Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Regelungsinhalt

Rn. 430 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Der StPfl kann den geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung zu privaten Zwecken einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG mit den auf diese Fahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Aufwendungen ermitteln. Die Bewertung des Nutzungsvorteils iRd § 8 EStG auf der Grundlage ...mehr

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Unternehmer / 5 Unternehmenseinheit

Das Unternehmen des Unternehmers umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit, die der Unternehmer insgesamt ausführt. Dabei werden alle Tätigkeiten, die isoliert betrachtet die allgemeinen Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft erfüllen, zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst. Somit interessieren umsatzsteuerlich nur d...mehr

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Unternehmer / 2.2.1 Selbstständigkeit

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG kann nur eine selbstständige Tätigkeit zur Unternehmereigenschaft führen. Die Frage, wann eine Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, wird dabei im Umsatzsteuerrecht nicht positiv, sondern über § 2 Abs. 2 UStG negativ abgegrenzt. Die Tätigkeit wird danach in den folgenden Fällen nicht selbstständig ausgeführt: Eine natürliche Person ist nach § 2 Ab...mehr

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Sonstige Leistung / 2.2 Unentgeltliche sonstige Leistungen

Als sonstige Leistung gegen Entgelt werden auch die folgenden Leistungen eines Unternehmers angesehen: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen.[1] Die...mehr

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Unternehmer / 4.2 Ende der unternehmerischen Tätigkeit

Die unternehmerische Betätigung endet – unabhängig von der Rechtsform – mit dem letzten nach außen erkennbaren Tätigwerden.[1] Die Unternehmereigenschaft einer Kapitalgesellschaft ist nicht von der Eintragung im Handelsregister abhängig.[2] Die letzte Tätigkeit ist i. d. R. dann abgeschlossen, wenn alle Gegenstände des Unternehmens verkauft, entsorgt oder entnommen sowie alle ...mehr

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Unternehmer / 4.3 Ruhen der unternehmerischen Tätigkeit

Keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung liegt vor, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit nur vorübergehend ruhen lässt (vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit). Eine solche vorübergehende Einstellung der Unternehmertätigkeit ist dann anzunehmen, wenn aus den Begleitumständen die belegbare Absicht des Unternehmers erkennbar ist, die unternehmerische Betä...mehr

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Tausch/tauschähnlicher Umsatz / 1.1 Definition Tausch

Bei einem Tausch besteht die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung. Dabei wird klargestellt, dass jede Lieferung für die umsatzsteuerliche Behandlung separat zu betrachten ist. Die Definition des § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG entspricht insoweit der gesetzlichen Definition des § 480 BGB über den Tausch, da dort geregelt ist, dass für den Tausch die Vorschriften über ...mehr

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Werkleistung/Werklieferung / 4 Abgrenzung der Werklieferung bei Reparaturen an beweglichen Gegenständen

Insbesondere bei der Reparatur von beweglichen körperlichen Gegenständen ist in der Praxis die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung schwierig, da der Unternehmer bei jedem einzelnen Umsatz individuell prüfen muss, ob das verwendete Material der erbrachten Leistung das Gepräge gibt. Dabei ist das Verhältnis des Werts der Arbeit oder des Arbeitserfolgs zum Wert d...mehr

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Werkleistung/Werklieferung / 1 Allgemeines

Das Umsatzsteuergesetz kennt nur Lieferungen und sonstige Leistungen als steuerbare Leistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Einheitliche Leistungen, die sowohl Elemente von Lieferungen als auch von sonstigen Leistungen enthalten, müssen für die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung entweder den Lieferungen oder den sonstigen Leistungen zugeordnet werden. Auswirkungen ergeb...mehr

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Tausch/tauschähnlicher Umsatz / 1.2 Definition tauschähnlicher Umsatz

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG dann vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz ergibt sich aber auch, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer sonstigen Leistung besteht.[1] Erfolgt im Rahmen eines solchen tauschähnlichen Umsatzes auch noch eine...mehr

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Werkleistung/Werklieferung / 3.1 Steuerbarkeit und Steuerpflicht

