Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / a) Entsprechende Anwendung des Auftragsrechts

Rz. 456 Die Auskunftspflicht regelt § 2218 BGB, der in verschiedener Hinsicht zur Konkretisierung des zwischen Erben und Testamentsvollstrecker bestehenden besonderen Rechtsverhältnisses auf das Auftragsrecht und damit auch auf § 666 BGB verweist. Aber die dortigen Vorschriften werden lediglich für "entsprechend" anwendbar erklärt. Denn weisungsgebunden ist der Testamentsvol...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 2. Innenverhältnis

Rz. 33 Bei Verwaltungsmaßnahmen der Miterben im Innenverhältnis ist in dreifacher Hinsicht zu unterscheiden zwischen a) Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung aa) Begriff Rz. 34 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S....mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ee) Muster: Klage gegen Miterben auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahme

Rz. 42 Muster 12.1: Klage gegen Miterben auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahme Muster 12.1: Klage gegen Miterben auf Zustimmung zu Verwaltungsmaßnahme An das Amtsgericht – Zivilabteilung – _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegenmehr

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Reisekosten / 15.5 Übernachtungsgeld bei Übernachtungskosten von über 70 EUR

Übersteigen nach der Bereinigung der Verpflegungskosten die Übernachtungskosten 70 EUR, werden die Übernachtungskosten nur erstattet, wenn deren Notwendigkeit im Einzelfall begründet wird. Wichtig Als notwendig werden nach Tz. 7.1.3 BRKGVwV Übernachtungskosten über 70 EUR angesehen, wenn die Verwaltung diese Übernachtungskosten vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat, die...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / d) Muster: Klage des Testamentsvollstreckers gegen Erben auf Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit (§ 2206 Abs. 2 BGB)

Rz. 120 Muster 13.25: Klage des Testamentsvollstreckers gegen Erben auf Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit (§ 2206 Abs. 2 BGB) Muster 13.25: Klage des Testamentsvollstreckers gegen Erben auf Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit (§ 2206 Abs. 2 BGB) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des _________________________, in seiner ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / ii) Verantwortlichkeit der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses

Rz. 52 Nicht selten erkennen die Erben nicht sofort beim Erbfall, dass die Anordnung eines förmlichen Nachlassverfahrens notwendig ist. Sie verwalten den Nachlass und verfügen über Nachlassgegenstände. Danach wird eines der förmlichen Nachlassverfahren angeordnet. Was ist mit den von den Erben vorgenommenen Rechtshandlungen nach außen und im Verhältnis zu den Nachlassgläubig...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 1. Begriff und Bedeutung

Rz. 76 Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2205 S. 2 BGB das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ergibt sich eine Pflicht zur Besitzverschaffung. Rz. 77 Nach § 2215 Abs. 1 BGB ergibt sich die weitere Verpflichtung, unverzüglich nach Annahme des Amtes ein Verzeichnis über die seiner Verwaltung unterliegenden ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Alleinhandlungsrecht jedes Miterben

Rz. 71 Bei Notverwaltungsmaßnahmen hat jeder Miterbe ein Alleinverwaltungsrecht (Notgeschäftsführung, § 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Ihnen unterfallen nur Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung. Sie sind zulässig bei bedeutsamen Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen, wenn die Stellungnahme bzw. Zustimmung der anderen Miterben nicht mehr eingeholt werden kann. Im Rahmen eines ge...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 495 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[395] Rz. 496 Die Erben haften für die ordnungsgemäße ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Begriff

Rz. 58 Eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme liegt vor, wenn der Nachlass wesentlich verändert werden soll, §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei kommt es nicht auf die wesentliche Veränderung des einzelnen Nachlassgegenstands als solchen an, sondern auf eine wesentliche Veränderung des ganzen Nachlasses. Eine wesentliche Veränderung setzt voraus, dass durch die...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 189 Das erste Sicherungsmittel, welches das Gesetz dem Nacherben an die Hand gibt, ist das Verlangen einer Sicherheitsleistung nach § 2128 Abs. 1 BGB . Geschützt wird das Recht des Nacherben auf Herausgabe der Erbschaft im Zustand einer fortgesetzt ordnungsgemäßen Verwaltung, § 2130 BGB. Rz. 190 Hinweis Befreiungsmöglichkeit: Der Erblasser kann den Vorerben von der Verpfli...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 168 §§ 2119, 1806 BGB begründen eine Verpflichtung des Vorerben zur mündelsicheren Anlage von Geld, das nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung dauernd anzulegen ist. Damit soll verhindert werden, dass der Nacherbe anstelle der Nachlasssubstanz nur Schadensersatzansprüche gegen den Vorerben erhält. Rz. 169 Die Verpflichtung des Vorerben zur mündelsicheren Anlage ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass

