Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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ZErb 12/2023, Zur Höhe der ... / 1 Gründe

I. Mit Beschl. v. 9.5.2023 setzte das Nachlassgericht die Vergütung des mit Beschl. v. 3.8.2021 zur Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers für dessen Tätigkeit in der Zeit vom 20.8.2021 bis 11.3.2023 auf (53,50 Stunden x 110 EUR + 19 % Mwst. =) 7.003,15 EUR fest. Der als Miterbe festgestellte Beteiligte F. legte gegen diese ihm am 11.5.2023 zugestellte Entscheidung m...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / II. Nachlasserben- und Eigenverbindlichkeiten

Rz. 9 Für Nachlasserbenschulden und reine Eigenverbindlichkeiten haftet der Erbe im Außenverhältnis (zumindest auch) mit seinem eigenen Vermögen.[37] Zu den Eigenverbindlichkeiten zählen Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst im Rahmen eigenhändiger Verwaltung des Nachlasses eingeht, gleichsam durch eigene Rechtshandlung, während die Nachlasskosten- bzw. Nachlassverwaltungssc...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Gerichtliche Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs

Rz. 138 Ist der Erbe nicht bereit, den Vermächtnisanspruch außergerichtlich zu erfüllen und der Bedachte gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, gilt nach § 27 ZPO das Gericht, bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den allg. Gerichtstand hatte, als besonderer Gerichtsstand der Erbschaft.[279] Es handelt sich dabei nicht um einen ausschließlichen Geric...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 3. Testamentsvollstreckung

Rz. 312 Die Testamentsvollstreckung[229] an GmbH-Geschäftsanteilen ist grundsätzlich zulässig.[230] Der Testamentsvollstrecker übt die aus dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte aus, soweit dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist.[231] Der Erbe ist demnach von der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ausgeschlossen.[232] Rz. 313 Die Verwaltung d...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Kernrechtsbereichstheorie

Rz. 260 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichstheorie entwickelt worden.[333] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend ...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / I. Wohngeldschulden

Rz. 19 Bei Wohngeldschulden, die nach § 16 Abs. 2 WEG von den Wohnungseigentümern festgesetzt werden, ist fraglich, ob sie vom Erblasser oder nicht vielmehr aus der Verwaltung der Eigentumswohnung und des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer herrühren.[57] 1. Beschlussfassung vor dem Erbfall Rz. 20 Wohngeldforderungen rühren jedenfalls dann vom Erblasser her und...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 2306 BGB

Rz. 38 Den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, also ihm nicht zur freien Verfügung steht und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung evtl. weniger als sein Pflichtteil verbleibt,[103] regelt § 2306 BGB.[104] Rz. 39 Erste Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Erbe i...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / I. Aufgaben des Nachlasspflegers

Rz. 69 Es sind dies im Wesentlichen 1. Festlegung der Aufgabenbereiche Rz. 70 Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten endgültigen Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreises. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 22 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[55] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses,[56] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwer...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 155 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[347] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 1. Verwaltungsmaßnahmen vor der Annahme der Erbschaft, § 1978 Abs. 1 S. 2 BGB

a) Haftung für eigene Verwaltungsmaßnahmen Rz. 90 Für Verwaltungsmaßnahmen vor der Annahme der Erbschaft, also für Geschäfte mit Bezug auf den Nachlass in der Zeit zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft, haftet der später annehmende Erbe dem Nachlass wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 677 ff. BGB , wenn später eine endgültige Haftungsbeschränkungsma...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (2) Bankguthaben

Rz. 88 Der Nachlasspfleger hat bei Bankguthaben wie folgt zu verfahren: (a) Allgemeine Pflichten Rz. 89 Der Nachlasspfleger hatmehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (d) Sperrvermerk

Rz. 106 An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass die Banken teilweise sehr penibel bei Abverfügungen sind und zum Teil auf nachlassgerichtliche Beschlüsse bestehen. Die Bank haftet aus positiver Vertragsverletzung, wenn sie es unterlässt, einen Sperrvermerk zu verlangen, und ein Nachlasspfleger unter Ausnutzung dieses Versäumnisses Geld abhebt und es unterschlägt.mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 5. Verpflichtungsbefugnis nach § 2206 Abs. 1 BGB

a) Allgemeines Rz. 220 Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert. Rz. 221 Ver...mehr

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Anhang 2

2. Klausur: Testament und Testamentsgestaltung[Autor] Bearbeitungszeit für diese – einfache – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E und seine bereits vorverstorbene Ehefrau F hatten 2000 ein privatschriftlich-gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Längstlebenden de...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / E. Auszug aus der InsO