Die Einstufung als Werklieferung oder als Werkleistung ist insbesondere für die Bestimmung des Orts der ausgeführten Leistung und die Anwendung einer Steuerbefreiungsvorschrift von Bedeutung.mehr

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Sonstige Leistung / 2.1 Restaurationsumsätze

Werden verzehrfertige Speisen hergestellt und abgegeben, muss bestimmt werden, ob es sich um eine Lieferung von Speisen oder um einen Restaurationsumsatz handelt, bei dem die Dienstleistungselemente überwiegen. Wichtig Nur Lieferungen können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; befristete Ausnahmeregelung Werden Speisen zum sofortigen Verzehr im Rahmen eines Restaurationsums...mehr

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Kommissionsgeschäft / 3.1 Leistungsverkauf

Bei einem Leistungsverkauf soll ein Unternehmer im Auftrag seines Auftraggebers in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers eine sonstige Leistung am Markt erbringen. Der eingeschaltete Unternehmer tritt gegenüber dem Dritten in eigenem Namen auf (handelt ihm gegenüber also so, als wenn er selbst die Leistung ausführen würde), das wirtschaftliche Ergebnis des Umsat...mehr

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Kommissionsgeschäft / 3 Leistungskommission

Der Begriff der Kommission war früher beschränkt auf Lieferungen. Nach diversen Urteilen des BFH[1] ist § 3 Abs. 11 UStG den Vorgaben des Unionsrechts angepasst und die Leistungskommission [2] eingeführt worden. Eine Leistungskommission liegt immer dann vor, wenn ein eingeschalteter Unternehmer in eigenem Namen gegenüber einem fremden Dritten auftritt, für fremde Rechnung handel...mehr

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Kommissionsgeschäft / 1 Anwendungsbereich

Bei einem Kommissionsgeschäft tritt ein Kaufmann (Kommissionär) in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung (des Kommittenten) gegenüber einem fremden Dritten auf. Während das Kommissionsgeschäft zivilrechtlich[1] als Besorgungsleistung ausgestaltet ist (und damit einer Dienstleistung des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten entspricht), führt das Kommissionsgeschäft – so...mehr

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Unternehmer / 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich als juristische Personen unternehmerfähig, sodass sich die Unternehmereigenschaft aus den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG ergibt. Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) diese Voraussetzungen in ihrer Person erfüllt, sind allerdings bestimmte Einschränkungen über §...mehr

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Vertragsstrafe / 2.1 Vertragliche Abrede

Zu einer Vertragsstraferegelung gehören immer Zwei, d. h. sie muss vertraglich vereinbart werden und kann niemals einseitig bestimmt werden.[1] Es ist möglich ein Strafversprechen in AGB aufzunehmen. Wichtig Vertragsstrafeklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sind Vertragsstraferegelungen in AGB enthalten, kommen sie auf den Prüfstand der §§ 305 ff. BGB. Sie sind im Ver...mehr

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Vertragsstrafe / 4.4 Im Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht hat man es häufig mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen zu tun. Praxis-Beispiel Verschleierte Gewerbsmäßigkeit Autohaus-Betreiber "Müller" hatte in Zeitungsanzeigen eine größere Zahl von gebrauchten Kraftfahrzeugen inseriert, ohne auf den gewerblichen Charakter der Angebote hinzuweisen. Daraufhin wurde "Müller" vom konkurrierenden Autohaus "Schneider"...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts des Betriebs (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 239 Abs. 1 BewG sind zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zunächst die gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten und Nebenbetriebe sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Ab...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

1 Allgemeines Rz. 1 § 239 BewG regelt aufbauend auf den Bewertungsgrundsätzen in § 236 BewG und den gem. §§ 237, 238 BewG für die Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft jeweils gesondert ermittelten Reinerträgen und Zuschlägen die Ermittlung des Ertragswerts, der vorbehaltlich einer Rundung gem. § 230 BewG den gesondert festzus...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

