Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Zuwendungen durch Errichtung einer Stiftung oder ausländischer Vermögensmasse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 528 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Gemeint ist die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts i. S. d. §§ 80 ff. BGB, weil die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung nicht vom Erblasser angeordnet werden kann.[1] Rz. 529 Zur Entstehung einer rechtsfähigen S...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Teilungsanordnung

Rz. 128 Der Erblasser kann testamentarisch Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, sog. Teilungsanordnungen.[1] In einer Teilungsanordnung wird z. B. festgelegt, welche bestimmten Nachlassgegenstände (insb. Grundstücke, Betriebsvermögen) einzelne Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen. Teilungsanordnungen setzen eine gesetzliche oder testamentarische Erb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Vermächtnisgegenstand und Vermächtnisarten

Rz. 317 Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall des Vermächtnisses ist das Geldvermächtnis. Hier handelt es sich um ein sog. Gattungsvermächtnis.[1] Zu unterscheiden sind das Geldsummenvermächtnis, dessen Wert dem vermachten Geldbetrag entspricht, und das Geldwertvermächtnis, dessen Wert von der Höhe eines Vermögensgegenstands abhängt.[2] Ob die vom BFH entwickelten...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Erbschaftsteuerrecht

Rz. 305 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Vermächtnis der ErbSt. Die ErbSt entsteht nach h. M.[1] mit dessen Anfall[2] und nicht mit dessen Annahme. Dies ist vor dem Hintergrund des erbschaftsteuerrechtlichen Bereicherungsprinzips – zumindest rechtspolitisch – nicht unproblematisch.[3] Zwar verhält es sich so, dass die Forderung bereits mit dem ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9 Auslandserwerb

Rz. 62 § 3 ErbStG ist auf das deutsche Erb- und Schenkungsrecht zugeschnitten, benutzt dessen Terminologie und verweist vielfach auf Vorschriften des BGB. Damit stellt sich das Problem, wie im Bereich internationaler Erbfälle zu verfahren ist, die aufgrund des Internationalen Privatrechtes (IPR) ausländischem Recht unterliegen.[1] Daraus könnte man schlussfolgern, dass Erwer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.5 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 169 In den meisten Fällen werden die Rechtsfolgen der einfachen Nachfolgeklausel unerwünscht sein, weil es zu einem großen Gesellschafterkreis kommen kann. Aus diesem Grund wird auf die qualifizierte Nachfolgeklausel zurückgegriffen. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel soll der Personengesellschaftsanteil des Verstorbenen nur auf einen oder einzelne Erben unter Aus...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.3 Fortsetzung der Gesellschaft

Rz. 160 Kommt § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB zur Anwendung bzw. ist gesellschaftsvertraglich eine echte Fortsetzungsklausel vereinbart, scheidet der verstorbene Gesellschafter im Todeszeitpunkt aus der Gesellschaft aus. In diesem Zeitpunkt erlischt auch sein Mitgliedschaftsrecht.[1] Die Fortsetzung führt unmittelbar zu einem Anwachsungserwerb bei den verbleibenden Gesellschaftern oh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.2 Auflösung und Liquidation

Rz. 155 Wenn eine Personengesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters aufgelöst wird[1], fällt die Beteiligung des verstorbenen Gesellschafters in die Zuständigkeit des Erben bzw. der gesamthänderisch verbundenen Erbengemeinschaft.[2] Dem ist auch erbschaftsteuerrechtlich dadurch Rechnung zu tragen, dass für die Beteiligung an der zu beendenden Personengesellschaft ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Erbanfall

Rz. 100 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB gilt als Erwerb von Todes wegen der "Erwerb durch Erbanfall", wobei ausdrücklich auf § 1922 BGB verwiesen wird. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den oder die Erben.[1] Nach § 1922 BGB i. V. m. § 1942 BGB geht das vererbbare Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über, d. h. der Erbe od...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.1 Erbfall

