Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 26 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[71] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

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§ 23 Strafrecht / b) Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatverdacht ausreichend

Rz. 66 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies ist die Kernvoraussetzung des sogenannten Anfangsverdachts. Der Begriff des Anfangsverdachts ist deshalb der Zentralbegriff des Ermittlungsverfahrens, weil in der Strafprozessordnung z...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / II. Abfindungen

Rz. 8 Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu. Der Abfindungsanspruch setzt immer eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus. Diese kann individualvertraglicher Natur sein oder sich aus den §§ 1a, 9, 10 KSchG ergeben. Im Übrigen können sich Abfindungsansprüche auch aus speziellen ...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / c) Staatsangehörigkeit mit mehreren Teilrechtsordnungen

Rz. 23 Verstirbt eine Person, welche eine Staatsangehörigkeit besitzt, in welcher es mehrere Teilrechtsordnungen gibt, so ist die Bestimmung des Erbstatuts nicht ganz einfach. Ganz grundsätzlich wird in einem solchen Fall jedoch zunächst einmal zu prüfen sein, ob dieser Staat, zu dessen Recht von Todes wegen optiert wird, über ein interlokales Kollisionsrecht verfügt oder ni...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / I. Lebensversicherung

Rz. 25 Lebensversicherungen sind gerade im Erbrecht von besonderer Bedeutung, da der Tod des Versicherungsnehmers im Regelfall auch zum Eintritt des Versicherungsfalles mit der Folge führt, dass die Lebensversicherungssumme fällig wird. Lebensversicherungen gibt es in unterschiedlichen Gestaltungen; in vielen Fällen handelt es sich um eine Todesfallversicherung, bei der die V...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / 2. Bezugsberechtigte

Rz. 27 In den meisten Fällen hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bestimmt, welche dritte Person die Begünstigte, also zum Empfang der Versicherungsleistung berechtigt ist. Der Begünstigte erwirbt einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und bleibt somit dem Zugriff der Erben oder eines Nac...mehr

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§ 19 Mietrecht / III. Fortführung eines Handelsgeschäfts

Rz. 108 Fraglich in diesen Fällen ist, ob die Erbengemeinschaft ein fristloses Kündigungsrecht besitzt, wenn sie dort in dem gemieteten Objekt ein Handelsgeschäft fortführt. Auch hier steht den Betreibern des Handelsgeschäfts ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,[165] denn Anknüpfungspunkt für die Kündigung ist nicht das Handelsgeschäft, sondern der Mietvertrag, den eine...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Verzicht auf Ausgleichsansprüche

Rz. 42 Im Rahmen der Nachlassgestaltung kann ein Mandant Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen, etwa Anteile an seinem Unternehmen oder eine Immobilie. Mitunter wird dabei auch ein besonderes Engagement belohnt. Überträgt der zukünftige Erblasser Vermögen auf einen Abkömmling, sollen oft später andere Kinder Ausgleichsansprüche nicht geltend machen können. In Betracht kommen...mehr

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§ 19 Mietrecht / III. Eintritt in das Mietverhältnis

Rz. 39 Wer in das Rechtsverhältnis eintritt, regelt das Gesetz. Gemeinsam ist dem Kreis der Eintrittsberechtigten Personen, dass sie mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt gebildet haben müssen. Dieser muss dem Willen des Gesetzgebers nach zudem "auf Dauer angelegt" gewesen sein. Dies wird immer dann angenommen, wenn die Wohnung der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / 1. Grundsatz

Rz. 10 Ob "im Ernstfall" die Erbengemeinschaft von dem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch fordern kann, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich gilt, dass Abfindungsansprüche aus Vergleichen oder Aufhebungsverträgen vererblich sein können.[14] Dies gilt unstreitig für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist, der Abfindungsan...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / III. KG

Rz. 100 Gemäß § 161 Abs. 2 HGB gelten beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG die Regelungen zur OHG entsprechend. Rz. 101 Damit scheidet gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aus. Die KG wird somit von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern nebst den Kommanditisten ohne die Erben fortgef...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / J. Republik Kroatien

