Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Portugal1 Der Verfasser dan... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführung vertreten. Geschäftsführer verpflichten die Gesellschaft durch ihre Unterschrift mit der Angabe ihrer Eigenschaft als "Gerente". Dabei kommen auch dann zwischen Gesellschaft und Dritten Rechtsgeschäfte zustande, wenn der Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss auferlegte Handlungsbeschrä...mehr

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Deutschland / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 134 Die Handelsregisteranmeldung ist gem. § 12 Abs. 1 HGB dem Formzwang der notariellen Beglaubigung unterworfen. Die Form der Beglaubigung richtet sich nach § 129 BGB sowie nach §§ 39, 40 BeurkG. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind die Notare (vgl. § 20 Abs. 1 BNotO). Rz. 135 Anmeldebefugt bei der GmbH sind die Geschäftsführer bzw. die Liquidatoren (§ 78 GmbH...mehr

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Schweden / V. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 124 Der Verwaltungsrat als Gesamtheit vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.[138] Der Verwaltungsrat kann aber auch einzelnen Mitgliedern oder zwei oder mehreren gemeinschaftlich die Vertretungsbefugnis erteilen. Zur Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken ist jedoch immer jedes Mitglied allein empfangsbevollmächtigt. Die Vertretungsbefugnis w...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / XI. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 87 Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 21 ff. LSC). Ob der Gründungsvertrag einer Gesellschaft vor einem ausländischen Notar abgeschlossen werden darf und als solcher in das spanische Handelsregister dann eintragungsfähig ist, ist nicht ganz unumstritten. Es liegt zwar ein Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs, Tribunal ...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 35 Der Gründungsvertrag/die Gründungsordnung sowie die Satzung sind schriftlich abzufassen. Gründer können für die Unterzeichnung der Gründungsdokumente Dritte bevollmächtigen. Diese Vollmacht muss notariell beurkundet sein; die im Ausland erstellten Vollmachten bedürfen i.d.R einer Apostille. Eine Generalvollmacht ist dann nicht ausreichend, wenn darin die Gründung von ...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 29 Mit Ausnahme eines im elektronischen System (mit elektronischen Unterschriften der an der Gründung beteiligten Personen) geschlossenen Gesellschaftsvertrags bedarf der Gesellschaftsvertrag einer Sp. z o.o. der notariellen Beurkundung. Diese hat vor einem polnischen Notar zu erfolgen. Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lass...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 121 Sofern die Vertretungsmacht des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag nicht eingeschränkt ist, ist dessen Vertretungsmacht unbeschränkt. Er hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen. Rz. 122 Seine Vertretungsmacht kann nach außen im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. So kann geregelt werden, dass bestimmte Geschä...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 1. Vertretung

Rz. 131 Die Vertretung der corporation erfolgt gesetzlich durch das board of directors als Kollegialorgan. Ist nur ein director vorhanden, kann dieser die Gesellschaft allein vertreten. In der Praxis wird allerdings regelmäßig den officers durch die articles of incorporation, die bylaws oder durch einen Beschluss des board of directors die Vertretungsmacht für die Gesellscha...mehr

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China / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 155 Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Es besteht daher auch keine Möglichkeit, außenwirksam eine Form der Gesamtvertretung einzuführen. Ebenso kann die Satzung oder der Joint Venture-Vertrag eines FIE nicht eine andere Regelung der Vertretung vorsehen. Rz. 156 Die Gesellschaft und/oder der gesetzliche Vertreter können an...mehr

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Mexiko / 3. Nachweis der Vertretung

