Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 17. Weitere gesetzliche Vorschriften mit Zuwendungsverboten

Rz. 441 Neben § 14 Abs. 5 HeimG (Bund) und entsprechenden landesrechtlichen Regelungen kennen auch andere Vorschriften Verbotsadressaten für Zuwendungen:mehr

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Dienstreise / 10 Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen

Die besondere Entschädigung bei Dienstreise an Sonn- und Feiertagen (vgl. § 43 BAT) ist ab 1.10.2005 für den Geltungsbereich des TVöD entfallen.mehr

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Umzugskosten / 2 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Umzugskostenrecht sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die umzugsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im k...mehr

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Reisekosten / 14 Kürzung des Tagegeldes bei unentgeltlicher Verpflegung (§ 6 Abs. 2 BRKG) und geringeren Verpflegungskosten (§ 9 Abs. 1 BRKG)

Bei unentgeltlicher Verpflegung, die seitens des Amtes dem Beschäftigten gestellt wird, werden vom abwesenheitsabhängigen Tagegeld für das Frühstück  20 %; derzeit 5,60 EURMittagessen 40 %; derzeit 11,20 EURAbendessen 40 %; derzeit 11,20 EUR des vollen Tagesgeldes für einen vollen Kalendertag (= 28 EUR) einbehalten. Die Teiltagegelder können durch diese Anrechnung nicht unter ...mehr

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Trennungsgeld / 11 Verfahren/Antragstellung

Für die Antragstellung sind zum einen das Trennungsgeld und zum anderen die Reisebeihilfe zu unterscheiden: Trennungsgeld: Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Jahr schriftlich zu beantragen, wobei die Frist mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, für den Trennungsgeld erstmalig zusteht. Es gilt nicht die Sechsmonatsfrist nach § 37 TVöD. Wichtig Bei einem nich...mehr

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Umzugskosten / 2.1 Umzugsgeldrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes

Im Gegensatz zum Reisekostenrecht des Bundes, wo das Recht durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Erlassen geprägt und komplettiert wird, sind die Vorschriften für das Umzugsrecht überschaubarer. Nachstehend folgt exemplarisch eine Aufzählung der für die Praxis relevanten Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Bundesumzugskostengesetz vom 11.12.1...mehr

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Trennungsgeld / 10.1 Erstattung von Fahrtkosten

Beschäftigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren oder denen dies zuzumuten ist, erhalten nach § 6 TGV die Fahrauslagen wie bei Dienstreisen erstattet, auch diejenigen am Dienst- und Wohnort. Dies bedeutet Fahrtkostenerstattung bei Benutzung regelmäßig verkehrender oder sonstiger Beförderungsmittel, einschließlich Flugzeugen, Taxen und Mietwagen sowie Erstattung von Zuschläg...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Umzugskosten / 4 Zusage und Geltendmachung der Umzugskostenvergütung

Die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV-Zusage) ist die verbindliche Zusage des Dienstherren bzw. des öffentlichen Arbeitgebers, im erwarteten Fall des Umzuges an den neuen Dienstort die entsprechenden Kosten im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes zu übernehmen. Die Summe der erstattungsfähigen Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz stellt die Umzugskostenvergütu...mehr

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Trennungsgeld / 1.2 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Für die Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung, der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen. Sonderregelungen zu § 44 BT-V...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / b) Heimgesetz

Rz. 171 Grundsätzlich kann jede natürliche Person als Erbe benannt werden. Es gibt jedoch Personen, die aufgrund ihrer Position gegenüber dem Erblasser nicht zu Erben bestimmt werden können. Das Heimgesetz des Bundes ist in den Ländern durch landesrechtliche Vorschriften abgelöst worden, die aber weitgehend inhaltsgleiche Regelungen enthalten. Lediglich vereinzelt finden sic...mehr

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Trennungsgeld / 2 Trennungsgeldrechtliche Bestimmungen Bund/Kommune

Eine allgemeinverbindliche Regelung zum Trennungsgeld sieht der TVöD nicht vor. Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten sind daher die trennungsgeldrechtlichen Bestimmungen maßgeblich, die für die Beamtinnen und Beamten des einzelnen Arbeitgebers jeweils gelten. Dies führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im ko...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Versetzung / 1 Arbeitsvertragliche (individualrechtliche) Versetzung

