Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 4 Die Vermögensauskunft als ein Verfahren der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen der allgemeinen und ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraus (Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist etc.; ggf. Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages; vgl. LG Düsseldo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens und zwar der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Als Zwangsmittel soll die Erzwingungshaft ledigl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.2 Ansprüche aus Haftpflichtversicherungen

Rz. 210 Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung (§§ 149 ff. VVG) des Schuldners als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer sind nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung des Versicherungsnehmers (Versicherten) von der Haftpflichtschuld gerichtet. Der Befreiungsanspruch ist für Gläubiger des Versicherten nicht pfändbar. Nur der Verletzte (Haftpflichtgläubiger) kann als ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten/Gebühren

Rz. 11 Für das gerichtliche Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsteht eine Festgebühr i. H.v 35 EUR (Nr. 2115 KV GKG). Gibt der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung hingegen freiwillig (insofern kann die Notwendigkeit einer Kostenerstattung gem. § 788 ZPO fehlen; OLG Schleswig, ZAP Fach 24, 93) ab, so entsteht gem. Nr. 15212 Nr. 1 VV GNotKG eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.6 Umwandlungsrecht

Rz. 209g Zudem erwirbt der Gläubiger durch Pfändung das Recht auf Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (§ 165 VVG). Damit der Versicherer nicht zur aufwändigen und – auch für die Versichertengemeinschaft nachteiligen – kostenungünstigen (Fort-)Führung von Kleinstlebensversicherungen verpflichtet ist, kann allerdings gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 VVG verei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkasse (Nr. 4)

Rz. 17 Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung der Nr. 4 solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken (sog. Todesfallversicherungen; vgl. auch Rz. 20). Damit erfasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungsk...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten/Gebühren

Rz. 28 Der Gerichtsvollzieher erhält neben Auslagen (Nr. 700, 707, 711, 713 KV GvKostG) für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 38 EUR Nr. 262 KV GvKostG. Für die Wegnahme des Gegenstandes erhält er eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR (Nr. 221 KV GvKostG). Rz. 29 Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so erhält dieser im Verfahre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Errichtung des Vermögensverzeichnisses nur als elektronisches Dokument (Abs. 5)

Rz. 8 Der Termin ist nicht öffentlich. Zur Durchführung des Termins vgl. § 138 GVGA. Der Gerichtsvollzieher errichtet gem. Abs. 5 in einem elektronischen Dokument auf Grund der mündlichen Angaben des Schuldners im Termin eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Dies dient der Vermeidung des Aufwands für eine Transfo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 16 Ein Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 macht die Pfändung nicht unwirksam – da Ordnungsvorschrift (vgl. Rz. 5), sondern lediglich mittels Erinnerung (§ 766 ZPO) anfechtbar (OLG Dresden, JurBüro 2007, 100; BGH, NJW 1975, 738 = WM 1975, 194). Der Schuldner muss dabei detailliert darlegen, welche sonstigen Gegenstände der Gerichtsvollzieher hätte pfänden müssen. Er muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm regelt die Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner nach den Vorschriften des materiellen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt wurde. Das Verfahren dient dazu, die Auskunftspflicht zu erhärten, auch wenn sich der Schuldner strafbar macht (BGH, WM 1964, 795). Einem Gläubiger würde andernfalls die letzte Möglichkeit genommen, zu seinem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zwei-Jahres-Schutzfrist (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 3 Satz 1 bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft von zwei Jahren und erscheint unter Berücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastung der Justiz angemessen (BT-Drucks. 16/10069 S. 26). Der Schutz ist von Amts wegen zu beachten und besteht für sämtliche Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge

Rz. 17 Gem. Abs. 3 lit. a sind Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, dem Arbeitseinkommen gleichgestellt (vgl. OLG Rostock, NJW-RR 1995, 173; Karenzentschädigungen), z. B. gem. §§ 74, 82a, 89b, 90a HGB; § 133 GewO. Wird diese Entschädigung allerdings nicht in fortlau...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.5 Direktversicherung

Rz. 98d Ist eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden, d. h. zahlt der Arbeitgeber die Versicherungsprämie für eine Kapitallebensversicherung, handelt es sich um eine von verschiedenen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung. Die maßgeblichen Regelungen hierzu finden sich im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG),...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.1 Zahlung der Versicherungssumme

Rz. 208 Die Versicherungssumme gibt an, welche Versicherungsleistung durch die Versicherung bei einem Versicherungsfall zu erbringen ist. Die Höhe des Betrages wird bei Vertragsschluss zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer festgelegt. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung wird die Versicherungssumme auch als Ablaufleistung bezeichnet, die dem Versi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.4 Widerrufsrecht

Rz. 209c Gem. § 159 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers widerruflich einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen setzen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Auszahlung einer Lebensversicherung und des Rechts zur Erklärung des Widerrufs einer Bezugsberechtigung enth...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.5 Ansprüche aus Direktversicherungen

