Fachbeiträge & Kommentare zu Unbeschränkte Steuerpflicht

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Leitfaden 2022 - Anlage GK / 3.1 Korrekturen bei Beteiligungen an Personengesellschaften

Zeile 13 In dieser Zeile sind ergebniswirksame Effekte einzutragen, die durch den Übergang von einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) entstehen. Diese sind nicht in der Steuerbilanz in Zeile 11 enthalten und sind daher gesondert zu erfassen. Effekte, die aus dem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜ...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck K... / 4 Art der Steuerpflicht (Sitz und Geschäftsleitung im Veranlagungszeitraum)

Zeilen 6–7 In diesen Zeilen sind der Ort der Geschäftsleitung, der Ort des Sitzes und der jeweilige Staat anzugeben, wenn der jeweilige Ort im Ausland belegen ist. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO). Das ist der Ort, wo die den Willen der Körperschaft gestaltenden Personen (Exekutivorgane, Vorstand, Geschäftsführer) ihre Entscheidung...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 7 Anfangsbestände

Zeile 40 Diese Zeile ist auszufüllen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Vz 2021 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung (Bar- oder Sachgründung) einschließlich einer Verschmelzung zur Neugründung, aber auch um den Zuzug einer ausländischen Körperschaft handeln. In diesen Fällen sind die im Zeitpunkt des Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht vorhandenen Einlag...mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck K... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Die Fortschreibung des früheren EK 02 ist durch Zeitablauf ersatzlos entfallen. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, au...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 2 Allgemeine Angaben

Vor Zeile 1 Im Kopf des Vordrucks ist das zuständige Finanzamt und die Steuernummer anzugeben. Das steuerliche Einlagekonto und der Sonderausweis sind immer auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs zu ermitteln, und zwar auf den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahrs. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr erfolgt also die Ermittlung nicht auf den Schluss des Vz (K...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 4.1 Anfangsbestände

Zeile 6d In dieser Zeile ist der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos anzugeben, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr 2022 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung, aber auch um einen Zuzug aus dem Ausland, beispielsweise einer steuerbegünstigten Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, handeln. Weitere Fälle sind die Gründu...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 4 Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG)

In den Zeilen 17–20 wird der ausschüttbare Gewinn nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG ermittelt. Diese Daten werden wiederum benötigt für die Ermittlung, welcher Betrag des steuerlichen Einlagekontos für Ausschüttungen verwendet worden ist (Ausschüttung übersteigt den ausschüttbaren Gewinn, § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG); wann eine Ausschüttung zu einer Körperschaftsteuererhöhung nach § 38...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 2 Allgemeine Angaben

Zeile 1 In dieser Zeile ist das Datum anzugeben, zu dem die unbeschränkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr 2022 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung, aber auch um einen Zuzug aus dem Ausland, beispielsweise einer steuerbegünstigten Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, handeln. Möglich ist auch, dass ein neuer Betrieb gewerblicher Art gegründet ...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung und Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos und des sog. Sonderausweises. Ein steuerliches Einlagekonto müssen nach § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 KStG folgende unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekte führen: Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe st...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage ZVE / 2.1 Allgemeines

Vor Zeilen 1 ff. In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. Für den Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7ff. AStG ist allerdings zu unterscheiden. Hinzurechnungsbeträge des Jahres 2021, die am 1.1.2022 zufließen, müssen in den Einkünften enthalten se...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage ZVE / 2.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zeile 2 In dieser Zeile werden die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage GK ermittelt worden sind, eingetragen. Es ist dies der Betrag aus Zeile 300 der Anlage GK. Hierin sind Effekte aus der Beteiligung an Personengesellschaften (Zeilen 21ff. der Anlage GK), Verlustabzugsbeschränkungen (Zeilen 47-66 der Anlage GK), Effekte aus § 8b KStG (Zeilen 156 ff. de...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 4 Festzustellender Betrag

In den Zeilen 21–34 sind Angaben zu dem festzustellenden Betrag zu machen. Festgestellt wird nicht ein dem steuerlichen Einlagekonto entsprechender Betrag, sondern nur der Betrag der Ausschüttung, der als aus Einlagen finanziert gilt. Soweit ein solcher Betrag nicht gesondert festgestellt wird, gilt die Ausschüttung als aus Gewinnen geleistet und ist daher nach § 20 Abs. 1 N...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage SAN / 2.3 Minderung nach § 3a Abs. 3 EStG

Zeile 6 In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden. Es handelt sich um den insgesamt vorhandenen Sanierungsertrag, der in den Zeilen 7 ff. mit Verlusten und ähnlichen Faktoren zu verrechnen ist. Vor Zeilen 7–43 In diesen Zeilen wird der in Zeile 6 ausgewiesene Sanierungsertrag entsprechend der in § 3a Abs. 3 Satz 2 EStG aufgeführten Reihenfolge vermindert. Zweck der Regel...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage WA / 3 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen

