Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Gründungsurkunde und Satzung

Rz. 29 Die S.L. wird durch notarielle Urkunde (Escritura pública de constitución) errichtet (Art. 20 LSC). Diese ist im Handelsregister einzutragen. Erst mit der Eintragung erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit (Art. 33 LSC). Die Gründungsurkunde muss von sämtlichen Gründungsgesellschaftern persönlich oder durch Bevollmächtigte unterzeichnet werden. Hierbei müssen sä...mehr

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Weißrussland / II. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 9 Zuständig für die Registrierung von Gesellschaften sind – abhängig vom Sitz der zu registrierenden Gesellschaft – die Registrierungsorgane des jeweiligen Gorispolkom (Stadt) oder des Oblspolkom (Oblast). Für die Registrierung der Gesellschaften in den Freien Wirtschaftszonen[16] sind die Verwaltungen der Freien Wirtschaftszonen zuständig, für die Registrierung der Gese...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Das Rechtssystem

Rz. 1 Das australische Recht setzt sich zusammen aus den von Bund- und Länderparlamenten verabschiedeten Gesetzen und aus dem Präzedenz- oder Fallrecht (Common Law). Letzteres basiert auf dem englischen Common Law, welches von den australischen Gerichten weiterentwickelt wurde.[2] Seit 2001 bzw. 2006 (NSW and ors vs Cth, 2006) ist das Handels- und Wirtschaftsrecht Bundesrech...mehr

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Italien / a) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 11 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient nicht der Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit, sondern wird beispielsweise zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes, beim Zusammenschluss von Freiberuflern oder zur Verwaltung von Immobilienvermögen gewählt.[7] Alle Gesellschafter haften persönlich, gesamtschuldnerisch und unbegrenzt für die Verbindlichkeiten der ...mehr

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Belgien / I. Grundlagen

Rz. 62 Durch das Gesetz vom 16.1.2003 trat in Belgien das Rechtspersonenregister (RPR) an die Stelle des Handelsregisters. Gemäß Art. 2:7 GGV ist das Rechtspersonenregister ein Teil der "Zentralen Datenbank der Unternehmen" ("Banque-Carrefour des Entreprises/Kruispuntbank van Ondernemingen"; "BCE/KBO"), im Folgenden "ZDU" genannt. Rz. 63 Die ZDU umfasst u.a. die belgischen Ge...mehr

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Mexiko / I. Grundlagen

Rz. 65 Das mexikanische Handelsregister (Registro Público de Comercio) wird in erster Linie durch die Art. 18–32 des mexikanischen Handelsgesetzbuches (CC) geregelt. Art. 18 Abs. 3 CC erteilt der SE eine Ermächtigung, Leitlinien oder Verordnungen zu erlassen. Tatsächlich wurde im Jahr 2003[24] mit dem RRPC eine entsprechende Verordnung für das Handelsregister geschaffen, die...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 5. Protokoll, Einsichtnahme

Rz. 93 Die Teilnahme an der Hauptversammlung ist mit der Unterschrift des Gesellschafters zu bestätigen. Die Liste der Gesellschafter mit den Unterschriften ist dem Protokoll beizulegen. Die Aufstellung und Unterzeichnung des Protokolls durch den ausgewählten Vorsitzenden und den Sekretär haben spätestens sieben Tage nach der Hauptversammlung zu erfolgen. Personen, die in de...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / V. Verwaltungsrat

Rz. 276 Beim consejo de administración (Verwaltungsrat) handelt es sich um ein Alternativorgan der Geschäftsführung, welches satzungsgemäß vorgesehen sein muss (Art. 245 LSC). Wird die Verwaltung der S.L. einem consejo de administración anvertraut, kann gleichwohl gem. Art. 233.2 d) LSC:mehr

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China / 5. Genehmigungs- oder Registrierungsantrag

Rz. 19 Hierauf können die zukünftigen Gesellschafter den Registrierungsantrag oder, sofern nach den Marktzugangsbedingungen in einer bestimmten beschränkten Branche noch eine Genehmigung erforderlich ist, einen Genehmigungsantrag einbringen. Rz. 20 Das GAI führt nun ausdrücklich in Gesetzesform ein Konzept zur Verwaltung von Auslandsinvestitionen ein, welches in Art. 4 GAI al...mehr

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Österreich / 2. Sitz der Gesellschaft

