Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / III. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen

Rz. 117 Die Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen regelt § 166 InsO. Gemäß § 166 Abs. 1 InsO liegt das Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache nur dann beim Insolvenzverwalter, wenn sich die fragliche Sache im Besitz des Insolvenzverwalters befindet, was regelmäßig nur dann der Fall sein wird, wenn sie auch schon zuvor im Besitz des Schuldners stand. Be...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 1. Erfüllungs-/Nichterfüllungs-Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Rz. 149 § 103 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er einen gegenseitigen Vertrag, der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, erfüllen oder ablehnen will. § 103 InsO hemmt – ggf. vorübergehend – die Durchsetzbarkeit gegenseitiger Verträge.[125] Die Norm betrifft gegenseitige Verträge i.S.d. §§ 320 ff. BGB, die zur Zei...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 5. Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

Rz. 162 § 107 Abs. 1 InsO normiert in der Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 103 InsO. Die Norm schützt das Anwartschaftsrecht desjenigen, der eine Sache vom nunmehr insolventen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, sofern er sich bereits im Besitz der Sache befindet.[140] Die Vorschrift gibt dem Vorbehaltskäufer das Recht...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Fortführung und Verwertung von Unternehmen

Rz. 136 Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sind wie jeder andere Massebestandteil auch bestmöglich zu verwerten. In Nachlassinsolvenzen macht eine Sanierung des Rechtsträgers etwa mittels Insolvenzplanes i.d.R. keinen Sinn, da sich die Haftung der Erben ja ohnehin auf den Nachlass beschränkt. Ob eine klassische Verwertung – ein Verkauf im Rahmen eines asset deals ode...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 8. Dienstverträge und Arbeitsverhältnisse

Rz. 177 Das Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse nach § 108 Abs. 1 S. 1 InsO erfasst neben Miet- und Pachtverhältnissen des Schuldners auch dessen Dienstverhältnisse. Ausnahmsweise kann das Fortbestehen des Dienstverhältnisses zu verneinen sein, wenn die Dienstleistung nur durch Begründung erheblicher Masseschulden erbracht werden kann.[154] Rz. 178 Im Rahmen des § 108 ...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Verwertung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind

Rz. 123 Anders als im früheren Konkursrecht gehören zur Insolvenzmasse, die von dem Insolvenzverwalter zu verwerten ist, grundsätzlich auch Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ist in §§ 166 ff. InsO ausführlich geregelt. Die Regelung des § 166 InsO, die im An...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / II. Verwertung von unbeweglichen Gegenständen

Rz. 102 Zu den unbeweglichen Gegenständen, die in § 49 InsO definiert sind, gehören neben Immobilien auch eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge. Auch Bruchteilseigentum an einem solchen Gegenstand gehört dazu. Gemäß § 165 InsO kann der Insolvenzverwalter beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzma...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 4 Das in den §§ 129–147 InsO normierte Anfechtungsrecht dient dazu, Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wirtschaftlich zu revidieren. Das Anfechtungsrecht dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum). Rz. 5 Demgegenüber schützt das...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / II. Anfechtungsansprüche gem. §§ 130, 131 InsO

Rz. 38 Die §§ 130, 131 InsO lauten: § 130 InsO Kongruente Deckung (1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO

Rz. 55 Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach S. 2 vermutet...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / I. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 51 Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 1984 Abs. 1 BGB vom Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter hat die Insolvenzmasse umgehend in Besitz zu nehmen, § 148 InsO, zu sichern und bestmöglich zu verwerten. Dies betrifft die – i.d.R. von i...mehr

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§ 20 Mietrecht / A. Einführung

Rz. 1 Sobald mehr als ein Erbe einen Nachlass antritt, bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft. In der täglichen Beratungspraxis ergeben sich Fragestellungen für Erbengemeinschaften mit bestehenden Mietverhältnissen über Wohn- oder Gewerberaum daher sowohl aus Vermieter- als auch aus Mietersicht. Die Rechtsfolgen dieser Verträge regeln sich nicht alleine nach den §§ 1922 ...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 4. Verfügung als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßnahme

Rz. 78 Es ist umstritten, ob und wann eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand abweichend von § 2040 BGB durch die Mehrheit der Miterben wirksam vorgenommen werden kann, wenn sie gleichzeitig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist.[190] Nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH aus dem Jahr 1965 können unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungen erforderl...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Überblick

Rz. 52 Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung:mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / (1) Regelung der Nutzung der Nachlassimmobilie durch einzelne Miterben