Rz. 58 Erbstatut: Auch in Kroatien findet die EuErbVO Anwendung, sodass das Erbstatut gem. Art. 21 ff. EuErbVO anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblasser bestimmt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2018 gilt ein Gesetz der ehemaligen Föderation Jugoslawien. Es knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts auf das Heimatrecht des Erblassers zum Todeszeitpunkt an. Bei mehrer...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / 2. Übergang auf die Erben

Rz. 11 Umstritten ist die Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs, wenn der Arbeitnehmer vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, aber nach dem Abschluss der Vereinbarung verstirbt. a) Vertragliche Ansprüche Rz. 12 Im Vordergrund steht die Frage, wann der Anspruch auf Abfindung entsteht oder entstanden ist. Jeder Fall ist gesondert zu betrachten und genau zu berück...mehr

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§ 19 Mietrecht / 5. Eintritt anderer Familienangehöriger, § 563 Abs. 2 S. 3 BGB

Rz. 44 Das Eintrittsrecht erstreckt sich auch auf Familienangehörige, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte. Der Begriff wird sehr weit interpretiert. Hierunter können fallen: der/die Verlobte, Verwandte und Verschwägerte.[59] Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten der Personen gelten, die den Verstorbenen über einen längeren Zeitpu...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / VIII. Arbeitszeitkonten

Rz. 44 Zugriff hat die Erbengemeinschaft auch auf die vererblichen Arbeitszeitkonten, soweit sie Rechtsnachfolgerin des Arbeitnehmers geworden ist, § 1922 BGB.[59] 1. Flexible Arbeitszeit Rz. 45 Die Forderung nach flexiblen Arbeitszeiten führt zur Errichtung von Arbeitszeitmodellen. Die Ausgestaltung unterliegt dem individuellen Arbeitsrecht. Sie wird durch tarifvertragliche R...mehr

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§ 19 Mietrecht / 1. Erklärung gegenüber dem Vermieter

Rz. 50 Schriftform ist für die Ablehnungserklärung nicht erforderlich, aber sowohl den Zugang als auch die entsprechende Abgabe der Erklärung muss der Eintretende beweisen.[67] Demzufolge empfiehlt sich die Schriftform allein schon zur Beweissicherung. Hilfreich ist es auch, einen Zugangsnachweis aufzubewahren. Die Erklärung muss allen Vermietern zugehen. Besteht der Vermiete...mehr

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§ 19 Mietrecht / IV. Regelungsinhalt, § 563b Abs. 3 BGB

Rz. 68 Der Vermieter kann nach dem Tod des Mieters die Leistung einer Sicherheit verlangen, sofern der Verstorbene eine solche nicht geleistet hat. Beachtlich ist hierbei jedoch, dass er dieses Verlangen nicht durchsetzen kann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis mit den Erben fortführt.[93] Da der Gesetzgeber dem Vermieter keine zeitlichen Vorgaben gemacht hat, kann dieser...mehr

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§ 19 Mietrecht / II. Anwendungsbereich

Rz. 38 Entsprechend der systematischen Stellung der Norm findet § 563 BGB ausschließlich Anwendung auf Mietverhältnisse über Wohnraum. Das Mietverhältnis darf sich jedoch noch nicht in der Abwicklung befinden.mehr

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§ 19 Mietrecht / 3. Eintritt des Lebenspartners, § 563 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 42 Nach § 563 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch der Lebenspartner zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 1, 15 LPartG.mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / 3. Zusammenfassung

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§ 19 Mietrecht / 4. Eintritt der Kinder, § 563 Abs. 2 S. 1 BGB

Rz. 43 Eintrittsberechtigt sind ferner die leiblichen Kinder des Mieters. Auch die angenommenen Kinder nach §§ 1741 ff., 1767 ff. BGB gehören dazu.[58]mehr

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§ 19 Mietrecht / VI. Kündigungsrecht des Vermieters

