Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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FoVo 12/2014, Mehrere Rente... / 2 II. Die Entscheidung

Drittschuldner kann Erinnerung einlegen Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Deutsche Rentenversicherung beschwerdebefugt ist. Gegen den Zusammenrechnungsbeschluss ist der Drittschuldner, der aufgrund dieses Beschlusses den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abführen muss, beschwert und damit beschwerdebefugt. Umfang der Insolvenzmasse Nach § 35 Abs....mehr

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FF 11/2014, Bemessung des Unterhalts bei Unterhaltsanspruch innerhalb der EU (Eurostat)

BGB § 1602 § 1603 § 1610 Leitsatz Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" heranziehen. (Rn 34) BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 661/12 (OLG Oldenbur...mehr

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FF 11/2014, Abänderung nach... / 1 Aus den Gründen:

[1] A. Die mittlerweile im Rentenalter stehenden Beteiligten streiten im Rechtsbeschwerdeverfahren um die Abänderung einer Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt für den Zeitraum seit dem 7.4.2011. [2] Der 1942 geborene Antragsteller und die 1946 geborene Antragsgegnerin heirateten am 30.12.1975. Ihre Ehe, aus der eine im Jahre 1978 geborene Tochter hervorgegangen ist, wurd...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / F. Auskunft

Wird Auskunft verlangt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Er ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrags zu bewerten, je nachdem, wie sehr der Antragsteller auf die Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs angewiesen ist. In der Regel ist von 20 % des zu erwartenden Leistungsantrags auszugehen (Siehe Schne...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 7. Angemessener Bedarf

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist beim angemessenen Unterhalt i.S.v. § 1578b BGB auf den Lebensbedarf des fiktiv ledig gebliebenen Ehegatten abzustellen. Dabei werden jedoch ehebedingte Nachteile nicht berücksichtigt, die konstruktionsbedingt durch Versorgungsausgleich und Vorsorgeunterhalt nicht ausgeglichen werden, weil beide auf den Ausgleich während der Ehezeit e...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / G. Stufenanträge

Geht der Antragsteller im Wege des Stufenantrags vor, verlangt er also Auskunft über die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners (gegebenenfalls auf eidesstattliche Versicherung der Auskünfte) und einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Unterhaltsbetrag (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO), liegt eine objektive Antragshäufung vor. Beide Anträge werden sofo...mehr

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FF 11/2014, Abänderung nach... / Leitsatz

1. Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr i...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / 2 Aus den Gründen

Das LG ist in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kostengläubiger nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 bis 2508 VV für seine im Rahmen der Beratungshilfe ausgeführten Tätigkeiten keine über die Festsetzung des AG hinausgehende Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist. Das LG hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass nach...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 9. Zusammenfassung

Grundsätzlich können ehebedingte Nachteile an Versorgungsanrechten durch Vorsorgeunterhalt ausgeglichen werden. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des BGH genügt dafür jedoch nicht, dass ein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden kann. Vielmehr muss der Anspruch erfüllt sein, d.h. die Geldmittel für die Invaliditäts- und Altersorsorge müssen vom Berechtigten tats...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / Leitsatz

Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschl. v. 26.8.2009 – 20 W 254/09 u. v. 12.8.2009 – 20 W 197/09). Im Regelfall richtet sich die...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / 8. Nachweis des Ausgleichs ehebedingter Versorgungsnachteile

Die Frage bleibt, wer die Behauptungs- und Beweislast für die Bewirkung des Ausgleichs eines ehebedingten Nachteils hinsichtlich von Versorgungsanwartschaften i.S.v. § 1578b BGB durch Vorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 3 BGB trägt. Grundsätzlich hat der Verpflichtete die Beweislast für die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs.[13] Der Berechtigte trägt jedoch die sekundäre Dar...mehr

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FF 11/2014, Ausgleich ehebe... / II. Die Begründung des BGH

In der Entscheidung vom 14.5.2014[2] ist ausgeführt: Durch die nach § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Vorsorgeunterhalt zu erlangen, kann der Berechtigte sogar nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den ehelichen Lebensverhältnissen orientieren. So wird ihm ein Ausgleich derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind,...mehr

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FF 11/2014, Der Unterhaltsprozess

