Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Unterhaltsansprüche bis zur Eröffnung

Rn 10 Bei Verfahrenseröffnung rückständige Unterhaltsansprüche sind gemäß § 38 Insolvenzforderungen und können durch den Unterhaltsberechtigten zur Tabelle angemeldet werden.[20] Bei der Prüfung der angemeldeten Forderung ist zu beachten, dass diese nur unter den Voraussetzungen der §§ 1585 b, 1613 BGB durch den Verwalter anerkannt werden können. Nach Abschluss des Insolvenzv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Grundsatz

Rn 11 Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 und nehmen nur dann am Verfahren teil, wenn die Voraussetzungen des § 40 vorliegen.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 2 § 100 bleibt unberührt.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Voraussetzungen der Ausnahme des § 40 Satz 1

Rn 12 Als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können Unterhaltsansprüche gemäß § 40 Satz 1 nur dann, wenn der Schuldner als Erbe des unterhaltspflichtigen Erblassers haftet. Dieser Anwendungsbereich beschränkt sich wegen des regelmäßigen Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung des Erblassers mit dem Erbfall[22] auf die folgenden Ausnahmefälle: Anspruch des geschiedenen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 16 Dornblüth/Pape, Ausweitung der ausgenommenen Forderungen des § 302 Nr. 1 InsO ab 01.07.2014, ZInsO 2014, 1625 ff.; Ehlers, Der Insolvenzschuldner und seine Familie, ZInsO 2013, 1386 ff.; Foerste, Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zum Insolvenzantrag – Fürsorge für Schuldner?, ZInsO 2010, 1961 ff.; Kohte, Die Behandlung von Unterhaltsansprüchen nach der Insolvenzord...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Unterhalt aus der Masse (§ 40 Satz 2 i. V. m. § 100)

Rn 15 Von Unterhaltsansprüchen gegen den Schuldner zu unterscheiden ist die Möglichkeit, dem Schuldner und seiner Familie nach § 100 Unterhalt aus der Masse zu gewähren, wenn die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss dies beschließt. Die Entscheidung ob und in welcher Höhe Unterhalt geleistet wird, steht im Ermessen der Beteiligten.[27] Wird aus der Masse ein solc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Regelungen in einem Insolvenzplan

Rn 13 Ein Insolvenzplan kann Regelungen zum Umgang mit Unterhaltsansprüchen beinhalten. Denkbar ist insoweit vor allem eine einmalige Kapitalabfindung für die künftig begründeten Ansprüche eines Unterhaltsgläubigers.[24] Dies ist unstreitig zulässig, wenn der beteiligte Unterhaltsgläubiger, der nicht unter § 40 fällt, seine Zustimmung zur getroffenen Regelung erteilt.[25]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verfahrensfragen

Rn 14 Eine Unterbrechung rechtshängiger Unterhaltsverfahren gegen den Schuldner nach § 240 ZPO erfasst nur bei Eröffnung rückständige Ansprüche, während der Rechtsstreit über den laufenden Unterhalt des Schuldners fortzuführen ist.[26]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich

2.1 Erfasste Unterhaltsansprüche Rn 5 § 40 Satz 1 erfasst dem Wortlaut nach die folgenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche: aus aufgehobener Ehe (§ 1318 Abs. 2 BGB) des Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1360b, 1361 BGB) des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 bis 1586b BGB) der Verwandten in gerader Linie (§§ 1601 bis 1615 BGB) von Kindern nicht verheirateter Eltern (§ 1615 a BGB) von ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 40 regelt Ansprüche von Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Schuldner. Abweichend von dem in § 38 normierten Grundsatz, dass Insolvenzforderungen dem Grunde nach bereits vor Verfahrenseröffnung rechtlich begründet worden sein müssen, beinhaltet § 40 Satz 1 eine Sonderregelung für bestimmte familienrechtliche Unterhaltsansprüche. Die Begründung von Unterhaltsansprüchen...mehr

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FF 10/2016, Familienunterha... / 2 Anmerkung

Leitsatz Der Familienunterhalt ist bei einem stationär pflegebedürftigen Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Bedarfs, der vor allem durch die Heim- und Pflegekosten bestimmt wird, ausnahmsweise durch Zahlung einer Geldrente zu leisten. Der Anspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Diesem ist mindestens ein Eigenbedarf in Höhe des eheangemessen...mehr

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FF 10/2016, Unterhalt wegen... / 3. Situation nach dem Tod des M

Durch den Umstand, dass M im Januar 2015 verstirbt, entfällt der Betreuungsunterhaltsanspruch der F nicht. Nach § 1615l Abs. 3 S. 4 BGB erlischt der Anspruch nicht mit dem Tod des Vaters.[31] Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, für die nunmehr N als Alleinerbe des M haftet, § 1967 BGB.[32] Allerdings führt die Eheschließung zwischen F und S im Juni 2015 zum Erlös...mehr