Rz. 53 Der Vermieter muss nun nicht jeden Eintretenden akzeptieren. Die Grenzen werden dort gezogen, wo die Person des Eintretenden für den Vermieter eine Unzumutbarkeit darstellt.[72] 1. Form und Frist der Kündigung Rz. 54 Steht der Eintretende fest, hat der Vermieter die Möglichkeit, hierauf nach § 563 Abs. 4 BGB zu reagieren. Er kann seinerseits binnen Monatsfrist erklären,...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / IV. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Rz. 46 Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung endet nicht mit dem Tod des Erblassers, vielmehr wird der Vertrag mit der Erbengemeinschaft fortgesetzt. Die Erbengemeinschaft tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB in den bestehenden Versicherungsvertrag ein. Ist das versicherte Fahrzeug an einem Unfall beteiligt, sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft ver...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / C. Mittelalter

Rz. 6 Das Verwandtenerbrecht blieb auch nach der fränkischen Zeit bestehen, selbst wenn die alten Bindungen der Hausgemeinschaft und der Sippe zurückgingen.[16] Das germanische Recht kannte keine gewillkürte Erbfolge. Eine "Vergabung von Todes wegen" wurde erst nach und nach möglich, zunächst nur zugunsten der Kirche.[17] Verfügungen von Todes wegen wurden in der Form des "K...mehr

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§ 20 Versicherungsrecht / C. Die wichtigsten Versicherungszweige

Rz. 24 In den meisten Fällen dürfte es sinnvoll sein, bestehende Versicherungsverträge zunächst bis zur Beendigung der Erbengemeinschaft fortzusetzen. Etwas anderes gilt nur für diejenigen Versicherungszweige, die für die Erbengemeinschaft und die Nachlassverwaltung völlig sinnlos sind oder für solche Verträge, bei denen das versicherte Risiko mit dem Tod des Erblassers sofo...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / a) Vertragliche Ansprüche

Rz. 12 Im Vordergrund steht die Frage, wann der Anspruch auf Abfindung entsteht oder entstanden ist. Jeder Fall ist gesondert zu betrachten und genau zu berücksichtigen, wie die Vertragsformulierungen im Vergleich lauten.[16] Die Parteien können frei entscheiden, ab welchem Zeitpunkt sie den Anspruch als entstanden qualifizieren wollen.[17] Rz. 13 Im Umgang mit diesen Abfindu...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / I. Einleitung

Rz. 3 Die gestiegene Lebenserwartung verlängert grundsätzlich auch die Zeitspanne, in der ein Mensch auf die Unterstützung anderer zur Besorgung von Geschäften angewiesen sein kann. Es ist allgemein mehr Vermögen zu verwalten. Die Organisation des täglichen Lebens wird durch Verrechtlichung schwieriger. Ältere Menschen werden weniger von Verwandten unterstützt, da die Kinder...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Voraussetzungen

Rz. 168 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher sowie öffentlich-...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / VII. Kündigungsschutzklage

Rz. 40 Die Erben treten in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Arbeitgebers ein, § 1922 BGB. Dies bedeutet auch, dass sie Prozesse des Verstorbenen weiterführen können. Im Kündigungsrechtsstreit sind hierbei zwei Situationen zu unterscheiden: 1. Kündigung vor Tod des Arbeitnehmers Rz. 41 Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlose...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 95 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht die allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[215] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen d...mehr

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§ 22 Bestattungsrecht / IV. Bestattung durch die öffentliche Hand

Rz. 42 In den Bestattungsgesetzen sind Bestattungsfristen enthalten, die überwiegend nur wenige Tage lang sind. Kümmert sich nach dem Tode des Erblassers niemand um dessen Bestattung und kann auch von der Behörde keine bestattungspflichtige Person ermittelt werden, übernimmt die öffentliche Hand die Bestattung. 1. Rechtsgrundlage Rz. 43 Die Rechtsgrundlage für die Kostenerstat...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / S. Republik Tschechien

Rz. 126 Erbstatut: Die Republik Tschechien hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, sodass, zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt wird. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Folgendes: Die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) richtet sich gemä...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / D. Verträge zugunsten Dritter und Lebensversicherungen