Eschenbruch/Schürmann/Menne (Hrsg.)6. Auflage 2013, 1.760 Seiten, 114 EUR, Luchterhand Verlag Das Praxishandbuch des materiellen Unterhaltsrechts und des Verfahrens in Unterhaltssachen ist 2013 in sechster komplett überarbeiteter und erweiterter Auflage erschienen. Vier Jahre nach der letzten Auflage ist das gut eingeführte Buch auf den Markt gekommen. Der Unterzeichnete hat ...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte der Rechtssuchenden Beratungshilfe für die so bezeichnete Angelegenheit "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung)" gewährt. Die Rechtssuchende hat sich von ihrem Anwalt beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Die Tätigkeit des Anwalts umfasste die Bereiche Kindes- und Trennungsunteru...mehr

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FF 11/2014, Abänderung nach... / 2 Anmerkung

Mit dem Beschluss vom 7.5.2014 führt der Bundesgerichtshof seine neue Rechtsprechung zum Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche fort, die er nach dem Verdikt des Bundesverfassungsgerichts[1] mit Urteil vom 7.12.2011[2] eingeleitet hat. Es kann mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung angesehen werden, dass der Bundesgerichtshof anlässlich der Bedarfsbestimm...mehr

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AGkompakt 11/2014, Verfahre... / H. Vergleichsmehrwert

Schließen die Beteiligten einen Vergleich über weitere nicht anhängige Unterhaltsforderungen, so ergibt sich insoweit ein Mehrwert des Vergleichs. Ein solcher Fall ist u.a. gegeben, wenn in einem Verfahren auf laufenden Unterhalt auch fällige Beträge mit verglichen werden. Beispiel 23: Vergleichsmehrwert, fällige Beträge Die Kindesmutter beantragt, den Ehemann zu zukünftigem U...mehr

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FF 11/2014, Bemessung des U... / 1 Gründe:

[1] I. Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden, wiederverheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt. [2] Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6.10.2005 ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jewe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beschränktes Vollstreckungsverbot für sonstige Gläubiger (Abs. 2)

Rn 15 Über das nur für Insolvenzgläubiger in Abs. 1 geregelte Vollstreckungsverbot hinaus enthält das Gesetz in Abs. 2 auch Vollstreckungsbeschränkungen für alle übrigen Gläubiger. Diesen ist spiegelbildlich zu § 81 Abs. 2 der Vollstreckungszugriff auf künftige Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge währ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung (Abs. 1)

Rn 3 Wie schon nach der Konkursordnung unterliegt die (endgültige) Unterhaltsgewährung an den Schuldner und seine Familie der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Gläubigerversammlung. Sie beschließt, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren ist. Ein solcher Beschluss muss nicht notwendig in der ersten Gläubigerversammlung nach § 156 gefasst wer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 22 App, Zum Rechtsbehelfsverfahren gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, NZI 1999, 138; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der neuen Insolvenzordnung – Ein Überblick, JA 1996, 724; Grote, Festliche Gedanken zur unglücklichen Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO, ZInsO 2010, 1974; Grote/ Pape, Der Referentenentwurf zur Verkürzung des Rests...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vorläufige Unterhaltsgewährung durch den Insolvenzverwalter (Abs. 2)

Rn 6 Um den Zeitraum bis zu einer Beschlussfassung durch eine Gläubigerversammlung zu überbrücken, räumt § 100 Abs. 2 dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, dem Schuldner Unterhalt zu gewähren. Aus der Gesetzesformulierung ("kann") ergibt sich aber, dass dem Schuldner auch in diesem Stadium kein Anspruch auf Unterhalt gegen die Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Verschiedenes

Rn 39 Mietverträge des Schuldners über Wohnraum und ehemaligen Gewerberaum bleiben gemäß § 108 InsO bestehen. Für Wohnraum besteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 109 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO). Der Treuhänder kann aber erklären, dass er den nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist fälligen Mietzins nicht als Masseverbindlichkeit bezahlen werde (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) 1Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Sonstige gesetzlich normierte Masseverbindlichkeiten

Rn 51 Masseverbindlichkeiten aus dem Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht nur in § 55 Abs. 1 normiert. Folgende andere Vorschriften qualifizieren Forderungen als Masseverbindlichkeiten[111]: §§ 100, 101 (Unterhaltsansprüche); §§ 115 Abs. 2 Satz 3, 118 (Notgeschäftsführung); § 123 Abs. 2 Satz 1 (Verbindlichkeiten aus Sozialplan); § 163 Abs. 2 (Kosten des...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.3 Erweiterte Pfändbarkeit

Rn 20 Neben den ausdrücklichen Pfändungsverboten gibt es in der Einzelzwangsvollstreckung bestimmte Normen, die die Pfändung nur für bestimmte Gläubiger erweitern wie z.B. für Gläubiger von Unterhaltsansprüchen (§ 850d ZPO) oder Deliktforderungen (§ 850f Abs. 2 ZPO). Diese Vorschriften beruhen im Wesentlichen auf der erhöhten oder verminderten Schutzbedürftigkeit der Gläubig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Unrichtige Angaben in Verzeichnissen (Nr. 6)