Rz. 120 Der Nachweis der rechtlichen Vertretung geschieht praktisch immer durch Vorlage der Gründungsurkunde und einer Vollmachtsurkunde, zu deren Ausstellung der Notar bei jeder Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder Bevollmächtigung eines sonstigen Vertreters gemäß Art. 10 Abs. 4 LGSM oder dessen Widerruf nach Art. 10 Abs. 3 LGSM zu bestimmten festgelegten f...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 121 Auf dem Formular, das für die Eintragung der Geschäftsführungsmitglieder bestimmt ist, ist auch anzugeben, auf welche Art und Weise die Geschäftsführungsmitglieder befugt sind, die Gesellschaft zu vertreten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt die Vertretungsberechtigung (siehe Rdn 213 ff.). Rz. 122 Die Befugnis zur Vertretung der B.V. kann an andere Personen als die Ge...mehr

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Mexiko / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 51 Der Gesellschaftsvertrag wird gemäß Art. 5 Abs. 1 LGSM vor dem Notar geschlossen, der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LGSM den Gesellschaftsvertrag prüfen und ihm bei Verstoß gegen das Gesetz die Zustimmung versagen muss und seinen Inhalt beurkundet. Rz. 52 Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Vertrags vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht muss von einem...mehr

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Österreich / 7. Handlungsvollmacht

Rz. 187 Erteilt die Gesellschaft eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Betrieb des Unternehmens oder zur Vornahme einer zum Unternehmen gehörenden Art von Geschäften, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 UGB).mehr

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Deutschland / 2. Stellvertretung bei der Gründung in Deutschland

Rz. 52 Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34] Rz. 53 D...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Prokuristen

Rz. 215 Die Befugnis zur Vertretung der B.V. kann an andere Personen als die Geschäftsführung erteilt werden. Diese Personen werden im Allgemeinen als Prokuristen bezeichnet. Die Befugnis kann durch eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag (Art. 2:240 Abs. 4 NL-BGB) oder durch eine unbefristete Vollmacht (Art. 3:60 ff. NL-BGB) erteilt werden Die unbefristete Vol...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Form der Gründung

Rz. 69 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerforderni...mehr

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Österreich / g) Vertretung

Rz. 157 Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig. Es bedarf dazu einer schriftlichen Vollmacht, die auf Ausübung des Stimmrechts bei dieser Gesellschaft lauten muss (Stimmrechtsvollmacht, § 39 Abs. 3 GmbHG). Die Vollmacht muss nicht beglaubigt unterfertigt sein. Keine Vollmacht benötigen Organe von juristischen Personen und sonstige gesetzliche ...mehr

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Bulgarien / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 98 Die OOD wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann jeder von ihnen die Gesellschaft selbstständig vertreten (Einzelvertretungsbefugnis; Art. 141 Abs. 2 TZ). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Kollektivvertretungsbefugnis vorsehen (zwei oder mehrere Geschäftsführer gemeinsam). Weitere Beschränkungen der Vertretungsmacht ...mehr

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Norwegen / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 143 Die organschaftliche Befugnis, die AS gegenüber Dritten zu vertreten, ist zwischen dem Verwaltungsrat und dem Geschäftsleiter gemäß ihrer Geschäftsführungsbefugnis verteilt. Die Vertretungsbefugnis wird im norwegischen Recht stets als das Recht beschrieben, eine Gesellschaft nach außen zu vertreten und deren Firma zu zeichnen.[432] Letzteres ist aber bereits Bestandt...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 2. Formulare

Rz. 119 Bei der Eintragung der "frisch" gegründeten B.V. müssen auch noch andere Formulare beim Handelsregister abgegeben werden. Diese Formulare beziehen sich z.B. auf den wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), die alleinigen Gesellschafter (falls zutreffend), die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats (falls ein Aufsichtsrat existiert), eventuelle Zweigniederlas...mehr

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Slowakei / C. Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 19 Die Gesellschaft wird durch einen von allen Gründern zu unterzeichnenden Gesellschaftsvertrag gegründet, wobei die Echtheit der Unterschriften der Gründer amtlich beglaubigt sein muss. Der Gesellschaftsvertrag kann auch von einem hierzu mit einer Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten unterzeichnet werden. In diesem Falle ist die Vollmacht, welche vom Vollmachtgebe...mehr

