Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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zfs 7/2016, Späte Urlaubserinnerungen

Im Frühjahr 2016 hat nun auch der italienische Gesetzgeber den EU-Rahmenbeschluss zur Vollstreckung von Geldsanktionen in nationales Recht umgesetzt. Damit haben dies alle EU-Staaten mit Ausnahme von Griechenland getan. Während früher dem Mandanten getrost geraten werden konnte, die zum Teil über ein Jahr nach dem vermeintlichen Delikt versendeten Knöllchen zu ignorieren, so ...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Zwangsvoll... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH folgt der Gläubigerin: Umschreibung entbehrlich Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft. Entgegen der Ansicht des LG bedarf es keiner Umschreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Kindergeld... / 3 Der Praxistipp

Beim Vertragsschluss beginnt das Forderungsmanagement Der Gläubiger kann nach der Entscheidung des BGH auch im Zusammenhang mit unterhaltsrelevanten Waren oder Dienstleistungen für Kinder nicht erwarten, seine Lösung im Vollstreckungsrecht zu finden. Die Regelung des § 76 EStG ist eindeutig: Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Pfändung g... / 3 Der Praxistipp

Fälle nehmen zu Auf den ersten Blick handelt es sich um einen eher nicht alltäglichen Fall. Trotzdem ist festzustellen, dass in den letzten 10 bis 15 Jahren immer mehr Inhaberschuldverschreibungen nicht nur bei institutionellen Anlegern platziert werden, sondern auch bei mehr oder minder vermögenden Privatpersonen oder solchen Anlegern, die – angesichts niedriger Zinsen – kre...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Keine Gebü... / 3 Der Praxistipp

Vollstreckung kann Erbenermittlung notwendig machen Eine titulierte Forderung verjährt – von der Fällen der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen u.a. abgesehen (hierzu § 197 Abs. 2 BGB) – nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens nach 30 Jahren. Das bringt es mit sich, dass immer wieder Fälle zu bearbeiten sind, in denen der Schuldner bereits verstorben ist, ohne die...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / III. Ausnahme: Schuldner muss mitwirken

Richtig agieren, wenn es des Schuldners bedarf Ist für die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine Handlung des Schuldners erforderlich, so ist nach der Frage zu differenzieren, ob die Erbschaft bereits angenommen wurde oder nicht. In keinem Fall kann die Zwangsvollstreckung jedoch in den Nachlass fortgesetzt werden. Beispiel Nach zuvor ausgebrachter Vorpfändung nach § 845 ZP...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / V. Die noch nicht angenommen Erbschaft

Der einstweilige besondere Vertreter Wurde die Erbschaft noch nicht angenommen, so stehen – außerhalb von § 779 ZPO – weder der Nachlass noch die nicht feststehenden Erben als Vollstreckungsgegner zur Verfügung. Gleichwohl muss der Gläubiger hier nicht auf die weitere Vollstreckung verzichten. Auf seinen Antrag hin hat das Vollstreckungsgericht nämlich nach § 779 Abs. 2 ZPO e...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / IV. Die angenommene Erbschaft

Keine hohen Anforderungen an die Annahme Wurde die Erbschaft im Zeitpunkt der beabsichtigten Vollstreckung bereits angenommen, so stehen auch die Erben fest. Der Titel muss jetzt auf den oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners nach § 727 ZPO umgeschrieben werden. Der Erbe hat die Erbschaft angenommen, wenn er die Annahme erklärt hat oder die Ausschlagungsfris...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Gerichtliche Anträge nach dem Erbfall des Schuldners

Ist der Schuldner verstorben, kommt nicht nur die fortgesetzte Vollstreckung in den Nachlass, sondern auch die Inanspruchnahme des nach §§ 1922, 1967 BGB haftenden Erben in Betracht (Goebel, FoVo 2016, 121 – in diesem Heft). Dabei gilt es zunächst zu klären, ob ein Nachlassvorgang existiert. Fehlt es daran, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ansonsten ergibt sich hieraus, ob sch...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Pfändung g... / 2 II. Aus der Entscheidung

BGH verlangt die Vorlage der Originale Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines PfÜB dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden. Gemäß §...mehr

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zfs 7/2016, Fahrerlaubnisen... / Sachverhalt

Der ASt. wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, L, M und S mit Bescheid vom 29.1.2016. Mit Schreiben vom 14.1.2014 verwarnte ihn die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts M. (Fahrerlaubnisbehörde) bei einem Punktestand von zehn Punkten nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StVG in der damals gültigen Fassung. Mit ...mehr

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AGkompakt 7/2016, Kostenfes... / II. Festsetzung von Vollstreckungskosten

Festsetzung von Vollstreckungskosten ohne Kostengrundentscheidung Auch Vollstreckungskosten können festgesetzt werden. Im Gegensatz zur Festsetzung von Verfahrenskosten ist für Vollstreckungskosten keine Kostengrundentscheidung erforderlich. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Vollstreckungsschuldner, soweit sie notwendig waren, kraft Gesetzes zur Last (§ 788 Abs. 1...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Nachweis d... / Leitsatz

Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt. Der Gläubiger kann diesen Nachweis nicht durch di...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Nachweis d... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung aus VB wegen Unterhaltsforderung Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Diesen hatte er wegen Unterhaltsansprüchen erwirkt, nachdem er als zuständige Gebietskörperschaft an das leibliche Kind des Schuldners zu Händen der Kindesmutter Unterhaltsvorschuss gezahlt hatte. Im Vollstreckungsbescheid war die...mehr

