Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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§ 20 Mietrecht / II. Anlage der Sicherheitsleistung

Rz. 103 Der Gesetzgeber fordert in § 551 Abs. 3 BGB, die Barkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Das Vermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters zu verwahren, um so die Kaution vor Zugriffen Dritter in das Vermögen des Vermieters zu schützen.[152] Dem Mieter steht nach § 771 ZPO ...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Erweiterter Erblasserbegriff

Rz. 51 Als Erblasser im Sinne der Vorschrift des § 2050 BGB ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht bzw. dessen Vermögen durch die Zuwendung geschmälert wurde.[108] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[109] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Fleischer, Leitbildwandel im Recht der BGB-Gesellschaft. Ein erster Rundgang durch den Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, DB 2020, 1107; Kilincsoy, Analyse der Modernisierung des PersGes-Rechts durch das MoPeG, FR 2021, 248; Schiffers, Optionsmodell für PersGes nach dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz: handels- und steuerbilanzielle A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Erbfolge in ein gewerbliches Einzelunternehmen (§ 27 HGB)

Rn. 56 Stand: EL 176 – ET: 10/2024 Im Falle der Erbeinsetzung liegt in vollem Umfang ein unentgeltlicher Erwerb unmittelbar vom Erblasser vor. Die Erben sind an die Buch- und Steuerwerte gem § 6 Abs 3 EStG gebunden. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Gesamtrechtsnach...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 2. Motivationen für lebzeitige Übertragungen

Rz. 32 Ein vorausschauender Unternehmer wird schon früh an den Fortbestand seiner Firma in der Zeit denken, in der er sie nicht mehr leiten kann oder möchte. Ihm werden die eigene und die Versorgung des Ehegatten, die Erhaltung des Betriebes und die Einbindung seiner Abkömmlinge, wie auch ein möglichst steuersparender Betriebsübergang wichtig sein. Auf diese besondere, kompl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.5 Umstrukturierungen bei Personengesellschaften

Tz. 1285 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Das Spannungsfeld zwischen dem bei der Besteuerung von Pers-Ges und ihrer MU häufig (aber nicht immer) zulässigen Bw-Ansatz und den vGA-Regelungen zeigt sich auch bei Umstrukturierungen, an denen sowohl Pers-Ges als auch Kap-Ges beteiligt sind und zwischen den Gesellschaften (ggf über die jeweiligen AE) gesellschaftsrechtliche Verbindungen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Steuerliche Aspekte

Rn. 51c Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Für eine GmbH & typisch Still geltende Grundsätze Wird die stille Beteiligung an einer GmbH steuerlich als typisch qualifiziert (dazu allg s Rn 50c), so mindern die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter als BA in voller Höhe die KSt und beschränkt (§ 8 Nr 1 Buchst c GewStG: + 25 %, Freibetrag EUR 100 000) die GewSt bei der GmbH. Bei den st...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Reine (nicht wertverschiebende) Teilungsanordnung

Rz. 108 Bei der (nicht wertverschiebenden) Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB wird dem Miterben der besonders zugewandte Vermögensteil auf den Erbteil angerechnet. Problematisch wird es, wenn die Wertberechnung ergibt, dass ein Miterbe aus seinem eigenen Vermögen noch eine Ausgleichung leisten muss.[79] Eine Schiedsklausel ist empfehlenswert, wie auch eine Testamentsvollstrec...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.3 Haftungsentschädigung (insbesondere bei GmbH & Co. KG)

Tz. 1238 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Der Kpl einer KG haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber mit seinem gesamten Vermögen (s § 161 Abs 1 HGB). Auch die Kpl-GmbH haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Dies beschr sich vielfach auf das Mindest-Stamm-Kap oder uU sogar auf einen niedrigeren Betrag (zB bei zwischenzeitlich eingetretenen Verlusten). Tz. 1239 Stand: EL 102 – ET: 0...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.1 Allgemeines

Tz. 129 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Als EK-Quote bezeichnet § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 3 EStG das Verhältnis des EK zur Bil-Summe. Maßgebend ist die EK-Quote auf den vorangegangenen Abschlussstichtag (s § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 1 EStG; zu Anpassungsüberlegungen s Scheunemann/Socher, BB 2007, 1144, 1150). Die miteinander zu vergleichenden EK-Quoten des Konzerns und des Betrieb...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / H. Republik Irland