1 Allgemeines Rz. 1 Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgt im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen unter der Prämisse einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens. Da hierdurch auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grun...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 2 Kleingartenland und Dauerkleingartenland als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) [1] als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet und damit als Grundvermögen zu erfassen sind (Rz. 11).[2] Mit dieser Fiktion wird die bisherige Verwaltungs- und Rechtspraxis be...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Zur Ermittlung des Ertragswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 239 Abs. 1 BewG die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) i. S. d. § 236 Abs. 4 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Mit dem so ermittelten Ertragswert des Betriebs sind alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaf...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgt im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen unter der Prämisse einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens. Da hierdurch auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens ...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Abs. 1 der Vorschrift fasst die für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. § 237 Abs. 2–8 BewG jeweils gesondert ermittelten Reinerträge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten sowie die typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gem. § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen und ordnet zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Gr...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 11 Die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt gem. § 237 Abs. 1 BewG jeweils gesondert für die nach Maßgabe des § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten sowie der ggf. damit verbundenen Nebenbetriebe. Die Anwendung des § 237 BewG setzt somit eine Klassifizierung der dem Eigentümer des Bet...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 239 BewG regelt aufbauend auf den Bewertungsgrundsätzen in § 236 BewG und den gem. §§ 237, 238 BewG für die Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft jeweils gesondert ermittelten Reinerträgen und Zuschlägen die Ermittlung des Ertragswerts, der vorbehaltlich einer Rundung gem. § 230 BewG den gesondert festzustellenden Gru...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 2 Bewertung der Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe mit ihrem jeweiligen Reinertrag (Abs. 1)

Rz. 13 Ausgehend von den nach § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 237 Abs. 1 S. 1 BewG angeordnet, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsarten und Nebenbetriebe jewe...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 8 Bewertung der Nutzungsarten Abbauland, Geringstland und Unland (Abs. 7)

Rz. 29 Durch § 237 Abs. 7 BewG wird angeordnet, dass die nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a–c BewG gesetzlich klassifizierten Flächen der Nutzungsarten Abbauland (§ 234 BewG Rz. 39), Geringstland (§ 234 BewG Rz. 41) und Unland (§ 234 BewG Rz. 43) mit einem standardisierten Reinertrag gem. Anlage 31 BewG zu erfassen sind. Auch wenn diesen Flächen regelmäßig keine größere Bedeu...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 5 Bewertung der weinbaulichen Nutzung (Abs. 4)

Rz. 21 In § 237 Abs. 4 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Weinbauflächen konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 19).[1] Nach § 237 Abs. 4 S. 1 und 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der weinbaulichen Nutzung aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikation der Größe einer als weinbaulich klassifizierten Eigentumsfläche ...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 9 Bewertung der Nutzungsart Hofstelle und Nebenbetriebe (Abs. 8)

Rz. 31 In § 237 Abs. 8 BewG wird die Bewertung der Hofstelle geregelt. In diesem Zusammenhang wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Hofflächen und Nebenbetriebe konkretisiert. Nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 234 Abs. 6 BewG umfasst die Nutzungsart Hofstelle alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von do...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 6 Nach § 237 BewG erfolgt die standardisierte Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gesondert nach den i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG klassifizierten Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten und Nebenbetrieben. Die Gesamtbewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft erfolgt mithin i. S. d. Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen G...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 3 Gemeindebezogene Ermittlung der Reinerträge (Abs. 2)

Rz. 13 Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ordnet § 239 Abs. 2 S. 1 BewG an, dass die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln ist.[1] Dies schafft die Grundlage für ein vereinfachtes Verfahren zur Zerlegung der Steuermessbeträge nach § 22 Abs. 2 BewG (§ ...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 7 Bewertung der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Abs. 6)

Rz. 25 In § 237 Abs. 6 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die in § 242 BewG beispielhaft aufgeführten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen konkretisiert.[1] Unter den Sammelbegriff der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i. V. m. § 242 BewG fallen alle die land- und forstwirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 4 Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 3)

Rz. 19 In § 237 Abs. 3 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von forstwirtschaftlichen Flächen (Holzbodenflächen und Nichtholzbodenflächen) konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 17).[1] Nach § 237 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG ermittelt sich der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung aus der Summe der Flächenwerte, die sich jeweils durch Multiplikat...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 6 Bewertung der gärtnerischen Nutzung (Abs. 5)