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AGS 7/2016, Streitwert eine... / 2 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist insgesamt auf 10.845,00 EUR festzusetzen (Räumungsanspruch 4.320,00 EUR zuzüglich Zahlungsanspruch 1.305,00 EUR zuzüglich künftige Nutzungsentschädigung 5.220,00 EUR). Der Gebührenstreitwert für die künftige Nutzungsentschädigung beträgt 5.220,00 EUR (12 x 435,00 EUR). Entgegen der Ansicht des AG und des ...mehr

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zfs 7/2016, Folgen eines nu... / Leitsatz

1. Eine Anrechnung des von einem Polizeibeamten ausgesprochenen mündlichen Fahrverbots findet in der Vollstreckung nicht statt, § 25 Abs. 6 StVG. Hierzu müsste die Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO vorläufig entzogen oder der Führerschein gem. § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt werden. 2. Trotz der Regel des § 25 Abs. 1 S. 2 StVG kann das AG insb. dann, wenn d...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Pfändungsf... / 2 II. Die Entscheidung

Freibetrag auf dem P-Konto nur 1.073,88 EUR Das vorgenannte Konto wird als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geführt. Die Schuldnerin kann daher über das Guthaben auf diesem Konto bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages verfügen. Soweit Guthaben über diesen Betrag vorhanden ist, unterliegt es der Pfändung. Dabei ist es ohne Bedeutung, aufgrund welcher Gutschriften es en...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Kindergeld... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung nach qualifizierter Titulierung Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 49,95 EUR zuzüglich Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten an die Gläubigerin verurteilt worden ist. Ferner ist festgestellt worden, dass die Schuldnerin die Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter ...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Versicheru... / 2 II. Die Entscheidung

Kein Schutz nach § 850k ZPO Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Erhöhung des Sockelfreibetrages nach § 850k ZPO kommt nicht in Betracht, da der Geldeingang insbesondere nicht der Deckung des regelmäßigen Lebensunterhalts dient. Insbesondere unterliegt der Geldeingang nicht den Pfändungsschutzvorschriften des § 850b ZPO. Kein Schutz nach § 765a ZPO Die Vorausse...mehr

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zfs 7/2016, Folgen eines nu... / 2 Aus den Gründen:

"Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache mit der zulässig ausgeführten Aufklärungsrüge Erfolg." Die Aufklärungsrüge betrifft folgenden Sachverhalt: Anlässlich der Kontrolle am frühen Morgen des 5.10.2014 haben die Polizeibeamten der Betroffenen erklärt, dass sie bis zur richterlichen Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis keine fahrerlaubnispflichtigen Fa...mehr

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zerb 7/2016, Die internatio... / Aus den Gründen

Der Senat ist zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Pankow-Weißensee und Wedding bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FamFG). Eine "Verweisung" des Verfahrens über die Entgegennahme der Ausschlagung an das Amtsgericht Wedding entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. 1. Das Nachlassgericht beim Amtsgericht Pankow-Weißensee ...mehr

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FoVo 7 + 8/2016, Der Schuld... / I. Am Anfang: Informationsmanagement

Informationsmanagement zum Erbfall Dass der Schuldner verstorben ist, kann sich aus der Mitteilung eines Vollstreckungsorgans ergeben. Hat der Gläubiger nur vage Informationen oder Vermutungen, muss er den Erbfall zunächst ermitteln. Dem Gläubiger stehen dabei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung:mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvollstreckungsverfahren [Rdn 417]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vollstreckungsverfahren [Rdn 242]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Vollstreckungshemmung [Rdn 1385]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Bußgeldverfahren [Rdn 718]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Ungehorsamsarrest [Rdn 920]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Untersuchungshaft [Rdn 947]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Bewährungsfragen [Rdn 672]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe [Rdn 911]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Dinglicher Arrest [Rdn 132]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Beschwerde, Gebühren [Rdn 130]

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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Rücknahme, Allgemeines [Rdn 1653]

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Teil D: Vergütung und Kosten / Gerichtskostenansatz, Erinnerung/Beschwerde [Rdn 183]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Antrag [Rdn 1071]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Rechtsmittelbeschränkungen [Rdn 817]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Begründetheitsprüfung (Probationsverfahren) [Rdn 1216]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Vollzug Jugendstrafe/Jugendarrest [Rdn 1008]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeziele [Rdn 1412]

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Teil A: Rechtsmittel / Beschwerde, Verschlechterungsverbot [Rdn 576]

Rdn 577 Literaturhinweise: Bringewat, Gerichtliches Nachtragsverfahren gem. §§ 460, 462 StPO und das prozessuale Verschlechterungsverbot, NStZ 2009, 542 Drees, Gilt das Verbot der Schlechterstellung auch dann, wenn das Rechtsmittelgericht das Verfahren wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses einstellt?, StV 1995, 669 Meyer-Goßner, Anm. zu OLG München NJW 2008, 1331, NJW ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen [Rdn 1211]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Durchsuchung [Rdn 153]

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Teil A: Rechtsmittel / Berufung, Verschlechterungsverbot, Strafart/-höhe [Rdn 332]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 333 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Verschlechterungsverbot,...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / Kostenfestsetzungsbeschluss, Beschwerde [Rdn 267]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Allgemeines [Rdn 619]

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Teil C: Außerordentliche un... / Menschenrechtsbeschwerde, Einstweiliger Rechtsschutz [Rdn 149]

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Teil A: Rechtsmittel / Revision, Anhörungsrüge [Rdn 2022]

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Teil C: Außerordentliche un... / Verfassungsbeschwerde, Begründung, effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) [Rdn 849]

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Teil B: Rechtsbehelfe / Wiederaufnahme, Rechtsmittel [Rdn 1331]

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Teil A: Rechtsmittel / JGG-Besonderheiten, Verschlechterungsverbot [Rdn 971]

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