Rz. 250 Beim Tod des Inhabers eines Geschäftsanteils an einer GmbH folgt aus der Existenz der juristischen Person, dass die Kapitalgesellschaft vom Erbfall unberührt bleibt. § 15 Abs. 1 GmbHG stellt klar, dass der Geschäftsanteil vererblich ist.[1] Nach dem Regelstatut des GmbHG fällt damit der Geschäftsanteil in den Nachlass und bei Vorhandensein mehrerer Miterben in die Zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9.1 Tod des Erblassers

Rz. 64 Erblasser ist derjenige, in dessen Rechtsnachfolge der oder die Erben eintreten. Als Erblasser kommt nur eine natürliche Person in Betracht. Der Tod des Erblassers bildet den Erbfall.[1] Dem Tod steht die (widerlegbare) Todesvermutung gleich, die durch Todeserklärung eines Verschollenen begründet wird (§§ 2, 9 VerschG). Möglich ist die Todeserklärung auch auf Antrag d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Lebensversicherungen

Rz. 515 Der aufgrund einer Todesfallversicherung ausgezahlte Betrag (Lebensversicherungssumme zzgl. Gewinnanteil und zzgl. Bonus) unterliegt grundsätzlich der ErbSt. Das Versicherungsvertragsrecht ermöglicht eine von der Beteiligung am Versicherungsvertrag getrennte Berechtigung bei der Lebensversicherung.[1] Dabei kann der Versicherungsnehmer die Benennung eines Bezugsberec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 425 Als Schenkung auf den Todesfall regelt § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt – sog. Überlebensbedingung – und das erst nach dem Tode des Schenkers erfüllt bzw. die bereits zuvor erbrachte Leistung mit deren Eintritt endgültig wirksam werden soll. In seiner Rechtsfolge ordnet § 2301 Abs. 1 BGB an...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Gewillkürte Erbfolge

Rz. 111 Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ausschließen, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dabei stehen ihm 2 zulässige Formen zur Verfügung, das Testament und der Erbvertrag. Beide können wiederum mehrere einzelne letztwillige Verfügungen enthalten. Beim Testament ist überdies zu unterscheiden zwischen dem Einzeltestament, also dem Testament eines ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Zuwendungen durch Auflage oder Bedingung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 536 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet zudem, was jemand in Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage erwirbt. Auflage ist die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers, die den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet, ohne einem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.[1] Hierin lie...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 122 Die Erbengemeinschaft ist eine auf Liquidation angelegte Gesamthandsgemeinschaft. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt durch die Erbauseinandersetzung. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe zu jeder Zeit und ohne wichtigen Grund verlangen, dass eine entsprechende Auseinandersetzung erfolgt. Der Anspruch des einzelnen Miterben richtet sich dabei auf Auseinandersetzung d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Abfindungen für anstelle eines in Abs. 1 genannten Erwerbs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 543 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG regelt die Besteuerung der Abfindungen, die als Surrogate an die Stelle des Erwerbs nach § 3 Abs. 1 ErbStG treten. Dies kommt namentlich durch den durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] am Ende der Vorschrift aufgenommenen Auffangtatbestand ("anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs") zum Ausdruck. Nach der früheren Rechtslage erklärte ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.9.2 Einziehungsklausel

Rz. 255 Anders als im Recht der Personengesellschaft kann die Rechtsfolge des § 15 Abs. 1 GmbHG nicht durch eine Sondererbfolge namentlich i. S. einer qualifizierten Nachfolgeklausel verhindert werden. Zwar finden sich in manchen GmbH-Satzungen Klauseln, die mit "Nachfolgeklauseln" überschrieben sind, doch handelt es sich dabei vor dem Hintergrund des § 15 Abs. 1 GmbHG um ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.10 Anerbenrecht (Höferecht)

Rz. 263 Anerbenrecht ist das in einzelnen Ländern historisch, aber uneinheitlich gewachsene bäuerliche Erbrecht, das einen landwirtschaftlichen Hof nebst Zubehör und Bestandteilen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit stets nur einem Erben (dem Anerben) zufallen lassen will.[1] Bei der erbrechtlichen Ausgestaltung der Hofnachfolge ist zwischen der unmittelbar durch Sond...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Erbvergleich und Auslegungsvertrag