Rz. 43 Gem. § 5 Abs. 2 GmbHG ist als Sitz der Gesellschaft der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Ein Sitz im Ausland ist grundsätzlich zulässig (str.). Dies gilt jedoch nur für den Verwaltungssitz; der im Firmenbuch einzutragende Satzungssitz muss in Österreich geleg...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / III. Zwangsverwaltung

Rz. 124 Die Zwangsverwaltung (receivership) ist eine Form der Verwaltung der Gesellschaft, die entweder durch einen gesicherten Gläubiger oder durch eine Gerichtsverfügung herbeigeführt werden kann. Gewöhnlich wird der Zwangsverwalter durch einen gesicherten Gläubiger ernannt, der hierzu aufgrund eines Rechts an einigen oder allen Vermögensgegenständen der Gesellschaft ermäc...mehr

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Belgien / 2. Gesellschaftssitz

Rz. 25 Die GmbH muss bei der Gründung einen Sitz wählen. Nach belgischem Gesellschaftsrecht ist der eingetragene Sitz die Adresse, an der sich die Gesellschaft gegenüber Dritten niederlassen will; er bildet den Ort, an dem bspw. eine Klageschrift zuzustellen ist. Vor dem Inkrafttreten des GGV musste der eingetragene Gesellschaftssitz der Ort sein, von dem aus die Gesellschaft...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / 4. Treuhandmodelle

Rz. 18 Ein trading trust ist ein Vertrag, aufgrund dessen ein Treuhänder (trustee), normalerweise eine Kapitalgesellschaft, für bestimmte Begünstigte (beneficiaries) eine Gesellschaft betreibt oder eine Kapitalanlage tätigt.[23] Um einen trust zu errichten, wird i.d.R. von dem Gründer (settlor) ein nominaler Geldbetrag bestimmt, der von dem Treuhänder für die Begünstigten tr...mehr

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Liechtenstein / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 94 Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organs und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden sollen (Art. 182e PGR). Bei Überschuldung ist eine Zwischenbilanz zu erstellen (Art. 182e Abs. 2 PGR). Rz. 95 Insolven...mehr

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Mexiko / III. Geschäftsführung

Rz. 114 Der oder die Geschäftsführer sind nur im Rahmen ihrer Vollmachten zur Führung der Gesellschaft befugt, müssen andererseits aber auch in diesem Rahmen alles Notwendige tun, um den Gesellschaftszweck umzusetzen. Die Geschäftsführung muss die jährliche Gesellschafterversammlung nach Art. 80 LGSM am Gesellschaftssitz einberufen, in welcher sie nach Feststellung des Jahre...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 253 Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt der Hauptversammlung (Art. 214.1 LSC).[95] Die Geschäftsführer üben ihr Amt für einen unbestimmten Zeitraum aus. Die Satzung kann aber auch einen bestimmten Zeitraum festlegen (Art. 221 LSC). Die Geschäftsführer können nach Ablauf dieses Zeitraums abermals bestellt werden. Rz. 254 Das Ausscheiden aus dem Amt des Geschäftsführ...mehr

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China / I. Grundlagen

Rz. 79 Die Grundlage des chinesischen Handelsregisterrechts bilden die sogenannten Regeln zur Registrierung von juristischen Unternehmenspersonen in der Fassung vom 19.2.2014 sowie die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen. Diese Regelungen sind sowohl auf chinesische Unternehmen als auch auf FIEs anzuwenden. Rz. 80 Das chinesische Handelsregister wird geführt von der Markt...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / c) Besonderheiten des US-amerikanischen Nachlassverfahrens

Rz. 88 In den USA gilt das Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Danach geht der Nachlass zunächst auf ein Sondervermögen (estate) über. Dieses wird bei gesetzlicher Erbfolge von einem administrator und bei testamentarischer Erbfolge von einem executor verwaltet. Bei testamentarischer Erbfolge wird der Verwalter vom Erblasser bestimmt, bei gesetzlicher Erbfolge werden ...mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Besondere staatliche Genehmigungen

Rz. 82 Die Errichtung einer Ltd. als solcher bedarf keiner staatlichen Genehmigung. Bestimmte unternehmerische Tätigkeiten unterliegen allerdings gesetzlichen Regelungen und können deshalb Zulassungen, Befreiungen oder Erlaubnisse erfordern. Um z.B. regulierte unternehmerische Tätigkeiten unter dem Financial Services and Markets Act 2000 auszuführen, bedürfte ein Unternehmen...mehr