Rz. 168 Nicht selten nehmen einzelne Miterben nach dem Erbfall eine im (Mit-)Eigentum der Erbengemeinschaft stehende Immobilie allein in Besitz und schließen die anderen Erben von der Nutzung aus. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der miterbende überlebende Ehegatte oder ein miterbendes Kind des Erblassers die mit dem Erblasser zuvor gemeinsam bewohnte Immobilie nach dem Erb...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Maßnahmen aufgrund Mehrheitsbeschlusses

Rz. 172 Im Gegensatz zur außerordentlichen Verwaltung kann die ordnungsgemäße Verwaltung gem. §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB auf Basis von mehrheitlichen Entscheidungen erfolgen. Eine ordentliche Verwaltung eines Nachlassgegenstandes liegt vor, wenn sie der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entspricht.[260] Es handelt sic...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / cc) Gerichtliche Prüfung von Mehrheitsbeschlüssen

Rz. 165 Ein Miterbe kann Klage auf Feststellung erheben, dass eine mehrheitlich beschlossene Maßnahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung nicht dienlich ist, § 256 Abs. 1 ZPO. Den Vollzug der Verwaltungsmaßnahme kann er im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern. §§ 935 ff. ZPO.[207] Das Gericht prüft sodann, ob überhaupt ein Fall ordnungsmäßiger Verwaltung vorlag und ob de...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Anspruch auf Benutzungsregelung

Rz. 94 Jeder Miterbe hat Anspruch auf eine Regelung der Verwaltung und Benutzung, die billigem Ermessen aller Miterben entspricht – also auch seinem eigenen, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.[242] Eine Benutzungsregelung kann verlangt werden, wenn durch die Erbengemeinschaft weder eine Vereinbarung noch ein Beschluss getroffen wurde, die billigem Ermessen entsprechen.[243] Lie...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Allgemeines

Rz. 124 Die Regelung des § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 2 S. 1 BGB und vergleichbar zu beurteilen.[303] Sie soll die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft in besonderen Ausnahmefällen gewährleisten. "Zur Erhaltung notwendig" ist eine Maßregel, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder Teile hiervon Schaden nehmen würden.[304...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Begriff der Außerordentlichkeit

Rz. 65 Im Rahmen von § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist die außerordentliche Verwaltung (zum Begriff der Verwaltung siehe oben Rdn 53) gemeint. Die ordentliche Verwaltung wird von § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB erfasst (siehe Rdn 69). Außerordentliche Verwaltung bezeichnet Maßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.[158] Außerordentliche Verwaltungs...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / ee) Keine Mitwirkungspflicht

Rz. 155 Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung besteht keine Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Miterben haben keinen Anspruch darauf, dass ein Miterbe einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses zustimmt.[185] Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung können beispielsweise sein:mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Beurteilungsmaßstab und -zeitpunkt

Rz. 72 Die Mitwirkungspflicht an Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft besteht ausschließlich bei Maßnahmen, die zur "ordnungsmäßigen" Verwaltung erforderlich sind.[173] Ordnungsmäßige Verwaltung i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 745 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst alle Maßnahmen, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen, § 2038 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Gemeinschaftlich zu treffende Maßnahmen

Rz. 171 Gemeinschaftlich haben die Miterben gem. § 2038 Abs. 1 BGB Maßnahmen im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung zu treffen.[255] Eine gemeinschaftliche Verwaltung erfolgt einstimmig. Eine außerordentliche Verwaltung liegt gem. § 745 Abs. 3 S. 1 BGB nach inzwischen wohl h.M. und Entscheidung des BGH vom 28.9.2005[256] jedenfalls bei einer wesentlichen Veränderung des g...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / c) Einzelfallabwägung

Rz. 76 Die Beurteilung, ob eine Maßnahme ein Fall der "ordnungsmäßigen" Verwaltung ist, bleibt stets einzelfallabhängig. Fraglich ist es bspw., ob man den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung ansehen kann. Die Frage lässt sich nicht generell beantworten: Die Vermietung von Nachlassgegenständen ist fraglos eine Maßnahme der Verwaltung[185]...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 9. Beschlussfassung innerhalb der Erbengemeinschaft

Rz. 109 Nach § 745 BGB wird die Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen durch Beschluss der Erbengemeinschaft geregelt. Bei der Abstimmung ist jeder Miterbe stimmberechtigt. Für minderjährige, abwesende oder sonst an der Stimmabgabe verhinderte Erben bedarf es nur dann keines Pflegers, Vertreters u.Ä., wenn auch ohne die verhinderten Erben eine Mehrheit zustande ko...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Objektiv lag kein Fall der Notverwaltung vor

Rz. 138 Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung (siehe hierzu oben Rdn 124). Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich, so ist zunächst zu prüfen, ob (wenigstens) die Vor...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Begriff des gemeinschaftlichen Handelns