Rz. 54 In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass der Erbfall ernstliche Zweifel und daraus folgenden Streit darüber auslöst, ob und in welchem Umfang (namentlich streitige Bewertungsfragen)[1] ein Erwerb von Todes wegen vorliegt (z. B. bei Anfechtung eines Testaments). Handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, kann es zwischen den Beteiligten leicht zu Streit üb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 15 Herausgabeanspruch des Vertrags- und Schlusserben (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG)

Rz. 551 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers[1] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Erbrechtlich geht es darum, dass die Bindungswirkung wec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

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Die Ersatzwegzugstatbeständ... / 1. Sachverhalt

In dem dem Urteil[45] zugrunde liegenden Ausgangssachverhalt übertrug eine in Deutschland ansässige Person (vorliegend der Vater) eine GmbH-Beteiligung an seinen in den USA ansässigen Sohn, der die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besaß. Das Vermögen der übertragenen GmbH bestand im Wesentlichen aus in Deutschland belegenem Grundbesitz.[46] Das FA sah für diese Übertragung...mehr

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Die Ersatzwegzugstatbeständ... / b) Anwendungsbereich

Wann wird das Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt? Fraglich ist, wann das Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Da der Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AStG insoweit nahezu wortlautidentisch mit den übrigen Entstrickungsnormen des § 4 Abs. 1 S. 3 ff. EStG respektive § 12 Abs. 1 KStG ist, kann auf die Auslegung im Kontext der vorgenannten Vorsch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Anteile, die ein Einzelkaufmann als Inhaber des beteiligten Unternehmens im sonstigen Vermögen (Privatvermögen) hält

Rn. 60 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Mit dieser Zurechnung soll die Möglichkeit unterbunden werden, eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch eine Übernahme von Anteilen aus dem BV in das PV herbeizuführen. "Die Hinzurechnung erfolgt auch dann, wenn die Beteiligung gegenüber dem Geschäft des Einzelkaufmanns völlig branchenfremd ist" (KK-AktG (2011), § 16, Rn. 31). Wede...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Verletzung von Bestimmungen über die Einstellung in bzw. die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen (§ 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG)

Rn. 28 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Ein Inhaltsfehler, der zur Nichtigkeit des JA führt, liegt auch dann vor, wenn gesetzliche Bestimmungen über die Einstellung in oder die Entnahme von Beträgen aus Kap.- oder Gewinnrücklagen verletzt werden. Als verletzte Vorschriften kommen hier insbesondere die folgenden Regelungen in Betracht:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Inhalt der Bilanz

Rn. 15 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Bei PersG und Einzelkaufleuten darf das sonstige Vermögen (PV) der Gesellschafter bzw. des Geschäftsinhabers nicht in die Bilanz aufgenommen werden (vgl. § 5 Abs. 4 PublG). Damit wird der Umfang der bilanzierungsfähigen VG und Schulden geregelt. Die Abgrenzung dürfte im Fall der PersG weniger Schwierigkeiten bereiten als beim Einzelkaufmann. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Unterbewertung

Rn. 22 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für den Fall, dass in dem JA der AG, KGaA oder SE ein Bilanzposten unterbewertet worden ist, ist dieser nach § 256 Abs. 5 Nr. 2 AktG nur dann nichtig, wenn die zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist, dass dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird. Eine Unterbewertung lieg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Anteile, die einem abhängigen Unternehmen gehören

Rn. 51 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Hält ein abhängiges UN Anteile an einem dritten UN, so werden diese Anteile dem herrschenden UN zugerechnet. Dies gilt sowohl für unmittelbar abhängige UN (TU) als auch für mittelbar abhängige UN (EU). Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass das MU selbst Anteile an dem EU hält. Dies gilt für alle drei Fallgruppen des § 16 Abs. 4 AktG. Eine Me...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verletzung von Gläubigerschutzvorschriften (§ 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG)

