Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / 2. Gewerbesteuer

Eine privatnützige Stiftung unterliegt der Gewerbesteuer, wenn sie einen Gewerbebetrieb i.S.v. § 2 Abs. 1 GewStG (originärer Gewerbebetrieb, § 15 Abs. 2 EStG) oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 S. 1 AO) unterhält, der gem. § 2 Abs. 3 GewStG als Gewerbebetrieb gilt. Die Gewerbesteuer beträgt unter Berücksichtigung der Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewS...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / cc) Muster: Vollstreckungsgegenklage – Einrede des ungeteilten Nachlasses gem. § 2059 BGB, §§ 780, 781, 785, 767 ZPO; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung

Rz. 382 Muster 11.26: Vollstreckungsgegenklage – Einrede des ungeteilten Nachlasses gem. § 2059 BGB, §§ 780, 781, 785, 767 ZPO; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung Muster 11.26: Vollstreckungsgegenklage – Einrede des ungeteilten Nachlasses gem. § 2059 BGB, §§ 780, 781, 785, 767 ZPO; Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung An das _________________________geric...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.4.2.2 Handel mit Wertpapieren und Devisen

Großzügiger ist der BFH hingegen, was den Handel mit Wertpapieren betrifft: Vor dem Hintergrund, dass die Bestandsveränderung bei Wertpapieren in der Natur der Sache liegt, um insbesondere zur Realisierung von Kursgewinnen verlustträchtige Papiere wieder zu verkaufen und gewinnträchtige Papiere zu erwerben, ist nach der Verkehrsauffassung die Umschichtung von Wertpapieren au...mehr

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Kryptowährungen: Ertragsste... / 2.2.2.7 Verlängerung der sog. Spekulationsfrist auf 10 Jahre

Um zusätzliche Erträge zu generieren, setzen einige Inhaber ihre Coins bzw. Token ein, um zusätzliche Einnahmen z. B. durch sog. Lending oder Staking zu generieren. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG sieht vor, dass "bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, […] sich der Zeitrau...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.3.5 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 BGB)

Ein Ehegatte kann, soweit er keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dies gilt entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber weggefallen sind. Der Ans...mehr

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Kindesunterhalt / 3.3 Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder

Dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen alle als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Personen zu, insbesondere also gegen beide Elternteile. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind. Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich neben seinen Einkünften und seinem Vermögen auch auf sonstige, für ei...mehr

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Kindesunterhalt / 3.2 Auskunftsansprüche beim Unterhalt minderjähriger Kinder

Beim Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss auch auf Verlangen Auskunft über das Einkommen seines Ehegatten erteilen, er muss diese Auskunft aber nicht belegen.[1] Umgekehrt besteht auch ein Auskunftsanspruch des barunterhaltspflichtigen Elterntei...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.4 Unterhalt aus kindbezogenen Gründen

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung de...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6 Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes gemäß § 1578b BGB

5.6.1 Grundsätzliches Die bis zum 1.1.2008 in § 1573 Abs. 5 BGB a. F. sowie in § 1578 Abs. 1 BGB a. F. vorgesehenen Möglichkeiten der Befristung und Begrenzung sind entfallen und in dem neu formulierten, alle Unterhaltstatbestände erfassenden § 1578b BGB eigenständig geregelt. Zielrichtung ist es, die Unterhaltsansprüche, unter Heranziehung objektiver Billigkeitsmaßstäbe, zu ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1.5 Unterhalt aus elternbezogenen Gründen

Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen.[179] Wie sich schon aus der Systematik des § 1570 BGB ergibt, sind elternbezogene Verlängerungsgründe im Sinne des § 1570 Abs. 2 BGB allerdings erst nachran...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5 Verwirkung des Unterhalts nach § 1579 BGB

Ein Unterhaltsanspruch ist gemäß § 1579 BGB zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, wenn einer der in den Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Härtegründe vorliegt. Die Verwirkungstatbestän...mehr

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Kindesunterhalt / 2.4 Unterhaltsleistungen Dritter

