Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmensfinanzierung

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (a) Hypothek

Rz. 228 Die Hypothek ist ein Grundpfandrecht i.S.d. Sachenrechts und in den §§ 1113–1190 BGB geregelt. Ihre Bedeutung als Kreditsicherheit tritt in der Praxis zugunsten der Grundschuld immer weiter zurück.[172] Eine Hypothek kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden.[173] Der Inhaber der Hypothek ist ber...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / a) Begriff des Private Equity

Rz. 239 Der angelsächsische Begriff des Private Equity entspricht dem deutschen Begriff des Beteiligungskapitals. Private Equity ist der Oberbegriff für eine Anlageklasse, zu der Beteiligungsformen wie Venture Capital, Leveraged Buy-Outs, aber auch Mezzanine-Finanzierungen wie stille Beteiligungen gehören. Die Private Equity-Beteiligung ist eine Eigenkapitalbeteiligung, die ...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / bb) Sachsicherheiten

Rz. 213 Als Sachsicherheiten werden solche Sicherheiten bezeichnet, die ein dingliches Recht des Sicherungsnehmers am Sicherungsmittel an einer beweglichen Sache, einer unbeweglichen Sache oder an einem Recht zum Gegenstand haben.[161] Der Sicherungsnehmer erwirbt durch die Sicherheitenbestellung eine dingliche, jedermann ggü. wirkende und von jedermann zu respektierende Rec...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (a) Eigenkapitalfunktion

Rz. 353 Gem. § 232 Abs. 2 HGB nimmt der stille Gesellschafter einer typisch stillen Gesellschaft am Verlust der Gesellschaft nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Zu Nachschüssen ist er also nicht verpflichtet. Auch muss er den bezogenen Gewinn nicht wegen späterer Verluste zurückzahlen. Im Insolvenzfall und in der Liquidation besteht ein sc...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / bb) Wandel- und Optionsanleihen

Rz. 331 Als Mezzanine-Finanzierungsinstrumente infrage kommen auch Wandel- und Optionsanleihen (s.a. Rdn 173 ff.).[257] Sieht man von der Bilanzierung des für das Wandlungsrecht oder die Option erlangten Entgelts in der Kapitalrücklage ab, übernehmen die Wandel- und die Optionsanleihen in ihrer nicht nachrangigen Gestaltung allerdings keine wirtschaftliche Eigenkapitalfunkti...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / dd) Stille Gesellschaft

Rz. 350 Nach dem Nachrangdarlehen ist die stille Gesellschaft als Mezzanine-Finanzierungsform am weitesten verbreitet.[291] Ihre gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 230 ff. HGB. Grds. ist zwischen der typisch stillen Gesellschaft und der atypisch stillen Gesellschaft zu unterscheiden. Handels- und gesellschaftsrechtlich korrekt erfolgt die Abgrenzung dabei danach, o...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (c) Vergütung

Rz. 355 Die Vergütungsabrede mit dem typisch stillen Gesellschafter muss gem. § 231 Abs. 2 Halbs. 2 HGB zwingend eine gewinnabhängige Komponente aufweisen.[298] Ein Ausschluss der Verlustbeteiligung ist hingegen gem. § 231 Abs. 2 Halbs. 1 HGB ohne weiteres möglich. Meist wird daher eine feste Verzinsung in Kombination mit einer gewinnabhängigen Komponente vereinbart. Möglich...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / c) Conduit-Programme

Rz. 276 Der für die Strukturierung einer ABS-Transaktion zu betreibende Aufwand ist relativ hoch. Die Platzierung einer eigenen Anleihe am Kapitalmarkt nur für die Forderungen eines bestimmten Unternehmens mit Finanzierungsbedarf lohnt sich daher angesichts der anfallenden Transaktionskosten erst ab einem bestimmten Volumen. Dabei kann von einem Mindestanleihebetrag von rund...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (2) Garantie

Rz. 210 Der Garantievertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, jedoch als solcher wegen der im Schuldrecht bestehenden Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB) allgemein anerkannt.[157] Durch den Garantievertrag verpflichtet sich ein Dritter (Garant), unabhängig von dem Bestehen einer Verbindlichkeit, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder die Gewähr für einen künft...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / a) Einsatzbereich

Rz. 279 Die Projektfinanzierung eignet sich insb. für Großprojekte, bei denen die Projektträger nicht die volle Haftung für Risiken und die gesamten Kosten übernehmen können oder wollen. Für mittelständische Unternehmen eignet sich die Projektfinanzierung oft nicht, da die Untergrenze für (angesichts des Aufwandes lohnende) Investitionsvolumina bei etwa 30 Mio. EUR – 50 Mio....mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / d) Beteiligung auf Zeit