Es hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, ob der Arbeitgeber eine Versetzung einseitig kraft seines Direktionsrechts [1] anordnen kann, oder ob der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag so genau beschrieben ist, dass die Versetzung nur mit dessen Einverständnis oder im Wege einer Änderungskündigung möglich ist. Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber, wen...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.1 Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD

Die Entgeltgruppen der Anlage C zum TVöD sind nach § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.1 TVöD-B den Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD zugeordnet. Danach entspricht Anhand dieser Zuordnung ist weiterhin bei den im TVöD-V bzw. TVöD-B nach Ent...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 2 Inkrafttreten des TVöD

Am 1.10.2005 ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.9.2005 in Kraft getreten. Dieser Tarifvertrag hat in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.9.2005 u. a. den BAT ersetzt, und zwar mit Wirkung vom 1.10.2005 (§ 2 Abs. 1 TVÜ-VKA). Di...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.4.3 Durchführung der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD

Die Höhergruppierung richtet sich nach den Regelungen des § 17 Abs. 4 TVöD. Die Beschäftigten sind daher nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch das Tabellenentgelt der Stufe 2. Soweit der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Tabellenentgelt die Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Sa...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.3 Persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD

Entsprechend der Zuordnung der S-Entgeltgruppen der Anlage C zum TVöD nach Nr. 3 Abs. 3 der Anlage D.12 hat die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 Abs. 3 TVöD für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen S 2 bis S 8b eingruppiert sind, 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts betragen. Für die Beschäftigten in de...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4.2 Anspruchsgrundlage und -voraussetzungen

Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten ab dem 1. Januar 2022 gemäß Nr. 1a Abs. 1 und 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 1 und 2 TVöD-B bei Verteilung der Arbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche 2 Regenerationstage pro Kalenderjahr. Während die SuE-Zulage und damit die Möglichkeit, Umwandlungstage ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.11 Geltung in allen Sparten

Über die Regelungen des § 36 Abs. 2 TVöD-K, TVöD-S, TVöD-F bzw. TVöD-E gelten die dargestellten Regelungen auch für SuE-Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich anderer Spartenregelungen als die der Verwaltung (TVöD-V) oder der Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) fallen. So bestimmt z. B. für Krankenhäuser § 36 Abs. 2 TVöD-K: "Auf Beschäftigte im Sozial- und Erzieh...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 9.2 Geltungsbereich des Anhangs zur Anlage C (VKA)

Die Regelungen zum Entgelt und zur Eingruppierung finden auf alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes Anwendung, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppiert sind. Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-V bzw. des TVöD-B ergibt sich dies unmittelbar aus Nr. 3 Abs. 1 des Abschnitts D.12 der Anlage D zum TVöD-...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.7 Jahressonderzahlung

Maßgebend nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Entgelte in den Referenzmonaten Juli, August und September. Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet nach § 20 Abs. 3.1 TVöD-V bzw. § 20 Abs. 2.2 TVöD-B abweichend von der unter Punkt 19.1 dargestellten Zuordnung der Entgeltgruppen der Anlage C zum TVöD zu den Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD (§ 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V bzw...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.7 Erneutes Wahlrecht zum 1.7.2015

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30.9.2015 zum TVÜ-VKA ist für die Beschäftigten, die 2009 von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA erneut ein Wahlrecht eingeräumt worden, mit Wirkung zum 1.7.2015 in den Anhang zu der Anlage C zum TVöD zu wechseln. Es handelt sich dabei um folgende Beschäftigtengruppen: Beschäftigte, die durch ausdrü...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 9.1 Beibehaltung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale

Im TVöD waren die Paragrafen zur Eingruppierung (§ 12 TVöD) und zur Eingruppierung in besonderen Fällen (§ 13 TVöD) zum Zeitpunkt 1.11.2009 noch nicht belegt. Es wurde hier auf die künftige Entgeltordnung verwiesen. In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihu...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.3 Geltungsbereich der neuen S-Tabellen

Die Regelungen zum Entgelt und zur Eingruppierung finden auf alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes Anwendung, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppiert sind. Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-V bzw. des TVöD-B ergibt sich dies unmittelbar aus Nr. 3 Abs. 1 des Abschnitts D.12 der Anlage D zum TVöD-...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.12 Rechtsstellung von Erzieherinnen und Sozialpädagogen im Krankenhaus