Rn. 10 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Nichtigkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG setzt voraus, dass Vorschriften verletzt worden sind. Hieraus ergibt sich, dass nur die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen relevant ist. Satzungsverstöße werden nicht berücksichtigt (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 256, Rn. 7). Die verletzten Vorschriften müssen darüber hinaus ausschließlich oder ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Überbewertung

Rn. 19 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der JA ist gemäß § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG nichtig, wenn Posten des JA überbewertet sind. Eine Überbewertung liegt nach § 256 Abs. 5 Satz 2 AktG dann vor, wenn Aktivposten mit einem höheren Betrag bzw. Passivposten mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als dies nach den §§ 253 bis 256a zulässig ist. Durch den Verweis auf die Vorschriften ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Anhang und Lagebericht

Rn. 13 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 ist der Anhang ein Bestandteil des JA, der zusammen mit der Bilanz und GuV eine Einheit bildet. Der Inhalt des Anhangs ist deshalb auch Inhalt des JA. Das vollständige Fehlen des Anhangs führt zur Nichtigkeit des JA gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Ebenso kann auch eine unvollständige Darstellung des Anhangs, etwa in B...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Zurechnung von Anteilen (§ 16 Abs. 4 AktG)

Rn. 50 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Um eine Umgehung des § 16 Abs. 1 AktG zu vermeiden, muss sich ein UN Anteile Dritter oder Anteile aus dem PV seines Inhabers mit dem Ergebnis zurechnen lassen, dass sie eine Mehrheitsbeteiligung ergeben können. Ohne eine solche Regelung wäre es in der Tat sehr einfach, durch die Verteilung des Anteilsbesitzes auf verbundene UN oder durch Eins...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bilanzansatz

Rn. 44 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) EStG ist i. R.d. für Zwecke der Besteuerung durchzuführenden BV-Vergleichs vorbehaltlich abweichend ausgeübter steuerlicher Wahlrechte das BV anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Mit Blick auf die Bilanzierung dem Grunde nach bindet der Grundsatz der Maßgeblichkeit d...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Folgen fehlerhafter Rücklagendotierung

Rn. 30 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG führen Verletzungen der "Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen" zur Nichtigkeit eines festgestellten JA (vgl. AktG-GroßKomm. (2022), § 58, Rn. 268ff.). Aus diesem Grund hat...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Pensionsrückstellungen

Rn. 141 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gelten handelsrechtlich die allg. Grundsätze. Zu berücksichtigende künftige Preis- und Kostensteigerungen umfassen insbesondere künftige Lohn-, Gehalts- und Rententrends. Auch Pensionsrückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 grds. einzeln mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnitt...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Saldierung von Planvermögen

Rn. 124 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 246 Abs. 2 Satz 2 ordnet handelsrechtlich verpflichtend die Verrechnung von Altersversorgungsverpflichtungen mit VG an, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (sog. Planvermögen)....mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Unternehmensbegriff

Rn. 16 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Nach § 15 AktG setzt ein aktienrechtlicher UN-Verbund notwendig voraus, dass er zwischen UN besteht. Auf eine Umschreibung des UN-Begriffs hat der Gesetzgeber jedoch angesichts der erheblichen Schwierigkeiten einer Definition verzichtet (vgl. Kropff (1965), S. 27). "Sie ist für die Rechtsanwendung aber unverzichtbar" (Hüffer-AktG (2022), § 15...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gliederung der Bilanz

Rn. 8 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG gelten für die Gliederung der Bilanz die §§ 266 und 268 bis 274, dazu die allg. Grundsätze gemäß § 265. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern "sinngemäß" anzuwenden. Die Verweisung in § 5 Abs. 1 PublG auf die sinngemäße Anwendung von § 266 erlaubt keine eindeutige Aussage, ob das Gliederungsschema für ...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 1.2 Ausweis von Rücklagen als Bestandteile des Eigenkapitals

Rz. 2 Der Gesetzgeber folgt der Haupteinteilung der Rücklagenarten in Kapital- und Gewinnrücklagen; nach § 266 Abs. 3 A HGB ist das Eigenkapital bilanziell wie folgt auszuweisen (auf der Passivseite): Rücklagen sind also Unterpositionen (B...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 2.3 Besonderheit: Behandlung eigener Anteile