Rz. 66 Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich. Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[165] Nicht erforderl...mehr

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§ 20 Mietrecht / 1. Kündigung als Verfügung i.S.d. § 2040 BGB

Rz. 28 In der Kündigung durch die Erbengemeinschaft wurde vom BGH materiell-rechtlich eine Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB gesehen und nicht eine mehrheitsfähige Maßnahme der Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 2 BGB. Diese sollte auch für Verfügungen über Nachlassgegenstände gelten, die zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sind. Diese Rechtsprechung wurde ab ...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / dd) Eigenmächtiges Handeln eines Miterben

Rz. 154 Ein Verstoß gegen die Pflicht des gemeinschaftlichen Handelns führt zur Unwirksamkeit der Handlung im Innen- und Außenverhältnis. Im Außenverhältnis haftet der Miterbe, der ohne die Vollmacht oder Genehmigung sämtlicher Miterben handelt, nach den §§ 177 ff. BGB.[184]mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Maßnahme "ordnungsmäßig"

a) Beurteilungsmaßstab und -zeitpunkt Rz. 72 Die Mitwirkungspflicht an Verwaltungsmaßnahmen der Erbengemeinschaft besteht ausschließlich bei Maßnahmen, die zur "ordnungsmäßigen" Verwaltung erforderlich sind.[173] Ordnungsmäßige Verwaltung i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 745 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst alle Maßnahmen, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen ents...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / bb) Einstimmiges Handeln der Miterben

Rz. 152 Erfordern Verwaltungsmaßnahmen ein einstimmiges Handeln, ist ein einstimmiger Beschluss der Miterben im Innenverhältnis und ein einvernehmliches Auftreten der Miterben im Außenverhältnis erforderlich.[182] Ein gleichzeitiges Handeln der Miterben ist dabei nicht erforderlich. Ausreichend sind aufeinanderfolgende Erklärungen der Miterben, die sich zu einer Erklärung er...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / bb) Mehrheitsbeschluss

Rz. 158 In den Fällen der ordnungsmäßigen Verwaltung genügt ein Mehrheitsbeschluss der Miterben. Für den Mehrheitsbeschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit. Maßgeblich für das Stimmrecht der Miterben ist die jeweilige Erbquote. Stimmberechtigt sind neben den Erben auch der Erwerber eines Erbteils und der Pfandgläubiger eines gepfändeten Erbteils.[192] Rz. 159 In bestimmte...mehr

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§ 15 Der digitale Nachlass ... / III. Erbauseinandersetzung an lokalen Datenträgern und lokal gespeicherter Daten

Rz. 24 Die Verwaltung des lokalen Datenträgers richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen der Verwaltung einer Erbengemeinschaft. Rz. 25 Der Auseinandersetzungsanspruch des § 2047 Abs. 1 BGB umfasst nicht die Schriftstücke, die sich auf die persönlichen[52] Verhältnisse des Erblassers, auf seine Familie,[53] auf den ganzen Nachlass[54] oder Unterlagen über die Verwaltung des N...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Erfordernis der Verwaltungsmaßnahme

Rz. 77 Die Feststellung, dass eine beabsichtigte Maßnahme "ordnungsgemäße Verwaltung" i.S.v. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB wäre, führt nicht bereits zu einer Mitwirkungspflicht der Miterben. Die Erben sind erst dann zu einer Mitwirkung verpflichtet, wenn die Maßnahme auch "erforderlich" ist, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. "Erforderlich" ist eine Maßnahme nur, wenn gerade diese...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / dd) Mitwirkungspflichten der Miterben

Rz. 166 Jeder Miterbe ist den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind, § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB. Die Mitwirkung von Miterben kann klageweise erzwungen werden.[209] Hier ist Klage auf Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme zu erheben. Im Klageantrag ist die Verwaltungsmaßnahme genau zu bezeic...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 10. Rechtsfolgen

a) Allgemeines Rz. 115 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, an Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung ist eine Mehrheitsentscheidung der Erben ausreichend, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Mitwirkungspflicht können nach dem ausdrücklichen Wortlaut aber ausschließlich die Miterben gegeneinander gel...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / bb) Kein Mehrheitsbeschluss

