Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Das Ehegesetz vom 6.7.1938

Rz. 14 Diese Rechtslage wirkte fort bis zur Einführung des Ehegesetzes von 1938.[12] Entscheidend verändert wurde die rechtliche Situation dadurch, dass im Ehegesetz neben Verschuldenstatbeständen auch ein Zerrüttungstatbestand in das Ehescheidungsverfahren eingeführt wurde. Der Anspruch auf Unterhalt hing aber nach §§ 58 ff. EheG vom Anteil der Schuld an der Scheidung incl. ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Pfändung und Verjährung

Rz. 501 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verjährt in drei Jahren (§§ 195, 196 i.A. § 197 Abs. 2 BGB). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden. Rz. 502 Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den d...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Der Einsatzzeitpunkt

Rz. 694 Weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit ist das Vorliegen einer Einsatzzeit nach § 1572 Nr. 1 – 4 BGB, alsomehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 2. Das Ehegesetz vom 6.7.1938

Rz. 3 Diese Rechtslage wirkte fort bis zur Einführung des Ehegesetzes von 1938.[7] Entscheidend verändert wurde die rechtliche Situation dadurch, dass im Ehegesetz neben Verschuldenstatbeständen auch ein Zerrüttungstatbestand in das Ehescheidungsverfahren eingeführt wurde. Der Anspruch auf Unterhalt hing aber nach §§ 58 ff EheG vom Anteil der Schuld an der Scheidung incl. der...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Berechnung von Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit

Rz. 236 Zur Anrechnung der Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit gelten während der Zeit der Trennung wie für die Zeit nach Scheidung der Ehe die gleichen Grundsätze. Es gelten die Grundsätze des § 1577 Abs. 2 BGB . Danach ist zu entscheiden, ob und wenn ja, in welchem Umfang Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit des Berechtigten in die Unterhaltsberechnung einbezogen we...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 439 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 716 Die Texte unter Rdn 391 ff. "Unterhalt für einen getrennt lebenden Ehegatten wegen Krankheit oder Alters" sind nur dahin zu modifizieren, dass sich der Unterhaltsanspruch nach Scheidung nicht mehr aus § 1361 BGB ergibt, sondern aus § 1572 BGB.mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / I. Unterhaltsvorschussgesetz

Rz. 1020 Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz [1179] (UhVorschG) kann für ein Kind, das noch nicht 12 Jahre alt ist, Zahlung eines Unterhaltsvorschusses verlangt werden. Die Eltern müssen – verheiratet, geschieden oder unverheiratet – getrennt leben (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 UhVorschG). Der Unterhaltsvorschuss wird geleistet in Höhe des Mindestunterhalts der ersten oder zweit...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 600 Der Unterhaltsanspruch ergibt sich hier aber nicht mehr – wie bei getrennt lebenden Eheleuten – aus § 1361 BGB, sondern aus § 1570 BGB. Der Auskunftsanspruch folgt aus §§ 1570, 1580, 1605 BGB. § 1613 BGB gilt gemäß § 1585b Abs. 2 BGB auch für den nachehelichen Unterhalt, so dass eine "Stufenmahnung" gemäß BGH FamRZ 1990, 283, 285, nicht mehr zwingend erforderlich ist.mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / aa) Das Einkommen des Schuldners ist bekannt

Rz. 750 Muster 4.29: Anspruchschreiben Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit Muster 4.29: Anspruchschreiben Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit Sehr geehrter Herr M, Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt haben, bei dem jetzt erreichten Alter der Kinder seien Sie nicht mehr unte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 752 Ist das Einkommen des anderen geschiedenen Ehegatten nicht bekannt und hat er auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist allerdings nicht sinnvoll, weil später im Regelfall zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden muss. Anders sieht es bei dem Stufenantrag gemäß §§ 113 FamFG, 254 ZPO aus. Denn mit dem Stufenantrag wi...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 4. Kapitalabfindung statt Unterhalt, § 1585 Abs. 2 BGB

Rz. 425 Eine Kapitalabfindung statt laufender Zahlung einer Unterhaltsrente kann zwischen den – früheren – Eheleuten in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB frei vereinbart werden. Rz. 426 Der Unterhaltsberechtigte kann allerdings bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete dadurch nicht "unbillig belastet" wird, gem. § 1585 Abs. 2 BGB ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 651 Die nacheheliche Verantwortung der Ehegatten füreinander erstreckt sich auch auf altersbedingte Problemlagen. Ist wegen Alters eine Erwerbstätigkeit unzumutbar, besteht unter den Voraussetzungen des § 1571 BGB unter Berücksichtigung bestimmter Einsatzzeitpunkte ein Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich nicht nur dann, wenn der Ehegatte während der ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / aa) Der Grundsatz der Eigenverantwortung, § 1569 BGB