Rz. 5 § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder z...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / C. Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Miterben

Rz. 12 Zur Verwaltung der Erbengemeinschaft siehe unten Rdn 77; zum Prozess der Erbengemeinschaft siehe unten Rdn 175. I. Verfügung über den Anteil am gesamten Nachlass, § 2033 Abs. 1 BGB Rz. 13 Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft über den Verkauf eines Erbteils wird durch die §§ 2371 ff. BGB geregelt. Das Verfügungsrecht der Miterben über den ererbten Nachlass regelt ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Bestellung des Nachlassverwalters

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§ 22 Stiftungsrecht / (1) Organstruktur

Rz. 47 Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben, vgl. § 84 Abs. 1 und 2 BGB (bis 30.6.2023: § 86 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.). Der Stiftungsvorstand ist als Leitungsorgan nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufen. Er beschließt somit über die Verwendung der Stiftungsm...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 5. Wann muss das Familiengericht ein Handeln für den Minderjährigen (ggf. zusätzlich) genehmigen?

Rz. 153 Grundsätzlich sind wegen der damit verbundenen Pflichten die Einräumung einer Kommandit- oder stillen Beteiligung rechtlich nachteilig.[234] Allerdings ist hier auf den Einzelfall abzustellen. Die ergangene Rechtsprechung zu diesem Thema[235] ist nicht einheitlich, da eben einzelfallabhängig. So hat das Hans. OLG Bremen eine unentgeltliche Zuwendung eines Kommanditant...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VI. Testamentsvollstreckung und Stiftungsrecht

Rz. 27 Hat der Erblasser eine Stiftung als Erben eingesetzt und zugleich Abwicklungs- oder Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, kann der Vollstrecker grundsätzlich zugleich Organ der Stiftung (Vorstand, Beirat, Kuratoriumsmitglied) sein.[41] Dabei ist darauf zu achten, dass der Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen durch § 181 BGB befreit wurde, andernfalls kann ...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Testamentsvollstrecker

Rz. 85 Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes, zu dem er allein durch den Willen des Erblassers berufen ist, auch wenn er von anderer Seite zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.[86] Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt aus eigenem Recht aus und hat eine weitgehend freie Stellung gegenüber den Erben. Auch...mehr

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Allgemeine Pflichten / 2 Pflicht zur gewissenhaften und ordnungsgemäßen Leistungserfüllung (§ 41 Satz 1 BT-V)

§ 41 Satz 1 BT-V stellt klar, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist. Nicht ausdrücklich normiert ist der von den Beschäftigten zu erfüllende Leistungsmaßstab. Unter "gewissenhaft" wird nach der allgemeinen Definition im Duden "mit großer Genauigkeit und Sorgfalt vorgehend" verstanden.[1] Dies umfasst aus Sicht des Arb...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / Literaturtipps

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§ 16 Testamentsvollstreckung / bb) Jährliche Rechnungslegung nach § 2218 Abs. 2 BGB

Rz. 135 Bei einer Testamentsvollstreckung, die länger als ein Jahr andauert, kann der Erbe – unabhängig davon, ob es sich um eine Verwaltungs- oder reine Abwicklungsvollstreckung handelt – aufgrund § 2218 Abs. 2 BGB eine jährliche Rechnungslegung verlangen.[207] Für die jährliche Rechnungslegung gelten dieselben Grundsätze wie für die Rechenschaftsablegung als Schlussabrechn...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Unterschiedliche Strukturen der Erbengemeinschaft

Rz. 81 Gelangt man im Rahmen der Bestimmung des Erbstatuts zur Anwendung fremden Rechts, so hat dies auch rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Erbengemeinschaft, da sich die Entstehung und die Struktur der Erbengemeinschaft als solche nur nach dem Erbstatut des Erblassers richten.[193] Das bedeutet, dass sich bei Vorhandensein mehrerer Erben eine Erbengemeinschaft nach d...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / VII. Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 249 Die Nachlassverwaltung endet entweder kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Nachlassgerichts. Rz. 250 Kraft Gesetzes endet die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung der Nachlassinsolvenz gem. § 1988 Abs. 1 BGB. Durch Beschluss des Nachlassgerichts endet sie, sobald kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Nachlassverwaltung vorhanden ist, wennmehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 1. Auskunftsansprüche gegen den Erben

