Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Steuerliche Wahlrechte (§ 3a Abs 1 S 2, 3 EStG)

Rn. 43 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Etwaige steuerliche Wahlrechte sind im Jahr der Erzielung des Sanierungsertrages sowie im Folgejahr gewinnmindernd auszuüben. Dies ist zulässig, da kein Definitiveffekt vorliegt (Uhländer, DB 2017, 1224, 1230). Das gilt insb für den niedrigeren Teilwert iSd § 6 Abs 1 Nr 1 S 2 u 2 S 2 EStG. Dies ist Rechtsfolge der Norm, anderenfalls käme es ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Kopfmehrheit

Rn 12 Jeder Gläubiger hat nur eine Stimme, egal über wie viele Forderungen und jeweils in welcher Höhe er gegen den Schuldner verfügt.[26] Auch wenn der Gläubiger mehrerer Forderungen dem Plan nur für einzelne Forderungen widerspricht, gilt seine Stimme als einheitliche Ablehnung des Plans (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).[27] Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Mitgläubiger (§ 432 BGB)...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sanierungsplan

Rn 14 Die Insolvenzordnung verfolgt auch den Erhalt des Unternehmens als Ziel des Verfahrens. Im Laufe des Verfahrens soll durch wirtschaftliche Gesundung ein konkurrenzfähiger Betrieb entstehen. Dieses Ziel ist durch das ESUG noch weiter in den Vordergrund getreten.[24] Hierzu sind häufig einschneidende Veränderungen in der Organisation erforderlich. Daher spricht man anste...mehr

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FF 12/2021, Zugewinnausglei... / B. Vorfrage: Der Begriff "Nebengüterrecht"

Das Präfix "Neben" drückt eine Unterordnung oder Gleichstellung aus.[10] Es wäre daher verfehlt, das "Neben"güterrecht als etwas anzusehen, das in einer Weise "neben" dem (eigentlichen) Güterrecht steht, die ihm einen anderen, vielleicht sogar konträren materiellen Gehalt zuspricht als dem "Güterrecht" selbst.[11] Richtig wäre daher die Bezeichnung "nebengesetzliches Güterre...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Definition der Fondsetablierungskosten (§ 6e Abs 2 EStG)

Rn. 46 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Die gesetzliche Definition der Fondsetablierungskosten enthält § 6e Abs 2 EStG. Dabei erfolgt diese in enger Anlehnung an den sog Bauherren- und Fondserlass v 20.10.2003 (BStBl I 2003, 546). Nach dieser Regelung gehören zu diesen neben den AK iSv § 255 HGB alle auf Grund des vorformulierten Vertragswerts an den Anbieter geleisteten Aufwendun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ges in Personenunternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG, DB 2006, 1072; Klingebiel, SE...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Mayer, Ergänzungs-Bil bei der Verschmelzung von Kap-Ges auf Pers-Ges, FR 2004, 698; Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ge...mehr

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Verwaltungsakt / Zusammenfassung

Begriff Als Verwaltungsakt wird jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme bezeichnet, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles im Rahmen des öffentlichen Rechts trifft und nach außen gerichtet ist (§ 118 AO). Die Finanzbehörden werden im Besteuerungsverfahren hoheitlich tätig. Insoweit erlassensie ebenfalls Verwaltungsakte. Im Verhältnis Finanzamt...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kanzleimanagement: Überlange Dauer in finanzgerichtlichen Verfahren

Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021 (estb 2021, Heft 11, S. 473)

Checkliste zur Erinnerung an Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Redaktion Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2021 (bis zum jetzigen Zeitpunkt) ausführlich kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstanden wer...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / B. Begründung

Rz. 2 Begründung Regierungsentwurf zu § 83b BGB n.F. Zitat Zu § 83b BGB-neu (Stiftungsvermögen) § 83b BGB-neu enthält grundlegende Regelungen zur Zusammensetzung des Stiftungsvermögens bei Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, und für Verbrauchsstiftungen sowie zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Unter Stiftungsvermögen ist das gesamte Vermögen einer Stiftun...mehr