Rz. 20 Schon früher galt der – verfassungsgemäße – Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Ehe, sodass nach der Systematik ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein sollte. Zudem bestand ja seit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.2.1986 bereits – wenn auch unter engen Voraussetzungen – die Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsan...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Gemeinschaftliches Kind

Rz. 553 Nach § 1570 Abs. 1 BGB kann Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes verlangt werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der bedürftige Ehegatte das oder die betreuungsbedürftigen Kinder pflegt und erzieht und von ihm aus diesem Grunde keine oder keine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Rz. 554 Gemeinschaftliche Kinder ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 4. Der Einsatzzeitpunkt

Rz. 781 § 1573 Abs. 1 BGB, der den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit behandelt, enthält im Wortlaut den Einsatzzeitpunkt "Scheidung der Ehe". Ein solcher Hinweis fehlt in § 1573 Abs. 2 BGB. Der BGH verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die in § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen nicht verständlich wären, wenn für den Anspruch nach § 1573 Abs....mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Modifizierende Vereinbarung

Rz. 305 Ehegatten können den nachehelichen Unterhalt im Rahmen einer Vereinbarung nach § 1585c BGB auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der §§ 1569 ff. BGB ausgestalten und modifizieren. Dabei behält der nacheheliche Unterhaltsanspruch seinen gesetzlichen Charakter bei. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarungen einen Abänderungsausschluss oder Einschränkungen der Abä...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Krankheit oder Gebrechen

Rz. 173 Für den nachehelichen Unterhalt gilt gem. § 1572 BGB, dass dann von einem (früheren) Ehepartner eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise zu erwarten ist, wenn dieser wegen Krankheit, eines anderen Gebrechens oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, in angemessener Weise für sich selbst zu sorgen.[194] Rz. 174 Die Krankhe...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Grobe Unbilligkeit

Rz. 873 Die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches nach § 1576 BGB trägt absoluten Ausnahmecharakter. Die Versagung des Unterhaltes muss daher dem Gerechtigkeitsempfinden in ganz erheblicher Weise widersprechen.[982] In der Praxis erfasst der Anspruch auf Zahlung von Billigkeitsunterhalt nach § 1576 vor allem den Fall der Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder, also von Pf...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Grundsätze zum Betreuungsunterhalt

Rz. 548 Gem. § 1570 Abs. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für drei Jahre nach Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruches verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung z...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 8. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 889 Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Umstände darlegen und beweisen. Also sowohl das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes als auch die Tatsache, dass wegen dieses schwerwiegenden Grundes eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise zu erwarten ist. Zudem hat der Berechtigte die grobe Unbilligkeit einer Versagung d...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 759 § 1573 Abs. 2 BGB enthält eine Lebensstandardgarantie. Der seiner Erwerbsobliegenheit genügende Unterhaltsberechtigte soll zusätzlich Unterhaltsansprüche geltend machen können, um den eheangemessenen Lebensstandard auch nach der Scheidung zu sichern. Nach dem bis zum in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 1.1.2008 geltenden Recht ist dieser Anspruch ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 717 Die Gründe "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 755 ff. sind folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 718 Muster 4.27: Stufenantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Muster 4.27: Stufenantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin in der ersten Stufe ihren Auskunftsanspruch aus §§ 1572, 1580, 1605 BGB und soda...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Vorrang des Anspruchs nach § 1575 BGB

Rz. 822 Neben dem Anspruch nach § 12575 BGB kann der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1574 Abs. 3, 1573 Abs. 1 BGB bestehen. Der Anspruch nach § 1575 BGB ist jedoch in jedem Fall vorrangig, da für die Dauer der Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht, die § 1573 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraussetzt. Erst die Erwerbsobliegenheit kann zu einem Unterhaltsanspruch na...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / f) Vorschlag einer außergerichtlichen Auseinandersetzungsvereinbarung bei Gütertrennung

Rz. 141 Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzw. eines Anspruchs auf Wertausgleich für unbenannte/ehebedingte Zuwendungen sehr unbestimmt sind und eine Wertungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfordern, empfiehlt es sich noch mehr als in anderen eherechtlichen Auseinandersetzungen, zur...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Zahlungsantrag

Rz. 756 Beachten! Es kann im Zusammenhang mit einem Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG beantragt werden. In beiden Fällen geht es gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG um ein selbstständiges Verfahren, so dass also stets das volle Rubrum im Antrag aufgeführt werden mu...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Außergerichtliches Vorgehen