Rz. 45 Erbstatut: Die Republik Irland ist Mitglied der Europäischen Union. Dennoch hat sie, gemeinsam mit Dänemark und Großbritannien, die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Damit ist Irland, obwohl Mitglied der EU, Drittstaat im Sinne der EuErbVO.[133] Irland folgt dem System der Nachlassspaltung. Die Erbfolge des beweglichen Vermögens (movable property) wird...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / I. Umwandlung der Erbengemeinschaft

Rz. 273 Eine "Umwandlung" aus der Erbengemeinschaft in eine Gesellschaftsform kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass über längere Zeit zusammengehalten werden soll. Da die Erbengemeinschaft selbst keine Organisationsstrukturen zur Führung eines werbenden Unternehmens bereitstellt, bietet sich die "Umwandlung" an. Tatsächlich wird es aber keine Umwandlung i.S.d. Umwandlungsges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cia) Gewinnanteil und Korrektur auf Ebene der Gewinnfeststellung

Rn. 49 Stand: EL 176 – ET: 10/2024 Betrifft nur den vom Regelfall abweichenden Fall, dass die Komplementär-GmbH am Vermögen der GmbH & Co KG und deshalb an Gewinn (und Verlust) beteiligt ist und nicht nur Kostenersatz und Risikovergütung (Letzteres ist im Regelfall zur Vermeidung einer vGA ausreichend, s Wacker in Schmidt, § 15 EStG, 43. Aufl 2024, Rn 723) erhält. Wird der Ve...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bca) Vermögensrechte bei dinglich abgespaltenem Nießbrauch

Rn. 31c Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Bei der Nießbrauchbestellung sollte der Umfang der belasteten Rechte definiert und dessen Fortsetzung an etwaigen Surrogaten geregelt werden (Wälzholz, DStR 2010, 1786). Wälzholz, NWB 17/2013, 1334, 1337 weist darauf hin, dass sich, soweit sich WG im Sonder-BV des Gesellschafters bei der PersGes befinden (zB der PersGes zur Nutzung überlasse...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bab) Der dem zivilrechtlichen Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschafter

Rn. 23c Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der gemeinschaftliche Bezug von Einkünften aus gewerblichen Unternehmen wäre so verstanden nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG für sich allein nicht ausreichendes Tatbestandsmerkmal für den steuerlichen Status "Mitunternehmer". Eine derart restriktive Eingrenzung des Tatbestandsmerkmals "Mitunternehmer" würde der Absicht des Gese...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Unpfändbare Gegenstände

Rz. 72 Gemäß § 36 InsO fallen Gegenstände, die nicht der Pfändung unterliegen, grundsätzlich auch nicht in die Insolvenzmasse. Soweit die danach entsprechend beachtlichen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO laufende Arbeits-, Renten- oder Lohnersatzeinkommen des Schuldners betreffen (wie §§ 850 ff. ZPO), spielen diese in der Nachlassinsolvenz keine Rolle, da laufende Arbeits...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / c) Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 116 Nachlassverbindlichkeiten, die der Hoferbe allein zu tragen hat, sind nach § 12 Abs. 3 HöfeO zunächst vom Hofeswert abzuziehen, der jedoch zu mindestens einem Drittel den Erben im Verhältnis der Erbteile nach der gesetzlichen Erfolge gebührt. Die Neuregelung ab dem 1.1.2025 reduziert diesen Anteil auf ein Fünftel.[150] § 15 HöfeO legt die Haftung für Nachlassverbindl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.4.1 Rangrücktritt

Tz. 1125 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Durch einen Rangrücktritt können Gesellschafterdarlehen im Krisenfall der Gesellschaft im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleiben (§ 19 Abs 2 InsO). Dadurch lässt sich uU eine Überschuldung und somit ein Insolvenzantrag vermeiden. Stlich bleibt ein Gesellschafterdarlehen trotz eines ausgesprochenen Rangrücktritts grds weiterhin FK; es...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 4 Das in den §§ 129–147 InsO normierte Anfechtungsrecht dient dazu, Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wirtschaftlich zu revidieren. Das Anfechtungsrecht dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum). Rz. 5 Demgegenüber schützt das...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 1. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII

Rz. 20 Die Leistungen nach dem SGB XII umfassen die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27–40 SGB XII), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41–46b SGB XII) sowie die sogenannten Hilfen in speziellen Lebenslagen (§§ 47–74 SGB XII). Bei den Leistungen zum Lebensunterhalt wird der Gesamtbedarf, bestehend aus Regelbedarf (§§ 27a ff. SGB XII), Mehrbedarf (§ 30 SGB ...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / aa) Anwendbares materielles Recht bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung

(1) Anwendungsbereich des Distribution Act 1958 Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen (Sec. 8 Distribution Act 1958 ["DA"]), bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach Sec. 4 DA. Nach Sec. 2 DA ist der Anwendungsbereich des Gesetzes jedoch all jenen nicht eröffnet, die sich zum Islam bekennen. Stirbt ein muslimischer Erblasser ohne Testament, richtet sich...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Gestaltungsüberlegungen zu § 102 SGB XII

Rz. 71 Die selbstständige Haftung der Erben (auch der Erben des vorverstorbenen Ehe- bzw. Lebenspartners) bietet Anlass für Gestaltungsüberlegungen, wie etwaiges Vermögen, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers als Schonvermögen galt – regelmäßig eine Immobilie –, der Einsatzgemeinschaft bestmöglich erhalten und einem Regress des Sozialhilfeträgers entzogen werden kann. Rz. 72...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / V. Überquotale Teilungsanordnung

Rz. 110 Bei der überquotalen Teilungsanordnung erhält der Bedachte eine etwaig über seinen Erbteil hinausgehende Zuwendung als Vorausvermächtnis.[80] Er muss also keine Ausgleichung leisten. Soweit diese Anordnung keine pflichtteilsrechtlichen Probleme aufwirft, kann sie effektiv sein. Sind sich die Miterben einig, dass der Wert des zugewiesenen Nachlassgegenstandes den Erbte...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / III. Vorausvermächtnis

Rz. 106 Insbesondere hinsichtlich persönlicher Gegenstände ist es sinnvoll, sie den Miterben im Einzelnen zuzuordnen (beispielsweise beim Pkw, Schmuck, Hausrat).[76] Die gesetzlichen Regelungen (etwa weiter bestehendes gemeinsames Eigentum an persönlichen, unteilbaren Unterlagen) sind unzureichend. Die Teilung durch Versteigerung ist unwirtschaftlich. Bei größeren Vorausvermä...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Insolvenzeröffnungsbeschluss ohne allgemeines Verfügungsverbot (Auszug)

Rz. 1109 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.84: Insolvenzeröffnungsbeschluss ohne allgemeines Verfügungsverbot Az. _________________________ Amtsgericht _________________________ Beschluss In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRB _________________________ eingetragene...mehr

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§ 7 Ausgleichung / XVI. Ausgleichung im Verhältnis zu § 2287 BGB

Rz. 71 Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe oder der Schlusserbe bei einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament [134] nach dem Anfall der Erbschaft vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB verlangen, wenn der Erblasser mit der Schenkung die Stellung des Vertragserben beeinträchtigt hat. Objektiv muss die Schenkung zu ei...mehr

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ZErb 12/2024, Die Wirkung e... / 1 Gründe

I. Der Erblasser war mit der am 1.8.2011 vorverstorbenen I.M.’K., geb. B., verheiratet. Die Ehe war kinderlos geblieben. Der Erblasser hinterließ auch keine sonstigen Abkömmlinge. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Der Erblasser hatte insgesamt drei Geschwister, nämlich den bereits im Jahr 1992 (kinderlos) vorverstorbenen E.K., den früheren Beteiligten zu 1), Herm. ...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / c) Teilweise Rückverweisung

Rz. 68 In der Praxis recht häufig anzutreffen war die teilweise Rückverweisung. Diese erfolgte, wenn für das bewegliche und unbewegliche Vermögen unterschiedliche Regelungen im Heimatrecht des Erblassers getroffen worden sind. Während das unbewegliche Vermögen zum Beispiel dem Grundsatz der lex rei sitae unterworfen wird, also dem Belegenheitsrecht der Sache, wurde nach alte...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 8. Digitaler Nachlass