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / II. Begründung

Rz. 13 Begründung Regierungsentwurf Zitat Zu § 83a BGB-neu (Verwaltungssitz der Stiftung) Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Wirksame Stiftungsaufsicht kann die zuständige Behörde über eine Stiftung nur ausüben, wenn die Verwaltung der Stiftung im Inland geführt wird. In § 83a BGB-neu soll deshalb künftig ausdrücklich g...mehr

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Anhang 1: Synopse – Neues und altes Stiftungsrecht im BGB

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / III. Anmerkungen und Hinweise

Rz. 14 Als Sitz der Stiftung [24] gilt nach herrschender Meinung zum aktuell noch geltenden Recht der Ort, an welchem die Verwaltung der Stiftung geführt wird (Verwaltungssitz) oder, wie es die Gesetzesbegründung ausführt, der Ort, "an dem schwerpunktmäßig die Geschäftsführungsorgane der Stiftung tätig sind". Das lässt in der Praxis ggf. Ausnahmen zu, die im Einzelfall sinnvo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2.4 Rücknahme des Verwaltungsakts

Rz. 24 Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann ohne weitere Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) oder mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc) zurückgenommen werden. Eine Rücknahme mit Wirkung ex nunc ist nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung[1] möglich, nicht bei einmaligen Verwaltungsakten.[2] Die Behörde kann den Verwaltungs...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / III. Verbrauchsstiftungen

Rz. 17 Für Verbrauchsstiftungen schreibt § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Festlegungen in der Satzung vor, aus denen sich die Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, ergibt. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. muss die Satzung einer Verbrauchsstiftung zudem Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens enthalten, "die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rz. 4 Dem Schutz des Beteiligten dient Abs. 3, der bestimmt, dass bei der Heilung der in Abs. 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Mängel des Verwaltungsakts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 110 AO, zu gewähren ist, wenn durch diesen Mangel die rechtzeitige Anfechtung versäumt wurde. Systematisch bedeutet dies, dass das Fehlen des Verschuldens im Rahmen des § 110 AO unwiderleg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Rücknahme wegen Anwendung unlauterer Mittel, Nr. 2

Rz. 35 Die Anwendung unlauterer Mittel ermöglicht die Rücknahme immer dann, wenn diese Mittel für den Erlass des Verwaltungsakts nach dem tatsächlichen Ablauf des Entscheidungsprozesses bestimmend waren. Die Anwendung des unlauteren Mittels muss also kausal für den Erlass des Verwaltungsakts gewesen sein. Der Rücknahmegrund liegt daher nicht vor, wenn die Behörde die gleiche...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / II. Vermögenswidmung

Rz. 13 Eine weitere bemerkenswerte Änderung betrifft die Vermögenswidmung im Stiftungsgeschäft. Das Vermögen muss der Stiftung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. "zu deren eigener Verfügung" überlassen werden. Intendiert ist damit, wie sich bei der Diskussion zu dem neuen Recht im Vorfeld gezeigt hat, ein Ausschluss der Dauertestamentsvollstreckung über das einer von Todes wege...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / I. Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen

Rz. 6 § 83b BGB n.F. regelt die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens. Zentral ist dabei im neuen Recht das Begriffspaar "Grundstockvermögen" und "sonstiges Vermögen" In § 83c BGB n.F. finden sich Vorgaben für die Verwaltung des Grundstockvermögens.[1] 1. Grundstockvermögen Rz. 7 Der in Stiftungswissenschaft und -praxis bereits bisher sehr gebräuchliche,[2] zuvor aber noch ni...mehr

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§ 6 §§ 83, 83a BGB n.F. – S... / I. Gesetzestext

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1.4 Formelle Fehler

Rz. 3 Wird ein Verwaltungsakt nur auf Antrag erlassen, liegt ein schwerer, zur Nichtigkeit führender Fehler dann nicht vor, wenn dem von dem Betroffenen oder mit seinem Wissen und Wollen gestellten Antrag die Unterschrift fehlt; das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsformular ist kein so schwerwiegender Verfahrensfehler, dass die Nichtigkeit des Verwaltungs...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / A. Gesetzestexte