Rz. 216 Bei einer Direktversicherung handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG um eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen und bei der das Bezugsrecht ganz oder teilweise dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen eingeräumt wird. Das Rechtsverhältnis...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (Nr. 1)

Rz. 5 Die Regelung stellt sicher, dass Rentenansprüche dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern (BGH, WM 2010, 163 = NJW 2010, 374 = VersR 2010, 237 = RuS 2010, 71 = MDR 2010, 267 = ZfSch 2010, 162). Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Geldleistungen, die bei Invalidität gezahlt werden. Rz. 6 Die Norm erfasst nicht nur bereits fällige, sondern auch künftig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.1 Allgemeines

Rz. 207 Die Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind als Forderungen auf eine Geldzahlung grundsätzlich pfändbar, und zwar vor wie nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn die aus ihr resultierenden Ansprüche zum Vermögen des Schuldners gehören. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versiche...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Norm stellt sicher, dass der verhaftete Schuldner schnellstmöglich in die Lage versetzt wird, die eidesstattliche Versicherung ggü. dem Gerichtsvollzieher zu leisten (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Normzweck

Rz. 4 Die Regelung will verhindern, dass der Gläubiger ohne Zutun des Schuldners die Haft als Druckmittel missbraucht. Gibt daher der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab, wirkt dies für die gesamte titulierte Forderung, sodass eine Verhaftung oder eine Fortsetzung der Haft nicht stattfindet (OLG Schleswig, Beschluss v. 4.3.1976, 1 W 13/76 1133 - Juris).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.1 Todesfalllebensversicherung/Sterbegeldversicherung

Rz. 98 Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, die lebenslänglich abgeschlossen wurde und im Todesfall an einen bei Abschluss benannten Begünstigten ausgezahlt wird. Die Versicherungssumme ist meistens gering, da sie bezweckt, den Hinterbliebenen die Beerdigungskosten zu ersparen. Diese werden von der Sterbegeldversicherung im Todesf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich auf die Tatsache, dass der Schuldner verpflichtet ist, eine eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht abzugeben. In Betracht kommen z. B. die Regelungen der §§ 259, 260, 2028 BGB. Bei einer freiwilligen Abgabe gelten die Bestimmungen §§ 261 BGB, 361, 413 FamFG.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.3 Rückkaufswert

Rz. 209a Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers, durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen. Rz. 209b Zum Vermögen des Schuldners (Versicherungsnehmers) gehören die Ansprü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.12.1.2.5 Kündigungsrecht

Rz. 209e Die wirksame Pfändung beinhaltet auch "das Recht zur Kündigung des Lebens-/Rentenversicherungsvertrages" (vgl. die Formulierung im amtlichen Pfändungsformular unter E Ziffer 3). Gem. § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dadurch kann der Gläubiger den Rückkaufs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.15.4 Unfallversicherung

Rz. 98c Bei Ansprüchen aus Unfallversicherung (§ 179 VVG) ist zunächst zu unterscheiden, ob die Versicherung gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer selbst zustoßen, oder gegen solche, die Dritten zustoßen (z. B. Insassenunfallversicherung) abgeschlossen wurde. Ansprüche aus einer Eigenversicherung gehören immer zum Vermögen des Versicherungsnehmers. Sie sind demnach vor ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gläubiger soll auch sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können. Deshalb regelt § 883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels eine bestimmte bewegliche körperliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen an den Gläubiger herauszugeben hat. Hinsichtlich d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 26 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Gleiches gilt für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Ein Verzicht hierauf ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Klage auf vorzugsweise Befriedigung mit Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO

Rz. 34 An das Amts-/Landgericht Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Antrag nach § 805 Abs. 4 ZPO – Bitte sofort vorlegen! In dem Rechtsstreit (Klagerubrum) wegen vorzugsweiser Befriedigung, § 805 ZPO Streitwert: ... erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, zu erkennen: Der Kläger ist vor dem Beklagten bis zum Betrag in Höhe...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Löschung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 5 Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der zweijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz1 ZPO bzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Inhalt (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Satz 2 bestimmt den Inhalt des Haftbefehls. Bei Prozessunfähigen als Schuldner sind auch die gesetzlichen Vertreter als die zu verhaftenden Personen zu nennen. Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Prozessunfähigen im Verfahren der Vermögensauskunft zulässig ist, ist umstritten (vgl. § 802c Rz. 13a ff.). Als Grund der Verhaftung ist anzuführen, auf welcher Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vorgehen bei Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 5 Findet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner keine Sachen oder Wertpapiere der geschuldeten Art, kann der Gläubiger nicht vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen, weil die Vorschrift nicht die Abs. 2 bis 3 des § 883 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Mit Rücksicht auf § 887 Abs. 3 ZPO kommt auch keine Zwangsvollstreckung nach § 887 Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtschutzbedürfnis

Rz. 10 Für eine abschließende Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag muss ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein (OLG Karlsruhe, MDR 1972, 699). Es fehlt, wenn die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt wird (ebenso bei Klagerücknahme, Aufhebung im Rechtsmittelverfahren; Aufhebung einer eidesstattlichen Versicherung im Widerspruchsverfahren (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolgen bei Unzuständigkeit