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Slowenien / A. Einführung

Rz. 1 Das slowenische Gesellschaftsrecht ist im Wesentlichen dem deutschen und österreichischen Gesellschaftsrecht nachgebildet. Das Gesellschaftsrecht ist überwiegend im Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (Zakon o gospodarskih družbah, ZGD-1)[1] geregelt. Die darin vorgesehenen Gesellschaftsformen sind:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Sonstige Vereinbarungen

Rz. 60 Ein Standard-Gesellschaftsvertrag enthält meistens folgende Regelungspunkte: Name, (juristischer) Sitz, Unternehmensgegenstand, Dauer, Kapital, Geschäftsanteile, Einschränkungen der Übertragung von Geschäftsanteilen, Übertragung von Geschäftsanteilen, Verwaltung, Vertretung, Vertretung im Falle von Verhinderung oder Abwesenheit, Geschäftsjahr, Bilanz und Gewinn- und V...mehr

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Argentinien / I. Geschäftsführer

Rz. 70 Die Verwaltung und Vertretung der SRL. obliegt der sog. Gerencia der Gesellschaft (Geschäftsführung). Gemäß Art. 157 LSC können für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ein oder mehrere Geschäftsführer (Gerentes), die Gesellschafter oder Dritte sein können, bestellt werden. Die Geschäftsführer müssen somit nicht aus dem Kreis der Gesellschafter stammen...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Sitz der Gesellschaft

Rz. 74 Die Angabe des Gesellschaftssitzes gehört gem. Art. 9 LSC zu den gesetzlichen Mindestanforderungen. Hier bestehen folgende zwei Möglichkeiten: Gesellschaftssitz kann der tatsächliche Sitz der Verwaltung und Leitung oder der Ort sein, an dem sich das Hauptgeschehen der Gesellschaft abspielt. Ist der satzungsmäßige Gesellschaftssitz keiner von diesen, sind Dritte befugt...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Bestand und Umfang der Vertretungsmacht

Rz. 271 Neben der Verwaltung unterliegt auch "die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft den Geschäftsführern" (Art. 233.1 LSC).[104] Vertretungsbefugt ist (Art. 233.2 LSC):mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Sicherungsverfahren

Rz. 502 Das englische Recht (Sec. 8 Insolvency Act 1986 und Schedule B1) kennt auch ein Sicherungsverfahren (sog. administration), das in der Krise einer Gesellschaft begonnen werden kann, um die Gesellschaft vor der Zerschlagung zu schützen. Das Verfahren kann von der Gesellschaft, den Geschäftsführern und solchen Gläubigern, die Inhaber einer speziellen dinglichen Sicherhe...mehr

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Liechtenstein / IV. Kosten der Gründung

Rz. 21 Die Gebühren für Gründung, Beurkundung und Eintragung richten sich nach der Verordnung vom 11.2.2003 über die Grundbuch- und Öffentlichkeitsregistergebühren, zul. geändert LGBl 2013 Nr. 12, dort Anhang 2 (Handelsregistergebühren). Nach der Aufhebung des fixierten Wechselkurses zwischen EUR und CHF am 15.1.2015 (bisher: 1 CHF = 1,20 EUR) liegt der Umrechnungskurs nahez...mehr

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Liechtenstein / II. Buchführungspflicht

Rz. 91 Gemäß Art. 1063 ff. PGR ist die GmbH zur Feststellung des Jahresabschlusses verpflichtet. Die Gesellschaftsrechtsrevision (LGBl 2000 Nr. 279) führte für mittelgroße und große Gesellschaften i.S.d. Art. 1064 PGR die Prüfungspflicht durch besondere Revisionsstellen ein. Die Publizitätspflicht besteht in der Eintragung bzw. Veröffentlichung im Handelsregister. Die Mitgli...mehr

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Österreich / 3. Gegenstand des Unternehmens

Rz. 44 Gegenstand des Unternehmens können jede Art wirtschaftlicher Tätigkeit sowie die Durchführung gesellschaftlicher, humanitärer und wohltätiger Aufgaben sein. Lediglich der Betrieb von Versicherungsgeschäften sowie die Tätigkeit als politischer Verein ist in der Rechtsform der GmbH ausdrücklich ausgeschlossen (§ 1 Abs. 2 GmbHG). Weiters ist der Betrieb von Bankgeschäfte...mehr

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Österreich / d) Verfahren im Erbfall und praktischer Ablauf