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / IV. Haftung des Vorstands

Rz. 23 Die Haftung des Vorstands[19] im Bereich der Vermögensverwaltung richtet sich nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 84a Abs. 2 S. 1 BGB n.F. Es gilt also auch hier, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Die Entscheidungsorgane haben "bei der Anlage von Stiftungsvermögens einen weiten Ermessensspielraum", wie der Gesetzgeber zu Recht betont. Dieser wir...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Eine § 132 S. 2 AO entsprechende Vorschrift ist in § 50 VwVfG sowie in § 49 SGB X enthalten. § 132 AO enthält Regelungen über die Korrektur eines streitbefangenen Verwaltungsakts. Allein die Tatsache, dass sich das Verfahren über den Verwaltungsakt im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren befindet, schränkt die Berechtigung der Verwaltung zur Korr...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 1. Gesetzestext

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Rücknehmbarkeit eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist eingeschränkt; der Grundsatz des Vertrauensschutzes erhält Vorrang vor der materiellen Richtigkeit des Verwaltungsakts. Begünstigend ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt; zur Definition vgl. Rz. 18. Erfasst werden sowohl konsti...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 2. Zweite Stufe

Rz. 17 Die zweite Stufe, d.h. Eingriffe mittlerer Intensität, sind nach § 85 Abs. 2 BGB n.F. entweder solche Änderungen des Stiftungszwecks, die nicht unter § 85 Abs. 1 BGB n.F. fallen, oder Änderungen anderer "prägender Bestimmungen" der Satzung. Rz. 18 Nicht unter § 85 Abs. 1 BGB n.F. fallende Änderungen des Stiftungszwecks sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere Zwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 5 Problematisch ist die Frage, ob auch eine Änderung eines Verwaltungsakts (einschließlich Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Berichtigung) erfolgen kann, wenn über diesen Verwaltungsakt ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil ergangen ist. Nach § 110 Abs. 1 FGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Das...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / II. Trennungsgebot

Rz. 16 § 83b Abs. 4 BGB n.F. enthält zwei eigentlich selbstverständliche Regelungen: Zum einen ist nach Satz 1 das Stiftungsvermögen "getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten", zum anderen darf nach S. 2 mit "dem Stiftungsvermögen […] nur der Stiftungszweck erfüllt werden." Beide Regelungen scheinen sich selbst zu erklären, doch lohnt sich näheres Hinsehen. Da in Satz 1 all...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 2 Regierungsentwurf Zitat Vor den §§ 87 bis 87c BGB-neu Die §§ 87 bis 87c BGB-neu regeln die Beendigung von Stiftungen. Bei Stiftungen muss der Beendigung außer in den Fällen der Zulegung oder Zusammenlegung wie bisher immer eine Auflösung oder Aufhebung vorangehen. In den §§ 87 bis 87b BGB-neu werden die Auflösungs- und Aufhebungsgründe geregelt. § 87c BGB-neu bestimmt, wi...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / 1. Gesetzestext

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Rz. 11 Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1] Ein nichtiger Verwaltungsakt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.4 Rücknahme wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des ­Begünstigten, Nr. 3

Rz. 42 Zur Abgrenzung vom Rücknahmegrund der Nr. 2 vgl. Rz. 39. Der Rücknahmegrund der Nr. 3 beruht auf dem Gedanken, dass der Grund für die Fehlerhaftigkeit in der Sphäre des Begünstigten liegt und seine Interessen daher hinter dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zurückstehen müssen. Es schaden nur unrichtige oder unvollständige Angaben des Begünstigten selbst, ...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / I. Satzungsänderung nach altem und neuen Recht

Rz. 8 In den §§ 85 ff. BGB n.F. werden mit Inkrafttreten der Reform erstmalig die Voraussetzungen und das Verfahren für Änderungen der Stiftungssatzung bundeseinheitlich und abschließend geregelt sein. Das ist eine wesentliche und vor allem besonders praxisrelevante Neuerung der Stiftungsrechtsreform. Nach dem Fall der Anerkennung einer rechtfähigen Stiftung sind spätere Sat...mehr

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§ 10 §§ 86–86i BGB n.F. – Z... / I. Grundlagen

Rz. 24 Die §§ 86 bis 86h BGB n.F., die zum 1.7.2023 in Kraft treten, sowie § 86i BGB n.F., der zum 1.1.2026 in Kraft tritt und Bestimmungen zur Eintragung ins Stiftungsregister enthält, regeln die Zulegung einer Stiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung (§ 86 BGB n.F.) sowie die Zusammenlegung von zwei bestehenden Stiftungen zu einer durch die Zusammenlegung entstehende...mehr

