Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 2 Soziologische Aspekte / VIII. Relevanz von Persönlichkeits- und Verhaltensmustern der Miterben

Rz. 28 Ein Ausgangspunkt für weitergehende Überlegungen können vorliegende Ergebnisse zur "Typologie der Erbenden" sein.[52] Danach gibt es den "pflichtbewussten Bewahrer", der großen Wert auf den Erhalt von Familientraditionen und Familienwerten legt. Der "Selbstverwirklicher" hat oft schwache Bindungen zum Erblasser und verwendet die Erbschaft "ohne Umschweife" für eigene ...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / aa) Missglückte Nachfolge

Rz. 151 Von einer missglückten Nachfolge spricht man, wenn der durch die qualifizierte Nachfolgeklausel bestimmte Nachfolger nicht Erbe des verstorbenen Gesellschafters wird. Einen solchen Fall hatte der BGH am 25.5.1987[252] zu entscheiden. Beispiel Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erb...mehr

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§ 19 Mietrecht / 6. Eintritt sonstiger Personen, § 563 Abs. 2 S. 4 BGB

Rz. 45 Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001[61] hat der Gesetzgeber den Kreis der Eintrittsberechtigten deutlich erweitert. Erfasst werden nichteheliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und auf Dauer zusammenlebende Menschen. Voraussetzung ist hierbei led...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / I. Abschütteln des Testamentsvollstreckers durch Veräußerung des Erbteils

Rz. 59 Jeder Miterbe kann seinen Anteil am Nachlass ganz oder teilweise an einen Dritten veräußern, ohne dass die Testamentsvollstreckung oder eine Erbteilstestamentsvollstreckung daran etwas ändern würde, § 2033 BGB. Auf diese Weise kann er – anders als bei einer Ausschlagung, § 2306 Abs. 1 BGB – den wirtschaftlichen Wert seines Erbteils der Erbteilstestamentsvollstreckung ...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / 3. Die Abwicklung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben

Rz. 50 Sind an der Abwicklung mehrere Vorerben und mehrere Nacherben beteiligt, sind die Grundsätze der Gesamtschuld zu beachten: Bei mehreren Nacherben können Vorerben nur an alle gemeinschaftlich leisten, aber jeder Nacherbe kann Leistung an alle verlangen.[90] Die erbrachte Leistung geht in das Gesamthandsvermögen der Mitnacherbengemeinschaft über. Rz. 51 Tritt der Nacherb...mehr

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§ 19 Mietrecht / 7. Unbekannter Erbe

Rz. 85 Die Fälle häufen sich, in denen der Erbe unbekannt bleibt. Immer mehr Menschen leben allein, so dass im Fall des Todes eines Menschen meist ein langer Zeitraum verstreicht, innerhalb der dem Vermieter die Erzielung von Mieteinnahmen unmöglich gemacht wird. Verfügt der Vermieter über eine Mietkaution, so ist lediglich ein Übergangszeitraum gesichert. Sind jedoch die Sch...mehr

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§ 19 Mietrecht / 2. Eintritt des Ehegatten, § 563 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 41 Das Eintrittsrecht des Ehegatten regelt § 563 Abs. 1 BGB. Diese Eigenschaft beginnt mit der standesamtlichen Eheschließung nach den §§ 1310 ff. BGB und endet mit der Scheidung nach den §§ 1564 ff. BGB, §§ 606 ff., 622 ff. ZPO oder der Aufhebung nach §§ 1313 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass der Ehegatte mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Lebt ...mehr

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§ 6 Haftung / I. Erblasserschulden

Rz. 8 Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. solche Schulden, die in der Person des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten entstanden waren. Dies sind im Zeitpunkt des Erbfalles bereits begründete gesetzliche, vertragliche und/oder außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Erfass...mehr

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§ 18 Steuerrecht / aa) Fortsetzungsklausel