Rz. 793 Die Begründung des Zahlungs- und Auskunftsverlangens "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 750 ff. ist folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 794 Muster 4.33: Aufforderung zur Zahlung von Aufstockungsungerhalt Muster 4.33: Aufforderung zur Zahlung von Aufstockungsungerhalt Der Unterhaltsanspruch unserer Mandantin ergibt sich aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunter...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 681 Leidet ein – früherer – Ehepartner unter einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Krankheit, erstreckt sich die eheliche Solidarität [778] auf den nachehelichen Zeitraum. Die Verantwortung der früheren Ehegatten füreinander erschöpft sich nicht nur im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Allgemein kann vom – früheren – Ehepartner eine nacheheliche Solidarität erwarte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Zahlungsantrag

Rz. 797 Die Begründung des Antrags "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 756 ff. ist folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 798 Muster 4.35: Zahlungsantrag Aufstockungsunterhalt Muster 4.35: Zahlungsantrag Aufstockungsunterhalt Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geltend.mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Einsatzzeitpunkt

Rz. 878 Wie der Anspruch auf Betreuungsunterhalt enthält § 1576 BGB keinen Einsatzzeitpunkt, sodass bei späterer Geltendmachung die "Unterhaltskette" nicht lückenlos vorhanden sein muss.[989] Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Scheidung wird im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein Unterhaltsanspruch allerdings zu versagen sein.[990] Der Grund besteht darin, dass mit zunehmen...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 7. Zahlungsantrag

Rz. 719 Die Gründe "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 756 ff. sind folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 720 Muster 4.28: Zahlungsantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Muster 4.28: Zahlungsantrag nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit Mit diesem Antrag macht die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB geltend.mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck

Rz. 814 Hat ein – nunmehr geschiedener – Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs. 1 BGB , wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck des § 1573 BGB

Rz. 721 § 1573 BGB erfasst zwei unterschiedliche Unterhaltstatbestände. Der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 BGB besteht dann, wenn ein Unterhaltsanspruch nach den vorrangigen §§ 1570, 1571, 1572 BGB nicht besteht und der Betroffene trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Dasselbe gilt nach § 1573 Abs...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Ehebedingte Nichtaufnahme oder Abbruch der Ausbildung

Rz. 831 § 1575 BGB soll ehebedingte Ausbildungsnachteile ausgleichen. Die Nichtaufnahme einer Ausbildung durch einen Ehegatten vor der Ehe muss daher in Erwartung der Ehe erfolgt sein. Notwendig sind für eine solche Nichtaufnahme zumindest konkrete Berufspläne, in der Regel aber auch darüber hinaus konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Pläne, beispielsweise eine Anmeldung bei ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Beginn der Ausbildung

Rz. 838 Der Berechtigte muss die Ausbildung sobald als möglich nach Scheidung der Ehe aufnehmen. Da ein fester Einsatzzeitpunkt vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann sich die Ausbildung auch an die Beendigung der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder oder einer Erkrankung anschließen, die bisher eine Ausbildung verhindern haben. Rz. 839 Der Berechtigte kann sich eine ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 7. Verpflichtungen des Anspruchstellers

Rz. 857 Wer Ausbildungsunterhalt verlangt, ist verpflichtet, die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zielstrebig und fleißig zu betreiben und die Ausbildung innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Rz. 858 Gegenüber Ansprüchen der Kinder auf Finanzierung der ersten Ausbildung sind die Anforderungen an einen Ehegatten, der eine Ausbildung, Fortbildung oder Ums...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 795 Die Begründung des Antrags "Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit" unter Rdn 752 ff. ist folgendermaßen zu modifizieren: Rz. 796 Muster 4.34: Stufenantrag Aufstockungsunterhalt Muster 4.34: Stufenantrag Aufstockungsunterhalt Mit diesem Stufenantrag macht die Antragstellerin den ihr aus §§ 1573 Abs. 2, 1580, 1605 BGB zustehenden Auskunftsanspruch in der ersten Stufe und soda...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / IV. Unterhalt wegen Krankheit, § 1572 BGB

1. Normzweck und Anspruchsvoraussetzungen Rz. 681 Leidet ein – früherer – Ehepartner unter einer dauerhaften, nicht nur vorübergehenden Krankheit, erstreckt sich die eheliche Solidarität [778] auf den nachehelichen Zeitraum. Die Verantwortung der früheren Ehegatten füreinander erschöpft sich nicht nur im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Allgemein kann vom – früheren – Ehepart...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / aa) Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Rz. 521 Schadenersatzansprüche, die einen Rückforderungsanspruch auslösen, sind möglich, wenn der Berechtigte im Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen hat. Ein Prozessbetrug wird etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschweigen unterhaltsrelevanter Fakten begangen. Solches Verhalten löst Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StG...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / d) Verzicht und Abfindung

Rz. 370 Häufig wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder einer außergerichtlichen Einigung über die Folgen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten die Abgeltung des nachehelichen Unterhalts durch eine Abfindung vereinbart. Diese könne wie folgt formuliert werden:[298] Rz. 371 Muster 7.97: Vereinbarung Unterhaltsverzicht gegen Abfindung Muster 7.97: Vereinbarung Unterha...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / gg) Vermeidung der Doppelberücksichtigung von Schulden und Vermögenspositionen, insbesondere des Firmenwertes, im Zugewinnausgleich und im Unterhalt?