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§ 2 § 80 BGB n.F. – Stiftun... / I. Der "Stiftungsbegriff"

Rz. 4 § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. sieht eine Art Definition der Stiftung vor. Danach ist die Stiftung "eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." Das ist neu, denn eine solche gesetzliche Definition gab es bisher im Stiftungsrecht nicht. In der Gesetzesbegründung wird ...mehr

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Corona-Maßnahmen und Einkom... / 2.3.1 Reguläre Arbeitszimmerregelungen

Zunächst muss überhaupt ein geeignetes Zimmer vorhanden sein. Das ist ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt v...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / 2. Sonstiges Vermögen

Rz. 12 Vom Grundstockvermögen zu unterscheiden ist nach neuem Recht das "sonstige Vermögen" einer Stiftung. Dieser Begriff wurde im Gegensatz zu dem des Grundstockvermögens bisher weder in der Praxis noch in der Wissenschaft wirklich als feststehender Begriff verwendet. § 83b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. klärt uns darüber auf, dass eine Verbrauchsstiftung kein Grundstockvermögen hat...mehr

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Corona-Maßnahmen und Einkom... / 2.5 Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

Durch die Arbeit im Homeoffice und insbesondere durch die neue Pauschale dürften sich bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern zusätzlich Werbungkosten ergeben. Im Gegenzug fällt aber der Abzug der Pendlerpauschale im Jahr 2021 für diese Tage weg. Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Arbeitstage ist in der Steuererklärung entsprechend zu verringern. Für die verbleibenenden Fa...mehr

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§ 3 §§ 81 und 81a BGB n.F. ... / 1. Gesetzestext

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Ausübung und Wirkungen des Widerrufs

Rz. 10 Die Ausübung des Widerrufs steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Das bedeutet, dass, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, etwa dem Verwaltungsakt rechtmäßig ein Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden darf. Allein die Tatsache, dass ein Widerrufsgrund des Abs. 2 vorliegt, führt nicht daz...mehr

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§ 7 §§ 83b, 83c BGB n.F. – ... / III. Vermögenserhalt

Rz. 18 In § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. wird nunmehr ausdrücklich der Grundsatz festgehalten, dass das Grundstockvermögen "ungeschmälert zu erhalten" ist. Das war bisher ausdrücklich und dabei auch in unterschiedlicher Form nur in Landesstiftungsgesetzen geregelt und auch dort nicht in jedem einzelnen.[13] Im aktuellen Recht folgt der Grundsatz der Vermögenserhaltung bisher vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts, Abs. 1

Rz. 3 Rechtmäßige belastende Verwaltungsakte können nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde jederzeit widerrufen werden, ohne dass Einschränkungen in der Widerrufbarkeit bestehen. Der Widerruf kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage erfolgen; der belastende Verwaltungsakt kann, auch ohne dass eine solche Änderung eingetreten ist, widerrufe...mehr

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / 2. Begründung

Rz. 5 Regierungsentwurf Zitat Zu § 87a BGB-neu (Aufhebung der Stiftung) § 87a BGB-neu regelt die Aufhebung von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden sollen nach § 87a Absatz 1 BGB-neu die Stiftung durch Verwaltungsakt aufheben, wenn ein Auflösungsgrund nach § 87 Absatz 1 Satz 1 BGB-neu vorliegt. Sie haben eine Verbrauchsstiftung nac...mehr

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§ 9 §§ 85, 85a, 85b BGB n.F... / 1. Gesetzestext

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§ 11 §§ 87–87d BGB n.F. – A... / II. Auflösung und Aufhebung, Anfallberechtigung

Rz. 16 Eine Auflösung durch die Stiftungsorgane (§ 87 BGB n.F.) oder eine Aufhebung durch die Stiftungsbehörde (§ 87a BGB n.F.) kommt zunächst (zu weiteren Auflösungstatbeständen vgl. Rdn 21) dann in Betracht, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und das auch durch eine Umgestaltung der Stiftung mittels einer Satzungsänderun...mehr