Rz. 23 In § 237 Abs. 5 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die gärtnerische Nutzung, untergliedert in die Nutzungsteile Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau sowie Baumschulen konkretisiert (§ 234 BewG Rz. 21ff.).[1] Der Reinertrag der gärtnerischen Nutzung ist gem. § 237 Abs. 5 S. 1 BewG getrennt nach den gem. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d,...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 3 Bewertung der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 2)

Rz. 16 § 237 Abs. 2 BewG bestimmt die Ermittlung des Reinertrags für die landwirtschaftlichen Nutzung (§ 234 BewG Rz. 15). Die Vorschrift konkretisiert i. d. S. die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Nutzung von Ackerland und Grünland (§ 234 BewG Rz. 15) sowie einer damit verbundenen Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG.[1] Die Bewertung der landwirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 239 Grundst... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 § 239 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 5 § 239 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 6 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 8 § 237 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Rz. 9 § 237 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden. Rz. 10 Einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 3 Ertragsfähigkeit als Richtschnur (Abs. 2)

Rz. 11 Bei der Ermittlung des Ertragswerts des jeweiligen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Rz. 9) ist gem. § 236 Abs. 2 S. 1 und 2 BewG von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auszugehen. Hierbei ist nicht auf den tatsächlich erzielten Reinertrag des jeweiligen Betriebes, sondern auf den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 2.1 Ermittlung der Vieheinheiten aus dem Tierbestand

Rz. 10 Die für die Anwendung des § 241 Abs. 1 BewG maßgeblichen Tierbestände werden in der Anlage 34 BewG[1] konkretisiert. Die in Anlage 34 BewG aufgeführten landwirtschaftlichen Nutztiere sind einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt. Hiervon nicht erfasste Tiere sind – vorbehaltlich einer Zuordnung zu den sonstigen land- und forstwirtschaftli...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitge...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 4 Ermittlung des standardisierten Reinertrags (Abs. 3)

Rz. 14 §236 Abs. 3 BewG regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben.[1] Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG gesondert ermittelt. Im Interesse einer praktischen Umset...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 4 Zweige von Tierbeständen (Abs. 3)

Rz. 21 In § 241 Abs. 3 BewG werden die gem. § 241 Abs. 2 BewG zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung (Rz. 17, 18) maßgeblichen Zweige des Tierbestandes konkretisiert. Als Zweig des Tierbestands gilt gem. § 241 Abs. 3 S. 1 bei jeder Tierart für sich das Zugvieh, das Zuchtvieh, das Mastvieh und das übrige Nutzvieh. Die einzelnen Tierarten erg...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 2 Ertragswert als Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 236 Abs. 1 BewG ist der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zugrunde zu legen. Hierdurch wird der Bewertungsmaßstab normiert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend nutzt und hieraus Erträge erzielt. Sinn und Zwe...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 236 BewG enthält die Grundsätze für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Zwecks standardisierter Bewertung der Flächen und der Hofstellen mit einem objektiviert-realen Ertragswert ist für alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (einschließlich der Nebenbetriebe) i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG jeweils ge...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 5 Kapitalisierung der Reinerträge zum Ertragswert (Abs. 4)

Rz. 18 Nach § 236 Abs. 4 BewG ermittelt sich der Ertragswert aus dem 18,6-fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.[1] Hierzu ist die Summe der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 § 238 BewG ergänzt die Ermittlung der Reinerträge (Flächenwerte) für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 237 BewG durch Zuschläge, soweit dies zur relations- und realitätsgerechten Erfassung ertragswerterhöhender Umstände erforderlich ist (Rz. 1). Nach § 238 BewG kommen Zuschläge zum Reinertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zum Bewertungsmaßstab bestimmt. In Abs. 2 der Vorschrift wird konkretisiert, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen ist, die von einem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Rein...mehr

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Roscher, BewG § 240 Kleinga... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind. Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau de...mehr