Zeile 8 In dieser Zeile ist die Abzugsteuer einzutragen, den der Vergütungsschuldner von den dem beschränkt Stpfl. geschuldeten Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG und nach § 50a Abs. 7 EStG (dies nur auf Anforderung des Finanzamts) einbehalten hat. Dieser Steuerabzug ist bei der die Vergütung empfangenden Körperschaft im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich anrech...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage ZVE / 2.4 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Zeile 9 Die Zeilen 9, 10 sind nur von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 KStG und von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen. Bei beschränkter Steuerpflicht wird das Ergebnis der selbstständigen Arbeit erfasst, soweit die selbstständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist oder hierfür im Inland eine Betriebsstätte oder feste Einrichtu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Umfang der Folgeänderung

Rz. 32 Der Umfang der Folgeänderung bestimmt sich nach dem bindenden Inhalt Grundlagenbescheid; es erfolgt keine Gesamtaufrollung (vgl. den Ausdruck "soweit" in Nr. 1).[1] Die Finanzbehörde ist zur Änderung des Folgebescheids nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als die Bindungswirkung des Folgebescheids reicht.[2] Die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde hat ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller und imma...mehr

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Energiepreispauschale nach ... / 1.3 Anspruchsberechtigung

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird in § 113 EStG definiert. Danach haben unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG, die im VZ 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen, Anspruch auf eine EPP lt. EStG. a) Unbeschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 1 EStG Nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 Nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. stand einem Alleinstehenden (Stpfl., für den das Splitting-Verfahren nicht anzuwenden ist und der nicht als Ehegatte getrennt zur ESt zu veranlagen ist) ein Haushaltsfreibetrag von 2.916 EUR zu. Nach BVerfG[1] war diese Regelung insoweit mit Art. 6 Abs. 1, 2 GG unvereinbar, als in ehelicher Lebensgemeinschaft lebende unbeschränkt stpfl. Elte...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Unbeschränkte Steuerpflicht, Abs. 1 Nr. 1

I. Tatbestand 1. Allgemeines Rz. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterscheidet im Wesentlichen drei Gruppen von Personen, die der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen: die im Bundesgebiet Ansässigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG), vor maximal fünf Jahren aus Deutschland weggezogene deutsche Staatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG) und bestimmt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 8 Eine Anwendung von § 21 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn wenigstens einer der Beteiligten der unbeschränkten Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG [12] unterliegt. Im Regelfall muss also entweder der Erblasser/Schenker oder der Erwerber Inländer sein. Denn im Rahmen der nur beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 21 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Soweit dieselben in einer ausländischen Rechtsform organisiert sind, richtet sich ihre Steuersubjektqualifikation zunächst nach einem Vergleich des ausländ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / G. Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

I. Grundsätzliches Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Weggezogene deutsche Staatsangehörige

Rz. 10 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG unterwirft solche Erblasser/Schenker und Erwerber der sog. erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, die als deutsche Staatsangehörige ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland gelebt haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. In den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 25 Richtet sich beim Erwerb von Todes wegen die unbeschränkte Steuerpflicht nach der Inländereigenschaft des Erblassers, ist allein auf den Zeitpunkt seines Todes abzustellen.[63] Dies gilt auch bei Eingreifen aufschiebender Bedingungen, wenn also die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erst mit dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung entsteht,[64] oder auch dann, wenn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 28 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG regelt – anders als die Überschrift erwarten lässt – nicht die persönliche Steuerpflicht insgesamt. Vielmehr geht es im Wesentlichen um die Frage, ob und inwieweit Nachlass- bzw. Erwerbsgegenstände, die über das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG hinausgehen, der Besteuerung unterliegen. Die für die persönliche Steuerpflicht ebenfalls nicht gera...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Deutsche Auslandsbedienstete

Rz. 12 Als Inländer gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG – unabhängig von der Fünf-Jahres-Frist nach Buchstabe b – deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, für das sie aus einer inländischen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkungen unter Lebenden

Rz. 27 Bei Schenkungen unter Lebenden ist für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht stets auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzustellen, unabhängig davon, ob die Steuerpflicht vom Schenker oder vom Beschenkten abgeleitet wird.[71] Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung auch die Erbschaftsteuer.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

1. Allgemeines Rz. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterscheidet im Wesentlichen drei Gruppen von Personen, die der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen: die im Bundesgebiet Ansässigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG), vor maximal fünf Jahren aus Deutschland weggezogene deutsche Staatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG) und bestimmte Auslandsbed...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 24 Für die Fragen, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Prüfung der Inländereigenschaft abzustellen ist, enthält § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG unterschiedliche Regelungen, je nachdem, ob Erbfälle oder Schenkungen betroffen sind und/oder ob für die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht auf den Erblasser/Schenker oder auf den Erwerber abzustellen ist. Im Einzelnen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Familienstiftungen

Rz. 33 Unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG auch Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Die Regelung ist als abschließende lex specialis für Familienstiftungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu verstehen. Voraussetzung ist demnach, dass die Stiftung "wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Entgegen der allgemein formulierten Überschrift regelt § 2 ErbStG nur einen Ausschnitt der persönlichen Steuerpflicht. Es geht um die internationale Abgrenzung des deutschen Steueranspruchs, also insbesondere um Fälle mit Auslandsberührung und die damit zusammenhängende Frage, welche Vermögensübergänge inwieweit der deutschen Erbschaftbesteuerung unterliegen. Nicht dur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