Rz. 27 Nach dem BilMoG – folgt aus der Neufassung des § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB – entfällt die Differenzierung zwischen eigenen Aktien und eigenen Anteilen. Eigene Anteile sind stets unabhängig vom Erwerbsgrund passivisch in einer Vorspalte offen zum Posten "gezeichnetes Kapital" auszuweisen; eine Rücklage für eigene Anteile ist nicht mehr zu bilden.[1] Eigene Anteile kön...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 4.6 Stille Rücklagen (Reserven)

Rz. 38 Nach den IFRS – konkret IAS 1.15 – sind die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen, und da diese Generalnorm Vorrang gegenüber den Einzelnormen hat,[1] haben stille Rücklagen nach IFRS wenig Platz. So hat auch das Vorsichtsprinzip – wenn auch noch aus IAS 37 ablesbar, zuminde...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 118 Vereini... / 2.4.3 Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten

Rz. 14 In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 müssen Rechtsbeziehungen zu Dritten nicht gesondert geregelt werden, denn in dem Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung von Berufsgenossenschaften durch die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde als wirksam bestimmt wird, wird die neu errichtete Berufsgenossenschaft gemäß Abs. 1 Satz 7 Gesamtrechtsnachfolgerin aller fusionierenden...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 4.1 Aufgliederung der offenen Rücklagen

Rz. 33 Nach IASB-Framework (2018) 4.63 ff. kann das Eigenkapital, eigentlich als Restgröße definiert, unterteilt werden in Gesellschafterbeiträge, Gewinnrücklagen (vor oder nach Verwendung) und Kapitalerhaltungsrücklagen. Des Weiteren können nach IASB-Framework (2018) 4.66 andere (steuerliche) Rücklagen gebildet werden, wenn das nationale Steuerrecht bei einem Übertrag auf s...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 114 Unfallv... / 2.3 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Rz. 8 Die Entstehung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gründete in der Vorstellung, dass landwirtschaftliche Unternehmen überwiegend von bäuerlichen Familien ohne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrieben werden. Versicherte sind der landwirtschaftliche Unternehmer, die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, nicht nur vorübergehend mitar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2.3 Liquidation, Insolvenz, Zwangsverwaltung

Rz. 16 Die Liquidation einer Personen- oder Kapitalgesellschaft lässt deren Stellung als Stpfl. unberührt. Die Zulässigkeit einer Außenprüfung richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Trotz ihrer Auflösung und zivilrechtlich-materiellen Beendigung ist die Gesellschaft so lange als existent zu behandeln ist, bis alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2.2 Rechtsnachfolge

Rz. 15 Da der Erbe in die (steuer-)rechtliche Stellung des Erblassers eintritt, hat er eine Außenprüfung unter den Voraussetzungen zu dulden, unter denen diese gegenüber dem Erblasser zulässig gewesen wäre.[1] Die Zulässigkeit der Prüfung für die Zeit vor dem Erbfall richtet sich also nach den Verhältnissen des Erblassers. Soll die Zeit nach dem Erbfall geprüft werden, richt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 12 § 193 AO lässt die Außenprüfung nur bei Stpfl. zu. Wer Stpfl. ist, ergibt sich aus § 33 AO. Der Begriff des Stpfl. enthält dabei sowohl eine materielle als auch eine formelle Komponente. Stpfl. ist danach derjenige, der materiell eine Steuer schuldet[1], für eine Steuer haftet oder eine Steuer einzubehalten und abzuführen hat (z. B. Arbeitgeber). Stpfl. ist nach § 33 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 10 Erbauseinandersetzung

Rz. 150 Mit dem Tod des Erblassers geht der gesamte Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft über. Dabei bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung [1] (§ 6 EStG Rz. 184ff.) keine rechtliche Einheit. Beide Vorgänge sind damit im Hinblick auf ihre steuerliche Bedeutung gesondert zu prüfen. Die Erbengemeinschaft kann ...mehr