Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundung aus Billigkeitsgründen, Abs. 1 S. 4

Rz. 15 Auch wenn die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht erfüllt sind, kann eine Stundung aus Billigkeitsgründen nach den allgemeinen Vorgaben der Abgabenordnung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Betracht kommen. Dies stellt § 28 Abs. 1 S. 4 ErbStG durch seinen Verweis auf § 222 AO ausdrücklich klar.[36] Rz. 16 Voraussetzung für eine solche Stundung i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Nutzungsüberlassung an eine Mitunternehmerschaft (Sonderbetriebsvermögen)

Rz. 204 Die zweite Alternative von § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG zielt auf das ertragsteuerliche Sonderbetriebsvermögen[566] ab. Auch insoweit hat der Gesetzgeber jedoch darauf verzichtet, diesen Begriff ausdrücklich zu nennen bzw. darauf Bezug zu nehmen. Vielmehr gilt die Ausnahme vom Verwaltungsvermögen für denjenigen Dritten überlassenen Grundbesitz, den der Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigungsgegenstand

Rz. 14 Der Begünstigungsgegenstand des § 13a ErbStG (begünstigtes Vermögen) ist in § 13b ErbStG (dort namentlich in Abs. 2 S. 1) detailliert definiert. In Betracht kommen grds. land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen sowie Mitunternehmeranteile (einschließlich Sonderbetriebsvermögen)[4] und jeweils Teile davon sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Umfang der Prüfung

Rz. 4 Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsgegenstand, soweit er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. § 11 ErbStG legt fest, dass nur die Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs in die Bewertung und damit auch in die Prüfung einzubeziehen sind. Gehört z.B. bebauter Grundbesitz zum Nachlass, so ist dieser auch dann als bebautes Grundstück ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Ausländischer Grundbesitz, Abs. 7

Rz. 65 § 12 Abs. 7 ErbStG bestimmt für ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen, dass dessen Wert nach § 31 BewG zu ermitteln ist. Ausländischer Grundbesitz (und ausländisches Betriebsvermögen) kann mangels Zuständigkeit der deutschen Finanzverwaltung im ausländischen Belegenheitsstaat nicht Gegenstand gesonderter Feststellungen sein. Aus diesem Grunde mus...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Sonderfälle: Betriebsaufspaltung, KGaA

Rz. 96 Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Neuberechnung der Steuer

Rz. 318 Wie sich bereits aus § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG ergibt, fallen die gewährten Vergünstigungen (also sowohl der Verschonungsabschlag nach Abs. 1 als auch der Abzugsbetrag nach Abs. 2) mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb der Behaltensfrist gegen die Fortführungsbedingungen (Nr. 1–5) verstoßen wird.[771] Somit führen beispielsweise schädliche Verfügunge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG wurde durch das ErbStG 2016[1] neu in das Gesetz aufgenommen, um der verfassungsgerichtlichen Forderung nach einer differenzierten Behandlung von Erwerben, die über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgehen,[2] gerecht zu werden.[3] Die Vorschrift ist somit Teil des seit dem ErbStG 2016 geltenden, nach dem Wert des erworbenen begünstigten Verm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Nutzungsrechte am Betriebsvermögen

Rz. 100 Ob unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten, insb. Nießbrauchsrechten an Betriebsvermögen unter den Wortlaut von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fällt, könnte zweifelhaft sein. Denn hier geht nicht die (anteilige) Substanz eines ganzen Gewerbebetriebs oder eines Mitunternehmeranteils bzw. ein Teil einer solchen auf den Erwerber über. Dieser erhält vielmehr nur ein Nut...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Struktur der gesetzlichen Fortführungsbedingungen

Rz. 185 § 13a Abs. 6 ErbStG knüpft den dauerhaften Erhalt der Verschonungen nach § 13a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ErbStG an Fortführungsbedingungen, die – im Fall der Regelverschonung – für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Übergang des begünstigten Vermögens (im Falle der Vollverschonung sogar sieben Jahre lang) eingehalten werden müssen. Rz. 186 Für den Fall des Verstoßes gegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Begünstigtes Vermögen

