Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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Zur erbschaft- und schenkun... / 1. Anspruchsentstehung und -verjährung

Pflichtteilsansprüche entstehen nach § 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, wenn Abkömmlinge, Eltern bzw. Ehe- oder Lebenspartner (im Fall der Lebenspartnerschaft gilt § 10 Abs. 6 LPartG) durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Anteil am Nachlass geht – anders als bei der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB – nicht ohne we...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / aa) Verzicht ist keine steuerbare und steuerpflichtige Schenkung

Aus Sicht der pflichtteilsverpflichteten Person stellt sich zunächst die Frage, ob der zu ihren Gunsten ausgesprochene Verzicht – genauer: Erlass – (schenkung-)steuerliche Konsequenzen entfaltet. Ist der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt, dürfte dies einer Schenkungsteuerbarkeit nicht per se entgegenstehen, da der Anspruch trotz Verjährung fortbesteht. Allenfalls könnte ...mehr

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Zur erbschaft- und schenkun... / aa) Keine steuerbare Schenkung

Aus Sicht der pflichtteilsberechtigten Person stellt sich in steuerlicher Hinsicht zunächst die Frage, ob die Abfindungszahlung bei ihr eine steuerbare Schenkung darstellt. Dies scheint zunächst nicht abwegig und wurde von Seiten der Finanzverwaltung in entsprechenden Verfahren bereits so vertreten. Denn immerhin fließt eine Geldzahlung, obwohl der Pflichtteilsanspruch verjä...mehr

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Forderungen: Wie richtig ge... / 4.5 Uneinbringliche Forderungen

Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn erkennbar davon auszugehen ist, dass die Forderung nicht mehr beglichen werden wird.[1] Dabei sind auch Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind. Gründe für die Uneinbringlichkeit können sein: Tod des Schuldners, tatsächliche Zahlungsunfähigkeit,[2] Schuldner unbekannt verzogen, Einstellung eines...mehr

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Forderungen: Wie richtig ge... / 2.1.3 Langfristig gestundete Forderung – Folgen für die Bilanz

Aufgrund einer schwierigen Wirtschaftslage wird sich ein Unternehmer ausnahmsweise gegenüber einem bisher zuverlässigen Abnehmer auf eine langfristige Stundung der Forderung (gegen Sicherheiten) einlassen. Die sinnvollerweise schriftlich zu treffende Vereinbarung über die Stundung führt dazu, dass der Lauf der Verjährung[1] gehemmt ist[2] und die Verjährung wird zudem unterb...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Neubeginn und Hemmung der Verjährung

Rz. 305 Für den Neubeginn der Verjährung gelten die allgemeinen Grundsätze des § 212 BGB. Danach beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner den Anspruch anerkannt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Ein Anerkenntnis des Erben im Rahmen eines Auskunftsbegehrens des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB kann...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Beginn der Verjährung

Rz. 301 Die Verjährung beginnt regelmäßig mit Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten vom Erbfall und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (doppelte Kenntnis). Sie endet drei Jahre nach diesem Zeitpunkt. Kenntnis vom Erbfall hat der Pflichtteilsberechtigte, sobald er vom Tod des Erblassers erfahren hat. Hinsichtlich eines Verschollenen kommt es auf die Kenntnis von dessen Für-...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Haftungsfalle Verjährung

Rz. 355 Die Verjährungsproblematik bringt für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erhebliche Haftungsrisiken mit sich. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des Erblassers zu ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / M. Verjährung der Pflichtteilsansprüche

I. Grundsätzliches Rz. 298 Alle Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Hieran hat sich auch durch die Erbrechtsreform im Ergebnis nichts geändert. Die frühere Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar zugunsten der Regelverjährung gem. § 195 BGB entfallen. Diese gilt nunmehr auch für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Voraussetzung für i...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 11. Vermächtnis und Verjährung

Rz. 183 Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[389] ist am 1.1.2010 in Kraft getreten. In Bezug auf das Vermächtnis ist die Streichung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu beachten. Folge ist, dass der Vermächtnisanspruch jetzt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB innerhalb von drei Jahren verjährt.[390] Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Jahres, in dem der ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / V. Fälligkeit und Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 9 Der Auskunftsanspruch ist unverzüglich zu erfüllen (§ 121 Abs. 1 BGB). Wann ein schuldhaftes Zögern vorliegt, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Bei umfangreichen oder schwierigen Auskünften wird der Verpflichtete daher unter Umständen zu Teilauskünften verpflichtet sein, wenn er die vollständige Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist vorlegen kann.[23] I.R....mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / VI. Verjährung

