Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / a) Außerordentliche Verwaltung

aa) Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung Rz. 151 Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung des Nachlasses zur Folge haben, können nur einstimmig von allen Miterben beschlossen werden, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB (Gemeinschaftsverwaltung). Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses in ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / b) Ordnungsmäßige Verwaltung

aa) Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung Rz. 156 Sämtliche Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlasses und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, können mit der Mehrheit aller Miterben beschlossen werden, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können einzelne Nachlassgegenstände verändert, verarbeitet, veräuße...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / c) Notwendige Verwaltung

aa) Maßnahmen der notwendigen Verwaltung Rz. 174 Ist eine Verwaltungsmaßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, kann ein Miterbe allein handeln, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (Einzelverwaltung). An dieses Notverwaltungsrecht der Miterben sind strenge Anforderungen zu stellen. Zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen können nur solche Maßnahmen sein, die auch der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Maßnahme war Fall ordnungsgemäßer Verwaltung

aa) Mehrheitsbeschluss liegt vor Rz. 116 Der Mehrheitsbeschluss wirkt nicht lediglich innerhalb der Erbengemeinschaft sondern gewährt den handelnden Erben Vollmacht, die Erbengemeinschaft als Ganzes auch im Außenverhältnis zu verpflichten (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 109).[288] Der II. Senat hat im Jahre 1967 Bedenken gegen diese damals bereits in der Literatur vorherrs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Rechtsfolgen bei außerordentlicher Verwaltung

a) Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt Rz. 67 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[169] Ist ein Handeln für den Nachlass dagegen nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht ver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / 2. Arten der Verwaltung

Rz. 150 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben nach § 2038 Abs. 1 BGB grundsätzlich gemeinsam zu. Von diesem Grundsatz sieht die Regelung des § 2038 BGB zwei Ausnahmen vor: Jeder Miterbe kann allein die Maßnahmen treffen, die zum Erhalt des Nachlasses notwendig sind (notwendige Verwaltung, siehe Rdn 174). Die Maßnahme der ordnungsmäßigen "laufenden" Verwaltung können ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / aa) Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 156 Sämtliche Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Nachlasses und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, können mit der Mehrheit aller Miterben beschlossen werden, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung können einzelne Nachlassgegenstände verändert, verarbeitet, veräußert und umgestaltet werden, sofern der Nachla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Maßnahme der "Verwaltung"

Rz. 71 Die Mitwirkungspflicht der Miterben setzt zunächst voraus, dass eine Maßnahme der "Verwaltung" vorgenommen werden soll. Zu dem Begriff der Verwaltung i.S.v. § 2038 BGB siehe oben Rdn 53.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / V. Notwendige Verwaltung (Notverwaltung), § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB

1. Allgemeines Rz. 124 Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB und vergleichbar zu beurteilen.[303] Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / III. Außerordentliche Verwaltung, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Begriff der Außerordentlichkeit Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / 7. Übertragung der Verwaltung auf einen (außenstehenden) Verwalter

Rz. 99 Gerade bei größeren Erbengemeinschaften bietet es sich an, dass die Verwaltung durch einen "Verwalter" vorgenommen wird. Dies mag ein Miterbe, kann aber auch ein außenstehender Dritter sein. Kein Problem bereitet eine Verwalterbestellung, wenn die Miterben dies einstimmig beschließen und dabei auch den Rahmen der Verwaltung festlegen. Rz. 100 In einer Entscheidung aus ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / aa) Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung

Rz. 151 Maßnahmen, die eine wesentliche Veränderung des Nachlasses zur Folge haben, können nur einstimmig von allen Miterben beschlossen werden, § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB (Gemeinschaftsverwaltung). Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die Verwaltungsmaßnahme die Zweckbestimmung oder die Gestalt des Nachlasses in einschneidender Art und Weise geändert wird.[181]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Betreuung und Vorsorge... / VI. Verwaltung der Erbengemeinschaft

1. Einleitung Rz. 19 Problematisch sind wiederum die Fälle, in denen der Betreute (möglicherweise) geschäftsfähig ist und auch selbst handelt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Folgenden werden die Vertretungsbefugnisse eines mit einem entsprechenden Aufgabenkreis ausgestatteten Betreuers und insbesondere die Frage des Genehmigungsbedürfnisses erörtert. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Der digitale Nachlass ... / C. Verwaltung und Erbauseinandersetzung

I. Grundlegendes Rz. 21 Bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des digitalen Nachlasses ist keine Unterscheidung von digitalem und analogem Nachlass vorzunehmen.[47] Wie beim analogen Nachlass muss bei allen Maßnahmen zwischen Verwaltungsmaßnahmen und Verfügungen unterschieden werden. Wird der digitale Nachlass auseinandergesetzt, entstehen die Probleme oftmals aufgrund se...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / IV. Ordnungsmäßige Verwaltung, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB

Rz. 69 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Miterben einander verpflichtet bei solchen "Maßregeln" mitzuwirken, die für eine "ordnungsmäßige Verwaltung erforderlich" sind. Während also i.R.d. außerordentlichen Verwaltung des Satzes 1 noch ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist und jeder Miterbe dort frei entscheiden kann, regelt der Satz 2 für die ordentliche Verw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vor- und Nacherben in d... / aa) Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 32 Während der Zeit der Vorerbschaft sind die Vorerben verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten (arg. ex. § 2130 Abs. 1 S. 1 BGB). Ordnungsgemäße Verwaltung erfordert die Erhaltung des Nachlasses nach seiner Wertsubstanz, nicht nach den konkreten Gegenständen.[65] Die Vorerben müssen bei Maßnahmen nicht nur die Interessen der Miterben nach billigem Ermessen, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / 1. Verfügungen als Maßnahmen der Verwaltung

Rz. 180 Erfordert die Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand, kollidieren die § 2038 BGB und § 2040 BGB miteinander. Für die Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft und die rechtsgeschäftliche Verpflichtung gilt § 2038 BGB mit der dreistufigen Kompetenzregelung. Für den dinglichen Vollzug ist § 2040 BGB maßgeblich, der grundsätz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / aa) Maßnahmen der notwendigen Verwaltung

Rz. 174 Ist eine Verwaltungsmaßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig, kann ein Miterbe allein handeln, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB (Einzelverwaltung). An dieses Notverwaltungsrecht der Miterben sind strenge Anforderungen zu stellen. Zur Erhaltung des Nachlasses notwendige Maßnahmen können nur solche Maßnahmen sein, die auch der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / 1. Maßnahmen der Verwaltung

Rz. 147 Der Begriff der "Verwaltung" des Nachlasses ist im BGB nicht definiert. Nach einhelliger Meinung umfasst er alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind.[178] Rz. 148 Keine Maßnahmen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / D. Verwaltung des Nachlasses

I. Überblick Rz. 52 Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / I. Verwaltung, § 2038 BGB

1. Maßnahmen der Verwaltung Rz. 147 Der Begriff der "Verwaltung" des Nachlasses ist im BGB nicht definiert. Nach einhelliger Meinung umfasst er alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung von Nutzungen und Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind.[178...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / bb) Grenzen der notwendigen Verwaltung

Rz. 176 Das Recht zur Notverwaltung darf nicht dazu dienen, den Willen der Mehrheit der Erbengemeinschaft zu übergehen. Daher darf eine Maßnahme von einem einzelnen Miterben nicht vorgenommen werden, wenn die Miterben diese mehrheitlich ablehnen, es sei denn die Sachlage hat sich inzwischen erheblich geändert.[253] Jeder einzelne Miterbe ist verpflichtet, unaufschiebbare Notv...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Maßnahme war kein Fall ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 119 War eine Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses ungeeignet, so ist sie weder für die Miterben verbindlich, noch nach außen wirksam.[296] Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Erbengemeinschaft eventuell nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet wird (siehe hierzu auch oben Rdn 118).[297] Es erscheinen aber kaum Maßnahmen denkbar, die zwar di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / V. Klage auf Schadensersatz gegen Miterben wegen fehlender Mitwirkung bei der Verwaltung

Rz. 41 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, bei Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mitzuwirken, um so die Durchführung der Maßnahmen zu ermöglichen. Der Widerstand von Erben oder auch die bloße Passivität kann nicht nur zu einer Verurteilung zur Zustimmung zur Verwaltungsmaßnahme führen (siehe oben Rdn 40), sondern auch zu einer Schadensersatzpfli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Immobilien in der Erbe... / (2) Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung einer Immobilie

Rz. 172 Weitere Maßnahmen der ordnungsmäßigen Immobilienverwaltung können sein:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechte und Pflichten de... / VI. Tragung der Kosten und Lasten bei laufender Verwaltung, § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB

Rz. 140 Die Miterben haben die Lasten des Gesamthandvermögens, Kosten der Erhaltung und Verwaltung sowie Auslagen für eine gemeinsame Benutzung von Erbschaftsgegenständen im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen. Dies bestimmt § 748 BGB auf den § 2038 Abs. 2 BGB verweist. Die Verpflichtung ist zunächst auf das im Nachlass vorhandene Vermögen beschränkt, wobei auch keine Vorsc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Vor- und Nacherben in d... / c) Kosten der Verwaltung