Rz. 8 Voraussetzung für eine Anwendbarkeit von § 28a Abs. 1 ErbStG ist zunächst, dass überhaupt begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG erworben wurde.[14] Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Vorgaben des § 13b ErbStG; § 28a Abs. 1 ErbStG enthält hierzu keine eigenständigen Regelungen. Entsprechend den Vorgaben in § 13b Abs. 2 ErbStG sind aus dem be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Inhalt des Feststellungsbescheides bei Grundvermögen

Rz. 18 Mitgeteilt werden der Wert des Grundbesitzes, die Art der wirtschaftlichen Einheit und wem der Wert zugerechnet wird. Der Feststellungsbescheid beinhaltet auch die Feststellung über die Grundstücksart, so dass die Begünstigung nach § 13a ErbStG davon abhängt, dass eine Feststellung als Betriebsgrundstück nach § 99 BewG erfolgt. Die Feststellung der Grundstücksart läss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Zusätzliche Mitwirkungspflichten bei begünstigtem Auslandsvermögen, Abs. 8

Rz. 350 Soweit im Rahmen der Besteuerung auch Sachverhalte mit Auslandsbezug eine Rolle spielen, unterliegt der Steuerpflichtige bereits nach den allgemeinen Regelungen der AO erweiterten Mitwirkungsverpflichtungen (§ 90 Abs. 2 AO).[828] Insb. hat er an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (und nicht nur zu benennen)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Berechnung des Entlastungsbetrages

Rz. 10 Die Tarifermäßigung gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG wird auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung festgestellt. Der Wert des nach Abs. 2 S. 1 tarifbegünstigten Vermögens, vermindert um den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (bzw. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10, § 13c Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und vermindert um den abzugs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 225 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ist die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[514] Dasselbe gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für wesentliche Betriebsgrundlagen.[515] Ebenfalls sanktioniert wird die Entnahme solcher Gegenstände bzw. ihre Zuführung zu betriebsfr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Andere Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen (Abs. 1 S. 1 Nr. 4)

Rz. 35 § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG fungiert als Auffangtatbestand in Fällen, in denen ein Feststellungsbedürfnis zu bejahen ist, ohne dass Grund- oder Betriebsvermögen vorliegen. Dies kommt in Betracht, wenn der Anteil an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen wird (z.B. Filmförderungsfonds, Leasingfonds[138]), wobei der Zweck nicht in der V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift legt fest, für welche Erwerbsfälle die jeweils gültige Fassung des ErbStG gilt. Bis zur jüngsten Entscheidung des BVerfG[1] wurden die Steuerbescheide mit Blick auf die ausstehende Entscheidung gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt. Das BVerfG hat das ErbStG in der gültigen Fassung wegen des ungleichen Wertniveaus der Vermögensgegenstände, die der B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / I. Grundmuster I

Rz. 8 Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Muster 1.1: Vorsorgevollmacht ausführlicher Text (beurkundet) – Grundmuster I Nummer _________________________ des Urkundenverzeichnisses für 2022 Verhandelt am _________________________ in _________________________ (Ort der Beurkundung) Vor mir dem Notar _________________________ in ___________...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Rechtsfragen beim Anfangsverdacht und das Legalitätsprinzip beim Verdacht einer Steuerstraftat

Rz. 152 [Autor/Stand] Zu einer auf Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten gerichteten Tätigkeit darf es nur kommen, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" (vgl. § 152 Abs. 2 StPO) für das Vorliegen einer Steuerstraftat i.S.v. § 369 Abs. 1 AO gegeben sind, mithin ein sog. Anfangsverdacht besteht (s. ausf. § 397 Rz. 5). Rz. 153 [Autor/Stand] Bloße Ver...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.10 Annahmeverzug nach Zutrittsverbot