Rz. 171 Hat der Erblasser als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft betrieben, so fällt es in den Nachlass. Nach § 22 Abs. 1 HGB können die Erben dieses Geschäft fortführen, ohne dass mit dessen Fortführung durch mehrere Erben notwendig ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre.[203] Selbst eine Erbengemeinschaft, die nur aus Vorerben besteht, kan...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / a) Minderjährigenhaftungsbeschränkung

Rz. 186 § 1629a BGB sieht eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Kindes vor. Die Interessen von Gläubigern und des Rechtsverkehrs werden durch zwei Vermutungstatbestände gewahrt (§ 1629a Abs. 4 BGB) und durch ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kindes, mit dem es seine Mitgliedschaft in einer Gesamthandsgemeinschaft (bspw. einer Erbengemeinschaft) bzw. Personengesells...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Schutz der Gläubiger

Rz. 195 Gläubiger können sich in erster Linie gegen die Haftungsbeschränkung schützen, indem sie sich Sicherheiten gewähren lassen,[222] denn gem. § 1629a Abs. 3 BGB sind sie von der Haftungsbeschränkung nicht betroffen.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / d) Vorschusspflicht, Aufwendungsersatz

Rz. 76 Derjenige Miterbe, der für die anderen bei der Verwaltung tätig wird, kann für die entstehenden Aufwendungen einen Vorschuss (§ 669 BGB) oder nachträglich Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Miterbe zunächst ohne den erforderlichen Beschluss gehandelt hat, die Miterben seinen Maßnahmen jedoch später zugestimmt haben – oder in den Fällen d...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / cc) Notverwaltung

Rz. 95 Hierbei sieht das Gesetz eine gesetzliche Vertretungsmacht für den handelnden Erben vor (§ 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Aus der rechtsgeschäftlichen Handlung wird der Nachlass unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Notverwaltungsmaßnahme nicht vor, so haftet der handelnde Miterbe allein, eine Nachlassverbindlichkeit ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 213 Ist der Vorerbe rechtskräftig zur Sicherheitsleistung verurteilt und die gerichtlich gesetzte Frist zur Sicherheitsleistung fruchtlos verstrichen, kann nach § 2128 Abs. 2 i.V.m. § 1052 BGB beim Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) die Entziehung der Verwaltung und die Bestellung eines Verwalters beantragt werden. Enthält das zugrunde liegende Urteil keine Fristsetzung f...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / dd) Anspruch auf Zustimmung

Rz. 40 Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden (vgl. das Muster Rdn 42), wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu richten ist, die dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen muss.[60] Die Mitwirkungspflicht ist dann von Bedeutung, wenn die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wurde. Weige...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / I. Aufgaben des Nachlasspflegers

Rz. 49 Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten endgültigen Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Aufgabenkreises. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die Ermittlung der Erben. Rz. 50 Entsprechend vielgestaltig können die wahrzunehmenden Tätigkeiten ausfallen:mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / e) Muster: Antrag des Erben auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker (§ 2206 Abs. 2 BGB)

Rz. 121 Muster 13.26: Antrag des Erben auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker (§ 2206 Abs. 2 BGB) Muster 13.26: Antrag des Erben auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen der Eingehung einer Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker (§ 2206 Abs. 2 BGB) An das Landgerich...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / bb) Stundensatz

Rz. 161 Der Stundensatz bemisst sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.[117] Die Höhe des Stundensatzes richtet sich demnach unter Würdigung der genannten Umstände am Einzelfall.[118] Dementsprechend hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tret...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / bb) Haftungsfolgen

Rz. 75 Weil der einzelne Erbe ein umfassendes Vertretungsrecht im Rahmen dieses besonderen Verwaltungshandelns hat, verpflichtet er damit nicht nur den Nachlass, sondern auch die anderen Miterben persönlich – es entsteht also eine Nachlasserbenschuld, wenn nicht ausdrücklich oder konkludent eine Haftungsbeschränkung vereinbart wird.[96]mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / gg) Muster: Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses

Rz. 222 Muster 14.35: Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses Muster 14.35: Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbeschlusses An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – _________________________ Az. _________________________ Antrag auf Ergänzung des Beschlusses über die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung In der Vollstreckungssache _________________________ ./. _____________...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 5. GmbH-Anteil

Rz. 206 § 15 Abs. 1 GmbHG sieht ausdrücklich die Vererblichkeit von GmbH-Anteilen vor. Mehrere Erben werden auch Anteilsinhaber in gesamthänderischer Bindung der Erbengemeinschaft. Damit werden die Miterben Mitberechtigte i.S.v. § 18 GmbHG, der eine gemeinschaftliche Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, vorsieht. Allerdings können sich die Miterben durch eine...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / d) Muster: Aufforderungsschreiben an nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, Herausgabe der Erbschaft und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung

Rz. 266 Muster 14.41: Aufforderungsschreiben an nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, Herausgabe der Erbschaft und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung Muster 14.41: Aufforderungsschreiben an nicht befreiten Vorerben: Rechenschaftslegung, Herausgabe der Erbschaft und Zustimmung zur Grundbuchberichtigung An Herrn _________________________ _________________________ Hiermi...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / ff) Muster: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung)

Rz. 205 Muster 14.31: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung) Muster 14.31: Klage Nacherbe auf Auskunft über Nachlassbestand (eidesstattliche Versicherung, Sicherheitsleistung) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsa...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / aa) Schutz des Minderjährigen

Rz. 193 Im Gesetzgebungsverfahren wurde bereits erkannt, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst zu empfehlen ist, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[221] Für den Fall des Erwerbs von Todes wegen s...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Inhalt und Arten des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 38 Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind anzugeben: Rz. 39 Es sind also alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von der Regelbefugnis der üblichen Abwi...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Allgemeines

Rz. 339 Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu und nicht dem oder den Erben (§§ 2205, 2211 BGB), und zwar ab dem Erbfall und nicht erst ab Annahme des Testamentsvollstreckeramtes.[325] Weil der Erbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt ist, sieht §...mehr

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Umzugskosten / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Weder das Reisekostenrecht noch das Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht sind im TVöD eigenständig geregelt. § 44 Abs. 1 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / I. Allgemeines

Rz. 38 Die Stellung des nicht befreiten Vorerben ist rechtlich eine treuhänderische Vermögensherrschaft und wirtschaftlich vergleichbar der eines Nießbrauchers. Im Verhältnis zum Nacherben gebühren ihm die gesamten Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft, im Gegenzug treffen ihn die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) sowie die Kosten der Fruchtziehung.[50] Jedoch ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Nachlasserbenschulden bis zur Abschichtung

Rz. 286 Nachlasserbenschulden werden durch Rechtshandlungen der Miterben, insbesondere durch Rechtsgeschäfte im Rahmen von Verwaltungsmaßnahmen (§ 2038 BGB), begründet. Weil sie sich auf den Nachlass beziehen, sind es Nachlassverbindlichkeiten. Aber sie sind gleichzeitig auch Eigenverbindlichkeiten jedes Miterben, denn sie wurden in aller Regel rechtsgeschäftlich begründet; ...mehr

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Trennungsgeld / 1.1 Allgemeine Vorbemerkungen

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. § 44 TVöD-BT-V verweist für den Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für die Sparte Verwaltung grundsätzlich auf die für die Be...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / bb) Rechtsfolgen

Rz. 215 Mit der Vollstreckbarkeit des die Entziehung anordnenden Beschlusses verliert der Vorerbe die Verfügungsbefugnis über die Erbschaftsgegenstände (§ 2129 Abs. 1 BGB). Das Verfügungsrecht geht in dem Umfang, in dem es dem Vorerben zugestanden hat, auf den Verwalter über (vgl. § 2129 Abs. 1 BGB). Zudem verliert der Vorerbe das Verwaltungsrecht über den Nachlass, er hat d...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Unentgeltliche Verfügungen

Rz. 371 Unentgeltliche Verfügungen des nicht befreiten und des befreiten Vorerben über Grundstücke sind – wenn sie ohne Zustimmung des Nacherben und etwaiger Ersatznacherben vorgenommen wurden – im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie allerdings wirksam (§ 2112 BGB). Haben der Nacherbe und etwaige Ersatznacherbe...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Nachlass als Verwaltungseinheit