Rz. 101 Die Ansprüche aus §§ 1978 ff. BGB verjähren nach den allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB.[214]mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VII. Verjährung

Rz. 400 In den Altfällen ist von der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. auszugehen,[497] der als Regelfrist 30 Jahre vorsah (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Seit 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB n.F. zwar nur noch drei Jahre; familien- und erbrechtliche Ansprüche würden aber weiterhin gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. nach wie vor in 3...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 6. Verjährung und Verfahrensfragen

Rz. 19 Der Herausgabeanspruch nach § 2018 BGB unterliegt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Rz. 20 Die Klassifizierung als erbrechtlicher Gesamtanspruch entbindet nicht von dem Erfordernis, den Erbschaftsgegenstand im Klageantrag möglichst genau zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO). Ein Klageantrag kann zwar noch nach Rechtshängigkeit spezifiziert wer...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 4. Verjährung und Verfahrensfragen

Rz. 28 Anders als § 2018 BGB unterliegt § 667 BGB nach §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von nur drei Jahren. Rz. 29 Der Erbe bzw. Auftraggeber ist darlegungs- und beweispflichtig für den Abschluss eines Auftragsverhältnisses, die Überlassung von Gegenständen für die Ausführung des Auftrags und für die Erlangung von Gegenständen aus der Geschäftsbesorgung durc...mehr

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zfs 12/2023, Haftungsfallen... / 1. Titelersetzende Erklärung

Nach der Haftungsrechtsprechung des BGH[16] hat der Rechtsanwalt bei Bearbeitung des Mandates dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen. In diesem Sinne hat der Rechtsanwalt zeitnah Klarheit zum Haftungsgrund herbeizuführen. Versicherer zahlen in der Personenschadenregulierung regelmäßig unter Vor...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5.8.8 Abgeltung nicht genommenen Urlaubs

Tz. 836 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nicht genommener Urlaub des Ges-GF darf in Geld abgegolten werden, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen; s Urt des BFH v 28.01.2004, BStBl II 2005, 524; auch s H 8.5 IV. "Urlaub …" KStH 2015. Dies gilt auch dann, wenn diese Möglichkeit nicht im Voraus im Anstellungsvertrag vereinbart war. Das aus § 7 Abs 4 BUrlG...mehr

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AGS 12/2023, Fälligkeit der... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die in Betracht kommende Fälligkeitstatbestände Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gem. § 33 Abs. 2 S. 1 RVG erst zulässig, wenn die Anwaltsvergütung des betreffenden Rechtsanwalts fällig geworden ist. Es muss somit zumindest einer der in § 8 Abs. 1 RVG aufgeführten Fälligkeitstatbestände erfüllt sein. Ob vorliegend einer der in § 8 Abs. 1 S. 1 RVG aufgef...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Grundsätzliches

Rz. 298 Alle Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Hieran hat sich auch durch die Erbrechtsreform im Ergebnis nichts geändert. Die frühere Sonderverjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar zugunsten der Regelverjährung gem. § 195 BGB entfallen. Diese gilt nunmehr auch für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch. Voraussetzung für ihren Beginn ist ab...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / c) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 114 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[159] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[16...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Rechtsmittel des Erben gegen die Ablehnung einer Weisung an den Nachlasspfleger

Rz. 269 Wie ausgeführt, sollte der Nachlasspfleger frühzeitig auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden. Falls der Nachlasspfleger sein Verhalten nicht ändert, hat der Erbe einen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, entsprechend zu handeln. Berührt eine Anordnung des Nachlassgerichts an den Nachlasspfleger den Bestand des Nachlasses, so wird ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Kettensurrogation

Rz. 166 Die Ersetzung ist nicht auf einen Vorgang beschränkt. Vielmehr gilt § 2041 BGB uneingeschränkt auch in Fällen der Doppel- oder Kettensurrogation.[402] Somit kann auch noch nach Jahren ggf. ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB geltend gemacht werden (keine Verjährung, § 898 BGB). Beispiel Einer von zwei Erben wurde 1924 als Alleineigentümer eines Grundstüc...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / c) Güterrechtliche Lösung und Prozessrecht

Rz. 34 Wird der kleine Pflichtteil sowie der konkrete Zugewinnausgleichsanspruchs geltend gemacht, ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruch das FamG zuständig, § 111 Nr. 9 FamFG (§ 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG). Der Pflichtteilsanspruch ist vor dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 Abs. 1 ZPO, oder dem allg. Gerichtsstand anzumelden. Wird zunächst nur der...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VIII. Möglichkeiten der Haftungsvermeidung