Der Fall Der Arbeitnehmer verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum 17.8.2020 bis 28.8.2020. Der Arbeitnehmer reiste während des ihm von der Beklagten gewährten Urlaubs vom 11.8.2020 bis zum 14.8.2020 aufgrund des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit vom RKI als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er si...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 6.3 Inhalt der Niederschrift

Seit dem 1.8.2022 ist in die Niederschrift aufzunehmen: der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses. Anmerkung Diese Angaben sind schon allein deshalb erforderlich, weil ansonsten ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.1.1 Aufzeichnung und Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Fall Arbeitgeber und Betriebsrat stritten darüber, ob der Betriebsrat die Bildung einer Einigungsstelle verlangen kann, um auf diesem Wege die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zu erreichen. Arbeitgeber und Betriebsrat bildeten eine solche Einigungsstelle, der Arbeitgeber hielt aber seinen Einwand, der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht zur Einführung e...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.9.1 Anordnung von PCR-Tests durch den Arbeitgeber

Der Fall Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs in der Zeit vom 24.8.2020 bis zum 29.2.2021 – hilfsweise Vergütung der Zeiten häuslichen Übens – und über die Beschäftigung der Arbeitnehmerin. Hauptstreitpunkt ist dabei die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, sich zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper auf eine Infektion mit S...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / Zusammenfassung

Überblick Der Jahreswechsel bringt einige Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Bereits im September 2022 wurde das Infektionsschutzgesetz bzgl. Urlaub und Absonderung angepasst. Seit dem 1.10.22 gilt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung und die Corona-Sonderregelungen in Bezug auf das Kinder-, Kranken- und Betreuungsgeld wurden verlängert. Die Bundesregierung hat einen E...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 9.6.1 Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Spricht der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aus, ohne vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt zu haben, ist es fast aussichtslos, einen entsprechenden Kündigungsschutzprozess zu gewinnen. Zwar ist die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingt...mehr

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Jahreswechsel 2022/2023: Ar... / 2 Wiederauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Vom 1.10.2022 bis zum 7.4.2023 tritt erneut eine Corona-ArbSchV in Kraft. Im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin (gültig bis Frühjahr 2022) enthält sie weniger zwingende Vorgaben für die Betriebe. Auch in der neuen Corona-ArbSchV ist der Dreh- und Angelpunkt der Schutzmaßnahmen die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Aus dieser muss ein betriebliches Hygienekonzept abgeleitet wer...mehr

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Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Beschäftigung in zwei Betrieben derselben unternehmerisch tätigen Person

Leitsatz Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Vielmehr muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältn...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 8 Gestiegene Anforderungen an Compliance-Risikomanagement und Compliance-Programm

Wie bereits dargestellt, wird der Zusammenhang zwischen Compliance Management und Risikomanagement in der neuen Fassung des PS 980 wesentlich stärker betont. Auch wenn das Management der Compliance-Risiken schon bisher eine Voraussetzung für ein wirksames CMS war, bedeutet die Hervorhebung einen Wandel in der Perspektive: Das CMS gilt nun ausdrücklich als eigener Baustein in...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 1 Einführung: Der neue Compliance-Prüfungsstandard IDW PS 980

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) definiert Compliance als eine auf der Geschäftsleitungsebene liegende Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien. Die unternehmensinterne Struktur zur Gewährleistung dieser Regelkonformität wird Compliance Management System, abgekürzt CMS, genannt. In der Fassung des DCGK von ...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 9 Gestiegene organisatorische Anforderungen durch den IDW PS 980 n. F.