Rz. 249 Der Testamentsvollstrecker ist zur Wahrnehmung seiner Befugnis und Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2205 BGB) häufig darauf angewiesen, Forderungen einzuziehen, Gegenstände zu veräußern und neue Gegenstände anzuschaffen. Diese Ersatzgegenstände fallen unmittelbar in den Nachlass, wenn der Testamentsvollstrecker gemäß dem Offenkundigkeitsprinzip...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 161 Gemäß § 857 BGB geht auch der Besitz als die tatsächliche Sachherrschaft auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[190] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht geschützt wär...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / c) Auskunft über die Schenkungen des Vorerben

Rz. 494 Die unentgeltliche Verfügung des Vorerben über Mittel der Erbschaft stellt einen Verstoß gegen § 2113 Abs. 2 BGB dar, soweit es sich nicht um eine Anstandsschenkung handelt oder die Maßnahme ausnahmsweise einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls ist eine solche Verfügung absolut unwirksam. Zu Gunsten des Beschenkten kann jedoch d...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / jj) Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 225 Durch eine einstweilige Verfügung kann dem Vorerben die Verwaltung des Nachlasses vorläufig entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 940, 938 ZPO vorliegen. Sofern bereits eine rechtskräftige Verurteilung zur Sicherheitsleistung vorliegt, kann der Antrag vor Ablauf der Nachfrist gestellt werden.[249]mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / XII. Transmortale und postmortale Vollmacht

1. Zweck Rz. 210 Dem Anliegen des Erblassers, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu beauftragen, kann auch mit einer Vollmacht entsprochen werden, die entweder bereits zu Lebzeiten erteilt wird und über den Tod hinaus gilt, oder aber mit einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Im ersteren Fall spricht man von einer transmortalen Vollmacht, ...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 5. Muster: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 295 Muster 6.61: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung Muster 6.61: Sofortige Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, verstorben am _________________________...mehr

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Reisekosten / 2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen. Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / c) Sonderkündigungsrecht des volljährig Gewordenen – die Idee des "Neustarts bei Null"

Rz. 189 Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, Inhaber eines Handelsgeschäfts oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, so wird die Anordnung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB um das in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB ausdrücklich niedergelegte Recht ergänzt, die Position im Geschäftsleben mit Eintritt der Vol...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / f) Sind die Kosten des Erbscheins erstattungsfähig?

Rz. 85 Betreibt einer der Miterben ein Erbscheinserteilungsverfahren, so ist fraglich, ob er die Kosten für die Erteilung des Erbscheins von den anderen Erben erstattet bekommt. Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[102] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des den Erbschein beantragenden Erben erteilt. Deshalb trägt dieser ...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / e) Muster: Klage des nicht befreiten Vorerben auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an Nachlassgrundstück

Rz. 71 Muster 14.8: Klage des nicht befreiten Vorerben auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an Nachlassgrundstück Muster 14.8: Klage des nicht befreiten Vorerben auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an Nachlassgrundstück An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage des Herrn _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: Rechtsan...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / h) Früchte

Rz. 87 Die Früchte eines Nachlassgegenstands stehen den Miterben entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der Erbengemeinschaft zu (§§ 2038 Abs. 2 S. 1, 743 Abs. 1 BGB). Geteilt werden die Früchte aber grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung, ohne dass ein Anspruch auf Abschlagszahlungen bestünde (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB). Abweichendes kann nur durch Vereinbarung unter a...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 4. Erbenhaftung für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft

Rz. 205 Ist ein Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben, erstreckt sich die gesamtschuldnerische erbrechtliche Haftung seiner Erben nach §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB grds. nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Verbindlichkeiten, soweit auch der Erblasser dafür haftete. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben nach §§ 173, 171, 172, ...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / V. Surrogationserwerb

1. Allgemeines Rz. 112 Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes ohne Zutun der Miterben als "Zufallsgemeinschaft". Rechtsgeschäftlich könnte eine Gesamthandsgemeinschaft mit der Organisationsstruktur der Erbengemeinschaft nicht begründet werden. Um vor allem den Nachlassgläubigern den Nachlass als Haftungssubstrat wertmäßig zu erhalten, ordnet das Gesetz Nachlass-Surroga...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 6. Anteil an einer Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 207 § 9 Abs. 1 PartGG stellt die Regel auf, dass auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft die §§ 131–144 HGB entsprechend anzuwenden sind, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist. Daneben finden subsidiär gem. § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. Für die ...mehr