Rz. 244 Private Equity-Gesellschaften tragen im Umfang ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital das vollständige unternehmerische Risiko. Im Fall einer Insolvenz werden sie, wie sämtliche anderen Gesellschafter, regelmäßig erst nachrangig hinter den Fremdkapitalgebern befriedigt. Entsprechend ihres Risikos wollen Private Equity-Investoren an der Unternehmensentwicklung teil...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (a) Eigenkapitalfunktion

Rz. 362 Bei der atypisch stillen Gesellschaft lässt sich die wirtschaftliche Eigenkapitalfunktion dadurch erreichen, dass die Einlage des stillen Gesellschafters mit einem Nachrang ausgestattet wird. Gem. § 232 Abs. 2 HGB besteht grds. keine Nachschusspflicht und keine Verpflichtung zur Rückzahlung von empfangenen Gewinnen. Regelmäßig wird bei Mezzanine-Finanzierungen durch ...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / aa) Überblick

Rz. 117 Ist die Bilanz ausgeglichen, kann eine Kapitalherabsetzung Gesellschaftsvermögen aus den strengen Kapitalbindungsregeln befreien, um es z.B. für Gewinnrücklagen zu verwenden, Ausschüttungen vorzunehmen, Sacheinlagen zurückzugeben oder Gesellschafter von noch ausstehenden Einlageverpflichtungen zu entbinden[86] (effektive Kapitalherabsetzung). Diese Kapitalherabsetzun...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / c) Wesentliche Rechtsgrundlagen

Rz. 285 Die Finanzierung von Vorhaben mittelständischer Unternehmen im Alleingang im Wege der Projektfinanzierung wird wegen des hohen Strukturierungsaufwandes höchstwahrscheinlich auch in Zukunft eher die Ausnahme bleiben. Nicht so fern liegend ist jedoch die Beteiligung eines Unternehmens an einer Projektfinanzierung in der einen oder anderen Form, sei es als Auftragnehmer...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (b) IFRS

Rz. 343 Nach IFRS kommt ein Ausweis als Eigenkapital nur bei unbefristeter Kapitalüberlassung und bei gleichzeitiger Ausgestaltung des Rückzahlungsanspruchs als Residualanspruch nach Abzug aller dazugehörigen Schulden in Betracht.[276] Zusätzlich darf der Kapitalgeber keine Möglichkeit haben, die Rückzahlung des Kapitals zu verlangen.[277] Es liegt auf der Hand, dass diese V...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (c) Vergütung

Rz. 365 Mit Rücksicht auf § 231 Abs. 2 Halbs. 2 HGB muss die Vergütungsabrede auch bei der atypisch stillen Gesellschaft eine gewinnabhängige Komponente aufweisen. Die Einzelheiten der gewinnabhängigen Vergütung sind dabei frei vereinbar. Die Vereinbarung eines festen Zinses oder einer Umsatzbeteiligung stellt keine Gewinnbeteiligung i.S.d. § 231 Abs. 2 Halbs. 2 HGB dar.[307...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / bb) Errichtung der Projektgesellschaft

Rz. 287 Um das Projekt der Finanzierung und dessen finanzielle Ausstattung aus der Bilanz der Projektsponsoren auszugrenzen, ist eine rechtlich selbstständige Projektgesellschaft zu gründen. Sie hat i.d.R. als sogenannte "Einzweckgesellschaft" nur Errichtung und Betrieb des Projektes zum Geschäftszweck. Sie fungiert als Rechtsträger für das Projekt, d.h. sie ist Eigentümer d...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / ff) Vereinbarungen mit Abnehmern

Rz. 291 Um einen nachhaltigen und sicheren Erfolg des Projektes zu garantieren, muss von vornherein feststehen, dass ausreichend Abnehmer der vom Projekt zu liefernden Waren oder Dienstleistungen bereitstehen bzw. dass die geschaffene Infrastruktur ausreichend genutzt wird. Erstrebenswert ist daher i.d.R. der Abschluss langfristiger Abnahmeverträge bereits im Vorfeld des Pro...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / dd) Vereinbarungen zur Projekterrichtung

Rz. 289 Die Planung und Errichtung der für den Projektbetrieb benötigten Anlagen wird mithilfe von Planungs- und Konstruktionsverträgen auf im betreffenden Gebiet erfahrene und leistungsfähige Vertragspartner übertragen. Diese wiederum binden Zulieferer von Material sowie ggf. Subunternehmer ein. Üblich ist die Vergabe eines Generalunternehmervertrages, der eine schlüsselfer...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (5) Besteuerung