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Slowakei / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Die Gesellschaft wird durch einen von allen Gründern zu unterzeichnenden Gesellschaftsvertrag gegründet. Die Unterschriften aller Gründer müssen notariell beglaubigt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann auch von einem dazu mit einer Vollmacht ausgestatteten Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Die Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers ...mehr

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Belgien / 1. Ablauf des Gründungsverfahrens

Rz. 4 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss gem. Art. 2:5 § 1, Abs. 2 und Art. 5:11 GGV mittels notarieller Urkunde ("acte authentique/authentieke akte") errichtet werden, andernfalls ist die Gründung nichtig. Zunächst ist die Gesellschaftssatzung ("statuts/statuten") gemäß der belgischen Sprachgesetzgebung je nach Sitz der Gesellschaft in niederländischer (bei Sit...mehr

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Ukraine / a) Grundlagen

Rz. 164 Das geschäftsführende Organ der Gesellschaft handelt in deren Namen im durch die Gesetzgebung und Satzung der Gesellschaft festgelegten Rahmen. Dabei dürfen die zwingenden Bestimmungen der Gesetzgebung nicht durch Satzung der Gesellschaft geändert werden. Rz. 165 Das geschäftsführende Organ entscheidet über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit mit Ausnahme derjenige...mehr

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Russland / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 103 Zu den gesetzlichen Kompetenzen des Generaldirektors nach Art. 40 Abs. 3 GmbHG der RF gehören: Handeln ohne besondere Vollmacht im Namen der Gesellschaft; Erteilung von Vollmachten; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern der Gesellschaft; Ausführung von weiteren, durch Gesetz oder Satzung nicht den übrigen Organen zugewiesenen Kompetenzen.mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Stimmrecht; Vertretung; RCS

Rz. 75 Ungeachtet jeder gegenteiligen Klausel des Gesellschaftsvertrags darf jeder Gesellschafter an den Beschlüssen teilnehmen und hat die gleiche Zahl von Stimmen wie die Anteile, die er besitzt (Art. 710–19 LSC). Die Satzung kann jeden Gesellschafter ermächtigen, per Briefwahl abzustimmen, wobei ein Formular zu verwenden ist, dessen Einzelheiten in der Satzung festgelegt s...mehr

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Argentinien / II. Gesellschafter

Rz. 10 Ein-Personen-Gesellschaften sind in Argentinien gesetzlich nicht zulässig. Zur Errichtung einer argentinischen SRL sind somit mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die Höchstzahl der Gesellschafter beschränkt sich auf 50.[13] Hierbei können die Gesellschafter natürliche und juristische Personen sein. Eine Beschränkung der Staatsangehörigkeit bzw. des Gründungss...mehr

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Russland / I. Geschäftsführer

Rz. 97 Die laufende Tätigkeit der Gesellschaft wird vom alleinigen geschäftsführenden Organ der GmbH (Generaldirektor) geleitet. Rz. 98 Die Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs können an einen Verwalter bzw. eine Verwaltungsgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung der Vollmachten des alleinigen geschäftsführenden Organs erfolgt aufgrund eines Vertrags. ...mehr

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Österreich / 2. Vertretung

Rz. 57 Bei der Errichtung des Notariatsaktes zur Gründung der Gesellschaft müssen grundsätzlich alle Gesellschafter gleichzeitig anwesend sein. Sofern dies nicht möglich ist, kann sich jeder Gesellschafter mittels schriftlicher Spezialvollmacht vertreten lassen (§ 4 Abs. 3 GmbHG). Die Vollmacht ist auf dieses einzelne Geschäft zu beschränken und hat den gesetzlich vorgeschri...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 4. Vertretung

Rz. 79 Ein Gesellschafter kann sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Der Vertreter muss in der Gesellschafterversammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegen, die ihn zu dieser Stimmabgabe berechtigt. Der Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt nicht für eine j.d.o.o.) kann für die Vollmacht geringere Formerfordernisse vorsehen (Art. 445 ZTD).mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Prokurist, Bevollmächtigter