Rn 86 § 290 Abs. 1 Nr. 6 wurde ergänzt, weil der bisherige Versagungsgrund des § 290 Nr. 3 als Zulässigkeits-voraussetzung in § 287a Absatz 2 n. F. unter Einführung einer entsprechenden Erklärungspflicht des Schuldners in § 287 Abs. 1 Satz 2 n. F. verlagert wurde. Von einem Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, wird erwartet, dass er diese Verpflic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Verweisung auf Einzelvorschriften (§ 36 Abs. 1 Satz 2)

Rn 4 Mit dem Insolvenzverfahren tritt die Gesamtvollstreckung an die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung.[10] Daher finden grundsätzlich auch alle Pfändungsschutzvorschriften der Einzelzwangsvollstreckung Anwendung (Abs. 1 Satz 1). Während Abs. 1 Satz 1 insgesamt auf die Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung verweist, verweist Satz 2 zusätzlich auf einzelne Vorschrifte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Antragspflicht

Rn 7 Der Entschluss Restschuldbefreiung zu beantragen ist freiwillig (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs.). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Beantragung. Rn 8 Eine Verpflichtung besteht dagegen für gesetzliche Vertreter und Unterhaltsverpflichtete. Alle Personen, denen eine Fürsorgepflicht auch im Hinblick auf die Vermögenssorge/Vertretung bei Behörden und Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung (§ 294 Abs. 1)

Rn 3 Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200) endet grundsätzlich das Vollstreckungsverbot für die einzelnen Insolvenzgläubiger (§§ 89, 201). Die Insolvenzgläubiger könnten deshalb wieder individuell mit vielseitigsten Vollstreckungsversuchen beginnen und alle anschließenden Bemühungen des Schuldners aus seinen Einkünften die Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG)[3] geändert worden: Zu Abs. Nr. 1 wurde ein Halbsatz hinzugefügt: … , sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte. Für vor dem 1.12.2001 eröffnete Verfahren gilt noch die bis dahin geltende Fassung[...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Betroffene Rechtsstreitigkeiten; Umfang der Unterbrechung

Rn 2 Die Vorschrift gilt, falls die Insolvenzmasse irgendwie betroffen ist (dazu sogleich), nicht nur für zivilprozessuale Klageverfahren jeder Art (Leistungs-, Feststellungs-, Gestaltungs- und Unterlassungsklagen) und in jedem Rechtszug, sondern (entsprechend) auch für Mahnverfahren (ab Zustellung des Mahnbescheids),[6] Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes oder einer eins...mehr

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AGS 10/2014, Keine Entschäd... / 2 Aus den Gründen

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Erstellung der Antragsschrift und für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch einen Terminsvertreter seien nicht erstattungsfähig. Die Kosten der eigenen Mühewaltung für die Vorbereitung der Führung eines Verfahrens seien grundsätzlich nich...mehr

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FF 10/2014, Versorgungsausg... / 2 Anmerkung

Das OLG Bamberg hatte die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen zur Klärung der Frage, ob eine Conterganrente im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt werden darf. Der Rechtsmittelführerin wurde VKH mangels Aussicht auf Erfolg vom BGH verweigert (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Zwar sei er an di...mehr

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FF 10/2014, Familienrecht auf dem Anwaltstag in Stuttgart vom 26.–27. Juni 2014

Szenen einer Ehe Es waren nicht die "knallharten" Themen aus der familienrechtlichen Praxis, die am ersten Veranstaltungstag in Stuttgart zur Debatte standen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht hatte sich gemäß dem Motto des diesjährigen Anwaltstages "Freiheit gestalten" die Freiheit genommen, sich mit der Entstehungsgeschichte und den Rahmenbedingungen des Familienrechts ...mehr

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AGS 10/2014, Keine Entschäd... / Leitsatz

Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 S...mehr

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FF 10/2014, Versorgungsausg... / 1 Gründe:

[1] I. Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um Versorgungsausgleich. [2] Der 1961 geborene Ehemann war in der Ehezeit als Garten- und Landschaftsbauarchitekt selbstständig; sein Unternehmen ist mittlerweile insolvent. Zuvor hatte er im Rahmen eines erfolglosen Sanierungsversuchs seine private Altersvorsorge aufgelöst und in das Unternehmen eingebracht. Sonst...mehr

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AGS 10/2014, Wert des Besch... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2013 – XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR nicht (§ 61 Abs. 1 FamFG). Es handele sich um ei...mehr