Rz. 72 Wie im Kapitel zum Gesellschaftsrecht beschrieben, wird die Personengesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (siehe § 17 Rdn 63) oder im Falle der BGB-Gesellschaft aufgelöst (siehe § 17 Rdn 4). Soweit die Fortsetzung sich nicht bereits aus der gesetzlichen Regelung ergibt, kann sie durch den Gesellschaf...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / 1. Die Rechtsstellung der Vorerben nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 41 Mit Eintritt des Nacherbfalls fällt die Erbenstellung des oder der Vorerben weg (§ 2139 BGB). Die Vorerben bleiben so lange zu Verfügungen berechtigt, bis sie von dem Wegfall der Rechtsstellung Kenntnis haben oder haben mussten, § 2140 S. 1 BGB. Auf Verpflichtungen, die der Vorerbe nach Eintritt des Nacherbfalls eingeht, wird die Vorschrift entsprechend angewendet.[80...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 2. Besonderheiten bei Doppelstaatlern/Mehrstaatlern

Rz. 55 Besitzt ein Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist bei der Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, mit welcher der Erblasser am engsten verbunden war.[102] Besaß der Erblasser neben einer weiteren Staatsangehörigkeit auch die deutsche, so geht diese bei der Bestimmung des Erbstatuts stets vor.[103] Zu beac...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / a) Bedingungen zum Erwerb der Aktien sind noch nicht eingetreten

Rz. 211 Sind die Bedingungen zum Erwerb der Aktien nach dem Aktienoptionsplan noch nicht eingetreten oder die Wartezeit zur Ausübung der Option noch nicht abgelaufen, bestand beim Erblasser lediglich ein Anwartschaftsrecht. Zwar kann grundsätzlich auch ein Anwartschaftsrecht vererbt werden,[364] jedoch führt nach Auffassung von Kolmann die gesetzliche Wertung des § 193 Abs. 2...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / 2. Abtretung

Rz. 242 Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Nachfolge in der Kapitalgesellschaft besteht durch Einführung einer Abtretungsklausel. Mit der Abtretungsklausel werden die Erben verpflichtet, ihren Gesellschaftsanteil an einen Mitgesellschafter, Dritten oder die Gesellschaft selbst abzutreten. Die Abtretung muss gem. § 15 Abs. 3 GmbHG notariell beurkundet werden und bedarf...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 154 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB, in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin.[323] Da die EuErbVO erst seit dem 17.82015 in Kraft ist, besitzt der § 2369 BGB a.F. noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben,...mehr

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§ 19 Mietrecht / 1. Form und Frist der Kündigung

Rz. 54 Steht der Eintretende fest, hat der Vermieter die Möglichkeit, hierauf nach § 563 Abs. 4 BGB zu reagieren. Er kann seinerseits binnen Monatsfrist erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, so dass er das Mietverhältnis kündigt. Es gilt sodann die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573d Abs. 2 BGB. Treten mehrere Personen in das Mietverhältnis ein, so...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / I. Schiedsverfahren der DSE

Rz. 97 Eine der zeitsparenden und kostengünstigen Möglichkeiten ist die Vereinbarung eines Schiedsverfahrens vor der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V., Hauptstraße 18, 74918 Angelbachtal/Heidelberg.[115] Dies kann auch nach dem Tod des Erblassers durch übereinstimmende Erklärung aller Beteiligten geschehen (§ 1029 Abs. 2 ZPO), andernfalls durch Anor...mehr

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§ 6 Haftung / a) Art der Nachlassverbindlichkeit

Rz. 19 Nach überwiegender Auffassung sind Bestattungskosten den Erbfallschulden zuzurechnen.[32] Diese entstehen mit dem Erbfall und gem. § 1968 BGB in der Person des Erben. Demgegenüber wird vertreten, dass es sich bei den Bestattungskosten um Nachlasskostenschulden handele.[33] Sie hätten ihre Ursache zwar im Erbfall, entstünden zeitlich aber erst später. Richtigerweise so...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / V. Arbeitszeugnis

Rz. 73 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 630 BGB, § 109 GewO. Er entsteht "bei" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und setzt ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus.[88] Rz. 74 Der entstandene Anspruch geht nach § 1922 BGB auf die Erben über, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft auch dann ein Arbeitsz...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / e) Rechtsfolgen einer Rechtswahl

Rz. 25 Bei einer wirksam angeordneten Rechtswahl ist die Rechtsfolge, dass in kollisionsrechtlicher Wirkung die Rechtsnachfolge von Todes wegen, abweichend von Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nicht dem Rechts des gewöhnlichen letzten Aufenthaltes unterstellt wird, sondern dem vom Erblasser gewählten Recht.[47] Bei einer unwirksam angeordneten Rechtswahl entfaltet diese schlichtweg k...mehr