Rz. 5 Unabhängig von ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit[9] gelten alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG – erbschaftsteuerrechtlich – als Inländer. Die Definitionen der Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richten sich nach §§ 8, 9 AO. a) Wohnsitz Rz. 6 Einen W...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 9 Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 S. 1 AO). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist gegenüber dem des Wohnsitzes subsidiär. Die Frage, wo sich eine Person in diesem Sinne gewöhnlich aufhält, stellt sich also nur, ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterscheidet im Wesentlichen drei Gruppen von Personen, die der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen: die im Bundesgebiet Ansässigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG), vor maximal fünf Jahren aus Deutschland weggezogene deutsche Staatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG) und bestimmte Auslandsbedienstete (§ 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Zum Haushalt eines Auslandsbediensteten gehörende Angehörige

Rz. 20 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG erstreckt sich neben den Auslandsbediensteten selbst auch auf ihre Angehörigen, soweit diese deutsche Staatsangehörige sind und zum Haushalt des Auslandsbediensteten gehören. Für sie ist die Inländereigenschaft nach denselben Kriterien zu beurteilen wie für den Auslandsbediensteten selbst (vgl. Rdn 13), dies gilt auch für die Her...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 152 Hinsichtlich des in der Schweiz belegenen unbeweglichen Vermögens i.S.v. Art. 5 DBA wendet die Bundesrepublik Deutschland bei Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügten, die Freistellungsmethode an, allerdings mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 1a) DBA).[253] Aus Schweizer Sicht gilt die Freistellungsmethode fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Wohnsitz

Rz. 6 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Gerade vor dem Hintergrund, dass eine Person ohne Weiteres gleichzeitig mehrere Wohnsitze sowohl im In- als auch im Ausland besitzen kann,[10] sind die Anforderungen an die Begründung bzw. das Beibehalten e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gestaltungshinweise

Rz. 68 Die unbeschränkte Steuerpflicht führt im Regelfall zu einer höheren Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer als die beschränkte Steuerpflicht. Dies allerdings nur deshalb, weil im Regelfall eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage zum Tragen kommt, die über das Inlandsvermögen hinaus das gesamte weltweit vorhandene Vermögen erfasst. Rz. 69 Des Weiteren ist dem beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Progressionsvorbehalt (Abs. 2)

Rz. 15 Zur Ermittlung des Steuersatzes ist nur in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbs[37]) der Teil des Vermögens, der der inländischen Besteuerung aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen ist, dem steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG (zur Ermittlung des Steuersatzes) hinzuzurechnen.[38] Dadurch w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Umfang der Anrechnung

Rz. 50 Gegenstand der Anrechnung ist nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die auf das sog. Auslandsvermögen entfällt.[111] Nur in den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG muss Deutschland zusätzlich auch eine auf das erweiterte Inlandsvermögen entfallende ausländische Steuer anrechnen. Denn für den Fall, dass der Erblasser/Schenker kein Inlä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erbschaftbesteuerung in Frankreich

Rz. 84 Ebenso wie Deutschland erhebt Frankreich eine Erbanfall- und Schenkungsteuer, die als Bereicherungssteuer den Erwerb des einzelnen Empfängers erfasst.[181] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Erwerbe von in Frankreich ansässigen Erblassern oder Schenkern. Zusätzlich kann die unbeschränkte Steuerpflicht sich aber auch daraus ergeben, dass der Erwerber in ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / H. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 65 Der sich aus § 2 ErbStG ergebende Umfang sowohl der unbeschränkten als auch der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland führt dazu, dass sich deutsche Steueransprüche oftmals mit denen ausländischer Staaten überschneiden. Dies gilt insb. dann, wenn in mehreren Staaten unbeschränkte Steuerpflicht besteht (z.B. wegen eines doppelten Wohnsitzes des Erblassers ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Kein Beteiligter im Inland (Abs. 5)

Rz. 15 Durch das Jahressteuergesetz 2020[24] wurde der bisherige Abs. 4 zum Abs. 5, ohne dass er eine inhaltliche Änderung erfahren hat. Ist weder der Erblasser oder der Schenker noch ein Erwerber im maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt Inländer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, kann für einen Erwerb inländischer Vermögensgegenstände (§ 121 BewG) nur die beschränkte Steuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Auslandsstellen

Rz. 20 Der deutsche Gesetzgeber ist aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht befugt, gesetzliche Pflichten aufzuerlegen, die im Ausland zu erfüllen sind. Gleichwohl ist in § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG geregelt, dass deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter Deutschlands im Ausland schriftliche Anzeigen über die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen in ihr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Verständigungsverfahren/Informationsaustausch

Rz. 117 Das Verständigungsverfahren ist in Art. 13 DBA geregelt. Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA ermöglicht es, Steuerpflichtigen, die sich einem Verstoß gegen Abkommensrecht ausgesetzt sehen, nicht nur Rechtsmittel nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht einzulegen, sondern (zusätzlich) das Verständigungsverfahren zu betreiben. In diesem Fall haben sich die jeweiligen Obersten F...mehr