Rz. 83 Der Erbe hat hierzu Auskunft über den Stand des Nachlasses und Rechenschaft, § 666 BGB, abzulegen. Da es um die Herausgabe eines Inbegriffs an Gegenständen geht, hat der Erbe nach § 260 Abs. 1 BGB ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen und ggf. an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand nach bestem Wissen angegeben hat, § 260 Abs. 2 BGB.[169...mehr

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§ 5 Schulden, für die eine ... / 2. Reine Eigenverbindlichkeiten

Rz. 17 Für Eigenverbindlichkeiten scheidet sowohl eine Haftungsbeschränkung im Außen- als auch ein Regress im Innenverhältnis aus. Hierunter fallen alle Verwaltungsmaßnahmen inkl. einer Prozessführung, die keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen, sowie Verbindlichkeiten, die der Erbe unabhängig vom Erbfall für sich selbst begründet. Beispielemehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Allgemeines zur Schuldenhaftung

Rz. 278 Bei der Frage der Haftung für die geltend gemachte Beitragsforderung ist zwischen sog. Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden und Eigenschuld zu unterscheiden. Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Erbfallschulden sind die den Er...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

Rz. 151 In der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen und Wirkungen stets vor allem bei Personengesellschaften auch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zu beachten. So muss bei einer Unternehmensnachfolge im Wege der Vor- und Nacherbschaft auch das Vertragswerk innerhalb der Gesellschaft(en)[185] auf diese Nachfolgeart ausgerichtet werden. Bei qual...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 33 § 2033 Abs. 2 BGB regelt, dass ein Erbe nicht über seinen Anteil an einem Nachlassgegenstand verfügen darf: Dies dürfen nur alle Erben gemeinschaftlich, § 2040 Abs. 1 BGB.[99] § 2040 BGB ist damit ebenso wie § 2033 BGB Ausdruck des Gesamthandsprinzips der Erbengemeinschaft. Er hätte damit systematisch zutreffend als Abs. 3 des § 2033 BGB eingefügt werden müssen,[100] ...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / 2. Aufwendungsersatz

Rz. 14 Im Gegenzug kann der Erbe die Aufwendungen, die er für eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung macht, dem Nachlass entnehmen. Hat er diese aus seinem Eigenvermögen bestritten, so kann er sich gemäß §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB beim Nachlass regressieren. Im Falle der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens ist der Erbe insoweit gemäß § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangig al...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Haftung für eigene Verwaltungsmaßnahmen

Rz. 90 Für Verwaltungsmaßnahmen vor der Annahme der Erbschaft, also für Geschäfte mit Bezug auf den Nachlass in der Zeit zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft, haftet der später annehmende Erbe dem Nachlass wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 677 ff. BGB , wenn später eine endgültige Haftungsbeschränkungsmaßnahme, wie Nachlassinsolvenz, Nachlassver...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / II. Nachlasspflegschaft

Rz. 2 Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Nachlass eines Verwalters bedarf. Es wird entweder das Nachlassgericht von sich aus tätig oder auf Antrag. Das Nachlassgericht hat von Amts wegen für die Sicherung des inländischen Nachlasses zu sorgen, soweit hierfür ein B...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (a) Allgemeine Pflichten

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (e) Reaktionen von Auslandsbanken auf Ermittlungsanfragen

Rz. 107 Wenn Ermittlungen bei im Ausland befindlichen Banken erfolgen (z.B. Österreich, Schweiz, Liechtenstein), werden diese mitteilen, dass sie nicht verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen. Die Banken fügen jedoch dann den Nebensatz hinzu, dass zur Vermeidung weiteren Schriftverkehrs darauf hingewiesen wird, dass der Erblasser unbekannt ist. Diese Mitteilung bedeutet nah...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 5. Nutzungen, Erhaltungskosten

Rz. 62 Nach § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB gebühren dem Vorerben die Nutzungen, während er im Gegenzug die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat (§ 2124 Abs. 1 BGB). Was Nutzungen sind, ergibt sich aus §§ 99, 100 BGB (Früchte und Gebrauchsvorteile). Dem Vorerben stehen die Nutzungen für die Zeit vom Erbfall bis zum Nacherbfall zu. Die zeitliche Verteilung wird durch § 101 BGB ...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / e) Vollstreckung des Arrestes

Rz. 14 Nach § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen in den §§ 929 ff. ZPO bestehen. Um den Arrest vollziehen zu können, ist keine Klauselerteilung erforderlich, es sei denn, es liegt eine Titelumschreibung vor (vgl. § 929 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren ist die Arres...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 7. Antrag des Erben auf Entlassung des Nachlassverwalters