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FF 10/2016, Unterhalt wegen... / 1. Situation bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des K

Dem Grunde nach kann F von M bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des K Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 S. 2 und 3 BGB verlangen (sog. "Basisunterhalt"). Nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehun...mehr

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FF 10/2016, Familienunterha... / Leitsatz

1. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente. 2. Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der de...mehr

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FF 10/2016, Unterhalt wegen... / 2. Situation ab dem dritten Geburtstag des K

Über die Vollendung des dritten Lebensjahres des K hinaus kann F von M nur noch Betreuungsunterhalt verlangen, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB (sog. "Billigkeitsbetreuungsunterhalt"). Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen, § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB. Jegl...mehr

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AGkompakt 10/2016, Stufenan... / 4. Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren

Hier kommen verschiedene Gegenstandswerte in Betracht Für den Anwalt stellt sich die Sachlage anders dar. Für ihn können die geringwertigeren Stufen von Bedeutung sein. Im Gegensatz zum Gericht können beim Anwalt nämlich mehrere Gebühren anfallen (Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr), so dass es hier für die einzelnen Gebühren zu unterschiedlichen Gegenstandswerten komm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 46 regelt wiederkehrende Verpflichtungen des insolventen Schuldners, wie z. B. Unterhaltsansprüche, Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge, Renten- oder Zinszahlungen sowie Vergütungen aus laufenden Dienstverhältnissen. Diese können nur dann in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, wenn sie auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung kapitalisiert werden. § 46 i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Arten von Masseverbindlichkeiten

Rn 11 § 53 differenziert zwischen "Kosten des Insolvenzverfahrens" und "sonstigen Masseverbindlichkeiten". Während die Kosten des Insolvenzverfahrens in § 54 abschließend normiert sind, gibt es außer der Regelung in § 55 noch weitere Vorschriften, die Verbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten erheben. Die amtliche Überschrift zu § 55 ("sonstige" Masseverbindlichkeiten) ist...mehr

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FF 10/2016, Kindesunterhalt... / 1 Aus den Gründen:

[1] I. Der Antragsteller ist der Vater der Kinder J., geboren am 11.4.2001, und L., geboren am 3.2.2007. Im Verfahren 2 F 464/12 haben sich die Eltern der Kinder am 16.8.2012 dahingehend verständigt, dass die beiden Kinder im wöchentlichen Wechsel beginnend ab 19.8.2012 jeweils von einem Elternteil betreut werden. In der mündlichen Verhandlung am 24.9.2015 erklärte der Antra...mehr

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FF 9/2016, Kindesunterhalt:... / 2 Anmerkung

Das Wechselmodell nimmt in der juristischen Diskussion immer breiteren Raum ein. Jüngst hat sich das OLG Hamburg in zwei Entscheidungen[1] mit möglichen Widersprüchen zwischen Wechselmodell und elterlicher Sorge befasst und es dabei für erforderlich gehalten, vorab klarzustellen, dass es "keine rechtstheoretische Entscheidung über das Für und Wider eines Wechselmodells" tref...mehr

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FF 9/2016, FF 9/2016 / Ehegattenunterhalt

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 8.6.2016 – XII ZB 84/15). Wi...mehr

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FF 9/2016, Kindesunterhalt:... / 1 Gründe:

[1] I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder M. (geboren im Dezember 2000), N. (geboren im Juni 2003) und R. (geboren im März 2005) hervorgegangen. Die Kinder halten sich im wöchentlichen Wechsel im jeweiligen Haushalt des einen und des anderen Beteiligten auf. Es besteht auch im Übrigen Einigkeit darüber, da...mehr

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FF 9/2016, Sicherstellung d... / cc) Vorteile des Zusammenlebens

Wie oben mehrfach dargelegt, ist der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 BGB gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der ihm zu belassende notwendige Selbstbehalt dient dazu, ihm einen Anteil seines Einkommens zu belassen, der den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf sichert und auf der Grundlage des ...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / 1. Unterhaltsanspruch des Ehegatten (§ 1361 BGB)

Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs des getrenntlebenden Ehegatten aus § 1361 BGB sind: Bestand einer Ehe, Getrenntleben der Eheleute, Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten, kein Verlust des Anspruchs z.B. durch Ausschlusstatbestände ("Verwirkung"). Praxishinweis...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / VI. Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter

1. Allgemeines Viefhues befasst sich in FuR 2015, 686 und FuR 2016, 27 ausführlich und anschaulich mit dem Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter nach § 1615l BGB und zeigt mit hilfreichen Hinweisen für die Praxis die zu beachtenden Besonderheiten gegenüber dem in weiten Teilen entsprechenden Betreuungsunterhalt des § 1570 Abs. 1 BGB auf. 2. Anspruchsverlängerung Der BGH...mehr

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ZAP 1/2016, Die gesetzliche... / e) Dreißigster und Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter

Neben dem gesetzlichen Erbrecht und dem Voraus können zwei weitere Ansprüche bestehen, durch die das familiäre Näheverhältnis gewahrt werden soll. Nach § 1969 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zzt. des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt...mehr

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ZAP 3/2016, Unterhaltsanspruch: Berufung auf Existenzgefährdung

(KG Berlin, Beschl. v. 22.12.2015 – 13 UF 143/15) • Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen hat, kann sich zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden wü...mehr

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ZAP 17/2016, Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Begrenzung durch ehebedingten Erwerbsnachteil

(BGH, Beschl. v. 8.6.2016 – XII ZB 84/15) • § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB sieht für die Bedarfsbemessung eine Berücksichtigung ehebedingter Nachteile des Unterhaltspflichtigen nicht vor, sondern stellt allein darauf ab, wie der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung stünde, so dass dessen ehebedingte Erwerbsnachteile den Umfang der Herabsetzung begrenzen. Dieser Nachte...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / III. Sonstige Gründe für einen Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes

In der Praxis kommt es vor, dass ein volljähriges Kind Unterhalt gegen seine Eltern geltend macht, ohne dass es eine Ausbildung absolviert. Dies kann nach dem Abschluss der Ausbildung bei Erkrankung oder Behinderung mit Erwerbsminderung in Betracht kommen, sofern das Kind nicht "vom sozialen Netz" durch Krankengeld, Erwerbsunfähigkeitsrente usw. aufgefangen wird (BGH, Urt. v...mehr

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ZAP 8/2017, Rechtsprechungs... / cc) Keine Absetzung von Zahlungen auf titulierte, rückständige Unterhaltsansprüche

Nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II sind vom Einkommen "Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag" abzusetzen. Der Kläger des dem Urteil vom 12.10.2016 (B 4 AS 38/15 R) zugrunde liegenden Verfahrens machte geltend, monatlichen Zahlungen ...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 10. Gegenseitigkeitsverhältnis beim Ausbildungsunterhalt – Leistungskontrolle

Die Unterhaltspflicht der Eltern und der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich a...mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 4. Freiwilligendienst

Der frühere Wehrdienst und entsprechend der Zivildienst sind weggefallen. Jedoch können junge Menschen aufgrund des Gesetzes zum Bundesfreiwilligendienst (BFDG – Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28.4.2011) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFGD – Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16.5.2008 in der Fassung der Änderung vom 20.12.2011) einen Die...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / c) Reduzierung des Unterhalts (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 Nr. 2–8 BGB)

Ein – an sich bestehender – Unterhaltsanspruch kann ggf. herabgesetzt werden oder gar gänzlich entfallen. Voraussetzung ist eine grobe Unbilligkeit, die sich aus einem vorwerfbaren Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 3–8 BGB) oder aus einer objektiven Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung für den Unterhaltspflichtigen (§ 1579 Nr. 2, 8 BGB) ergeben kann. Rechtsfo...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / a) Anspruch aus § 1570 BGB

Ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB besteht, wenn das betreute eheliche Kind noch keine drei Jahre alt ist. Danach verlängert sich der Unterhaltsanspruch, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 S. 3 BGB).mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 1. Allgemeines

Viefhues befasst sich in FuR 2015, 686 und FuR 2016, 27 ausführlich und anschaulich mit dem Unterhaltsanspruch der unverheirateten Mutter nach § 1615l BGB und zeigt mit hilfreichen Hinweisen für die Praxis die zu beachtenden Besonderheiten gegenüber dem in weiten Teilen entsprechenden Betreuungsunterhalt des § 1570 Abs. 1 BGB auf.mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 7. Verwirkung

Auch die Erhöhung eines vergleichsweise vereinbarten Unterhaltsanspruchs kann nach § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte entgegen der getroffenen Vereinbarung eine nicht nur marginale Steigerung seines Verdienstes nicht sofort unaufgefordert mitteilt. Nach Auffassung des OLG Koblenz (MDR 2015, 953) gilt dies unabhängig davon, ob sich letztlich eine...mehr

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ZAP 16/2016, Von der Trennu... / 4. Unterhalt des Kindes

Die Rechtskraft der Scheidung hat keinen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes.mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / b) Berechnung bei einem Kind, das noch bei einem Elternteil wohnt

Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, berechnet sich der Unterhalt wie folgt: Der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle (s. ZAP F. 11, S. 1385):mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / c) Berechnung bei Bezug von Ausbildungsvergütung

Bezieht das Kind Ausbildungsvergütung, verändert sich die Berechnung wie folgt (der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle, s. ZAP F. 11, S. 1385):mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / a) Berechnung bei einem Studenten

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ZAP 19/2016, Grundsicherung: Berücksichtigung des Einkommens von Familienangehörigen

(BVerfG, Beschl. v. 27.7.2016 – 1 BvR 371/11) • Wenn von Familienangehörigen, die in familiärer Gemeinschaft zusammen leben, zumutbar erwartet werden kann, dass sie „aus einem Topf“ wirtschaften, darf bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen eines anderen Familienan...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 2. Anspruchsverlängerung

Der BGH (FamRZ 2015, 1369 m. Anm. Seiler = NJW 2015, 2257 m. Anm. Graba = MDR 2015, 831 = FamRB 2015, 334 m. Hinw. Frank) erläutert lehrbuchartig die Voraussetzungen für die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Regelzeit von drei Jahren hinaus (hier betr. ein behindertes Kind). Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs k...mehr

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ZAP 17/2015, Rechtsprechung... / a) Beistandschaft des Jugendamtes

Gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes namentlich für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern voneinander getrennt, so ist umstritten, ob das Kind seinen Unterhaltsanspruch gem. §§ 1712 ff. BGB im eigenen Namen, vertreten durch einen Beistand, geltend ma...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / c) Freiwilligendienst

Faber gibt in FuR 2015, 697 einen Überblick über die Probleme des Unterhaltsanspruchs des Kindes während seines Freiwilligendienstes und die noch unterschiedliche Rechtsprechung hierzu. Im Jugendfreiwilligendienst (BGBl I, S. 842) können Jugendliche zwischen 16 und 27 Jahren ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten. Personen über 27 Jahren bietet das Bundesfreiwilligengesetz...mehr

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ZAP 8/2016, Rechtsprechungs... / 3. Bedarf nach der fiktiven Lebensstellung

Der BGH (FamRZ 2015, 1369 m. Anm. Seiler = MDR 2015, 831) hat seine Rechtsprechung (BGH FamRZ 2010, 357) zur Bedarfsbemessung des Betreuers eines nichtehelichen Kindes bei hypothetischen Veränderungen nach dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes geändert. Die Lebensstellung des nach den §§ 1615l Abs. 2, 1610 Abs. 1 BGB Unterhaltsberechtigten richtet sich zwar danach, welche Einkü...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / a) Schuldenanrechnung beim Trennungsunterhalt

aa) Aufgenommenen Kredite während der Ehe (eheliche Schulden) Während der Ehe haben die Ehepartner bestimmte finanzielle Dispositionen getroffen, von denen sich allein durch die Trennung und Scheidung keiner der beiden (ehemaligen) Partner einseitig lösen kann. Daher sind Ratenverpflichtungen für Darlehen, die während der Ehe aufgenommen worden sind, grundsätzlich in voller Hö...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / bb) Verbindlichkeiten nach Trennung und Scheidung

Schulden, die erst nach dem Scheitern der Ehe aufgenommen werden, wirken sich auf den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht aus, da ihnen der Bezug zur Ehe fehlt. Sie können aber u.U. die Leistungsfähigkeit des Ehegatten berühren und so dem anderen Ehegatten entgegengehalten werden (s. Teil 2, Phase 10, Rechtskraft der Scheidung – XI. 3. d).mehr

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ZAP 10/2017, Der Unterhalt ... / 8. Ausbildungsverzögerung durch Schwangerschaft und Kindesbetreuung

Eine Ausbildungsverzögerung durch eine Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht (BGH FamRZ 2011, 1560 m. Anm. Norpoth = NJW 2011, 2884 m. Anm. Born; Anm. Viefhues FF 2011, 412; OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2015 – 17 WF 242/15, FamRZ 2016, 830, vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 2004, 1892). In diesen Fällen ist zwar der nichteheli...mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / bb) Angemessener Wohnwert

Demgegenüber bezieht sich der angemessene Wohnwert auf die persönlichen Verhältnisse der Person, die die Wohnung derzeit bewohnt. Basis dieser Bewertung ist eine Wohnung, die nach Größe und Ausstattung seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen ist (BGH FamRZ 2007, 879, 880 f.).mehr

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ZAP 13/2016, Von der Trennu... / dd) Anrechnung von Tilgungsleistungen

Tilgungsleistungen, die nach der Trennung erbracht werden, sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (BGH NJW 2013, 461 = FamRZ 2013, 191 m. Anm. Born = FuR 2013, 161).mehr