Nach § 1 Abs. 1 TVöD-K gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer, die in einem Krankenhaus beschäftigt sind, das vom Geltungsbereich des TVöD-K erfasst ist, also auch für Erzieherinnen und Sozialpädagogen. Eine Sonderregelung besteht nach § 36 Abs. 2 TVöD-K. Danach finden auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.8.2 Stufenlaufzeitanpassung

In der mit dem SuE-Tarifabschluss vom 18. Mai 2022 abgelösten Systematik waren für bestimmte Tätigkeiten im SuE längere Stufenlaufzeiten und vorgezogene Endstufen vorgesehen. So sah § 16 Abs. 2.1 Satz 3 TVöD-V/TVöD-B vor, dass die Beschäftigten bei Einstellung nur dann der Stufe 3 zugeordnet werden, wenn sie 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Diese um ein Jahr vo...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 3 Überleitungsrecht ab Oktober 2005

Auf der anderen Seite ist zum Abschluss der Tarifrunde im Februar 2005, die dem Inkrafttreten des TVöD vorausging, für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst "mit doppeltem Aufstieg" (gemeint war damit die Vergütungsgruppenzulage) folgende Sonderregelung getroffen worden: Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen Inkrafttreten des TVöD und Inkrafttreten der neuen...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.2 Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Tabellenwechsel

Es gibt Fallgestaltungen, dass ein Beschäftigter, welcher bisher Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wahrgenommen hatte, zukünftig Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst oder im Pflegedienst wahrnehmen soll oder umgekehrt. Für alle diese Konstellationen eines Tabellenwechsels enthält der Tarifvertrag keine Regelung Nunmehr hat die VKA hierzu Stellung genommen fü...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.3.3 Kürzung der SuE-Zulage

Gemäß Nr. 1a Abs. 3 Satz 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.3a Abs. 3 Satz 3 TVöD-B wird die SuE-Zulage erst dann gekürzt, wenn eine Arbeitsbefreiung erfolgt ist. Sofern die Arbeitsbefreiung für Umwandlungstage noch für die Entgeltabrechnung des laufenden Kalendermonats umgesetzt werden kann, kann eine Kürzung der SuE-Zulage noch in demjenigen Kalendermonat erfolgen, in d...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.4 Höhergruppierung

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 zum TVöD-AT ist die stufengleiche Höhergruppierung im TVöD mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. Dies gilt auch für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes. Allerdings wurden hier die Garantiebeträge beibehalten. Dies wurde nochmals ausdrücklich klargestellt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 24 vom 17.7.2017 zum Ta...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4.1 Aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte

Das Vergleichsentgelt bildet nach § 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA das den Beschäftigten am 31.10.2009 zustehende Tabellenentgelt und die ggf. zum 31.10.2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA zustehende Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage). Praxis-Beispiel Eine Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten wurde am 1.10.2005 aus der VerGr. Vc Stufe 6 BAT in eine...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 16 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst

Entgelttabelle S (Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst) in EUR ab 1.4.2022mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.9 Entgeltfortzahlung

Bei der Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TVöD-V bzw. TVöD-B ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts bezüglich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf die letzten 3 vollen Kalendermonate abzustellen, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD-V bzw. TVöD-B...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.2.3 Änderungen der Struktur und Stufenlaufzeiten ab 1.7.2015

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B hat sich die S-Tabelle mit Wirkung zum 1.7.2015 erheblich verändert. Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ergeben sich weiterhin aus der Anlage C zum TVöD-V bzw. TVöD-B (Entgelttabelle S). Dabei sind die Entgeltgruppen S 13 Ü und S 16 Ü (§ 28a Abs. 8 Satz 4 bzw. Abs...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.9.1 Überleitung auf Antrag – § 28c TVÜ-VKA

Bei Inkrafttreten des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD zum 1. November 2009 konnten am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppen S 8 (mit Ausnahme bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5) oder S 9 eingruppiert gewesen wären, nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA wählen, ob sie nach dem Anhang zu der Anlage C zum T...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, nachfolgend "SuE") der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie in der S 14 und S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 2a TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.4 TV...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.5 Werkstattleiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen

Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstattleiter) sind mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 ersatzlos gestrichen worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 5 Fallgruppe 2, S 8 Fallgruppe 4, S 10 Fallgruppe 3 und S 13 ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.8 Leistungsorientierte Bezahlung