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§ 19 Mietrecht / 6. Mietverhältnisse auf Lebenszeit

Rz. 84 Haben Mietparteien ein Mietverhältnis auf Lebenszeit geschlossen, so erlischt das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters. Die Ausübung eines gesonderten Kündigungsrechts ist für die Erbengemeinschaft nicht erforderlich.[123] In diesen Fällen tritt die Erbengemeinschaft lediglich in das Abwicklungsverhältnis ein und haftet dann für mietvertragliche Verbindlichkeiten, w...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / 2. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 25 Dieses Kriterium stellt auf die für die Bearbeitung durch den Rechtsanwalt aufzuwendende Zeit ab. Im Einzelnen ist zu klären, ob überdurchschnittlich viel Zeit im Vergleich zu anderen, nicht nur erbrechtlichen, Mandaten erforderlich war. Der überwiegend im Erbrecht tätige Rechtsanwalt muss also nicht diese zweifelsohne im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten aufwendige...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / III. Folgen für die Erbengemeinschaft

Rz. 79 Die Erbengemeinschaft erlangt nach dem Vorstehenden kein Eigentum am Hof. Nach § 4 S. 2 HöfeO tritt an die Stelle des Hofes bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die Miterben sein Wert. Umfasst sind hiervon auch die Bestandteile gemäß § 2 HöfeO. Das sind u.a. die Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle bewirtschaftet werden und ...mehr

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§ 18 Steuerrecht / b) Teilungsanordnung

Rz. 70 Die Teilungsanordnung ändert grundsätzlich nicht die Erwerbsreihenfolge der Nachlassgegenstände aus steuerlicher Sicht. Die Gegenstände gelangen auch bei Vorliegen einer Teilungsanordnung zunächst in das Gesamthandeigentum der Erbengemeinschaft und bei Ausführung der Teilungsanordnung in das Eigentum des jeweils begünstigten Miterben. Allerdings kann das Ergebnis der ...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / a) Ausgesprochene Rück- oder Weiterverweisung auf das Recht eines Mitgliedsstaates

Rz. 49 Verweist das Recht eines Drittstaates, also eines Staates, welches die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert hat, so wird dieser im Recht des Drittstaates ausgesprochenen Renvoi angenommen. Bei diesem Verweis kann es sich um einen Rückverweis oder auch um einen Weiterverweis handeln.[90] Praktische Relevanz für den Anwendungsbereich der lit. a des Abs. 1 i...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / b) Abfindung nach § 1a KSchG

Rz. 17 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht auch das Urteil des BAG[26] aus dem Jahr 2007, wobei Grundlage dieser Entscheidung eine Kündigung nach § 1a KSchG war. § 1a KSchG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung zu beenden. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die E...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / I. Überblick

Rz. 82 Auch Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft stehen, bestimmen sich nach dem Erbstatut.[172] Die nachfolgende alphabetisch gegliederte Auflistung gibt einen Überblick darüber, welche Spezifika der Erbengemeinschaft sich insbesondere nach dem Erbstatut des Erblassers bestimmen:mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / D. Frühe Neuzeit

Rz. 12 Die Zeit des wachsenden Handels und der Ausbildung reicher, städtischer Handelsfamilien erforderte auch angepasste rechtliche Strukturen.[40] Es bildeten sich Gesellschaften, beispielsweise die auf Verträgen beruhende der Fugger. Es ist umstritten, ob die offene Handelsgesellschaft der Fugger in ihrer Ursprungsform mit der fortgesetzten Erbengemeinschaft identisch ist....mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / V. Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 131 Obwohl die Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nicht für den Zusammenschluss von Freiberuflern geeignet sind, stellt das Recht der OHG in weiten Bereichen ein auch für die Partnerschaft tragfähiges Regelungskonzept zur Verfügung,[231] so dass die Vorschriften der §§ 105 ff. HGB ausdrücklich für anwendbar erklärt werden, soweit sie im Einklang mit den Besonder...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Rechtlicher Überblick

Rz. 6 Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist gesamthänderisch gebunden und ein vom Privatvermögen der einzelnen Erben dinglich getrenntes Sondervermögen. Die Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt.[2] Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusio...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / a) Ausschluss durch Anordnung des Erblassers, § 2044 BGB