Rz. 146 Im Erbfall geht der Geschäftsanteil zunächst ex lege auf die Verlassenschaft über. Die Vertretung der Verlassenschaft obliegt den Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben (§ 810 ABGB). Diese sind daher berechtigt, in einer Generalversammlung das Stimmrecht auszuüben. Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung benötigen sie dazu die Genehmigung des Ver...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Auflösungsgrund des Art. 2:19a NL-BGB

Rz. 269 Die Handelskammer ist befugt, eine B.V. aufzulösen, wenn mindestens zwei der folgenden Umstände zutreffen:mehr

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Italien / I. Stellung der Geschäftsführer

Rz. 146 Die Geschäftsführung obliegt grundsätzlich einem oder mehreren Gesellschaftern. Die Gründungsurkunde kann jedoch die Geschäftsführung auch auf Nicht-Gesellschafter mit gemeinschaftlicher oder Einzelvertretung übertragen. Die Geschäftsführer handeln, um den Gesellschaftszweck zu erreichen und haben dabei die allgemeine Pflicht aller Unternehmer zu achten, wonach die O...mehr

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Finnland / I. Aufsichtsrat

Rz. 163 Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft einen Aufsichtsrat hat (OYL 6:21.1).[41] Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der geschäftsführende Direktor und die Vorstandsmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein (OYL 6:23). Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats gelten die in Rdn 150 f. zum Vorsta...mehr

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Schweden / V. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 124 Der Verwaltungsrat als Gesamtheit vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.[138] Der Verwaltungsrat kann aber auch einzelnen Mitgliedern oder zwei oder mehreren gemeinschaftlich die Vertretungsbefugnis erteilen. Zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch immer jedes Mitglied allein empfangsbevollmächtigt. Die Vertretungsbefugnis w...mehr

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Finnland / a) Verfahren beim Erbfall

Rz. 124 Das finnische Erbstatut ist nach PK 26:2 anwendbar, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte. Das Verfahren beim Erbfall ist in PK 18. Abschnitt ff. geregelt. Beim Erbfall bilden die gesetzlichen und/oder die testamentarischen Erben und der überlebende Ehegatte den Nachlass (kuolinpesä). Die Beteiligten müssen das Nachlassvermögen gemeinschaftlich...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Gründung vom Ausland aus

Rz. 14 Es gibt eigentlich keine gesetzliche Bestimmung, die die Gründung einer luxemburgischen Gesellschaft durch einen im Ausland ansässigen Notar ausdrücklich verbietet. In der Vergangenheit haben Verwaltung und Handelsregister in Diekirch die Eintragung von Gesellschaften, die von Notaren aus früheren luxemburgischen, jetzt zu Belgien gehörenden Gebieten gegründet wurden,...mehr

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Ukraine / a) Grundlagen

Rz. 164 Das geschäftsführende Organ der Gesellschaft handelt in deren Namen im durch die Gesetzgebung und Satzung der Gesellschaft festgelegten Rahmen. Dabei dürfen die zwingenden Bestimmungen der Gesetzgebung nicht durch Satzung der Gesellschaft geändert werden. Rz. 165 Das geschäftsführende Organ entscheidet über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit mit Ausnahme derjenige...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 64 Der gesetzliche Mindestinhalt der notariellen Gründungsurkunde (Escritura pública de constitución) ist in Art. 22 LSC wie folgt normiert (vgl. Rdn 29):mehr

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Dänemark / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 106 Die Geschäftsführer werden grundsätzlich vom Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat (sofern ein solcher besteht) bestellt (und abberufen). Das SEL enthält keine Regelungen über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, wenn kein Verwaltungs- oder Aufsichtsrat besteht. Die Gesellschafter sind daher frei, diesbezügliche Regelungen in der Satzung zu treffen. Die Beste...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / w) DAC7: Meldepflicht für digitale Plattformen

Rz. 126 Am 15.7.2020 hat die EU-Kommission einen weiteren Richtlinienvorschlag[83] vorgelegt, welcher darauf abzielt, mehr Transparenz zu schaffen und Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Im Zentrum des Richtlinienvorschlags stehen die Herausforderungen der Digitalwirtschaft sowie digitale Plattformen. Digitale Plattformen würden die Arbeit der Steuerbehö...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / c) Funktionsverlagerung

Rz. 278 Seit dem Veranlagungszeitraum 2008[288] wird die sog. grenzüberschreitende Funktionsverlagerung als ein besonderer Fall der Verrechnungspreiskorrektur in § 1 Abs. 3 Satz 9 ff. AStG behandelt.[289] Mit der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) [290] hat der Verordnungsgeber sein Recht aus § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG ausgeübt und eine Rechtsverordnung erlassen, mit der e...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Grundlagen