Da das Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V bzw. TVöD-B derzeit 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers beträgt, führt die Erhöhung der Tabellenentgelte bzw. die Zuordnung zu oder Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 z...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.2.1 Auffinden der Entgeltgruppe

Der Anhang zu der Anlage C TVöD enthält die vollständige Wiedergabe der Tätigkeitsmerkmale in § 2 Abschn. B des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 mit den aufgrund der aktuellen Rechtslage notwendigen redaktionellen Anpassungen sowie 3 inhaltlichen Veränderungen. Neu sind folgende Regelungen: Für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entspre...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4.3 Verfall von Regenerationstagen

Gemäß Nr. 1a Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 2 Satz 5 TVöD-B verfallen Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt. Kann eine Arbeitsbefreiung für von den Beschäftigten gemäß Nr. 1a Abs. 2 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 2 Satz 2 TVöD-B geltend gemachte Regenerationstage aus dringenden betrie...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.3.1 Grundregelung

Die Beschäftigten werden unter Mitnahme der in ihrer bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die S-Entgeltgruppe übergeleitet. Dabei sind die verlängerten Stufenlaufzeiten in der S-Entgelttabelle in der Stufe 2 von 2 auf 3 Jahre und in der Stufe 3 von 3 auf 4 Jahre zu berücksichtigen. Zur Erläuterung von § 28a Abs. 2 TVÜ-VKA haben sich die Tarifvertragsparte...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen

Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B seit dem 1.7.2015 wie folgt neu gefasst: "Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit." Es besteht somit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal mehr für "Kinder- und Jugendl...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 7 Die Änderungstarifverträge vom 27.7.2009

Die am 14.10.2009 abgeschlossenen Redaktionsverhandlungen sind in mehreren Änderungstarifverträgen vom 27.7.2009 (dem Datum des Einigungspapiers) umgesetzt worden, nämlich im Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVöD, Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum BT-V, Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-B, Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-VKA. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einverneh...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sozial- und Erziehungsdienst / 11 Neuregelung durch die Entgeltordnung zum 1.1.2017

Mit Einführung der neuen Entgeltordnung und der Neuregelung der Eingruppierung in den §§ 12,13 TVöD zum 1.1.2017 ist das Eingruppierungsrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden. Maßgebend für die Eingruppierung und das Bewertungsverfahren ist nunmehr § 12 TVöD, der in § 12 Abs. 1 auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) verweist. Die Eingrup...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.3 Leiter von Wohnheimen für behinderte Menschen

Die Eingruppierungsmerkmale von Leitern von Erziehungsheimen sowie von deren ständigen Vertretern sind durch Änderungsvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B um Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreter ergänzt worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 15 Fallgruppe 5, S 16 Fallgruppe 5 und...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.8.1 Entgeltgruppe S 11 Ü

In die Entgeltgruppe S 11 Ü werden unter den vorstehenden Voraussetzungen nur Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert sind, übergeleitet. Die Tabellenentgelte der Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 11 Ü sind gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 11 um 52,66 EUR (½ der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sozial- und Erziehungsdienst / 8.2.2 Stufenlaufzeiten

Die ab 1.11.2009 gültigen S-Entgelttabellen haben dieselbe Mindestlaufzeit wie die Entgelttabellen des TVöD. Die neuen Entgelttabellen weichen nicht nur hinsichtlich der Beträge von der TVöD-Tabelle ab, sondern auch hinsichtlich der Stufenlaufzeiten. Abweichend von § 16 Abs. 3 TVöD beträgt in allen S-Entgeltgruppen die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 3 Jahre (statt 2 Jahre) in de...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.3.3 Zuordnung der Stufen und Behandlung der bisherigen Stufenlaufzeit

Die Zuordnung in die am 1.7.2015 maßgebliche Entgeltgruppe erfolgt von Amts wegen stufengleich unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten. Praxis-Beispiel Eine Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 6 der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 2.768,08 EUR zugeordnet. Sie vollendet am 30.6.2015 2 Jahre der insgesamt 4-jährigen ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4.1 Tarifregelung

Die Regelung findet sich in Anlage D, D.12 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD-V, dort in einer neuen Nr. 1a, bzw. in § 3.2a TVöD-B. Nr. 1a Regenerationstage/Umwandlungstage (1) Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Ar...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2.4 Mehrere Arbeitsverhältnisse

Haben Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gleichzeitig Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern, für die jeweils der TVöD-V oder der TVöD-B gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend (§ 24 Abs. 2 TVöD).mehr