Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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§ 9 Rund um die Beerdigung / e) Anordnungen durch einen Bestattungsvorsorgevertrag

Rz. 63 Die Regelung der Totenfürsorge und die Art und Weise der Bestattung können auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag von dem Betroffenen bestimmt werden. Der Bestattungsvorsorgevertrag wird wie der normale Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmer geschlossen. Während jedoch der Bestattungsvertrag i.d.R. von den Angehörigen aus Anlass des Todesfalles mit dem ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.3 Art und Umfang der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers

Tz. 401 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem die Ausbildung und die Berufserfahrung des GF. Bei einem Ges-GF mit akademischer Vorbildung, der zudem über eine längere Berufserfahrung verfügt, ist tendenziell ein höheres Geschäftsführergehalt möglich, als dies bei einem nicht studierten Berufsanfänger der Fall ist. Dieses Merkmal hat die Beurteilu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.3.3 Begriff und Zeitpunkt der Anteilsübertragung

Tz. 84 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 § 8c Abs 1 S 1 KStG fordert die (dingliche) Übertragung der Beteiligung bzw die Übertragung von Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten. Das umfasst jegliche entgeltliche oder unentgeltliche rechtsgeschäftliche (derivative) Übertragung bestehender Beteiligungen unter Lebenden, und zwar sowohl durch Einzel- als auch durch Gesamtrech...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6 Reihenfolge der Verwendung der stillen Reserven zum Verlusterhalt

Tz. 294 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Da die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c Abs 1 KStG vd Arten von Verlusten usw betrifft (s Tz 45), bedarf es für den Fall, dass die Summe der noch nicht genutzten Verluste und Zinsvorträge höher als die für die Inanspruchnahme der Verschonungsregelung in § 8c Abs 1 S 5–8 KStG zur Verfügung stehenden stillen Reserven ist, einer Regelung daz...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Verfügung über Geldvermögen

Rz. 34 Bei Geldvermögen, das vom Vorerben verwaltet wird, ist zunächst zu unterscheiden zwischen Geld, das für die laufende Verwaltung benötigt wird, und Geld, das "dauernd anzulegen" ist. Liquide Mittel können auch größere Geldbeträge sein, wenn z.B. die Liquidität einer Firma erhalten werden muss. Im Einzelfall hat hier eine Klärung zu erfolgen, die sich in Anlehnung an ei...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

Rz. 297 Für den Fall, dass ein Aufgebotsverfahren eingeleitet worden sein sollte, sollte die Forderung angemeldet werden. Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren An das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache: _________________...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / i) Erbschein des Gläubigers

Rz. 90 Gläubiger des Erben haben allein aufgrund einer schuldrechtlichen Forderung gegen den Erben kein Antragsrecht i.S.v. § 2353 BGB. Ein Gläubiger benötigt für die berechtigte Antragstellung nach § 2353 BGB einen vollstreckbaren Titel, nur dann kann er nach § 792 ZPO einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.[109] Wie im Verfahren für die Eintragung einer Sicher...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / II. Geschäftsgebühr

Rz. 85 Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr gem. der Nr. 2300 VV RVG. Das "Betreiben eines Geschäfts" für den Mandanten durch den Rechtsanwalt liegt immer dann vor, wenn der Rechtsanwalt nach außen hin tätig wird. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist geregelt in Nr. 2300 VV RVG und liegt zwischen 0,5 und 2,5. Dort findet sich die Einsc...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Aufklärungspflicht

Rz. 110 Die Aufklärungspflicht besteht je nach Ausgestaltung des Einzelfalls aus einer Benachrichtigungs-, einer Anhörungs- sowie einer Warnpflicht.[150] Die Benachrichtigungspflicht ist vom Testamentsvollstrecker immer unverzüglich und unaufgefordert zu erfüllen. Sie kann sich auch auf Beziehungen zu Dritten erstrecken. Dies gilt insbesondere für Testamentsvollstreckungen i...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / A. Auszug aus dem BGB

Rz. 1 § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Genehmigungsvorbehalte