Unterhaltsleistungen dienen grds. der Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltsempfängers, sodass der Unterhaltsempfänger aus den Unterhaltsleistungen grds. keinen Unterhalt an Dritte zahlen muss. Im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern kann jedoch nach § 1603 Abs. 2 BGB eine erweitere Unterhaltsverpflichtung der Eltern eintreten. In einem solchen Fal...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.5.4 Zur Begrenzung des Krankheitsunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.3.2020, FamRZ 2021, 1025 Eine Begrenzung und/oder Befristung des Unterhalts wegen Krankheit kommen nur dann in Betracht, wenn die dauerhafte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen wegen der Schicksalhaftigkeit der Erkrankung des Unterhaltsberechtigten unbillig ist i. S. d. § 1578b BGB. Dabei können ehebedingte Nachteile wiederum einer Begre...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.3 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach früherer und jetzt wieder aktueller Rechtsprechung gilt das Stichtagsprinzip: Abzustellen ist primär auf die ehelichen Lebensverhältnisse, die bei Rechtskraft der Ehescheidung maßgebend waren.[212] Zwischenzeitlich gab es eine Phase, in der der BGH eine die früheren ehelich...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.3 Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf gemäß § 1578b Abs. 1 BGB

Grundsätzlich bemisst sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1578b Abs. 1 BGB gebietet die Möglichkeit der Herabsetzung dieses eheprägenden Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf. Sinn und Zweck der Unterhaltsreform war es insbesondere, die bis dahin geltende Lebensstandardgarantie einzugrenzen. Die Herabsetzung des Unterhal...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.4 Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 BGB

[216] Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschi...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.6 Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Sche...mehr

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Ehegattenunterhalt / 1.2 Höhe und Zahlweise des Ehegattenunterhalts

Sowohl beim Trennungsunterhalt als auch beim Geschiedenenunterhalt richtet sich die Höhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Trennungsunterhalt und § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Geschiedenenunterhalt). Grundsätzlich ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, welche monatlich im Voraus zu zahlen ist. Diese...mehr

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Kindesunterhalt / 2.7 Der Wohnvorteil bzw. Wohnwert

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.1 Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB

Der § 1570 BGB wurde durch das Änderungsgesetz, welches zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist, grundlegend geändert. Nach § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen (sogenannter Basisunterhalt). Gemäß den § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 B...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2.3 Quotenunterhalt und konkrete Bedarfsberechnung

Der Unterhalt wird bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des bereinigten Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Das gesamte Einkommen wird daher bei der Bemessu...mehr

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Kindesunterhalt / 7.2 Vereinbarungen zum Kindesunterhalt im Lichte des § 1614 BGB

Vereinbarungen zum Kindesunterhalt sind für den Hintergrund des § 1614 BGB kritisch zu hinterfragen. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden. Vereinbarungen über den Kindesunterhalt dürfen daher keinen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt implizieren, da ein solcher nach § 134 BGB nichtig wäre. Das gesetzliche Verbot des Verzichts kann...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.2.2 Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB

Gemäß § 1571 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 (Unterhalt wegen Krankheit) oder 1573 BGB (Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwer...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.1.1 Ununterbrochener Unterhaltsanspruch (Unterhaltskette)

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den einzelnen Unterhaltstatbeständen, die in den §§ 1570 ff. BGB niedergelegt sind; es handelt sich dabei um den Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB, den Altersunterhalt gemäß § 1571 BGB, den Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit in § 1573 Abs. 1 und 3 BGB, den Aufstockungsunterha...mehr

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Kindesunterhalt / 2.10.4 Verbraucherinsolvenz bei Überschuldung

Ist der Unterhaltspflichtige nachhaltig überschuldet und liegt ein Mangelfall vor, kann beim Unterhalt minderjähriger sowie privilegierter volljähriger Kinder eine Verpflichtung des Pflichtigen bestehen, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen.[1] Aus einer Verbraucherinsolvenz ergibt sich für den Unterhaltsgläubiger folgender Vorteil: Er ist gegenüber anderen Insolv...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.3.1.2 Bei Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder

Hinweis Auch die Betreuung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes kann im Rahmen des Trennungsunterhalts zu einer Einschränkung der Erwerbsobliegenheit führen – im Gegensatz zu dem nachehelichen Unterhalt. Betreut ein getrennt lebender Ehegatte ein Pflegekind, welches die Eheleute vor ihrer Trennung gemeinsam aufgenommen hatten, kann diese Betreuung zu den persönlichen Verhäl...mehr

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Kindesunterhalt / 5.6 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beim Volljährigenunterhalt

Nach § 1603 Abs. 1 ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs den vollen Unterhalt zu gewähren. Allein der Teil des unterhaltsrelevanten Einkommens des Pflichtigen oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes von 1.650 EUR ist für den Unterhalt verfü...mehr

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Kindesunterhalt / 5.1.1.1 Barunterhaltspflicht beider Elternteile

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und – als Teil hiervon – die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes im Rahmen der Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriger Schüler weit...mehr

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Kindesunterhalt / 4 Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

Vom Grundsatz her haften beide Elternteile für den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Als Sonderregelung hierzu legt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder fest, dass der betreuende Elternteil in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.2 Änderung des § 1578b BGB zum 1.3.2013

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift des § 1578b BGB mit Wirkung ab dem 1.3.2013 geringfügig geändert. In § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB wurden die Wörter "oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" eingefügt. In Satz 3 bedurfte es daher der zusätzlichen Erwähnung des Merkmals der Ehedauer im Zusammenhang mit den ehebeding...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.5.5 Zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 3.6.2020, FamRZ 2020, 2001 Übt der Unterhaltsgläubiger eine vollschichtige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf aus und erzielt damit ein überdurchschnittliches Einkommen, ist davon auszugehen, dass er wieder das Vergütungsniveau seiner vorehelich angelegten beruflichen Möglichkeiten erreicht hat, sodass ehebedingte Nachteile i. S. d. § 1578b BGB ni...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.1 Grundlagen des Unterhaltsanspruchs

Der Anspruch setzt eine wirksam geschlossene Ehe und ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB voraus. Eine wirksam geschlossene Ehe hat der Unterhalt begehrende Ehegatte im Zweifel nachzuweisen. Der Anspruch beginnt mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Getrennt leben die Ehegatten nach § 1567 Abs. 1 BGB, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.5 Kindergeldanrechnung

Gemäß § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB ist beim Wechselmodell nur das hälftige Kindergeld anzurechnen. Das hälftige Kindergeld wird auf den Bedarf angerechnet und kommt den Eltern im Ergebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt dagegen zunächst bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gle...mehr

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Kindesunterhalt / 1.2 Dauer des Unterhaltsanspruchs, Fälligkeit und Unterhaltsarten

Der Kindesunterhaltsanspruch ist zeitlich nicht beschränkt. Er endet erst dann, wenn keine Bedürftigkeit mehr gegeben ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das unterhaltsberechtigte Kind die erste Ausbildung zu einem angemessenen Beruf beendet hat (§ 1610 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes kann aber wiederaufleben, wenn die erneute Bedürftigkeit ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.4 Leistungsfähigkeit

Zudem muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein, also aktuell über ausreichende Finanzmittel verfügen, um bei Wahrung seines eigenen Bedarfs den geforderten Unterhalt zahlen zu können. Beim Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem für den nachehelichen Unterhalt geltenden § 1581 BGB vergleichbare Vorschrift. § 1581 BGB ist aber entsprechend anzuwenden, da sich auch der...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.2 Kindesunterhalt beim erweiterten Umgang

Unterhaltsrechtlich anders zu beurteilen sind Fälle, in denen kein echtes Wechselmodell, sondern lediglich ein erweiterter Umgang stattfindet. Dabei ist im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entl...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2.2.2 Vermögensbildung

Der Unterhalt dient der Sicherung des Bedarfes, der auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) zu bestimmen ist. Dies umfasst die Finanzierung der Lebenshaltungskosten wie Miete, Kleidung, Nahrung, Freizeitaktivitäten, Urlaub etc. Der Unterhalt dient dagegen nicht der Vermögensbildung. Dementsprechend ist der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nur aus den von ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4 Ehegattenunterhalt für die Zeit der Trennung (Trennungsunterhalt)