Rz. 403 Befreiungsvermächtnisse, Vermächtnisse mit Anspruch auf Entlastung oder ein Vermächtnis auf Verkürzung der Verjährungsfrist aufgrund des Umgehungsverbots des § 2220 BGB hinsichtlich der Haftung sind unwirksam. Als probates Mittel zur Klärung der eigenen Haftung als Testamentsvollstrecker im Vorfeld eignet sich die Einwilligungsklage nach § 2206 Abs. 2 BGB. Rz. 404 Für...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 5. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 347 Nach § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung, wie z.B. die Klage auf Auskunft hinsichtlich des Nachlasses gem. § 2314 BGB, ...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / b) Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB

Rz. 43 Nach § 2318 Abs. 1 BGB kann der Erbe die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig zu tragen ist. Gleiches gilt bei einer Auflage. Dies geschieht dadurch, dass der Vermächtnisnehmer im Verhältnis seiner Einsetzung die Pflichtteilslast zu tragen bzw. sich an ihr zu betei...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Prozessführung und Zwangsvollstreckung

Rz. 75 Vom BGH ist bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob Miterben notwendige Streitgenossen sind,[170] die überwiegende Meinung scheint dies jedoch abzulehnen.[171] Praxishinweis Bei einer Klage der Erbengemeinschaft sollte zuvor überlegt werden, ob lediglich ein Miterbe klagt, damit möglicherweise die übrigen Erben als Zeugen zur Verfügung stehen. Klagen sämtliche Mi...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Klagearten im Allgemeinen

Rz. 317 Bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte sofort Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jeweils gesonderten Schritten vorzugehen ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsverjährung für die Zusammenrechnung

Rz. 322 Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet gem. dem neuen § 14 Abs. 2 ErbStG die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO nicht vor dem Ende der fü...mehr

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zfs 12/2023, Haftungsfallen... / II. Personenschaden

Die Bearbeitung von Personenschäden, insbesondere mittelschweren und schweren Personenschäden, ist deutlich haftungsträchtiger als die Bearbeitung von Sachschäden. Der Rechtsanwalt agiert hier regelmäßig nicht nur in dem ihm bekannten Bereich des Haftungsrechts, sondern er bewegt sich regelmäßig auch in Bereichen des Sozialrechtes und des Versicherungsrechts. Hinzu kommt, da...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 5. Stand des Nachlassverfahrens

Rz. 36 In erbrechtlichen Mandaten, in denen ein Erbfall vorliegt, bedarf es der genauen Ermittlung des Standes eines ggf. bereits anhängigen Nachlassverfahrens bzw. genauer Kenntnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls, Zeitpunkt der Eröffnung von testamentarischen Verfügungen, einschließlich etwaiger bereits ergangener Beschlüsse (z.B. nach § 352 Abs. 2 FamFG). Unter Vorlage einer ...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 2. Verjährungshemmung

Rz. 6 Zum Schutz der Gläubiger, die durch § 1958 BGB faktisch an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert sind, ist die Verjährung gemäß § 211 BGB gehemmt. Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Erbschaft, bei vorheriger Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder Bestellung eines Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters oder Nachlasspflegers mit diese...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 150 Der Erwerb von Todes wegen wird durch die Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, und dem Prinzip des Von-Selbst-Erwerbs beherrscht, § 1942 Abs. 1 BGB. Als Ausgleich für den ohne oder sogar gegen den Willen des Erben eintretenden Von-Selbst-Erwerbs erhält der Erbe gem. § 1942 Abs. 1 BGB das Recht, sich von der Erbschaft durch Ausschlagung[264] wieder zu lös...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Stufenklage

Rz. 320 Im Regelfall geht der Pflichtteilsberechtigte prozessual im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) vor.[909] In der ersten Stufe richtet sich der Klageantrag auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses (§§ 2314, 260 BGB), in der zweiten Stufe auf die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt (§ 260 Abs. 2 BGB) und in der dritten Stufe auf die Erfüllung des eigent...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Wirkung der Stundung/Nebenbestimmungen

Rz. 342 Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs dürfte durch § 205 BGB n.F. gehemmt sein, da dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl er ihn trotz Hinausschi...mehr

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 5 Was bei Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten abgestimmt werden muss

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen entstehen durch entgegengenommene Lieferungen oder in Anspruch genommene Dienstleistungen des Unternehmens, für die der Lieferant oder Dienstleister ein Zahlungsziel – ohne Barabwicklung – gewährt. Finden Barkäufe (ohne Zahlungsziele) statt, entstehen grundsätzlich keine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. In eine...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / Literaturtipps