Rz. 100 Im Laufe der Zeit kann es zu wesentlichen Veränderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse kommen, die es nötig machen, die Satzung zu ändern oder die Stiftung letztlich aufzuheben. Um zu verhindern, dass dadurch der Wille des Stifters verletzt wird, ist bei derartigen Beschlüssen des Vorstands die Genehmigung der Aufsichtsbehörde notwendig.[149] Rz. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.7 Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nutzung einer Geschäftschance

Tz. 947 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Die vGA wegen Nutzung einer Geschäftschance ist mit dem Entgelt zu bewerten, das ein fremder Dritter für die Übertragung der Geschäftschance gezahlt hätte (bzw das man von einem fremden Dritten verlangt hätte). Insoweit liegt eine verhinderte Vermögensmehrung vor. Dieses Entgelt wird idR niedriger sein als der durch den Gesellschafter aus de...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 1. Voraussetzungen

Rz. 420 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, ins. eine Rz. 421 Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass zunächst der Testamentsvollstrecker o...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Gemeinschaftliche Amtsführung gemäß § 2224 Abs. 1 BGB

Rz. 469 Nach § 2224 Abs. 1 S. 1 BGB müssen alle Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich führen. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip.[597] Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Nachlassgericht, es sei denn, der Erblasser hat Abweichendes angeordnet. Rz. 470 Ein gleichzeitiges Handeln aller Testamentsvollstrecker ist nicht notwendig. Handelt ein Testamen...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Kontensperrung

Rz. 7 Wenn neben einzelnen Wertgegenständen Konten aufgefunden werden, könnte das Nachlassgericht die Kontensperrung veranlassen.[6] Die allgemein anerkannte Befugnis des Nachlassgerichts, den Beteiligten für die Fortführung des Haushalts, des Geschäfts- und Wirtschaftsbetriebs sowie zur Erfüllung dringender Nachlassverbindlichkeiten, namentlich zur Bestreitung der Beerdigun...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Allgemeines

Rz. 42 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[70] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein.[71] Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen...mehr

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AGS 12/2023, Die anwaltlich... / I. Gebühren des Revisionsverfahrens

Die Gebühren, die im Revisionsverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV – Gerichtliches Verfahren – Revision geregelt. Danach können die Gebühren nach den Nrn. 4130 ff. VV entstehen. Strukturell sind die Gebühren für das Revisionsverfahren ebenso gegliedert wie die Gebühren ...mehr

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FF 12/2023, Gebührenrechtli... / I. Problemstellung

Das RVG bestimmt in § 15 Abs. 2, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern darf. Der Begriff der "Angelegenheit" wird im Gesetz jedoch nicht definiert. Es wird der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen, die Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen.[2] Zwar enthält das RVG in den §§ 16-18 Regelungen, wann von derselben, verschiedenen o...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / IV. Haftung des Erben für die bisherige Verwaltung des Nachlasses

Rz. 87 Generell werden die Erben im Falle der nachträglich herbeigeführten Vermögenssonderung so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet, § 1978 BGB:mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Haftung für eigene Verwaltungsmaßnahmen

Rz. 90 Für Verwaltungsmaßnahmen vor der Annahme der Erbschaft, also für Geschäfte mit Bezug auf den Nachlass in der Zeit zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft, haftet der später annehmende Erbe dem Nachlass wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 677 ff. BGB , wenn später eine endgültige Haftungsbeschränkungsmaßnahme, wie Nachlassinsolvenz, Nachlassver...mehr

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ZErb 12/2023, Zur Anhörung ... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines Grundstücks in B.-[…], welches im Grundbuch des AG Bremen, Vorstadt R, Bl. eingetragen ist. Die Eigentümerstellung hat er aufgrund Erbfolge als befreiter Vorerbe eine Erbschaft seiner Mutter […] erlangt. In Abteilung II des Grundbuchs ist vermerkt, dass Nacherbfolge sowie Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Nacherben des Beteiligten...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Schenkungsteuerrecht