Rz. 24 Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist vom Erblasser häufig unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet. Durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilung...mehr

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§ 23 Strafrecht / dd) Betrug

Rz. 42 Beispiel 17 Sohn S des Erblassers E vernichtet dessen einziges Testament, in dem er S enterbt und dessen Bruder B als Alleinerben eingesetzt hat. S erwirkt anschließend die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Dass es sich hierbei um eine mittelbare Falschbeurkundung handelt, ist bereits oben festgestellt worden (siehe Rdn 19 f.). Zurückgehend auf eine Entsch...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / Q. Schweizerische Eidgenossenschaft

Rz. 105 Erbstatut: Das Schweizer int. Erbrecht unterstellt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Wohnsitzrecht des Erblassers.[280] Es folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit.[281] Davon zu unterscheiden ist das Eröffnungsstatut, welche sich nach den lex fori (Ort des angerufenen Gerichts) richtet.[282] Es beinhaltet unter anderem verfahrensrechtliche Aspekte. Befindet sich...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / d) Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben

Rz. 90 Der Hoferbe muss nach § 6 Abs. 6 HöfeO wirtschaftsfähig sein. Das ist nach § 6 Abs. 7 HöfeO der Fall, wenn der Erbe "nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit geeignet ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften". Das OLG Hamm sieht einen Erbanwärter als wirtschaftsfähi...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / Literaturtipps

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§ 17 Gesellschaftsrecht / II. OHG

Rz. 62 Wie bei der BGB-Gesellschaft wurde die OHG bis zum Handelsrechtsreformgesetz 1998 bei Tod eines Gesellschafters gem. § 131 Nr. 4 HGB a.F. aufgelöst. Rz. 63 Nach aktueller Rechtslage sieht das Gesetz das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB vor. Die Gesellschaft wird somit ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung von den ve...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / c) Quotales Geldvermächtnis

Rz. 67 Das Geldvermögen kann klar definiert werden.[63] Muster 10.7: Quotales Geldvermächtnis Muster 10.7: Quotales Geldvermächtnis I. Im Wege des Vermächtnisses erhält Herr/Frau _________________________ (Vorname Nachname), geborene/r _________________________ (Geburtsname), geboren am _________________________ (Datum), zurzeit wohnhaft _________________________ (Wohnadresse)...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / G. Drittes Reich

Rz. 23 Wesentliche Änderungen erfuhr das Recht der Erbengemeinschaft im Dritten Reich nicht. In seiner Anwendung wird es im Einzelfall genauso der nationalsozialistischen Ideologie unterworfen worden sein wie andere Rechtsgebiete. Auch das Zivilrecht war im Dritten Reich keine "Insel der Reinheit", was spätestens durch die Untersuchung von Zivilrechtsurteilen durch Rainer Sc...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / E. Rezeption

Rz. 15 Rezeption meint in unserem Zusammenhang die Übernahme des antiken römischen Rechts im mittelalterlich-neuzeitlichen Europa.[49] Wenn vom "römischen Recht" gesprochen wird, ist dies selbstverständlich eine erhebliche Verkürzung. Es wird auf eine mehrere Jahrhunderte umfassende Periode voller Entwicklungen zurückgeblickt. Den Höhepunkt erreichten die "genialen Schöpfung...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 5. Verwendung des Begriffs "im Wege vorweggenommener Erbfolge"

Rz. 46 Ist eine Ausgleichungsbestimmung nicht ausdrücklich getroffen worden, so bestehen in der Praxis hinsichtlich bestimmter Formulierungen Auslegungsschwierigkeiten. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann aus der Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" der Wille des Erblassers entnommen werden, dass der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung später im Erbfa...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / 2. Widerruf gegenüber Dritten

Rz. 58 Nach der – zumindest in der Kommentarliteratur – überwiegenden Meinung hat jeder Miterbe das Recht zum Widerruf. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten für die anderen Miterben wird dadurch aber nicht berührt und bleibt daher bestehen.[93] Eine wirksame Vertretung ist insoweit weiter möglich. Der Bevollmächtigte kann nach dem Widerruf eines Miterben folglich nicht ...mehr

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§ 22 Bestattungsrecht / 3. Bestattungspflicht und -pflichtiger