Rz. 32 Das Problem der Doppelverwertung von Vermögenspositionen und/oder Schulden im Zugewinnausgleich und im Unterhalt[62] basiert auf den Gerechtigkeitsdefiziten, die sich daraus ergeben können, dass ein Vermögenswert in die Endvermögensbilanz eines Ehegatten eingestellt wird, aus dem er Einkünfte erzielt, die ihrerseits wiederum den Unterhaltsberechnungen zugrunde gelegt ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Umfang der Erwerbsobliegenheit

Rz. 575 Mit einem Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden genügt daher eine Mutter ihrer Erwerbspflicht, wenn sie im ländlichen Raum drei Kinder im Alter zwischen 12 und 17 Jahren betreut und auf keine verlässliche Fremdbetreuung zurückgreifen kann. Dies schließt andererseits nicht aus, dass ggf. die bisherigen Abläufe abweichend zu organisieren sind und mit Rücksicht auf die Erw...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Unterhalt für die Vergangenheit, Verzug

Rz. 463 Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich nicht verlangt werden. In Ausnahme davon kann Sonderbedarf nach § 1585b Abs. 1 BGB für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Häufig ist es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Verpflichteten zuvor in Verzug zu setzen oder einen Unterhaltsantrag gegen ihn einzureichen. Rz. 464 Im Übrigen kann nach § 1585b A...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 492 Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[572] Hinsichtlich des Familienunterhalts ist der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss Teil des Unterhaltsanspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB. Bei getrenntlebenden Ehegatten besteht der Anspruch auf Kostenvorschuss, weil die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 1360a...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / cc) Dritter Zeitraum

Rz. 552 Nach § 1570 Abs. 2 BGB verlängert sich der Betreuungsunterhaltsanspruch weiter, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (elternbezogene Gründe). § 1570 Abs. 2 BGB berücksichtigt die bei geschiedenen Ehen im Einzelfall aus Gründen der nachehelichen Solidarität...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / aa) Anwendungsbereich

Rz. 111 In Unterhaltsangelegenheiten entstünde dann, wenn Regelungen allein über den Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich wären, eine Lücke, weil insoweit nur der laufende, fällige Unterhalt erfasst wird. Für aufgelaufene Unterhaltsrückstände wie auch für künftige, noch nicht fällige Unterhaltsbeträge bliebe ein nicht zu sichernder zeitlicher Bereich. Hier leisten die...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Unterhaltspflicht als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 445 Die nacheheliche Unterhaltspflicht ist gem. § 1586b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Erben des Verpflichteten übergegangen. Dabei haftet der Erbe gem. § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB jedoch nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von Tre...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 5. Umfang des Unterhalts

Rz. 850 Der Ausbildungsunterhalt bemisst sich nach § 1578 BGB und geht daher auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er umfasst auch den Mehrbedarf hinsichtlich der Ausbildungs-, Umschulungs- bzw. Weiterbildungskosten, § 1578 Abs. 2 BGB. Rz. 851 Der Anspruch umfasst gem. § 1578 Abs. 2 BGB auch Krankheitsvorsorgeun...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 9. Herabsetzung des Unterhalts

Rz. 864 Eine zeitliche Befristung des Unterhalts auf die voraussichtliche Dauer der Ausbildung scheidet aus. Der Unterhaltsberechtigte ist möglicherweise nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, Einkünfte zu erzielen, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB erreichen.[972] Ob ggf. ehebedingte Nachteile unmittelbar ...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / e) Rückforderung von Unterhalt

Rz. 517 Freiwillig gezahlte Leistungen über die Verpflichtungen hinaus, die nachehelich gezahlt werden, können grundsätzlich nicht zurückverlangt werden. Die Rückforderung von überzahltem Unterhalt betrifft in der Regel deshalb unfreiwillige Leistungen wegen überhöhter Titulierung des Unterhaltsanspruchs. Rz. 518 Entspricht die Titulierung nicht oder nicht mehr der Rechtslage...mehr