Rz. 100 Als Teil des vom Erblasser hinterlassenen materiellen und immateriellen Vermögens ist auch der digitale Nachlass massezugehörig. Der Begriff des "digitalen Nachlasses" ist nicht einheitlich definiert;[86] vielmehr umfasst er eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtspositionen, wie dingliche Rechte an Hardware, Vertragsbeziehungen zu Anbietern (etwa von E-Mail-Diensten, ...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / IV. Zusammenfassendes Beispiel

Rz. 94 Die Gestaltung ist jeweils auf den Einzelfall bezogen anzupassen. Dabei ist auch immer wieder zu überprüfen, ob der gewählte Ansatz noch den Interessen des Mandanten entspricht. Im Folgenden wird ein Beispiel für das hier favorisierte quotale Geldvermächtnis gegeben, in dem die erläuterten Punkte zusammengefasst werden. Hinzu treten allgemeine Anordnungen. Es sind Ersa...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 13.4.2.1.11.5 Einbringung eines Betriebs gewerblicher Art nach § 24 Abs 1 UmwStG in eine Personengesellschaft

Tz. 343 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Wird ein BgA nach § 24 Abs 1 UmwStG in eine Pers-Ges eingebracht, kann dies nach § 24 Abs 2 UmwStG gewinnneutral erfolgen. Nach § 24 Abs 3 UmwStG gilt der Wert, mit dem die Pers-Ges das eingebrachte BV ansetzt, für die einbringende jur Pers d öff Rechts als Veräußerungspreis. Mit dem Übergang des Vermögens des (früheren) BgA auf die Pers-Ges...mehr

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§ 10 Gestaltungsmöglichkeiten / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 63 Die Einsetzung eines Alleinerben ist relativ unproblematisch.[33] Formulierungsbeispiel: Erbeinsetzung Ich setze Herrn/Frau (…) (Vorname Nachname), geborene (…) (Geburtsname), geboren am (…) (Datum), zurzeit wohnhaft (…) (Wohnadresse), zu meinem alleinigen Vollerben meines gesamten Vermögens ein. D.h. mein Vermögen geht in das Vermögen des Erben über und vereinigt sich...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 2. Stiftungsrechtliche Gestaltung

Rz. 58 Die klassische Gestaltung zugunsten eines Kindes mit Behinderung durch Vor- und Nacherbfolge und Dauertestamentsvollstreckung ist in Zeiten niedriger Zinsen bzw. bei einem geringeren Erbteil als 150.000 EUR häufig nicht geeignet, die oben genannten Ziele der Gestaltung, insbesondere die spürbare Steigerung der Lebensqualität des Begünstigten, zu erreichen und einen (s...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 96 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[218] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen die k...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / III. Zusammenfassung

Rz. 36 Sollte der vorletzte Gesellschafter einer Personengesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen durch Kündigung, Tod etc.[48] ausscheiden und sollten sich dadurch unter Vollbeendigung der Gesellschaft und Übergang aller Aktiva und Passiva alle Gesellschaftsanteile in der Hand des verbleibenden Gesellschafters befinden, so haftet diese...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / A. Allgemeines und Zielsetzung

Rz. 1 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 ff. InsO, §§ 1975 ff. BGB geregelt. Grundsätzlich finden die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens Anwendung, soweit nicht die §§ 315–331 InsO Sonderregelungen enthalten. Es handelt sich um ein Sonderinsolvenzverfahren, welches nur den Nachlass als abgegrenztes Sondervermögen und nicht das Eigenvermö...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Knobbe-Keuk, Die Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG an der Komplementär-GmbH, in FS von Wallis, 1985, 373; Schulze zur Wiesche, Zur wesentlichen Betriebsgrundlage eines Mitunternehmeranteils – Problemstellungen bei der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH, DB 2010, 638; Prinz, Neuakzentuierung der BFH-Rspr zur Sonder-BV-Eigenschaft von KapGes-Anteilen und Mitunter...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Merkmale einer (nur) typisch stillen Gesellschaft gem §§ 230ff HGB