Rz. 293 Allgemein anerkannt ist, dass der Erbe ein Antragsrecht dahingehend hat, dass das Nachlassgericht den Nachlassverwalter zu entlassen hat, wenn der Nachlassverwalter ständig und im erheblichen Ausmaß gegen seine Pflichten verstößt. Muster 12.29: Antrag des Erben auf Entlassung des Nachlassverwalters Muster 12.29: Antrag des Erben auf Entlassung des Nachlassverwalters An...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Aktivlegitimation des Testamentsvollstreckers

Rz. 313 Das Prozessführungsrecht des Testamentsvollstreckers im Aktivprozess nach § 2212 BGB verdrängt die Prozessführungsbefugnis des Erben. Allerdings ist der Testamentsvollstrecker nur befugt, ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht gerichtlich geltend zu machen. Erheben die Erben dennoch ohne Prozessführungsbefugnis eine Klage oder erhebt der Testamentsvollstrecker au...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / V. Benennung eines Pflegers; Vermögensverwaltungsausschluss

Rz. 187 Muster 7.17: Ausschluss Vermögensverwaltungs- und Unterhaltsverwendungsrecht Muster 7.17: Ausschluss Vermögensverwaltungs- und Unterhaltsverwendungsrecht Testament Ich, _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament. (I.) Test...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (1) Legitimationsprüfung durch Banken

Rz. 86 Wenn nun das jeweilige Bankinstitut mitgeteilt hat, dass Konten vorhanden sind, hat der Nachlasspfleger wie folgt zu verfahren: Er hat dem Kreditinstitut seine Bestallung als Nachlasspfleger vorzulegen. Die meisten Bankinstitute werden die Vorlage von einer nur vom Nachlassgericht selbst beglaubigten Fotokopie nicht akzeptieren. Zumeist bestehen die Banken auf der Vor...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (c) Sonstige Pflichten

Rz. 102 Der Nachlasspfleger hat jeweils zu entscheiden, ob er Daueraufträge widerrufen will oder nicht. Bei Dauerverbindlichkeiten, die zu erfüllen sind, empfiehlt es sich, die Dauerverträge nicht zu widerrufen. Zahlreiche Banken teilen dem Nachlasspfleger den aktuellen Kontostand mit. Die Bestandsaufnahme des Nachlasses hat sich jedoch auf den Todestag zu beziehen, so dass ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Zeitpunkt der Informationspflicht

Rz. 112 Problematisch ist, wann der Testamentsvollstrecker die Erben im Voraus über bestimmte Entscheidungen zu informieren hat. Nach der Rspr.[155] kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So kann die Pflicht bestehen, die Erben unverlangt auch bei bloß vorbereitenden Verwaltungsmaßnahmen zu benachrichtigen und sogar anzuhören, um deren Vorstellungen bei der Entscheidu...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / e) Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis

Rz. 133 Nach der Vorschrift des § 2208 BGB kann der Erblasser den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers, und zwar auch dinglich[109] nach jeder Richtung, ebenso zeitlich beschränken, insb. kann er anordnen, dass die Verwaltung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zustehen soll.[110]mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Rechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers

Rz. 1 Der in der Lit. andauernde Theorienstreit ist ohne praktische Bedeutung. Die älteren Theorien sollen an dieser Stelle nicht erwähnt werden.[1] Nach der h.M.[2] hat der Testamentsvollstrecker nach der sog. Amtstheorie die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amts (vgl. § 116 Nr. 1 ZPO). Er ist somit weder Vertreter des Erblassers noch der Erben. Der...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 6. Nach dem Prozess – Folgen

Rz. 354 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben. Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amtes durch den Testaments...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Ansprüche gegen den Nachlasspfleger

Rz. 264 Nach § 1985 Abs. 2 BGB ist der Nachlassverwalter auch den Nachlassgläubigern für den Erhalt des Nachlasses verantwortlich. Diese Vorschrift ist nicht auf die Nachlasspflegschaft anwendbar, da bei der Nachlasspflegschaft keine Trennung der Vermögensmassen herbeigeführt wird. Der Nachlasspfleger haftet nicht den Nachlassgläubigern unmittelbar. Der vorläufige Erbe verli...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / V. Haftung nach den §§ 1959 Abs. 1, 677 ff. BGB

Rz. 39 Für die erbrechtlichen Geschäfte vor der Ausschlagung bzw. nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft haften die Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, § 1959 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat der ausschlagende Erbe den Nachlass nach §§ 1959 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben. Bei Pflichtwidrigkeit haftet er auf Schadensersatz nach §§ 1959 Abs. 1, 280 ff., 677...mehr