Rz. 126 Die Zuwendung von Vermögensgegenständen gegen Zahlung von Abstands- oder Gleichstellungsgeldern wird schenkungsteuerlich als gemischte Schenkung qualifiziert.[209] Die Abstands- bzw. Gleichstellungsgelder werden also im Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer (sog. Deckungsverhältnis) als Gegenleistung des Übernehmers qualifiziert, die angesichts des i.d...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Minderjährige Beschenkte

Rz. 102 Die Vereinbarung eines Rückabwicklungsrechts kann der Schenkung den Charakter eines rechtlich lediglich vorteilhaften Geschäfts nehmen.[173] Nach §§ 107, 181, 1629 Abs. 2, 1795 S. 1 Nr. 1 BGB ist dann die Einschaltung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 Abs. 1 BGB erforderlich. Ob allerdings der Rückforderungsvorbehalt als (bedingter) rechtlicher Nachteil anzusehen ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / G. Leistungsstörung

Rz. 55 Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts.[98] Der Rückerwerb einer Immobilie durch den Erblasser macht einen gegenständlich beschränkt erklärten Pflichtteilsverzich...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 5. Verknüpfung von Verfügungs- und Kausalgeschäft

Rz. 11 Eine Verbindung des abstrakten Verfügungs- mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB ist nicht möglich.[13] Die Geschäfte können aber mit einer Bedingung verknüpft werden.[14] Die Wirksamkeit des Erbverzichts kann z.B. von der Leistung einer Abfindung abhängig gemacht werden.[15]mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis.[18] Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, de...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Anspruchsgegner

Rz. 15 Passivlegitimiert ist gem. § 2018 BGB der Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist, wer sich subjektiv ein ihm nicht zustehendes Erbrecht anmaßt.[38] Es ist insofern zu beachten, dass es nicht ausreicht, dass der Erbschaftsbesitzer einen Nachlassgegenstand in Besitz genommen hat. Vielmehr ist eine Berufung auf ein vermeintliches Erbrecht notwendig. Es ist nicht erfo...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 6. Verhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Nachlassgericht

Rz. 140 Über die Amtsführung des Testamentsvollstreckers hat das Nachlassgericht kein Aufsichtsrecht. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker auch nicht der Aufsicht des Nachlassgerichts unterstellen. Das Gesetz kennt keine gerichtliche oder behördliche Dauerkontrolle des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, auch existiert keine Genehmigungsbedürftigkeit ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Vollmachtstypen

Rz. 35 Nach allg. schuldrechtlicher Dogmatik werden die Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht und Generalvollmacht unterschieden. Während die Spezialvollmacht auf ein einzelnes Rechtsgeschäft beschränkt ist, ermöglicht die Gattungsvollmacht die Durchführung einer bestimmten Art von Geschäften. Schließlich wird mit der Generalvollmacht eine umfassende Vertretung in allen Bereic...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Informations- und Prüfungsrechte

Rz. 99 Wichtigste Voraussetzung für die Erfüllung der Überwachungspflicht ist das Wissen der Behörde von der Tätigkeit des Vorstands. Die Landesstiftungsgesetze räumen der Stiftungsaufsicht das Recht ein, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung jederzeit bzw. in einigen Bundesländern bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Stiftungsverfassung zu unte...mehr

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ZErb 12/2023, Zur Höhe der ... / Leitsatz

1. Die Höhe des dem Nachlasspfleger zustehenden Stundensatzes richtet sich, wenn der Nachlass nicht mittellos ist, gem. § 1888 Abs. 1 und 2 BGB nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Geschäfts. 2. Feste Stundensätze für die Tätigkeit des Nachlasspflegers sind dem Gesetz nicht zu entnehmen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.1 Steuerpflicht nach zweitem Halbsatz des § 2 Nr 2 KStG

Tz. 223 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Zum Kreis der Betroffenen s Tz 205 f. Ausl Kö sind von der StPflicht nicht betroffen, wohl aber im Ergebnis wegen § 5 Abs 2 Nr 1 KStG auch stbefreite Kö. Zum davon zu trennenden Kreis der nach § 32 Abs 3 KStG Abzugsverpflichteten s Tz 226. Tz. 224 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Tatbestandlich erfasst die Erweiterung der beschr St-Pflicht alle Entg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.2.2 Anrechnung von Kapitalertragsteuer nach Einführung der Abgeltungsteuer