Rz. 7 Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, dass ein bei einem unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von diesem (nur) auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Dies ist der Fall, wenn der Gerichtsvollzieher eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts beauftragt wird. Be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Pfändung kann nicht bewirkt werden bzw. ist voraussichtlich erfolglos

Rz. 3 Die Pfändung beweglicher Gegenstände (§ 803 Abs. 1 ZPO) muss entweder gescheitert (vgl. §§ 803 Abs. 2, 811 Abs. 1 ZPO) sein oder voraussichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen. Insofern wird an die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 Abs. 1 ZPO angeknüpft. Unter den Pfändungsbegriff fallen insb. solche nach §§ 803, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Vermögensauskunft ohne vorherige Fahrnisvollstreckung (Abs. 1)

Rz. 16 Inhaltlich und an der örtlichen Zuständigkeit für die Aufnahme der Vermögensauskunft und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 807 ZPO a. F.) hat sich im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2012 nichts geändert. Neu hingegen ist, dass entgegen der alten Rechtslage, Abs. 1 einer Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse keinen fruchtlos...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 16 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR (Nr. 261 KV als Anlage zu § ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abruf zu Vollstreckungszwecken (Abs. 2)

Rz. 7 Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Ärztliches Attest

Rz. 10 Der Schuldner muss Umfang und Dauer seiner Haftunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten, auf seine Kosten zu erstellenden amtsärztlichen Gutachtens (a. A. Hausarztattest ist ausreichend; ggf. erfolgt in Ausnahmefällen Einstellung nach § 765a ZPO: AG Bensheim, DGVZ 2004, 76; Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann nicht verlangt werden: LG Hannover, DGVZ 1982,...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Mieten und Pachten in der Zwangsverwaltung

Rz. 34 Im Rahmen der Zwangsverwaltung geht der Umfang der Immobiliarbeschlagnahme über die Wirkungen der Beschlagnahme im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahren hinaus (§§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 1, 2 ZVG). Hierunter fallen: das Grundstück, land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Erzeugnisse (§§ 97, 98 BGB), Bestandteile (§§ 93ff. BGB) und Zubehör (§§ 97, 98 BGB) des Grunds...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Kenntnis des Gerichtsvollziehers von Geldforderungen

Rz. 4 Der Gerichtsvollzieher muss i. R. d. Vollstreckungsauftrages Kenntnis von einer Geldforderung des Schuldners haben. Offenkundigkeit bzw. Amtsbekanntheit steht der Kenntnis gleich (AG Bad Iburg, DGVZ 1995, 173). Soweit keine Offenkundigkeit vorliegt, muss der Gerichtsvollzieher durch Schuldnerbefragung, Befragung weiterer Personen oder durch Einsichtnahme in Schriftstüc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich

Rz. 8 Ist die Vollstreckung des Haftbefehls nicht möglich, weil z. B. der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist, so vermerkt der Gerichtsvollzieher dies in den Akten und benachrichtigt unverzüglich den Gläubiger. Nach wiederholtem fruchtlosen Verhaftungsversuch binnen drei Monaten nach Auftragseingang in einer Wohnung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 GVGA), der mindesten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Haftunfähigkeit

Rz. 6 Die Voraussetzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher von Amts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Beurteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (Unzulässigkeit der Haft bzw. Haftunterbrechung bei Mitgliedern des Bundes- oder eines Landtages) wurde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhaftung

Rz. 3 Zum Verfahren vgl. §§ 145 f. GVGA. Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher zunächst fest, dass die angetroffene Person die im Haftbefehl bezeichnete ist. Ein erneuter Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner ist nicht erforderlich (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Auch der aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erschienene und zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bestimmtheit des Vollstreckungstitels

Rz. 10 Herauszugeben sein muss eine bestimmte bewegliche Sache (AG Coburg, DGVZ 1995, 77). Bei unbeweglichen Sachen gilt § 885 ZPO. Es genügt allerdings, dass die Sache mit der Wegnahme beweglich wird, sofern die konkrete Wegnahme seitens des Gerichtsvollziehers möglich ist (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 883 Rn. 14). Die Verpflichtung zur Herausgabe kann in einem Urteil, aber auch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Allgemeines

Rz. 19 Absatz 2 bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht, der im Wesentlichen § 807 Abs. 1 und 2 ZPO in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung entspricht (BT-Drucks 16/10069 S. 25). Anzugeben sind gemäß Satz 1 alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände. Hierunter fallen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte (körperliche Sachen) sowie Forderungen und andere Vermög...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 18 .Gegen den Erlass bzw. Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 793, 567 ff. ZPO; LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 55/15 m. w. N., juris; LG Münster, InVo 2000, 34) und zwar sobald dieser mit seiner Hinausgabe existent wird. Die zweiwöchige Notfrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an den...mehr