Anspruchsgrundlage für den Trennungsunterhalt ist § 1361 BGB. Danach kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach se...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5.4 Die einzelnen Härtegründe

Nr. 1: Kurze Ehedauer Von einer kurzen Ehedauer ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Ehe zwischen der standesamtlichen Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nicht mehr als zwei Jahre gedauert hat. Bei einem Zeitraum von 2 bis 5 Jahren Ehedauer kann immer noch eine kurze Ehe in Betracht kommen, hier sind aber die durch die Ehe bewirkten Veränderun...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.3.4 Dauer der Ehe

Die Dauer der Ehe erlangt vor allem vor dem Hintergrund der fortwirkenden nachehelichen Solidarität Bedeutung, denn die Dauer der Ehe führt für sich genommen nicht zwingend zu einem ehebedingten Nachteil. Die Ehedauer gewinnt nach der Rechtsprechung des BGH ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirk...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.5.3 Zur Begrenzung des Altersunterhalts

BGH, Urteil v. 24.8.2010,FamRZ 2010, 1633 Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile vom 16. April 2008, XII ZR 107/0...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.1.1.2 Geringeres Einkommen / Lohnersatzleistungen

In den Fällen, in denen der Beteiligte nach dem Verlust des Arbeitsplatzes geringere Einkünfte hat, ist die Abfindung maximal bis zur Höhe des früheren Einkommens zur – teilweisen – Aufstockung zu verwenden. Ob die geringeren Einkünfte daher resultieren, dass der Beteiligte nur noch Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld bezieht, oder dass er bei dem neuen ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beim Minderjährigenunterhalt

Zentrale Norm der Leistungsfähigkeit im Verwandtenunterhalt ist § 1603 BGB. Unterhaltspflichtig ist gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Vom Unterhaltspflichtigen wird daher verlangt, dass er sein Einkommen und sein Vermögen bis zur G...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.3.2 Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

Um einen klassischen Fall eines ehebedingten Nachteils handelt es sich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und aus diesem Grunde nicht ausreichend für seinen Unterhalt sorgen kann. Abzustellen ist dabei auf die Gesamtdauer der Erziehung.[244] Die P...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.5.1 Grundlagen

Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist eine zweistufige Billigkeitsabwägung vorzunehmen: Zunächst ist der konkrete Härtegrund zu ermitteln und festzustellen. Sodann ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Pflichtigen aufgrund des Verwirkungstatbestandes auch unter Berücksichtigung der Belange eines gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig erscheint. Unterhaltszahlungen sind g...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1.4 Mehrbedarf und Sonderbedarf

Zum Mehrbedarf und Sonderbedarf zählen Kosten, die durch die üblichen Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht mehr gedeckt sind. Sie können zusätzlich zum Tabellenunterhalt anfallen und diesen ergänzen. Die Unterscheidung zwischen Sonder- und Mehrbedarf ist insbesondere im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten von Relevanz. Sonderbedarf kann im Gegensatz zu...mehr

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Ehegattenunterhalt / 3.1 Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch

Die Verpflichtung zur Auskunft ergibt sich für den Ehegattenunterhalt nach Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung aus §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1605 BGB. Für den Ehegattenunterhaltsanspruch nach rechtskräftiger Scheidung ergibt sich die Auskunftsverpflichtung aus § 1580 BGB. Dieser setzt zwar dem Wortlaut nach die Scheidung der Ehe voraus, es ist aber in Literatu...mehr

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Ehegattenunterhalt / 4.2 Bedarf

Gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bemisst sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieser Begriff entspricht demjenigen in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher erfolgt die Bemessung des Unterhaltsbedarfs beim Trennungsunterhalt entsprechend den auch für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätzen.[132] Die ehelichen Lebensverhältnisse bemessen sich nach den...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3.2 Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Ist die Rollenwahl in der neuen Beziehung nicht durch wirtschaftliche oder sonstige Gründe gerechtfertigt, ist dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Der Unterhaltspflichtige muss sich so behandeln lassen, als ob er auch in der neuen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachginge und mit den erzielbaren ...mehr

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Kindesunterhalt / 6.1 Verwirkung nach § 1611 BGB

Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlu...mehr