Rz. 337 Die Besteuerung von Wandel- und Optionsanleihen ist insgesamt umstritten.[264] Die damit verbundene Rechtsunsicherheit dürfte sich in vielen Fällen als Hindernis bei der Verwendung als mezzanines Finanzierungsinstrument erweisen. Unstreitig ist, dass der Kapitalnehmer die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen kann.[265] Gewerbesteuerlich erfolgt eine Gewinnr...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (3) Vergütung

Rz. 334 Im Hinblick auf die Vergütung bieten die Wandel- und Optionsanleihen grds. zwei Möglichkeiten, die auch miteinander kombiniert werden können. Zum einen kann eine Verzinsung des gewährten Kapitals vorgesehen werden. Zum anderen erfolgt die Vergütung des Kapitalgebers aber auch durch die Festlegung des Wandlungsverhältnisses oder des Optionspreises. Bei der Verzinsung i...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (2) Begebungsvoraussetzungen

Rz. 176 Wandelschuldverschreibungen einer AG dürfen gem. § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG nur auf der Grundlage eines Beschlusses ihrer Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluss ist mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals zu fassen, sofern in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist (§ 221 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 AktG). I.d.R. beschließt die Haup...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (e) Besteuerung

Rz. 359 Bei der typisch stillen Gesellschaft sind für das zu finanzierende Unternehmen die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar. Ihre Besteuerung folgt im Wesentlichen der des Nachrangdarlehens. Im Gegensatz zu den meisten anderen Mezzaninen-Finanzierungsinstrumenten findet bei der typisch stillen Gesellschaft in gewerbesteuerlicher Hinsicht keine Gewinnreduzierun...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (2) Pfandrecht

Rz. 219 Das Pfandrecht ist die zur Sicherung einer Forderung bestimmte Belastung einer beweglichen Sache, welche den Gläubiger der gesicherten Forderung berechtigt, seine Befriedigung aus der Sache zu suchen (§ 1204 BGB). Das Pfandrecht ist (wie die Hypothek bei Immobilien) streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand einer zu sichernden persönlichen Forderung abhängig...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / IV. Finanzierung aus Sicht des Investors

Rz. 11 Während aus Sicht der Unternehmung die Kapital- bzw. Liquiditätsbeschaffung sowie die Kosten der Kapitalbeschaffung (einschließlich der steuerlichen Behandlung) im Vordergrund stehen, stellt sich die Finanzierung aus Sicht des Investors anders dar. Der Investor ist bereit, ein bestimmtes Risiko einzugehen, und erwartet als Ausgleich hierfür eine bestimmte Rendite bzw....mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / cc) Forderungsabtretung

Rz. 274 Die Abtretung der Forderungen nach § 398 BGB muss unbedingt erfolgen, damit der Sicherungszweck erfüllt werden kann. Die Forderungen müssen bestimmt bzw. bestimmbar sein. Bei einer Forderungsmehrheit genügt es nach der Rspr. für die Bestimmbarkeit, dass alle Forderungen aus einem bestimmten Geschäftsbereich, aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften oder aus eine...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / dd) Bieterwettbewerb

Rz. 305 Oftmals werden Unternehmensverkäufe in der Form von Auktionen vorgenommen. Bei der Abgabe von sog. "verbindlichen Angeboten" der verschiedenen Kaufinteressenten, Erklärungen, das Unternehmen zu einem bestimmten Preis erwerben zu wollen, ist es üblich, um dem Verkäufer eine gewisse Sicherheit der Transaktion darzustellen, eine Finanzierungszusage der Bank beizufügen, ...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / II. Bonitätsbewertung

Rz. 17 Von zentraler Bedeutung für die Finanzierung ist daher die Bonitätsbewertung des Unternehmens. Ausgangspunkt für die Banken sind dabei die für Kreditinstitute geltenden Eigenkapitalvorschriften. Zum einen hängt die erforderliche Eigenkapitalunterlage eines Kreditinstituts direkt mit dem Risiko des entsprechenden Kreditnehmers zusammen, das die Kreditinstitute zu berück...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / cc) Kundenanzahlungen

Rz. 196 Kundenanzahlungen (auch Abnehmerkredit, Anzahlung oder Vorauszahlungskredit genannt) stellen einen Kredit des Auftraggebers an seinen Lieferanten und somit eine spezielle Form des Handelskredits dar. Der Auftraggeber leistet Zahlungen von Teilbeträgen vor Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung zu bestimmten Terminen, die zumeist vom Fortschritt mit der zu e...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (a) HGB