Rz. 118 Liegt kein Mehrheitsbeschluss vor, so handeln Miterben – auch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung – als Vertreter ohne Vertretungsmacht (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 109). Die Rechtsfolgen ihres Handelns bestimmen sich nach §§ 177 ff. BGB.[293] Ersatz etwaiger Aufwendungen kann der handelnde Erbe dann über eine Genehmigung seiner Maßnahme bzw. unmittelbare Gel...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / d) Verletzung der Mitwirkungspflicht

aa) Im Vorfeld der Maßnahme Rz. 120 Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben. Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor, ist ausschließli...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Miterben haben nicht gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 68 Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns macht die Handlung im Innen- und Außenverhältnis unwirksam. Bei Verwaltungshandlungen innerhalb der Erbengemeinschaft werden die nicht handelnden Miterben nicht gebunden, die Handlung ist für die Miterben ohne Bedeutung.[171] Bei Verwaltungshandlungen nach außen tritt keine Wirkung der Rechtsgeschäfte ein...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / I. Erbengemeinschaft als "Konfliktgemeinschaft"

Rz. 1 Gehört mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gibt es keine ausdrückliche Nutzungsregelung, führt dies zu Spannungen. Das war schon zu Kindertagen so, wenn Geschwister sich über gemeinsames Spielzeug gestritten haben. Ganz ähnliche Konflikte werden von Miterben untereinander ausgetragen – und es sind häufig wieder Geschwister, die untereinander streiten und ...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / cc) Vertretung

Rz. 153 Die Miterben können sich von einzelnen Miterben vertreten lassen. Übernimmt ein Miterbe über längere Zeit eigenständig Verwaltungshandlungen und nehmen die übrigen Miterben dies hin, kann darin eine stillschweigende Bevollmächtigung liegen.[183]mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Allgemeines

Rz. 115 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB sind die Erben verpflichtet, an Maßregeln der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Bei ordnungsgemäßer Verwaltung ist eine Mehrheitsentscheidung der Erben ausreichend, §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Mitwirkungspflicht können nach dem ausdrücklichen Wortlaut aber ausschließlich die Miterben gegeneinander geltend machen. E...mehr

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ZErb 12/2024, Der deutsch-m... / VI. Das malaysische Nachlassverfahren

Ist die letztwillige Verfügung formwirksam erstellt worden und der Erbfall eingetreten, stellt sich schließlich die Frage, wie Erben in Malaysia an ihr Erbe gelangen. Dies richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des PAA, welcher die Verwaltung und Verteilung von Nachlässen in Malaysia sowohl für Muslime als auch für Nicht-Muslime regelt.[73] Der erste Schritt auf d...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Rechtsfolgen

a) Objektiv lag ein Fall der Notverwaltung vor Rz. 133 Lagen die Voraussetzungen der Notverwaltung vor, werden im Innenverhältnis alle Miterben durch den handelnden Miterben zueinander verpflichtet. Der handelnde Miterbe kann außerdem im Außenverhältnis die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne dass die Erben die Maßnahme genehmigen müssten.[329] Zur Vermeidung einer persönlic...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / a) Miterben haben gemeinschaftlich gehandelt

Rz. 67 Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[169] Ist ein Handeln für den Nachlass dagegen nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugeh...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / IV. Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker

Rz. 134 § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO erklärt alle Kosten, die üblicherweise in einem vor oder parallel zum Insolvenzverfahren stattfindenden nachlassgerichtlichen Verfahren anfallen (können), zu Masseverbindlichkeiten. Im Einzelnen sind dies die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung (§ 348 FamFG), der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB), einer Nachlas...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / V. Sonstige Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO

Rz. 142 Neben den Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO , die unter Rdn 208 ff. ausführlich dargestellt sind, stuft § 55 InsO eine Reihe von weiteren Verbindlichkeiten als sonstige Masseverbindlichkeiten ein. Die Verbindlichkeiten des § 55 Abs. 1 InsO sind solche, die nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter oder anderweit i.R.d. Verwaltung der Insolvenzma...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / aa) Mehrheitsbeschluss liegt vor

Rz. 116 Der Mehrheitsbeschluss wirkt nicht lediglich innerhalb der Erbengemeinschaft sondern gewährt den handelnden Erben Vollmacht, die Erbengemeinschaft als Ganzes auch im Außenverhältnis zu verpflichten (zur Beschlussfassung vgl. oben Rdn 109).[288] Der II. Senat hat im Jahre 1967 Bedenken gegen diese damals bereits in der Literatur vorherrschende Auffassung angemeldet.[28...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / I. Anordnung durch den Erblasser

Rz. 13 Der Erblasser kann nicht nur Testamentsvollstreckung für alle Miterben, sondern auch beschränkt auf den Erbteil eines oder die Erbteile mehrerer Miterben anordnen (Erbteilsvollstreckung oder auch Erbteilstestamentsvollstreckung).[24] Der Erblasser kann bspw. lediglich für sein minderjähriges oder behindertes Kind Testamentsvollstreckung anordnen und den übrigen Miterb...mehr