Rz. 51 Verträge zugunsten Dritter und Lebensversicherungen sind Möglichkeiten, Vermögen für die Zeit nach dem Tod einer bestimmten Person zuzuweisen, ohne dass es in den Nachlass fällt. I. Vertrag zugunsten Dritter Rz. 52 Der Vertrag zugunsten eines Dritten gemäß § 328 BGB wird bei der Nachlassgestaltung relevant, wenn die Leistung gemäß § 331 BGB auf nach dem Todesfall bestim...mehr

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§ 22 Bestattungsrecht / 1. Erdbestattung

Rz. 20 Eine Erdbestattung kann in der Regel in einem Reihen- oder einem Wahlgrab erfolgen.[35] Bei einem Reihengrab erfolgt die konkrete Zuteilung durch den Friedhofsträger und eine Verlängerung der Ruhezeit ist in der Regel nicht möglich.[36] Ein Wahlgrab wird zu Lebzeiten durch den Erblasser oder nach dessen Tod konkret von den Beteiligten ausgewählt – die Ruhezeit kann in...mehr

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§ 12 Der Minderjährige in d... / 3. Die seltenen Notverwaltungsgeschäfte

Rz. 27 Anerkannt ist, dass jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen kann (§ 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Es wird zwar zwar vertreten, dass § 2038 Abs. 2 BGB hinter § 2040 Abs. 1 BGB zurücktritt, also Verfügungen, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung einen Nachlassgegenstand betreffen, nu...mehr

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§ 6 Haftung / b) § 1568b BGB – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Rz. 35 Nach § 1586b BGB erlischt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten mit dem Tode des Verpflichteten nicht, sondern geht auf dessen Erben über. Nach § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, der dem fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten entspricht. Bei der Ermittlung der Quote dieses fiktiven Pflichtteilsanspruches sind nach § 1...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / a) Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO (Allgemeine Kollisionsnorm)

Rz. 12 Aus deutscher Sicht (und aller ratifizierenden Vertragsstaaten der EuErbVO) wird gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[18] Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist dabei einheitlich für das europäische Kollisionsrecht zu bilden un...mehr

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§ 18 Steuerrecht / bb) Auflösungsklausel

Rz. 73 Verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung zur BGB-Gesellschaft (siehe § 17 Rdn 4), wird die Gesellschaft mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst. Für den Erblasser und die verbleibenden Gesellschafter ergibt sich eine gem. §§ 16, 34 EStG begünstigte Betriebsaufgabe.[84]mehr

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§ 7 Ausgleichung / XVIII. Ausgleichung von Vorempfängen in der Gestaltungspraxis

Rz. 86 Die Vorschriften über die Ausgleichung sind nach ihrem Sinn und Zweck nicht zwingender Natur und stehen somit zur Disposition der jeweiligen Interessensträger.[175] Der Erblasser hat die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung seines Willens, sein Vermögen gleichmäßig unter seinen Abkömmlingen zu verteilen, zu beseitigen. Dies ergibt sich aus § 2050 Abs. 1 BGB, in dem ...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / VI. Gratifikationen

Rz. 39 Gratifikationen sind Sonderzahlungen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleistet werden. Die Bezeichnungen sind sehr unterschiedlich: Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Jahresprämie, Anwesenheitsprämie.[54] Gleich wie diese Zahlung nun benannt wird, so setzt ihre Auszahlung voraus, dass es hierzu eine Vereinbarung gibt. Diese Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in de...mehr

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§ 23 Strafrecht / bb) Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung

Rz. 28 Übersicht Hausfriedensbruch – § 123 StGB Rechtsgut: Hausrecht i.S. eines Freiheitsrechts zu entscheiden, wer sich innerhalb geschützter Räume aufhalten darf Tatbestand: Widerrechtliches Eindringen oder Verweilen in Wohnung/Geschäftsraum/befriedeten Besitztum eines anderen Subjektiv: Vorsatz § 123 Abs. 2 StGB: Strafantragserfordernis Sachbeschädigung – § 303 StGB Beschädigun...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 3. Nachlassverfahrensrecht

