Fachbeiträge & Kommentare zu Umgangsrecht

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / C. Umgangsrecht, § 1684 BGB

I. § 1684 Abs. 4 BGB Das BVerfG hatte sich 2021 nicht nur mit sorgerechtlichen Fragen zu beschäftigen, sondern auch mit der Frage der verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Umgangsausschluss. In der Entscheidung der Kammer vom 25.6.2021[25] ging es um die Frage, ob ein Umgangsausschluss für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kindesvater, d...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / IV. Umgangsrechte Dritter

In einer Entscheidung des BGH vom 16.6.2021,[39] mit der der BGH seine Rechtsprechung zu den Rechten biologischer Väter konsequent fortführt,[40] ging es um das Recht eines biologischen Vaters auf unbegleiteten Umgang mit seinem Kind, welches er von der Geburt an über die Dauer von fünf Jahren regelmäßig in Begleitung der Mutter in ihrer Ehefrau, die das Kind adoptiert hat, ...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Sorge- und Umgangsrecht

BVerfG, Beschl. v. 7.2.2022 – 1 BvR 1655/21, FamRZ 2022, 694 ( red.LS ) Hat das Gericht eine zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt, kann eine Entscheidung auch bei Verstoß gegen eine einfachrechtlich vorgesehene persönliche Anhörung (hier: lediglich telefonische Anhörung eines 15-Jährigen bei einem Sorgeentzug nach § 1666...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / I. § 1684 Abs. 4 BGB

Das BVerfG hatte sich 2021 nicht nur mit sorgerechtlichen Fragen zu beschäftigen, sondern auch mit der Frage der verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Umgangsausschluss. In der Entscheidung der Kammer vom 25.6.2021[25] ging es um die Frage, ob ein Umgangsausschluss für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kindesvater, das aufgrund der Äuße...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / II. § 1684 Abs. 3 BGB

Sowohl das OLG Frankfurt[29] als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg[30] haben entschieden, dass die Regelung des Umgangs in einem Hauptsacheverfahren für nur wenige Monate (vier bzw. sechs Monate) eine unzulässige Teilentscheidung darstellt, weil damit der Verfahrensgegenstand (Umgang) nur für einen kurzen Zeitraum und damit nicht abschließend geregelt würde; es...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / VII. Vollstreckung

In einem vom BGH mit Beschl. v. 9.6.2021 entschiedenen Fall ging es um die pandemiebedingte Aussetzung des Umgangs durch das als Umgangsbegleiter eingesetzte Jugendamt.[49] Der BGH stellt klar, dass, damit die Verhängung eines Ordnungsgelds aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsregelung erfolgen könne, die Person oder Behörde, gegen die das Ordnungsgeld festges...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / III. Sonderproblem Wechselmodell

Zur rechtlichen Einordnung des Wechselmodells gab es in den letzten 12 Monaten drei erwähnenswerte Entscheidungen. Das OLG Frankfurt[35] hat entschieden, dass bei Streit beider Eltern um den Aufenthalt des Kindes ein Wechselmodell sorgerechtlich auch derart angeordnet werden könne, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der Herstellung bzw. Fortführ...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / VI. Verfahrensrecht

Der BGH hatte im Jahr 2021 die Gelegenheit, den in der Literatur und Rechtsprechung bestehenden Streit betreffend der Verfahrensfähigkeit eines 16jährigen Mädchens in einem sie betreffenden Kinderschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a BGB zu entscheiden. Der BGH macht deutlich, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verfahrensfähigkeit grundsätzlich der Geschäft...mehr

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FF 06/2022, Kindeswohlgefäh... / 2 Anmerkung

I. Das aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgende Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder ist ein natürliches Recht der Eltern,[1] so dass sie grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten.[2] Oberste Richtschnur ist allein das Kindeswohl.[3] Gleichzeitig le...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / V. § 1628 BGB

Einig scheinen sich die Obergerichte darin zu sein, dass bei Streitigkeiten der Kindeseltern bzgl. einer Corona-Impfung[43] demjenigen die Entscheidung zu übertragen sei, der seine Entscheidung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Das OLG Bamberg[44] hat darüber hinaus entschieden, dass die Teilnahme eines minderjährigen Kindes an einem schulischen COVID 19-Schnelltest ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.6 Freiwillige Gerichtsbarkeit (Vaterschaftsfeststellung, Vormundschaftssachen, Umgangsrecht)