Rz. 342 Bei der Bilanzierung nach dem HGB besteht die Möglichkeit, handelsbilanzielles Eigenkapital zu schaffen, das steuerlich Fremdkapital darstellt.[271] Das beruht darauf, dass die handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen für den Eigenkapitalausweis nicht gleich sind. Steuerlich handelt es sich nur dann um Eigenkapital, wenn eine Beteiligung am Gewinn und eine Bete...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (e) Besteuerung

Rz. 369 Die Qualifizierung der atypisch stillen Gesellschaft als steuerliche Mitunternehmerschaft führt dazu, dass die Ausschüttungen an den Kapitalgeber für den Kapitalnehmer Gewinnverwendung darstellen und nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.[308] Der atypisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Abzugsfähigkeit...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / b) Gestaltungsformen und Einflussfaktoren

Rz. 314 In der Praxis sind verschiedene Gestaltungsformen mit mehr oder weniger deutlicher Ausrichtung zu Eigen- oder Fremdkapital sowie Mischformen (hybride Formen) zu beobachten. Zu den gängigsten gehören an Fremdkapital angenäherte Finanzierungen durch Nachrangdarlehen, Wandel- und Optionsanleihen und typisch stille Beteiligungen, Genussrechte als hybride Finanzierungsfor...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (4) Sicherungsabtretung (Zession)

Rz. 226 Handelt es sich bei dem zu verwendenden Sicherungsmittel um ein Recht und nicht um eine bewegliche Sache, so ist anstelle der Sicherungsübereignung eine Sicherungsabtretung vorzunehmen. Auch die Abtretung zukünftig entstehender Forderungen ist grds. wirksam. Notwendig ist lediglich die Möglichkeit der Entstehung einer solchen Forderung und die bestimmte oder bestimmba...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (b) Exkurs: Kicker-Vereinbarungen

Rz. 325 Zusätzlich zu anderen Vergütungskomponenten sind bei sämtlichen mezzaninen Finanzierungsinstrumenten sog. Kicker-Vereinbarungen möglich. Sie sollen eine geringere, feste und relativ sichere Zinskomponente durch eine überproportional höhere, variable, relativ unsichere Kicker-Komponente kompensieren. Rz. 326 Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen dem sog. Equity...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (4) Mitsprache

Rz. 346 Bereits aus der mangelnden gesetzlichen Regelung des Genussrechts selbst folgt, dass gesetzliche Regelungen in Bezug auf Einfluss- und Kontrollrechte der Kapitalgeber nicht normiert sind. Ohne genaue vertragliche Festlegung besteht damit auch hier nur ein Minimalschutz aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze i.R.d. §§ 242, 259 f., 810 BGB. Die Grenzen der Vertragsgesta...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Typisch stille Gesellschaft

Rz. 352 Die typisch stille Gesellschaft kann als darlehensähnlich bezeichnet werden. Das HGB normiert für sie beschränkte gesetzliche Kontroll- und Informationsrechte, die durch vertragliche Vereinbarung jedoch angemessen erweitert werden können. Vereinbarungen mit dem Kapitalgeber zur Vergütung lassen sich einigermaßen flexibel treffen, wobei insgesamt die Grenze zur Mitunt...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / cc) Kapitalerhöhung bei Personengesellschaften/Einzelunternehmen

Rz. 83 Bei Einzelunternehmungen erfolgt eine Eigenkapitalerhöhung durch Nichtentnahme erzielter Gewinne (Selbstfinanzierung), durch Einbringen von weiterem Privatvermögen des Einzelunternehmers oder durch Aufnahme eines stillen Gesellschafters. Rz. 84 Eine Eigenkapitalerhöhung kann bei Personengesellschaften durch weitere Einlagen der bisherigen Gesellschafter (Beteiligungsfi...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (5) Besteuerung

Rz. 329 Zinsaufwendungen für das Nachrangdarlehen kann das zu finanzierende Unternehmen aufgrund des Fremdkapitalcharakters des Nachrangdarlehens als Betriebsausgabe geltend machen. In gewerbesteuerlicher Hinsicht erfolgt eine Gewinnreduzierung nur um die Hälfte, da es sich regelmäßig um eine langfristige Verbindlichkeit i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG handelt. Darüber hinaus hat da...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (4) Bezugsrechtsausschluss