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Klagen als Testamentsvollstrecker

Rz. 315 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung u...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 3. Die Verschweigungseinrede der §§ 1974 Abs. 1, 1973 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 78 Hat kein Aufgebot stattgefunden, kann jeder (Mit-)Erbe und sonstiger Berechtigter (siehe oben Rdn 69) die Einrede des § 1973 BGB dennoch gegenüber Nachlassgläubigern erheben, die ihre Forderung erst später als fünf Jahre nach dem Erbfall[108] gegenüber dem jeweiligen Erben geltend gemacht haben,[109] sog. Verschweigungseinrede, § 1974 BGB. Dies soll dem Erben Rechtssi...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / III. Kollision der Anrechnungsbestimmungen von § 1380 und § 2315 BGB

Rz. 39 Bekanntlich hat sich der Pflichtteilsberechtigte nur dann Zuwendungen nach § 2315 BGB auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung diese Anrechnung angeordnet hat. Nach § 1380 Abs. 1 S. 1 BGB gilt hingegen im Zweifel automatisch jede Zuwendung als auf den Zugewinn anrechenbar, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Auftragsvereinbarung

Rz. 39 Grundsätzlich schulden Rechtsanwälte eine umfassende und erschöpfende rechtliche Beratung,[14] was z.B. die Prüfung ausländischen Rechts oder steuerlicher Auswirkungen[15] einschließen kann. Es ist deshalb ratsam, schon bei der Mandatsannahme den genauen Mandatsgegenstand und die Reichweite der Beratungspflicht schriftlich festzulegen. So können Missverständnisse verm...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / 2. Auswirkungen der Einreden

Rz. 15 Die vorübergehenden Einreden wollen verhindern, dass insoweit vollendete Tatsachen geschaffen werden, als einzelne Gläubiger den anderen zuvorkommen und vollständig befriedigt werden, obwohl der Nachlass überschuldet ist und damit die Gläubiger nach der Insolvenzordnung quotenmäßige Befriedigung erlangen sollen. Rz. 16 a) Die Fälligkeit der Forderung wird durch die §§ ...mehr

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Literaturverzeichnis

AK-BGB, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Reihe Alternativkommentare), (zit. AK-BGB/Bearbeiter) Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 81. Auflage 2023 (zit. BLAH/Bearbeiter) Bartsch, Fälle zur Erbenhaftung, ZErb 2010, 345, 346 Baumann, Vonselbsterwerb, Erbenhaftung und Ausschlagung, ErbR 2020, 300 Beck’scher Online-Kommentar BGB, Hrsg.: Hau/Poseck, 66. Edition Stand: 1.5.2023 ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Auskunftsklage

Rz. 327 Soweit kein Verjährungsrisiko besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage.[923] Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskunftsklage...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 2. Aufrechnung: §§ 1977 Abs. 2, 2040 Abs. 2 BGB

Rz. 76 a) Eine Aufrechnung setzt Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, § 387 BGB. Diese Gegenseitigkeit wird über §§ 1922, 1967 BGB beim Alleinerben derart herbeigeführt, dass Eigengläubiger gegen eine Nachlassforderung und Nachlassgläubiger gegen eine Eigenforderung des Erben aufrechnen können. Hinweis Bei Miterben ist dies aufgrund der gesamthänderischen Verbundenheit des...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Vergleich über ein Pflichtteilsrecht

Rz. 353 Die streitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vom Auskunftsbegehren über die eidesstattliche Versicherung bis hin zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs stellt für die Beteiligten oftmals einen äußerst langwierigen und nervenaufreibenden Prozess dar. Darüber hinaus ist alles andere als sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte wirklich vollständig über den Um...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / Literaturtipps

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / Literaturtipps

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 257 Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB sind, wie beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch, grundsätzlich der oder die Erben. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Erbe nicht verpflichtet ist, kann auch der Beschenkte in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB). Dieser haftet nur, wenn der Erbe zur Pflichtteilsergänzung "nicht verpflichtet" ist, § 2329 Abs...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Erbenregress

Rz. 30 Die sich aus § 102 SGB XII ergebende sog. selbstständige Erbenhaftung ermöglicht die Heranziehung der Erben zum Kostenersatz, unabhängig von den zugunsten der Leistungsberechtigten bestehenden Schutzvorschriften.[28] Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen zugunsten eines Leistungsberechtigten verschiedene Vermögensgegenstände als Schonvermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 ...mehr