Rz. 56 Die Kosten der Verwaltung während der Zeit der Vorerbschaft verteilen sich wie folgt: Mitvorerben müssen die gewöhnlichen Erhaltungskosten tragen, selbst wenn sie den Wert des Nachlasses übersteigen (§ 2124 Abs. 1 BGB). Darunter fallen alle Kosten, die nach rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um das Vermögen t...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / IV. Klage gegen nicht zustimmende Miterben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung

Rz. 40 Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben. Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor, ist ausschließlich die weiter reichende Klag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / e) Verwaltung des Nachlasses

Die Testamentsvollstreckung kann beim High Court of Malaya gemäß den Bestimmungen des PAA beantragt werden. Der PAA ist allgemein anwendbar und gilt sowohl für Muslime als auch für Nicht-Muslime. In Sec. 2(1) PAA wird der Begriff "Testament" so definiert, dass er jedes Kodizill oder andere testamentarische Dokumente sowie Testamente umfasst, die gemäß Sec. 26 WA (oder dem en...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / B. Insolvenzanfechtung

I. Allgemeines Rz. 4 Das in den §§ 129–147 InsO normierte Anfechtungsrecht dient dazu, Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wirtschaftlich zu revidieren. Das Anfechtungsrecht dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum). Rz. 5 Demgegenüb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechtsvergleichung / 2. Verwaltung innerhalb der Gemeinschaften

Rz. 79 ▪ Belgien/Frankreich In Belgien und Frankreich befinden sich mehrere Erben in einer sogenannten indivision (Erbengemeinschaft).[217] Die Verwaltungsmaßnahmen einer Erbengemeinschaft belgischen Rechts haben grundsätzlich einstimmig zu erfolgen. Da in Frankreich mehrere Formen der Erbengemeinschaft bestehen, bestehen auch unterschiedliche Rechte und Pflichten in der Verw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / 3. Ordnungsgemäße Verwaltung, § 2216 BGB

Rz. 29 Die Erben haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses und Befolgung der Anordnungen des Erblassers hierfür. Soweit Anordnungen des Erblassers fehlen, steht dem Testamentsvollstrecker bei Erfüllung dieser Verpflichtung ein Ermessen zu. Daher liegt das Schwergewicht der Rechte der Erben in dem Anspruch auf Unterlassung ordnungswidriger Verwaltungsm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechtsvergleichung / 3. Verwaltung

Rz. 10 In einer Gesamthandsgemeinschaft bildet das Nachlassvermögen in der Regel Sondervermögen, welches vom Eigenvermögen der Miterben separiert ist. Damit einher geht oftmals auch, dass über die Nachlassgegenstände nur gemeinsam, d.h. mit Zustimmung aller Erben, verfügt werden kann. Rz. 11 ▪ Bosnien Herzegowina In Bosnien-Herzegowina dürfen die Mitglieder der Erbengemeinscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Rechtsvergleichung / 2. Verwaltung

Rz. 45 ▪ Bulgarien Jedem Erben steht nach bulgarischem Erbrecht das Recht zu, die in den Nachlass fallenden Gegenstände zu nutzen. Unzulässig ist es hingegen, einen anderen Miterben vollständig von der Nutzung auszuschließen oder aber in seiner Möglichkeit zur Nutzung einzuschränken. Möglich ist jedoch der Gebrauchsentzug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags an die vom Gebra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / A. Einführung

Rz. 1 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO . Im Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt der Eröffnungsbeschluss dementsprechend, dass das Recht des Erben oder eines an dessen Stelle handelnden Nachlasspflegers, Nach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 3. Verträge über teilbare Leistungen

Rz. 157 Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der andere Teil die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits zum Teil erbracht, so bestimmt § 105 S. 1 InsO , dass sein Anspruch auf die der Teilleistung entsprechende Gegenleistung eine Insolvenzforderung darstellt, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistung Erfüllung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 7. Darlehens- und andere Finanzierungsverträge

Rz. 175 Die Sonderregelung des § 108 Abs. 1 S. 2 InsO betrifft finanzierte Miet- und Pachtverträge über Mobilien und bezieht sich damit vorrangig auf Leasingverträge in der Insolvenz des Leasinggebers. Der Fortbestand solcher Verträge wird nicht generell ermöglicht, sondern nur unter der Voraussetzung, dass der betroffene Gegenstand einem Dritten, der seine Anschaffung finan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung und Verwertung

A. Einführung Rz. 1 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO . Im Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt der Eröffnungsbeschluss dementsprechend, dass das Recht des Erben oder eines an dessen Stelle handelnden Nachlassp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VII. Auswirkungen auf gegenseitige Verträge