Rz. 49 Rechtsgrundlage für das Handelsregister (Registo Comercial) ist der Código do Registo Comercial.[93] Das Handelsregister dient der Publizität der rechtlichen Situation von Einzelhandelskaufleuten, Handelsgesellschaften u.a. in Hinblick auf die rechtliche Sicherheit im Handel und Gewerbe. Seit Dezember 2017 gibt es das Transparenz- oder Endbegünstigtenregister (Registo ...mehr

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Italien / II. Insolvenzabwendendes Vergleichsverfahren

Rz. 204 Das insolvenzabwendende Vergleichsverfahren (concordato preventivo, Art. 160 f. LF), das nunmehr weitgehend reformiert wurde, bietet weitere Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer, die in der Lage sind, den Gläubigern einen überzeugenden Vorschlag zu unterbreiten. Der Plan kann verschiedene Lösungen anbieten:mehr

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Schweden / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Wenigstens einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, muss eine Hauptversammlung stattfinden, um über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung von Gewinn und Verlust und die Entlastung und (Wieder-)Wahl der Leitungs- und Kontrollorgane zu ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Gesetz vom 10.8.1915 über die Handelsgesellschaften

Rz. 5 In den 105 Jahren ihres Bestehens wurde diese zweite Grundlage des luxemburgischen Gesellschaftsrechts durch 56 weitere Gesetze und Verordnungen ("lois" bzw. "règlements") abgeändert, respektive vervollständigt. Das Gesetz vom 10.8.1915 über die Handelsgesellschaften (im Folgenden "LSC") umfasst 17 Titel, die folgende Aspekte des Gesellschaftsrechts behandeln:mehr

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Tschechische Republik / I. Gesellschafter

Rz. 53 Den Gesellschaftern entstehen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft Rechte und Pflichten. Diese umfassen insbesondere das Recht, sich an der Verwaltung der Gesellschaft zu beteiligen, das Kontrollrecht und das Recht auf den Gewinnanteil. Diese Rechte – mit Ausnahme des Kontrollrechts – stehen den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Ge...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 3. Beachtung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 37 Auf die Verweisung auf das am Verwaltungssitz geltende Recht ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch das dort geltende internationale Privatrecht anzuwenden. Insbesondere ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine Verweisung durch das am Verwaltungssitz geltende IPR auf das Recht eines dritten Staates (Weiterverweisung) oder auf das deutsche Recht (Rückverweisung) zu b...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / N. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 126 Die rechtliche Stellung der Gesellschaft im IPR ist ausführlich und seit Bestehen des CSC, also seit dem Jahr 1986, weitsichtig in Art. 3 CSC geregelt. Handelsgesellschaften haben als Personalstatut das Recht des Staates, in dem sich der hauptsächliche und effektive Sitz ihrer Verwaltung befindet. Eine Gesellschaft, die nur ihren statutarischen Sitz in Portugal hat, ...mehr

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Bulgarien / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 117 Das bulgarische Insolvenzrecht ist in Art. 607–760 TZ geregelt. Insolvenzgericht ist das Bezirksgericht am Sitz des Schuldners. Art. 635 TZ geht grundsätzlich von einer Eigenverwaltung des Schuldners unter Beaufsichtigung und mit Zustimmung des Insolvenzverwalters aus. Das Insolvenzgericht kann die Verwaltung der Insolvenzmasse gänzlich auf den Insolvenzverwalter übe...mehr

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Griechenland / M. Gesellschaft im internationalen Privatrecht

Rz. 147 Das griechische Recht folgt grundsätzlich der Sitztheorie.[45] Art. 10 ZGB lautet: "Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer juristischen Person richtet sich nach dem Recht ihres Sitzes." Als Sitz ist der Verwaltungssitz, d.h. der Ort, an dem die Verwaltung einer juristischen Person tatsächlich geführt wird, zu verstehen.[46] Nach dem griechischen IPR gibt es keine j...mehr

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Singapur / I. Grundlagen

Rz. 65 Das Handelsregister, die Accounting and Corporate Regulatory Authority (ACRA), ist am 1.4.2004 aus der Zusammenlegung des Registry of Companies and Businesses (RCB) und des Public Accounting Board (PAB) entstanden. Sein Aufgabenbereich umfasst die Gründung und Registrierung von Unternehmen, die Registrierung von Wirtschaftsprüfern und die Regulierung deren Tätigkeiten...mehr