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zfs 9/2014, zfs 9/2014 / Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Am 1.8.2014 ist das Haager Übereinkommen v. 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ("Haager Unterhaltsübereinkommen" – ABl L 192 v. 22.7.2011, S. 51) in Kraft getreten. Neben der EU und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukrai...mehr

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FF 9/2014, Abänderung eines... / 1 Aus den Gründen:

[1] A. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt. [2] Die beiden jeweils im Jahr 1946 geborenen Beteiligten schlossen im Mai 1970 die Ehe, aus der ein im November 1970 geborener Sohn hervorgegangen ist. Im August 1981 trennten sich die Beteiligten und wurden auf einen im Oktober 1981 zugestellten Scheidungsantrag durch Urt. v. 21.2.1...mehr

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FF 9/2014, FF 9/2014 / Unterhalt

Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kaufkraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" heranziehen (BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 661/12). a) Zum Unterhaltsanspruch für die Weiterbildung ein...mehr

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FF 9/2014, Surrogat beim Wo... / VI. Kritische Bemerkung

Die Surrogatlehre erschien als die ideale Lösung, um nach der Differenztheorie zu § 1578 BGB mit dem Einkommen der früheren Hausfrau aus einer scheidungsbedingt aufgenommen Erwerbstätigkeit nicht allein den unterhaltspflichtigen Ehemann, wie nach der bis dahin herrschenden Anrechungstheorie, zu entlasten, sondern auch die geschiedene Ehefrau besserzustellen, indem ihr die Hä...mehr

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FoVo 8/9 2014, Kindesunterh... / 3 III. Der Praxistipp

Kurze Verjährung beachten Bei titulierten Unterhaltsansprüchen muss – abgesehen von der Hemmung bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten – die ohnehin kurze dreijährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 2 BGB gesehen werden. Sie verlangt es, dass jeweils vor Ablauf von drei Jahren dem Schuldner entweder ein Anerkenntnis abverlangt wird oder eine Vollstreckung eingeleitet wird...mehr

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Kindergeld für nicht verheiratete Tochter mit eigenem Kind

Leitsatz Nach der ab dem Jahr 2012 geltenden Rechtslage ist ein Unterhaltsanspruch, welcher der nicht verheirateten Tochter des Kindergeldberechtigten gegen den Vater ihres Kindes zusteht (§ 1615l BGB), für die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG ohne Bedeutung. Normenkette § 1615l BGB, § 32, § 62 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO Sachverhalt Der Kläger be...mehr

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FF 7+8/2014, Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Missbrauchsvorwürfen; Beteiligung an den Hauskosten als Familienstreitsache

BGB § 1579 Nr. 3 § 426 Abs. 2 § 745 Abs. 2; FamFG § 266 Leitsatz 1. Ansprüche aus Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung folgen aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache i.S.d. 266 FamFG. Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gilt Entsprechendes. 2. Langjährige, wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ei...mehr

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FF 7+8/2014, Verwirkung des... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Beteiligten sind seit 2002 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der 1980 geschlossenen Ehe sind vier mittlerweile volljährige Kinder (K, T, K1, B) hervorgegangen. Nach wie vor zahlt der Antragsteller für seine Kinder B und K Unterhalt in Höhe von 488 EUR bzw. 480 EUR monatlich. Der Antragsteller arbeitet als Ingenieur bei der Firma I in P. Die Antragsgegnerin ist ge...mehr

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FF 7+8/2014, Verwirkung des... / Leitsatz

1. Ansprüche aus Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung folgen aus § 745 Abs. 2 BGB und haben den Charakter einer Familienstreitsache i.S.d. 266 FamFG. Für die Beteiligung an den Hauskosten gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB gilt Entsprechendes. 2. Langjährige, wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichti...mehr

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FF 7+8/2014, Vereinbarung z... / 3 Anmerkung

Der BGH hat sich in diese Entscheidung zur Anpassung einer – privatschriftlichen – Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt mit einem interessanten Sachverhalt auseinanderzusetzen: Der Antragsgegner war früher einmal verheiratet. In der Zeit von 1993 bis 2005 war er dann wieder verheiratet. In diesem Zeitraum wurde der hier zur Überprüfung anstehende Vertrag abgeschlossen. E...mehr

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FF 7+8/2014, Vereinbarung z... / 2 Aus den Gründen:

… [23] Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Vereinbarungen vom 25.2.2005 und vom 7.4.2006 als rein vertragliche Unterhaltsansprüche angesehen. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Vielmehr stellen die Vereinbarungen auch aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen lediglich Modifizierungen des gese...mehr