Rz. 179 Sollen die Wandelschuldverschreibungen im Wege der Privatplatzierung an den Kapitalmarkt gebracht werden, macht dies den Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre erforderlich. Der Ausschluss des Bezugsrechts bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung (§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3, Abs. 4 AktG), der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln de...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / c) Art der Beteiligung

Rz. 242 Wie bei der klassischen Eigenfinanzierung (s. Rdn 34 ff.) gibt es auch bei dem Private Equity-Investment verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung des Private Equity-Investors.[180] Das Engagement des Private Equity-Investors kann entweder bereits in der Gründungsphase erfolgen oder der Investor beteiligt sich in einer späteren Phase, indem er entweder Gesellschafts...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Eigenkapitalfunktion

Rz. 332 Wandel- und Optionsanleihen sind Ausprägungen einer Schuldverschreibung, was ihnen Fremdkapitalcharakter verleiht.[258] Eine wirtschaftlich eigenkapitalähnliche Funktion kann mithilfe von Wandel- und Optionsanleihen gewährtes Kapital daher regelmäßig nicht übernehmen. Denkbar ist allerdings, eine Wandel- oder Optionsanleihe mit einem Rangrücktritt zu verbinden, um zu...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Bürgschaft

Rz. 205 Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge ggü. dem Gläubiger eines Dritten (des sog. Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.[150] Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtu...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / b) Grundlagen

Rz. 280 Charakteristisch für diese Finanzierungsform ist die Beleihung des Cash-Flow, den das Projekt voraussichtlich in Zukunft erwirtschaftet. Von der klassischen Fremdfinanzierung unterscheidet sich die Projektfinanzierung also insb. dadurch, dass Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung das Projekt bzw. die künftigen Erträge des Projektes und nicht die Bonität des Kred...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (5) Besteuerung

Rz. 347 Bei der Besteuerung ist eine Differenzierung zwischen obligationsartigen Genussrechten, die steuerlich Fremdkapital darstellen, und beteiligungsähnlichen Genussrechten, die steuerlich Eigenkapital darstellen, notwendig. Die handelsbilanzielle Einordnung als Eigenkapital nach schließt eine Kapitalüberlassung auf Zeit und damit steuerrechtliches Fremdkapital ausdrückli...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (2) Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 125 Die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229–236 AktG) ist die häufigste Form der Kapitalherabsetzung in der Praxis. Sie ist nur für die folgenden Zwecke zulässig (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AktG): Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist auf den Sanierungsfall beschrä...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / gg) Vereinbarungen mit den Kreditgebern

Rz. 292 Mit den Kreditgebern des Projektes sind die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen zu schließen. In ihnen werden zunächst Umfang und Art und Weise der Bereitstellung von Finanzmitteln geregelt. Üblich ist die gestaffelte Auszahlung von Mitteln nach Projektfortschritt, geknüpft an von der Projektgesellschaft nachzuweisende Auszahlungsvoraussetzungen. Rz. 293 Zur Ab...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / aa) Einzelunternehmen

Rz. 35 Eine Einzelunternehmung liegt vor, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb ohne andere Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter unterhält. Kaufmann i.S.d. HGB ist der Einzelunternehmer dann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt (Istkaufmann; § 1 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe liegt gem. § 1 Abs. 2 HGB vor, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in ...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (2) Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Rz. 140 Der vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung gem. § 58a GmbHG kommt in der Praxis gesteigerte Bedeutung zu, da der einzuhaltende Gläubigerschutz des § 58 Abs. 1 GmbHG entfällt. Allerdings dient die nominelle Kapitalherabsetzung ausschließlich der Sanierung, da sie nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / cc) GmbH und UG

Rz. 44 Die GmbH als Kapitalgesellschaft haftet gem. § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (allgemein zur GmbH § 10 A.). Daher ist ihre Eigenkapitalausstattung für die Gläubiger von besonderer Bedeutung. Anders als bei der OHG oder hinsichtlich der Komplementäre der KG haftet das Privatvermögen der Gesellschafter bei der GmbH grds. nicht, sondern allein das Ge...mehr

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§ 24 Unternehmensfinanzierung / (1) Grundkapital

Rz. 51 Die AG haftet ihren Gläubigern mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 AktG; allgemein zur AG § 10 B.). Eine Haftung der Aktionäre mit ihrem Privatvermögen ist grds. ausgeschlossen. Das Grundkapital der AG ist gem. § 1 Abs. 2 AktG in Aktien zerlegt; jede Aktie stellt einen nach der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien berechneten Bruchteil des Grundkapitals dar. Als A...mehr