Bemerkenswert ist die neu aufgenommene Unabhängigkeit des Compliance-Verantwortlichen: "Merkmale einer Compliance-Organisation sind u. a.: […] der Compliance-Funktion […] zugeordnete Mitarbeiter haben die notwendige Unabhängigkeit, Kompetenz und organisatorische Stellung, um ihre Rollen und Verantwortlichkeiten wirksam wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Möglichkeit zur unmit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.2 Berichterstattung im Anhang als Ereignis nach dem Abschlussstichtag

Wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag von besonderer Bedeutung sind, soweit sie zwischen dem Stichtag und der Aufstellung (in besonderen Fällen sogar bis zur Feststellung) des Jahresabschlusses eingetreten sind, als Angabepflicht für mindestens mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 285 Nr. 33 HGB zu behandeln und in einen Nachtragsbericht darzustellen. Dabei ...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 2 Einflussfaktoren für die Neufassung des IDW PS 980 im Jahr 2022

Naturgemäß haben sich in elf Jahren mit einer mehr als dynamischen Entwicklung und zahlreichen einschneidenden Ereignissen im Bereich Compliance die Rahmenbedingungen und damit die Anforderungen an CMS elementar verändert. Dazu tragen unterschiedliche Faktoren bei, die sich gegenseitig beeinflussen: So treten im Wirtschaftsgeschehen immer wieder Compliance-Skandale auf, die z...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.7 Auswirkung auf die Zwischenberichterstattung

In einem gesonderten Schreiben vom 18.7.2022 hat das IDW auch speziell auf die Auswirkungen des Kriegs Russlands in der Ukraine auf (Halbjahres-)Finanzberichte zum 30.6.2022 hingewiesen. Die zum Stichtag bestehenden Unsicherheiten sind nach Auffassung des IDW insb. im Rahmen von Szenariobetrachtungen angemessen abzubilden. Dabei ist auch z.B. dem Szenario eines möglichen rus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.7 Außergewöhnliche Bedeutung und außergewöhnliche Größenordnung

Sowohl Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Bedeutung – für die nach der Gesetzesbegründung weiterhin die von der Praxis bisher entwickelte (enge) Abgrenzung von der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit weiter herangezogen wird – als auch die Beträge von außergewöhnlicher Größenordnung sind im Anhang anzugeben. Beides dürfte auf die Auswirkungen der Ukraine-Krieges bei ...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / Zusammenfassung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem Prüfungsstandard (PS) 980 die in Deutschland führende Norm für die Prüfung und damit, mittelbar, auch für die Ausgestaltung von Compliance Management Systemen (CMS) gesetzt und herausgegeben. Diese Norm wird aktuell neu aufgelegt ("IDW PS 980 n. F."). Anforderungen an ein CMS sind gesetzlich nicht normiert. Einer berufsstä...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.4.2 Chancen- und Risikobericht

Im Chancen- und Risikobericht muss zudem explizit auf wesentliche Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung eingegangen werden, was bei vielen Unternehmen ebenfalls Aussagen zum russischen Überfall auf die Ukraine erfordern dürfte. Auch hier sind die zugrunde liegenden Annahmen anzugeben. Gerade in der unsicheren Situation erscheint die Darstellung der Annahmen als beson...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.1 Berichterstattung im Jahresabschluss

Der russische Überfall der Ukraine und die Sanktionen wirbeln in einigen Branchen die Werte sowohl von Vermögen als auch Schulden – und ggf. auch ganzen Unternehmen – durcheinander. Die generelle Problematik der Bewertung, die aus dem Umstand resultiert, dass es stets keine objektiv richtigen Werte geben kann, sondern nur innerhalb eines Abbildungsmodells richtige Werte, wir...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / Zusammenfassung

Überblick Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Das IDW hat bereits im März 2022 einen fachlichen Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung" veröffentlicht und inzwischen 4 Updates dazu herausgegeben. Der fachliche Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und dere...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 7 Verhältnis zu benachbarten GRC-Systemen