Tz. 45 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Mit der Einführung der Abgeltung-St ab VZ 2009 hat sich der Charakter der KapSt gewandelt: während sie zuvor im Regelfall einer Vorauszahlung vergleichbar war und die endgültige stliche Belastung der ihr unterliegenden Eink erst iRd Veranlagung festgesetzt wurde, ist die St für die dem KapSt-Abzug unterliegenden Eink nunmehr grds abgegolten....mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel

Rz. 495 Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[746] Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[747] E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.4 Laufende Zugänge zum steuerlichen Einlagekto

Tz. 100b Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Ebenso wie die bei Errichtung des BgA geleistete Einlagen als Anfangsbestand des stlichen Einlagekto zu erfassen sind (s Tz 95a), sind spätere Einlagen als lfd Zugang des Einlagekto zu erfassen. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 54) führt jedwede tats Zuführung von Mitteln (durch die Träger-Kö) zu einer Einla...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.9.2 Feststellung des stlichen Einlagekto in Jahren, in denen die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 2. Hs EStG nicht erfüllt sind

Tz. 106 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Sind die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 2. Hs EStG in einem Wj nicht erfüllt, führen EK-Veränderungen in sinngem Anwendung der Rn 43 des Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97) zu einer entspr Veränderung des Bestandes des stlichen Einlagekto (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97, Rn ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Vorrang von Sondererbfolgen

Rz. 113 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Bei einer Mehrheit von Erben bedeutet dies, dass mit dem Erbfall – ohne weiteres Zutun – der Gesamtnachlass auf alle Miterben übergeht.[252] Diese sind zur gesamten Hand berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei hervorzuhebende Ausnahmen. Zum einen der gesellschafts...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.7 Kapitalerhöhung (§ 8c Abs 1 S 3 KStG)

Tz. 130 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Nach § 8c Abs 1 S 3 KStG steht eine Kap-Erhöhung bei der Verlust-Kö der Übertragung des gezeichneten Kap gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten an ihrem Kap führt (disquotale Kap-Erhöhung). So auch das noch zu § 8 Abs 4 KStG ergangene rkr Urt des FG München v 22.10.2010 (EFG 2011, 565). Dies ist insbes dann der Fall,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2.2 Inlandsfälle

Tz. 123 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Bei wörtlicher Anwendung betrifft § 27 Abs 2 S 3 KStG nicht die Neugründung einer Kap-Ges, denn ein "Eintritt in die unbeschr StPflicht" setzt denknotwendig voraus, dass die eintretende Kö bereits vorher existiert, was bei einer neu gegründeten Kö nicht der Fall ist; für sie "beginnt" vielmehr mit der Gründung ihre KSt-Pflicht. Gleichwohl e...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Betriebsveräußerung

Rz. 544 Den Ausgangspunkt der Behaltensregelungen bildet der Fall der Veräußerung des begünstigt erworbenen Vermögens. Zusätzlich regelt § 13a Abs. 6 ErbStG aber noch eine Vielzahl weiterer Tatbestände, die ebenfalls einen Behaltensfristverstoß darstellen sollen. Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie in sachlicher Hinsicht die Fortführung des erworbenen Betriebs durch den bzw....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.8.1 Telefonbenutzung/Überlassung von Computern und Software

Tz. 821 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nutzt ein Ges-GF den Telefonanschluss der Kap-Ges auch für Privatgespräche, führt dies grundsätzlich zu einer vGA, wenn er hierfür kein Entgelt an die Gesellschaft entrichten muss und die kostenlose private Telefonnutzung auch nicht im Anstellungsvertrag als Nebenleistung des Arbeitgebers genannt ist. Ist die Telefonnutzung im Anstellungsver...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / IV. Friedhöfe

Rz. 135 Teilweise wird unter einem Friedhof lediglich ein "eingefriedetes Grundstück verstanden, das der Bestattung der Körper und/oder der Beisetzung der Totenasche einer Vielzahl Verstorbener" dient.[187] Nach neuerer, richtiger Auffassung ist unter einem Friedhof vielmehr ein Ort zu verstehen, an dem Verstorbene friedlich ruhen. Seine friedliche Ruhe findet der Verstorben...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.2.1 Allgemeines