Rz. 13 In Deutschland sind Verstorbene zu bestatten, es gilt eine Bestattungspflicht.[22] Es ist die Pflicht des Bestattungspflichtigen, für die Bestattung zu sorgen. Dies berechtigt ihn aber nicht auch automatisch, über Art und Weise der Bestattung zu bestimmen, da dies dem Totenfürsorgeberechtigten zusteht.[23] Auch die schlussendliche Kostenlast ist nicht mit der Bestattu...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 9 Nach § 352a Abs. 4 FamFG (für Erbfälle bis 16.8.2015: § 2357 Abs. 4 BGB, Art. 229 § 36 EGBGB) müssen alle Erben, die in dem beantragten Erbschein aufgeführt werden sollen, die eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG (vormals § 2356 Abs. 2 BGB) abgeben. Das alleinige Antragsrecht eines Miterben wird dabei auf den ersten Blick "aufgehoben": Es hilft nur...mehr

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§ 21 Arbeitsrecht / X. Ausschlussfristen

Rz. 53 Die Inhalte der Arbeitsverhältnisse sind durch formularmäßige Arbeitsverträge (ohne individuelles Aushandeln von Klauseln vor Vertragsschluss) oder oft auch durch Tarifverträge ausgestaltet. In diesen Arbeits- oder Tarifverträgen sind in der überwiegenden Zahl Ausschlussfristen verankert. Jene Ausschlussfristen verfolgen das Ziel – im wohlverstandenen Interesse beider...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / E. England und Wales

Rz. 23 Erbstatut: Auch England und Wales haben die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Darüber hinaus beabsichtigen sie, auf eigenen Wunsch hin, die Europäische Union vollends zu verlassen. Damit ist Großbritannien ein Drittstaat im Sinne der EuErbVO, was Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rückverweisung gem. Art. 34 EuErbVO hat.[54] England und Wales folgen ...mehr

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§ 18 Steuerrecht / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 86 Die Erbengemeinschaft ist grunderwerbsteuerlich eine selbstständige Rechtsperson.[105] Dies ergibt sich bereits aus § 6 GrEStG, denn nur wenn die Gesamthand als Rechtsperson angesehen wird, kann ein grunderwerbsteuerlich relevanter Vorgang zwischen ihr und ihren Mitgliedern überhaupt entstehen. Die Erbengemeinschaft ist Gesamthand. Rz. 87 Grundstücksübertragungen zur T...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Auskunftsanspruch aufgrund Miterbenstellung sowie aus § 242 BGB

Rz. 152 Es gibt keine spezielle Anspruchsgrundlage, wonach Miterben untereinander verpflichtet wären, sich Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen. Umstritten ist die Frage, ob die Erben gleichwohl verpflichtet sind, sich wechselseitig über den Nachlassbestand zu informieren. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben allein aufgrund der Verbindung in der Erbengemei...mehr

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§ 23 Strafrecht / bb) Urkundenunterdrückung

Rz. 16 Die Unterdrückung von Urkunden gem. § 274 StGB kommt vorliegend in zwei Konstellationen in Betracht: Die Entstehung von Erbengemeinschaften kann hierdurch verhindert oder umgekehrt – wenn die gesetzliche Erbfolge eine solche nicht vorsieht, wohl aber das errichtete Testament – erst begründet werden. Rz. 17 Beispiel 7mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 128, 130 HGB

Rz. 84 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 128, 130 HGB persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[133] Rz. 85 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 139 HGB innerhalb v...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Zusammenfassendes Beispiel

Rz. 84 Die Gestaltung ist jeweils auf den Einzelfall bezogen anzupassen. Dabei ist auch immer wieder zu überprüfen, ob der gewählte Ansatz noch den Interessen des Mandanten entspricht. Im Folgenden wird ein Beispiel für das hier favorisierte quotale Geldvermächtnis gegeben, in dem die erläuterten Punkte zusammengefasst werden. Hinzu treten allgemeine Anordnungen. Es sind Ersa...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / I. Allgemeines

Rz. 7 Unter Auseinandersetzung ist nicht lediglich die Verteilung des Nachlasses unter den Erben entsprechend den gesetzlichen oder/und testamentarischen Vorschriften zu verstehen: Zur Auseinandersetzung gehört vorrangig die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, § 2046 BGB. Bevor die Nachlassverbindlichkeiten nicht vollständig beglichen sind, kann eine Verteilung des V...mehr