Rz. 274 Im spanischen Gesellschaftsrecht ist die deutsche Rechtsfigur des Prokuristen nicht bekannt. Die Vertretung der S.L. üben die Geschäftsführer und ggf. die von der Gesellschaft bestellten Bevollmächtigten aus. Der alleinige Geschäftsführer oder die allein- oder gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer können Vollmachten zugunsten jedweder Person ausstellen, jedoc...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Falls die Anmeldung elektronisch eingereicht wird, sind auch die erforderlichen begleitenden Unterlagen elektronisch einzureichen, wobei die Originale der Urkunden bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien inn...mehr

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Türkei / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

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Griechenland / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Ein Formzwang bzw. die notarielle Form ist für den EPE-Gesellschaftsvertrag nun abgeschafft. Die Gründer haben die Wahl, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden oder die Gründung durch die Ausfüllung und digitale Einreichung eines sog. standardisierten EPE-Mustervertrags zu bewirken (Art. 9 G. 4441/2016). Der Inhalt und die Form der Musterverträge für Kapital...mehr

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Mexiko / G. Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 111 Die Geschäftsführung einer S. de R.L. obliegt gemäß Art. 10 Abs. 1, 74 LGSM einem oder mehreren Geschäftsführern (gerentes), die grundsätzlich befugt sind, alle dem Gesellschaftszweck immanenten Handlungen auszuführen, sofern das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes vorsehen. Dem Geschäftsführer müssen jeweils für einzelne Rechts- und Geschäftsgebi...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Gründung vom Ausland aus

Rz. 37 Die Gründung der spanischen GmbH kann vom Ausland aus aufgrund einer Vollmacht der künftigen Gesellschafter bzw. Geschäftsführer erfolgen. Die Vollmacht bedarf der notariellen Form und ist mit der Apostille zu versehen. Sie kann aber auch vor einem spanischen Konsul erfolgen. Theoretisch möglich ist auch die direkte Gründung einer spanischen S.L. im Ausland sowohl vor...mehr

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Russland / IV. Form und Abschluss

Rz. 28 Die Satzung bedarf keiner notariellen Form. Es genügt einfache Schriftform. Die Satzung ist von sämtlichen Gründern (Gesellschaftern) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht zulässig. Eine besondere Vollmacht ist nicht erforderlich, eine Generalvollmacht genügt. Rz. 29 Alle ausländischen Unterlagen ...mehr

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Türkei / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 208 Die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer. Sie sind gesetzliche Vertreter. Insoweit erstreckt sich die Vertretungsbefugnis auf alle Handlungen und Tätigkeiten, begrenzt durch den Gesellschaftszweck. Während sich die Vertretungsbefugnis als solche aus dem Gesetz ergibt, ergibt sich ihr Umfang aus der Satzung, wie...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / b) Vertretung der Gesellschaft

Rz. 131 Bei der unechten Auslandsgesellschaft (Scheinauslandsgesellschaft) hat die Umqualifizierung auch Folgen für die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft.[99] Rz. 132 Eine englische private limited company wird grundsätzlich durch die directors vertreten. Fremdorganschaft ist dabei zulässig. Mehrere directors sind grundsätzlich gemeinsam zur Vertretung berechtigt, ...mehr

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Slowenien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 54 Mit der Anmeldung sind die Originale der Urkunden, auf die sich die Anmeldung bezieht, einzureichen bzw. notariell beglaubigte Abschriften oder Kopien. Der Anmeldung einer Gesellschaft in Gründung muss eine ausländische Gesellschaft als Gründerin einen beglaubigten Handelsregisterauszug beilegen (das Original des Handelsregisterauszugs muss in einigen Fällen mit einer...mehr

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Deutschland / V. Prokura und Handlungsbevollmächtigung