Rz. 232 Aus englischer Sicht richtet sich die Nachlassabwicklung nach dem Belegenheitsprinzip. Für dort belegene Nachlassgegenstände wird englisches Nachlassverfahren angewendet.[404] Letzteres richtet sich für Geschäftsanteile an einer Limited nach dem Ort, an dem wirksam über den Anteil verfügt werden kann. Ob bei Eintragung der Limited in das deutsche Handelsregister auch...mehr

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§ 23 Strafrecht / II. Anwendungsbereich

Rz. 113 Gemäß § 371 Abs. 1 AO ist eine Selbstanzeige bei Vorliegen einer einfachen Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO möglich. Eine begrenzende Wirkung ergibt sich allerdings aus der Rechtsnatur der Selbstanzeige als persönlichem Strafaufhebungsgrund. Damit wird deutlich, dass die Selbstanzeige des einen dem anderen nicht zugerechnet wird, sondern eine von dritter Sei...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / H. Republik Irland

Rz. 45 Erbstatut: Die Republik Irland ist Mitglied der Europäischen Union. Dennoch hat sie, gemeinsam mit Dänemark und Großbritannien, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Damit ist Irland, obwohl Mitglied der EU, Drittstaat im Sinne der EuErbVO.[126] Irland folgt dem System der Nachlassspaltung.[127] Die Erbfolge des beweglichen Vermögens (movable property)...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 1. Einziehung

Rz. 239 Eine Möglichkeit zum Eingriff in die Nachfolge an einem Gesellschaftsanteil stellt die Regelung der Einziehung dar. In diesem Fall regelt der Gesellschaftsvertrag, dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann. Wie bereits dargestellt (siehe oben Rdn 156), ist die "automatische" Einziehung unzulässig,[419] denn bei einer solchen...mehr

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§ 19 Mietrecht / IX. Zwischenablesung

Rz. 59 In der Praxis wird oft vergessen, dass die Sonderrechtsnachfolge für den Vermieter so wirkt wie ein Mieterwechsel. Demzufolge hat der Vermieter in diesem Fall eine Zwischenablesung vorzunehmen, um eine periodengenaue Abrechnung der Nebenkosten durchzuführen. Diese Zwischenablesung kann sich der Vermieter jedoch sparen, wenn der Mieterwechsel auf dem Weg des § 564 BGB e...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / a) Form der Rechtswahl

Rz. 70 Nach alter Rechtslage war es einem Deutschen Staatsbürger ganz grundsätzlich nicht möglich eine Rechtswahl zu treffen. Eine entsprechende Regelung war in Art. 25 ff. EGBGB a.F. schlichtweg nicht enthalten. Dennoch kamen Rechtswahlen recht häufig in Testamenten vor. Zum einen über den bereits benannten Art. 25 Abs. 2 EGBGB, jedoch noch viel häufiger zugunsten deutschen...mehr

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§ 6 Haftung / 9. Rückzahlung zu viel gezahlter Renten

Rz. 31 Nehmen die Erben Renten zugunsten des Erblassers nach dessen Tod entgegen, so haben sie diese nach den Regeln über eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten.[57] Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Nachlasserbenschuld, wenn die Rente auf einem Konto des Erblassers noch vor der Teilung des Nachlasses entgegengenommen wurde.mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 1. Überblick

Rz. 76 & Belgien/Frankreich In Belgien und Frankreich bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft in Form der Gütergemeinschaft. Zwar wird die Erbengemeinschaft nach französischem Erbrecht gerne oft auch als Gemeinschaft sui generis bezeichnet,[206] jedoch ist sie, aufgrund ihres Gesamtzuschnitts, doch am ehesten innerhalb der Gütergemeinschaft einzuordnen. In Frankreich wird...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 4. Annahme der Verweisung

Rz. 58 Art. 25 Abs. 1 EGBGBa.F.spricht eine Verweisung auf das Heimatrecht (Staatsangehörigkeit) des Erblassers aus. Stellt nun auch das Heimatrecht des Erblassers bei der Anknüpfung der Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab, so nimmt es die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung in aller Regel an. In...mehr