Rn. 50c Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Hinsichtlich der Rechte des stillen Gesellschafters hat sich, insb unter ertrag- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten, die Unterscheidung in typisch und atypisch stille Beteiligungen eingebürgert. Zur Abgrenzung von der atypischen Gestaltung eingangs die Merkmale der v Gesetzgeber im HGB initiierten typischen stillen Gesellschaft. Die t...mehr

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§ 1 Grundlagen / 2. Haftungsbeschränkung des Erben

Rz. 15 § 1967 BGB stellt klar, dass mit dem Erbfall auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Daneben definiert § 1967 Abs. 2 BGB auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen als Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet, zählen Erblasserschulden, Erbfallschulden sowie Nachlasserbenschu...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Rechtlicher Überblick

Rz. 6 Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist gesamthänderisch gebunden und ein vom Privatvermögen der einzelnen Erben dinglich getrenntes Sondervermögen. Die Vermögen der Erben und das Sondervermögen der Erbengemeinschaft sind Vermögen verschiedener Rechtsträger und bleiben getrennt.[3] Rechtsbeziehungen, die der Erblasser mit einem Miterben hatte, bleiben bestehen. Konfusio...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle

Rz. 1163 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.88: Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle An das Arbeitsgericht _________________________ Klage des _________________________ (Arbeitnehmer) – Kläger – Prozessbevollmächtige: RAe _________________________ gegen Frau Rechtsanwältin _________________________ in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.3 Folgen der Rückwirkung

Tz. 179 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Stlich sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Kö sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Kö mit Ablauf des Stichtags der Bil, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt, ganz oder tw auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre (stlicher Übertragungsstichtag; dazu s § 2 UmwStG Tz 2...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 7. Ansprüche aus (fortgesetzter) Gütergemeinschaft

Rz. 95 Eine Besonderheit bei der Zuordnung von Vermögenswerten zu der Insolvenzmasse ergibt sich, wenn der Erblasser verheiratet war und im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) lebte. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie auch bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatt...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 1. Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Bürgergeld)

Rz. 7 Nach § 7 Abs. 1 SGB II sind Personen leistungsberechtigt, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, erhält keine Leistungen des SGB II, sond...mehr

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / b) Erbschein und Hoffolgezeugnis

Rz. 131 Befindet sich im Nachlass ein Hof, ist gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO über die Nachfolge in den Hof ein gesonderter Erbschein zu erteilen, das "Hoffolgezeugnis". Es ist der Nachweis, wer Hoferbe geworden ist.[176] Rz. 132 Der Antrag kann entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch jeden Miterben, aber auch durch die Nachlassgläubiger gestellt werden. Rz. 133 Das Hoffolgez...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Ausreichende Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 und 2 AO)

Tz. 1 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Zur erforderlichen satzungsmäßigen Vermögensbindung s. § 61 AO, AEAO zu § 61 AO TZ 1 und TZ 4–6 (Anhang 2) sowie die Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO). Der Grundsatz der Vermögensbindung kann nach § 5 der amtlichen Mustersatzung wie folgt verankert werden: Durch die namentliche (konkrete) Benennung der öffentlich-rechtlichen oder steuerbegün...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Grundlagen

Rz. 202 Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 InsO weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, "wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken." Hinweis Die Formulierung ist missverständlich, da nicht etwa das im Moment der Eröffnungsentscheidung vorhandene Vermögen des Schuldners, sondern die künftige...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Veräußerung und Aufgabe von Betrieben gewerblicher Art

Tz. 168 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Nach der Rspr (s Urt des BFH v 22.07.1964, BStBl III 1964, 559) fallen im Falle der Veräußerung eines BgA die WG des BV, die bei der Veräußerung nicht auf den Erwerber übergehen, in das allg Vermögen der jur Pers d öff Rechts zurück; eines besonderen, ausdrücklichen Beschl der jur Pers d öff Rechts oder des BgA bedarf es insoweit nicht. Das...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / C. Bulgarien

Rz. 9 Erbstatut: Für Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt auch in Bulgarien die Europäische Erbrechtsverordnung. Vor Einführung der EuErbVO galt das IPRG von 2005. Danach folgte Bulgarien gemäß Art. 89 IPRG dem Grundsatz der Nachlassspaltung. Unbewegliches Vermögen wurde nach dem Recht der Sache am Belegenheitsort vererbt (lex rei sitae), sofern sich das unbewegliche Vermögen in ...mehr