Rz. 148 Die §§ 103–118 InsO regeln die materiellen Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf laufende Verträge des Schuldners. Während diese Normen, die gem. § 119 InsO nicht vertraglich abdingbar sind, in Unternehmensinsolvenzen zuweilen als das "Herzstück" des materiellen Insolvenzrechtes bezeichnet werden, spielen diese Vorschriften in der Mehrzahl der Nachlassinsolvenzen ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 2. Termingeschäfte

Rz. 156 Gemäß § 104 InsO gilt § 103 InsO nicht für bestimmte Fix- oder Termingeschäfte, insbesondere nicht für solche über die Lieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben,[133] sofern diese nach dem Vertrag zu einem bestimmten Datum nach Verfahrenseröffnung geliefert werden müssen. Solche Warentermingeschäfte wandeln sich durch die Verfahrenseröffnung in rei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 4. Durch Vormerkung gesicherte Ansprüche

Rz. 159 Auch Grundstückskaufverträge unterliegen grundsätzlich § 103 InsO. Ist allerdings bereits eine Vormerkung (§ 883 BGB) eingetragen, kann der Gläubiger gem. § 106 Abs. 1 InsO in jedem Fall auf Erfüllung des vorgemerkten Anspruches aus der Insolvenzmasse bestehen. Sofern weitere Verpflichtungen bestehen (§ 106 Abs. 1 S. 2 InsO), führt dies allerdings nicht dazu, dass au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.12.1.6 Bestätigung der BFH-Rechtsprechung – Die Verwaltung folgt dem BFH

Rn. 671b Stand: EL 93 – ET: 06/2018 Der BFH hat in der Folge seine og Tendenzen bestätigt und die Verw-Auff in drei Entscheidungen eindeutig verworfen; s Urt des BFH v 13.09.2017 (GmbHR 2018, 275, 279, 280). Danach ist die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Pers keine gemischte freigebige Zuwendung der Kap-Ges iS...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 9. Auftragsverhältnisse und Geschäftsbesorgungsverträge

Rz. 181 Die §§ 115 ff. InsO gewährleisten, dass die Verwaltung der Masse ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung wirksam nur noch durch den Insolvenzverwalter erfolgt. Nachdem der Schuldner gem. § 80 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse verloren hat, soll auch ein Dritter, der sein Recht vom Schuldner ableitet, auf die Insolvenzmasse nicht mehr ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VI. Freiberuflerpraxis

Rz. 140 Im Fall des Todes eines Freiberuflers bestehen i.d.R. besondere berufsständische Regelungen zum Schutz der Patienten bzw. Mandanten, die eine nahtlose Versorgung durch einen kompetenten Berufsträger sicherstellen sollen.[114] So ist bspw. im Falle des Todes eines Rechtsanwalts kammerseitig ein Kanzleiabwickler zu bestellen, soweit zur Sicherstellung der weiteren Betr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / III. Anfechtungsansprüche gem. § 132 InsO

Rz. 53 Die Vorschrift des § 132 InsO lautet: § 132 InsO Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Insolvenzmasse / e) Schadensersatzanspruch gegen den Erben wegen anderweit fehlerhafter Verwaltung des Nachlasses gemäß § 1978 Abs. 1 i.V.m. §§ 677, 280 BGB

Rz. 60 Schadensersatzansprüche der Gläubiger kommen ferner in Betracht, wenn der Erbe notwendige Erhaltungsmaßnahmen unterlässt, Nachlassgegenstände nicht ordnungsgemäß versichert, Nachlassgegenstände unter Wert verkauft, Nachlassvermögen durch riskante Spekulationsgeschäfte vernichtet oder Ähnliches. Rz. 61 Solange Unklarheit über die Zulänglichkeit des Nachlasses besteht, i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 6. Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen

Rz. 165 Für Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen gelten die Sondervorschriften der §§ 108 ff. InsO. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. § 109 InsO betrifft die Insolvenz des Mieters bzw. Pächters, § 110 InsO die des Vermieters bzw. Verpächt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VIII. Freigabe

Rz. 190 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Masse verwertet werden können oder wenn diese die Masse fortlaufend mit Masseverbindlichkeiten belasten, z.B. eine vom Erblasser angemietete Wohnung, wertloser Hausrat, Fahrzeuge von geringem Wert, ein (landwirtschaf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 94 Gemäß §§ 1, 159 InsO gehört die Verwertung der Insolvenzmasse zu den vordringlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Unter Verwertung ist die Umsetzung sämtlicher Vermögensgegenstände in Geld zu verstehen. Bei Forderungen genügt hierzu der Einzug, vgl. § 166 Abs. 2 InsO. Rz. 95 Während Nachlasspfleger aufgrund ihrer bloßen Sicherungsfunktion nur in Ausnahmefällen zur ...mehr