Tz. 98 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Bei den Gewinn-Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG (zu § 49 Abs 1 Nr 3 EStG s Tz 64) erfolgt die Ermittlung grds gem § 8 Abs 1 KStG iVm § 2 Abs 2 Nr 1 EStG durch Bestandsvergleich (§§ 4 oder 5 EStG) oder nach § 4 Abs 3 EStG durch Gegenüberstellung der BE und BA; etwaige hr-liche Buchführungspflichten sind auch stlich zu beachten (s Tz 24). ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.7.1 Tatsächliche Durchführung von Pachtverträgen

Tz. 1361 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 vGA-Probleme im Zusammenhang mit Betriebsaufspaltungen treten in der Praxis häufig auch deshalb auf, weil es an der tats Durchführung insbes der abgeschlossenen Pachtverträge fehlt. Gerade in wirtsch Krisensituationen wird die vereinbarte Pacht oftmals überhaupt nicht, nur unregelmäßig, zu spät oder in einer vom Vertrag abw Höhe entrichtet....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.2.4 Berücksichtigung von Einlagen, die vor dem Systemwechsel zur Verlustabdeckung verwendet wurden

Tz. 90 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 In der Zeit vor dem Systemwechsel durch die Träger-Kö ausgeglichene Verluste eines BgA führen nicht zu einem Anfangsbestand im stlichen Einlagekto. Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rn 13 und Rn 43) sind im Anfangsbestand des stlichen Einlagekto bei BgA nur solche EK-Teile zu erfassen, die im Zeitpunkt de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.2.1 Keine Anwendung des § 39 Abs 1 KStG

Tz. 81 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Unter der Geltung des Anrechnungsverfahrens waren BgA nicht zur Gliederung des VEK iSd §§ 27 KStG aF verpflichtet. Die Notwendigkeit einer Feststellung des stlichen Einlagekto besteht bei ihnen erst nach der Einf des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG iRd Übergangs zum HEV. Ein stliches Einlagekto iSd § 27 KStG war bei BgA somit (bei kj-gleichem Wj) erst...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.5 Umstrukturierungen bei Personengesellschaften

Tz. 1285 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Das Spannungsfeld zwischen dem bei der Besteuerung von Pers-Ges und ihrer MU häufig (aber nicht immer) zulässigen Bw-Ansatz und den vGA-Regelungen zeigt sich auch bei Umstrukturierungen, an denen sowohl Pers-Ges als auch Kap-Ges beteiligt sind und zwischen den Gesellschaften (ggf über die jeweiligen AE) gesellschaftsrechtliche Verbindungen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.9.1.1 Vereinfachungsregelung, wenn bisher keine Feststellung erfolgte

Tz. 105a Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Aus Vereinfachungsgründen kann für BgA, für die bisher noch überhaupt keine Feststellung des stlichen Einlagekto erfolgte, der Anfangsbestand des stlichen Einlagekto im Erstjahr aus der Summe des vorhandenen EK des BgA zu Beginn des (letzten) im Erstjahr endenden Wj, dass das Nenn-Kap bzw eine vergleichbare Kap-Größe des BgA übersteigt (hi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen fallen in einer Mitunternehmerschaft an (§ 8b Abs 6 S 1 KStG)

8.1.1 Allgemeines Tz. 325 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Nach § 8b Abs 6 KStG gelten die Abs 1–5 auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Stpfl iRd Gewinnanteils aus einer MU-Schaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines MU-Anteils auf Anteile iSd Abs 2 entfallen. Damit gilt für die Ze...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.3.1 Die Tarifregelung zur Beschäftigungs- und Dienstzeit

§ 6 BMT-G II (Beschäftigungszeit) bestimmt: (1) Die Beschäftigungszeit beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Arbeit; sie wird frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet (Anmerkung: Die Altersgrenze verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist unwirksam, weshalb auch Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt werden müssen; ...mehr