Allgemeiner regulatorischer Rahmen: Zusammenhang zwischen Compliance-Management-System, Risikomanagementsystem und Internem Kontrollsystem (GRC-Systemen) Naturgemäß stellt sich für die konkrete Aufbau- und der Ablauforganisation der GRC-Funktionen die Frage nach einer übergreifenden Ordnung, nach einer Hierarchisierung im Sinne eines "Big Picture". In der Praxis steht diese Ü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.4.1 Prognoseberichterstattung

Für viele Unternehmen stellt die Unsicherheit der weiteren Entwicklung um den Krieg eine große Herausforderung für die Prognoseberichterstattung, die von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB zu erstellen ist, dar. Nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB sind im Prognosebericht die voraussichtliche Entwick...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 4 Gestiegene Haftungsrisiken bei Verzicht auf ein Compliance Management System

Die mittlerweile erheblich gestiegenen Haftungsrisiken gesetzlicher Vertreter beim Verzicht auf ein CMS werden umfassend gewürdigt. Die Einleitung des Standards verweist ausdrücklich auf die Legalitätspflicht des Vorstands und die daraus folgende Gesamtverantwortung des Vorstands für die Einrichtung eines funktionierenden CMS aus § 91 Abs. 2, 3 AktG sowie der Empfehlung D.3....mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 6 Risikofaktor "veraltetes CMS"

Im Tagesgeschäft des Compliance-Betriebs fehlt oftmals die Muße für eine "Generalüberholung" des mittlerweile vielleicht über mehrere Jahre und womöglich unbemerkt "angestaubten" CMS. So sehr die Forderung nach "Überwachung und Verbesserung" aus den Grundelementen von Compliance-Verantwortlichen akzeptiert werden mag, so wenig wird sie mitunter tatsächlich gelebt. Die Neuauf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.1 Fortführungsprämisse

Unter Verweis auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB werden zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse nur in Zweifelsfällen, d.h. bei wesentlicher Unsicherheit bezüglich Ereignissen und Gegebenheiten, gefordert (vgl. IDW RS HFA 17 i.V.m. IDW PS 270 n.F., Tz. 9). Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Jahresabschluss ein den tatsäch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.1 Keine Bewertungsanpassungen zum Stichtag 31.12.2021

Da zum Stichtag 31.12.2021 zwar bereits ein russischer Aufmarsch an der ukrainischen Grenze zu beobachten war, aber lediglich von Manövern gesprochen wurde, besteht nach HGB keine Möglichkeit, die später ggf. offenbar werdenden ökonomischen Folgen bereits in den Stichtagswerten als wertaufhellende Ereignisse einzustufen – dies trifft auch für die eher seltenen Fälle für Bila...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.5 Währungsumrechung

Das IDW weist darauf hin, dass der Krieg gegen die Ukraine und die Einführung von Sanktionen und Beschränkungen gegen Russland und Belarus zu einer erheblichen Volatilität des Wechselkurses des ukrainischen Hrywnja, des Rubels und des belarussischen Rubels geführt hat. Nach DRS 25 werden nichtmonetäre Vermögensgegenstände und Fremdwährungsverbindlichkeiten im Erstverbuchungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fahrzeuglieferung (innergem... / 3.3 Verpflichtung zur gesonderten Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern

Seit dem 1.7.2010 sind sowohl gewerbliche Händler[1] als auch gelegentliche Fahrzeuglieferer[2] bei der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verpflichtet, die in einem Kalendervierteljahr getätigten steuerfreien Umsätze mit detaillierten Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Rechtsgrundlage ist die Fahrzeuglieferu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.2 Wesentlichkeitseinschätzungen

Anhangangabepflichten sind häufig explizit oder implizit durch den Wesentlichkeitsaspekt eingeschränkt. So fordern etwa § 285 Nr. 3 und 3a HGB, dass außerbilanzielle Geschäfte und sonstige finanzielle Verpflichtungen anzugeben sind, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich bzw. von Bedeutung ist. Dies kann ggf. neu zu beurteilen sein, da durch den Ukraine-...mehr