Rz. 208 Bei der Gesellschaft können Prokuristen (§ 47 HGB) und Handlungsbevollmächtigte (§ 54 HGB) bestellt werden. Soweit die Gesellschafter diese Entscheidung nicht an sich ziehen, wird Prokura und Handlungsvollmacht gegenüber dem zu Bevollmächtigenden von den Geschäftsführern erteilt, die auch zum entsprechenden Widerruf berechtigt sind. Rz. 209 Die Prokura ist eine rechts...mehr

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Liechtenstein / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 83 Grundsätzlich kann ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer die Gesellschaft unbeschränkt verpflichten. Einschränkungen müssen im Handelsregister eingetragen werden. Rz. 84 Je nach Ausgestaltung ist Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis im Innenverhältnis möglich. Einschränkungen sind beim Handelsregister anzugeben. Eine abweichende Regelung ist im Gesells...mehr

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Lettland / I. Vorstand

Rz. 55 Notwendige Organe der SIA sind in Lettland die Gesellschafterversammlung und der Vorstand, der durch diese gewählt wird. Der Vorstand muss mindestens einen Geschäftsführer haben und als Exekutivorgan die Unternehmensleitung und Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten ausüben. Dabei kann nur derjenige Vorstandsmitglied werden, dessen Zustimmung zur Bereitschaft d...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 5. Gründung aus dem Ausland

Rz. 11 Nur ein kroatischer Notar darf die Übereinstimmung des Gründungsakts mit dem kroatischen Recht beurteilen und bestätigen. Daher müssen die Gründer bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlich in Kroatien erscheinen oder eine Vollmacht erteilen. Üblicherweise wird die Gründung durch einen inländischen Rechtsanwalt betreut, der auf Grundlage einer Vollmacht auch die Grün...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 30 Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bedarf der Form der notariellen Urkunde. Zur Frage der Zulassung einer Beurkundung im Ausland siehe Rdn 14. Rz. 31 Die Gründer können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Die Vollmacht darf privatschriftlich ausgestellt werden. Die Unterschriften der Vollmachtgeber müssen beglaubigt werden, soweit dies...mehr

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Deutschland / 6. Vertretung

Rz. 177 Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter das Recht, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Satzung kann die Zulässigkeit der Vertretung auf bestimmte Personen, so etwa Ehegatten oder Mitgesellschafter, beschränken. Rz. 178 Die an die Vollmacht zu stellenden Wirksamkeitsvoraussetzungen richten sich nach den allgemeinen...mehr

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Türkei / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 117 Gemäß Art. 18 Abs. 1 und 40 HGB sind Kaufleute gehalten, die Gründung einer Handelsgesellschaft und die Aufnahme der damit verbundenen Tätigkeiten innerhalb von 15 Tagen beim Handelsregister registrieren zu lassen. Der Antrag wird von einer bevollmächtigten Person im Namen der Gesellschaft gestellt. Ebenso wie der Geschäftsführer der Gesellschaft diese Formalitäten e...mehr

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Slowenien / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Die Gesellschafter können sich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags vertreten lassen. Falls die d.o.o. durch einen Bevollmächtigten errichtet werden soll, benötigt dieser eine durch den Gründer erteilte Spezialvollmacht. Unter Vorlage einer entsprechenden Spezialvollmacht können alle erforderlichen Rechtshandlungen im Namen und auf Rechnung des Gründers vorgenommen...mehr

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Bulgarien / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 51 Folgende Unterlagen sind i.d.R. der Anmeldung zur Eintragung der OOD beizulegen:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Prokura, Handlungsvollmacht

Rz. 88 In einer GmbH können wie bei jeder Gesellschaft Handlungsbevollmächtigte für bestimmte Kompetenzbereiche ernannt werden. Ihre Vertretungsbefugnisse beschränken sich auf diese Gebiete. Darüber hinaus können die Geschäftsführer Vollmachten zugunsten von einzelnen Personen für bestimmte Angelegenheiten, die in der Vollmacht abgegrenzt sind, ausstellen. In der Praxis wird ...mehr