Rz. 110 Weitere Prozesskosten, insbesondere für familienrechtliche Verfahren, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig und nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Aufgrund der neuen Rspr. des BFH sind zudem kaum mehr Fallkonstellationen denkbar, bei denen mit dem Prozess zugleich die (finanzielle) Existenzgrundlage des Stpfl. gesichert werden soll. Rz. 111 Während...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 10: M 2.500 EUR – K (10 J) – Kindesunterhalt bei weitreichendem Umgangsrecht –

Rz. 127 M und F sind geschieden. Das gemeinsame 10-jährige Kind K ist im zweiwöchigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag bei M. Zudem ist es jede Woche an zwei Tagen bei M. Im Übrigen wird K von der Mutter F betreut. M, der nur dem Kind K unterhaltspflichtig ist, hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 EUR. K, vertreten durch F, verlangt von M Kindesunterhalt. I. Anspruchsgr...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 129 Der Barbedarf bestimmt sich nach der DT. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR. Der Unterhalt beurteilt sich nach der Einkommensgruppe 3 (2.301 bis 2.700 EUR). M ist nur einer Person, K, unterhaltspflichtig. Grds. wäre eine Höherstufung in Einkommensgruppe 4 (2.701 bis 3.100 EUR) geboten. Eine solche Umgruppierung hat aber wegen des weitreichenden Umgangsrechts zu unterbleibe...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 128 M ist K nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig. M schuldet Barunterhalt. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes. Der Umstand, dass M ein sehr weitreichendes Umgangsrecht wahrnimmt, führt nicht zur anteiligen Barunterhaltspflicht der F. Obwohl M über das übliche Maß hinaus Umgang mit dem Kind hat, ändert dies nichts daran, dass er nach seinen eigenen E...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Weitreichender Umgang ist noch kein Wechselmodell

Rz. 141 Ein weitreichendes Umgangsrecht, das sich einer Mitbetreuung bereits annähert, ist noch kein "Wechselmodell". BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 20 = BeckRS 2014, 23279 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwerg...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht

Rz. 131 M hat 391,50 EUR zu zahlen (110 % des Mindestunterhalts der Altersgruppe 2 abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 132 Solange nur ein deutlich erweitertes Umgangsrecht und eben noch kein echtes Wechselmodell vorliegt, kann der (überwiegend) betreuende Elternteil noch problemlos Kindesunterhalt geltend machen – sei es als Vertreter, sei es als Verfahrensstandschafter (vgl. § 1629 BGB). Problematisch wird dies jedoch, wenn ein Wechselmodell vorliegt bzw. im Streit steht (siehe hierzu ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 130 M bleiben nach Zahlung von 391,50 EUR noch 2.108,50 EUR (2.500 – 391,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt von 1.160 EUR und der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR sind gewahrt.mehr

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Fallübersicht / § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / (3) Kindbezogene Billigkeitsgründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB)

Rz. 31 Zunächst ist die Betreuungsbedürftigkeit festzustellen.[4] BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist mithin zunächst zu prüfen, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und – soweit dies der Fall ist – ob und in welchem U...mehr

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FF 05/2022, Rechtsprechung ... / Sorge- und Umgangsrecht

OLG Dresden, Beschl. v. 28.1.2022 – 20 UF 875/21 Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so kommt eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die erforderliche Aufklärung des über ...mehr

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FF 05/2022, Sorge- und Umgangsrecht

Handbuch für die familienrechtliche Praxis: Rechtsgrundlagen/Erläuterungen/MusterMallory Völker/Monika Clausius8. Auflage, Nomos Verlag Baden-Baden 2021ISBN 978-3-8487-6814-1, 98 EUR Im Februar 2021 ist nach einem Verlagswechsel die 8. Auflage des "Völker/Clausius" nunmehr im Nomos Verlag erschienen. Das bekannte Werk erhält zugleich einen neuen Untertitel: "Handbuch für die ...mehr

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FF 05/2022, Abänderung eine... / 2 Anmerkung

In seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017[1] hat der BGH die bis dahin in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage der familiengerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells[2] mit dem Inhalt entschieden, dass eine solche Regelung grundsätzlich auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils erfolgen kann. Mit den für die Elternebene sowie d...mehr

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FF 05/2022, Abänderung eine... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer Umgangsregelung, die das Wechselmodell zum Gegenstand hat. [2] Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes M., geboren im Jahr 2010. Mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung von 2018 schlossen sie im Deze...mehr

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FF 05/2022, Rechtsprechung ... / Verfahrensrecht

OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2021 – 2 UF 71/21 Die Einsetzung eines Umgangspflegers im eA-Verfahren Umgang führt gemäß § 57 S. 1 FamFG an sich nicht zur Eröffnung der Beschwerde, wohl aber dann, wenn der Umgangspfleger ausdrücklich als Ergänzungspfleger eingesetzt und ihm ein Umgangsbestimmungsrecht eingeräumt wird, da in diesem Fall die elterliche Sorge eingeschränkt wird. O...mehr

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FF 05/2022, Beteiligung von... / 2. Die konkrete Höhe

Bei der Frage, welcher Wert festzusetzen ist, finden sich in der Literatur Ausführungen dazu, dass eine Gesamtschau aller Umstände anzustellen ist, bei der die Bedeutung der Sache, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit sowie das Interesse und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind.[49] Häufig besteht die Erhöhung aus ei...mehr

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FF 05/2022, Die Scheidung a... / 2. Italien

Das italienische Recht kennt seit 2014 zwei Formen der außergerichtlichen Scheidung.[11] Die Ehegatten können entweder mit Unterstützung jeweils eigener Anwälte einen Scheidungsvertrag schließen. Die Vereinbarung wird dann vom Staatsanwalt auf formale Unregelmäßigkeiten überprüft und ins Personenstandsregister eingetragen, wenn er sein Einverständnis (nihil obstat) erklärt. ...mehr

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FoVo 05/2022, Vollstreckung... / 1 Der Fall

Begleitetes Umgangsrecht angeordnet Die Antragstellerin ist die Mutter des im August 2017 geborenen Kindes. Das AG entzog den Kindeseltern im Jahr 2019 (vorläufig) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung und Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und übertrug diese dem zuständigen Kreisjugendamt (Antragsgegner) als Ergänzungspfle...mehr

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FoVo 05/2022, Vollstreckung... / 2 II. Die Entscheidung

Zulässiger Rechtsmittelweg Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dass die Vollstreckung sich auf eine einstweilige Anordnung bezieht, steht der Statthaftigkeit nicht entgegen. Denn § 70 Abs. 4 FamFG gilt nicht für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren mit einem eigenen Re...mehr

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FoVo 05/2022, Vollstreckung... / 3 Der Praxistipp

Vollstreckung ist der falsche Weg Die Entscheidung des BGH betrifft bei einer fortdauernden pandemischen Lage eine weiterhin aktuelle Problematik. Dies gilt umso mehr, als alle Experten auch in Zukunft mit kritischen pandemischen Situationen rechnen. Die Entscheidung lässt leider den Hinweis vermissen, dass der Umgang des Kindes mit den Eltern regelmäßig dem Kindeswohl dient....mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Eigenes Umgangsrecht anderer Personen nach § 1685 BGB

Rz. 49 Neben dem normalen Umgangsrecht besteht auch ein Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des § 1685 BGB . Enge Bezugspersonen können der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils bzw. der Lebensgefährte oder frühere Lebensgefährte sein. Erfasst werden auch Pflegepersonen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, erwachsene Geschwister, Großelter...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Gesetzliche Rahmenbedingungen für das Umgangsrecht

Rz. 5 Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes. Zur Umgangspflicht siehe Rdn 63. Rz. 6 Dabei steht ein Umgangsrecht auch einem...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Mitwirkungspflichten beim Umgangsrecht

Rz. 60 Der sorgeberechtigte Elternteil muss nicht nur den Umgang ermöglichen und das Kind zu den Umgangsterminen bereithalten, sondern muss auch das Kind zum Umgang motivieren. Der betreuende Elternteil hat im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB die Kontakte zu dem anderen Elternteil positiv zu fördern und erzieherisch auf das Kind einzuwirken.[91] Er ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 5. Ausschluss des Umgangsrechts

Rz. 38 Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. S. 1 BGB).[59] Zu beachten ist hier der durch das EuGHMR[60] festgelegte Schutz des Umgangsrechts durch Art. 8 EMRK. Allerdings stellt – so stellt das BVerfG klar – ein unbefristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters keine Verletzung des Art. 6 Abs. 2...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Gerichtliches Verfahren bei Sorgerechtsstreitigkeiten

Rz. 170 Für das gerichtliche Verfahren gelten die gleichen Grundsätze wie beim Umgangsrecht (siehe Rdn 67). Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 13. Kosten des Umgangsrechts

Rz. 64 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 I BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil. Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen Elternteil abzuholen und w...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht

A. Vorbemerkung Rz. 1 Im familienrechtlichen Mandat kann sich im Zusammenhang mit Kindern Klärungsbedarf in folgenden Bereichen ergeben: B. Umgangsregelungen – § 1684 BGB Rz. 2 In der familienrechtlichen Praxis haben Umgangsstreitigkeiten eine weitaus höhere Bedeutung als...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / II. Vereinbarungen zum Umgangsrecht

Rz. 73 In einer Vereinbarung über den Umgang sollten in erster Linie festgelegt werden:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 9. Abänderung gerichtlicher Umgangsregelungen § 1696 BGB

Rz. 55 Auch hier gilt § 1696 BGB, so dass eine Änderung nur "aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen" möglich ist. Der Abänderungsmaßstab der Vorschrift ist damit deutlich enger als das allgemeine Kindeswohlerfordernis.mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 11. Pflichten des betreuenden Elternteils

a) Loyalitätspflicht Rz. 59 Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität). b) Mitwirkungspflichten beim Umgangsrecht Rz. 60 Der sorgeberechtigte Elternteil mu...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 9. Verfahrenskostenhilfe bei Umgangsverfahren

Rz. 97 Wird in einem Verfahren zum Umgangsrecht Verfahrenskostenhilfe beantragt, stellen sich in der familienrechtlichen Praxis verschiedene Probleme. a) Erfolgsaussichten in Umgangsverfahren Rz. 98 Auch hier ist ein Regelungsbedürfnis Voraussetzung für die Erfolgsaussichten des konkret gestellten Antrags. Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich zu bewilligen, wenn das Umgangs...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Im familienrechtlichen Mandat kann sich im Zusammenhang mit Kindern Klärungsbedarf in folgenden Bereichen ergeben:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / a) Loyalitätspflicht

Rz. 59 Die sog. Loyalitätspflicht (§ 1684 Abs. 2 BGB) verlangt von beiden Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen und die Erziehung sowie den Umgang erschweren könnte (Verpflichtung zur wechselseitigen Loyalität).mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / g) Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidung zur VKH in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Umgangsrecht

Rz. 126 Ist die Entscheidung des Gerichts in der Sache nicht beschwerdefähig, ist auch die ablehnende VKH-Entscheidung nicht beschwerdefähig, soweit diese Ablehnung auf sachliche Gründe gestützt worden ist. Diese Sperre gilt jedoch allein für Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe, die die Erfolgsaussicht in der Sache verneinen. Dagegen ist die sofortige Beschwerde in entsp...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 12. Pflicht zum Umgang

Rz. 63 Dem Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil steht dessen Umgangspflicht gegenüber. Soweit § 1684 Abs. 1 BGB nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind als Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind statuiert,[96] begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bede...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 7. Antrag auf Umgangsregelung

Rz. 47 Muster 23.1: Antrag auf Umgangsregelung Muster 23.1: Antrag auf Umgangsregelung (volles Rubrum) Es wird beantragt, den Umgang des Antragstellers mit dem Kind _________________________, geboren am _________________________ wie folgt zu regeln: Der Antragsteller ist berechtigt, das Kindmehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / II. Ernsthaftes Interesse des leiblichen Vaters am Kind

Rz. 223 Der Wortlaut der Vorschrift gibt inzidenter nichts her und stellt auf vergangene Bemühungen ab. Der Gesetzgeber führt als mögliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines ernsthaften Interesses am Kind an:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / c) Ferien

Rz. 14 Auch Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Derjenige Elternteil, der das Umgangsrecht ausübt und das Kind zu Besuch hat, bestimmt auch den Aufenthaltsort des Kindes, ohne dass dies eines gesonderten gerichtlichen Ausspruchs bedürfte. Dabei bleibt es grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den ...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren

a) Verfahrenswert des Hauptsacheverfahrens zum Sorgerecht Rz. 176 Beim isolierten Verfahren zur elterlichen Sorge werden als Regelwert gem. § 45 Abs. 3 FamGKG 4.000 EUR angesetzt, Erhöhung nach Billigkeit ist möglich,[241] aber ebenfalls unabhängig von der Anzahl der betroffenen Kinder. Auch eine Kürzung ist möglich. Eine vom Regelfall abweichende Werterhöhung ist gerechtfert...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 3. Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft

Rz. 33 Das Gericht kann auch anordnen, dass der Umgang in Begleitung einer neutralen Person stattzufinden hat.[48] Praxistipp:mehr