Fachbeiträge & Kommentare zu Widerruf

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AGS 5/2018, Feststellungskl... / Leitsatz

Begehrt die klagende Partei in der Hauptsache allein die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, und sodann hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für begründet halte, weitergehend u.a. Feststellung des Annahmeverzuges, Freigabe der Grundpfandrechte, Feststellung der maximalen Höhe ...mehr

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AGS 5/2018, Feststellungskl... / 1 Aus den Gründen

Die Kläger haben die beklagte Bank nach Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditvertrages vor dem LG in Anspruch genommen. Mit der Klageschrift haben sie angekündigt, im Antrag zu 1) die Feststellung zu beantragen, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Hilfsweise für den Fall, dass das G...mehr

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zerb 5/2018, Konkludenter W... / Sachverhalt

Die Kläger verlangen als Erben und Testamentsvollstrecker der im Februar 2009 verstorbenen R. T. (Erblasserin) die Herausgabe der in einem von der Streithelferin des Beklagten verwalteten Wertpapierdepot der Erblasserin noch vorhandenen Wertpapiere und – soweit über diese vom Beklagten in der Zwischenzeit verfügt worden ist – Erstattung des Wertes. Der Beklagte ist der Ehema...mehr

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zerb 5/2018, Kosten der anw... / Aus den Gründen

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (ZEV 2017, 712) hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe den Klägern zu Recht ein Honorar auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zugesprochen. Die Tätigkeit der Kläger habe nicht lediglich eine Beratun...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Medizintouristen: Was kann bestimmt werden?

Leitsatz Es besteht keine Beschlusskompetenz für die Einführung einer Vertragsstrafe. Normenkette WEG §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 7; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Das Problem In der Gemeinschaftsordnung ist geregelt, dass ein Wohnungseigentümer zur Ausübung eines Gewerbebetriebes oder Berufes in der Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters berechtigt ist. Die Zustimmung kann vom Verwalt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsabtretung / 3.3 Einwendungen gehen bei der Abtretung grds. mit

Wird eine Forderung abgetreten, ist für den neuen Gläubiger zu beachten, dass ihm der Schuldner sämtliche Einwendungen entgegenhalten kann, die dieser auch dem bisherigen Gläubiger entgegensetzen konnte (§ 404 BGB). Diese Schuldnerschutzvorschrift beruht auf dem Gedanken, dass der Gläubigerwechsel den Inhalt der Forderung nicht verändert und deshalb zugleich die Interessen d...mehr

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Veräußerungsbeschränkung: Was gilt bei einem Eigentümerwechsel?

Leitsatz Haben einer Veräußerung alle aktuellen Wohnungseigentümer gegenüber dem Notar zugestimmt, ist ein Eigentümerwechsel nach diesem Zeitpunkt unschädlich. Normenkette WEG § 12 Abs. 1 Das Problem Es ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart. Zustimmen müssen "die anderen Wohnungseigentümer". Einer Veräußerung stimmen auch alle Wohnungseigentümer zu. Das Grundbuchamt mei...mehr

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Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums: Durch den Verwalter?

Leitsatz Die Bestimmung in einem Bauträgervertrag, "die Abnahme der Anlagen und Bauteile, die im gemeinschaftlichen Eigentum aller Miteigentümer stehen (...), erfolgt für die Wohnungseigentümer (Erwerber) durch einen vom Verwalter zu beauftragenden vereidigten Sachverständigen" ist unwirksam. Normenkette WEG § 21 Abs. 4 Das Problem In einem Bauträgervertrag findet sich u.a. di...mehr

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zfs 4/2018, Rechtsschutzfall bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

VVG § 125; ARB § 1 § 2d § 4 Abs. 1 S. 1c § 4 Abs. 3 Leitsatz In Fällen des Verlangens einer Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen wegen unzulänglicher Belehrung über das Widerrufsrecht, tritt der Rechtsschutzfall erst mit der Weigerung des Darlehensgebers ein, den Vertrag rückabzuwickeln. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Köln, Urt. v. 14.11.2017 – 9 U 40/17 1 Aus den ...mehr

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zfs 4/2018, Rechtsschutzfal... / 1 Aus den Gründen:

" … Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes aus § 125 VVG i.V.m. §§ 1, 2 d), 4 Abs. 1 S. 1 c) ARB 2010. Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Rechtsschutzversicherungsvertrag auf der Grundlage der ARB 2010. Unstreitig ist die Ehefrau des Kl. mitversichert. Wie die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins zeig...mehr

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zfs 4/2018, Rechtsschutzfal... / Leitsatz

In Fällen des Verlangens einer Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensverträgen wegen unzulänglicher Belehrung über das Widerrufsrecht, tritt der Rechtsschutzfall erst mit der Weigerung des Darlehensgebers ein, den Vertrag rückabzuwickeln. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Köln, Urt. v. 14.11.2017 – 9 U 40/17mehr

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zfs 4/2018, Richtiger Adres... / 2 Aus den Gründen:

" … Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG." 1. Das BG hat allerdings ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bekl. die Anfechtungserklärung trotz der Sicherungsabtretung an den Ehemann der VN richten konnte. a) Dieser war jedenfalls auch zur Entgegennahme der Anfechtungserklärung als Bezugsberechtigter...mehr

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AGS 4/2018, Entwerfen von T... / 2 Aus den Gründen

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (ZEV 2017, 712 [= AGS 2017, 556]) hat ausgeführt: Das AG habe den Klägern zu Recht ein Honorar auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zugesprochen. Die Tätigkeit der Kläger habe nicht lediglich eine Be...mehr

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zerb 4/2018, Ernennung des ... / Sachverhalt

1. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hatte mit Testament vom 15.5.2001 (UR-Nr. 613/2001 des Notariats B. zunächst die Beteiligten zu 4. bis 9., bei denen es sich um Neffen und eine Nichte ihres vorverstorbenen Ehemanns handelt, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Das Testament war von dem seinerzeit als Notar tätigen Beteiligten zu 3. beurkundet worden. Die Erbl...mehr

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Jansen, SGG § 64 Berechnung... / 2.2 Fristablauf

Rz. 6 Die Frist läuft gem. § 64 Abs. 2 immer am Ende eines Tages, d. h. um 24:00 Uhr, ab. Auf Dienstzeiten bei der Behörde oder dem Gericht kommt es nicht an (BVerfG, Beschluss v. 7.4.1976, 2 BvR 847/75, BVerfGE 42 S. 128). Diese müssen vielmehr Vorkehrungen treffen, dass ihnen schriftliche Mitteilungen auch noch nach Dienstschluss zugehen können (Kothe, in: Redeker/von Oetz...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.2.3 Widerruf für die Zukunft

Rz. 19 Der Widerruf nach Abs. 1 ist nur bei VA mit Dauerwirkung von Bedeutung. Dies letztlich auch nur, solange der VA noch Wirkungen hat, also sich aus dem VA noch Ansprüche ergeben können. Durch die Aufhebung mit Wirkung nur für die Zukunft folgt, dass der VA für die Vergangenheit rechtmäßig bleibt und damit Rechtsgrund dafür ist, die Leistung behalten zu dürfen. Lediglich...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.3.3 Widerruf für die Vergangenheit

Rz. 28 Bei Zweckverfehlung oder Nichterfüllung einer Auflage ist der Widerruf für die Vergangenheit als Ermessensentscheidung zu treffen (Bay. LSG, Urteil v. 21.1.2010, L 9 AL 45/07). Das Ermessen bezieht sich auf das "Ob", den Umfang "soweit" und den Zeitpunkt des Widerrufes (Waschull, in: LPK-SGB X, § 47 Rz. 24). Indem Satz 2 diesen Widerruf für die Vergangenheit bei Vertr...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.2.3 Zeitliche Wirkung des Widerrufs

Rz. 12 Der Widerruf eines rechtmäßigen VA ist trotz der belastenden Wirkung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich (str., wie hier Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, § 46 Rz. 6). Bis zur Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung ist daher der Ursprungsbescheid wirksam und bleibt dies auch für die zurückliegende Zeit. Der Widerruf kann auch erst mit Wirkung zu einem künftigen Zeitp...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.2 Widerruf

2.2.1 Grundsatz der freien Widerruflichkeit Rz. 7 Wie in allen Fällen des Verwaltungshandelns durch VA kann die Behörde jeden VA erlassen oder unterlassen und demzufolge jedenfalls belastende VA auch jederzeit widerrufen und zurücknehmen. Diese rechtliche Befugnis wird in § 46 auf den Widerruf als eine Ermessensentscheidung beschränkt, zugleich aber auch für den Bereich der g...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.2.4 Rechtsbehelfe

Rz. 14 Der Widerruf ist als Ermessensentscheidung und nicht als Anspruch des Betroffenen geregelt, so dass dieser keinen Anspruch auf Widerruf geltend machen kann, der mit Widerspruch und Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbar wäre. Es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein abgelehnter verfahrensrechtlicher Antrag auf Widerruf ist dah...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.2.2 Ausschluss der Widerruflichkeit

Rz. 10 Die Widerruflichkeit ist ausgeschlossen, wenn ein VA gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste. Das ist insbesondere im Bereich der gebundenen Entscheidungen der Fall, also z. B. bei Beitrags- oder Rückforderungsbescheiden nach § 50 oder speziellen Vorschriften, wie bei Vorschusszahlungen gemäß § 42 SGB I oder bei rechtmäßig abgelehnten Leistungsanträgen. Die Ver...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.3 Zuständige Behörde (Abs. 2)

Rz. 16 Bis zur Unanfechtbarkeit ist die Behörde oder bei Widerspruch deren Widerspruchsbehörde für den Widerruf zuständig, die den belastenden rechtmäßigen VA erlassen hatte. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Behörde für den Widerrufs-VA zuständig, die den Ausgangsbescheid hätte erlassen müssen (vgl. die Komm. zu § 44).mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.2.1 Grundsatz der freien Widerruflichkeit

Rz. 7 Wie in allen Fällen des Verwaltungshandelns durch VA kann die Behörde jeden VA erlassen oder unterlassen und demzufolge jedenfalls belastende VA auch jederzeit widerrufen und zurücknehmen. Diese rechtliche Befugnis wird in § 46 auf den Widerruf als eine Ermessensentscheidung beschränkt, zugleich aber auch für den Bereich der gebundenen Entscheidungen ausgeschlossen, we...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 49 Abs. 1 VwVfG und § 131 AO. Sie regelt die grundsätzliche Zulässigkeit des Widerrufs rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakte (VA) für die Zukunft. Der Begriff des Widerrufs wird in Abgrenzung zum Begriff der Rücknahme verwandt. Vom Widerruf spricht der Gesetzgeber bei der Aufhebung von rechtmäßigen Entscheid...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend § 49 Abs. 1 VwVfG und § 131 AO. Sie regelt die grundsätzliche Zulässigkeit des Widerrufs rechtmäßiger n...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.5 Zuständige Behörde (Abs. 3)

Rz. 35 Zuständig für den Widerruf ist nach § 44 Abs. 3, wie sich aus der Verweisung in Abs. 3 ergibt, die nunmehr sachlich und/oder örtlich zuständige Behörde für diese Leistung (vgl. Komm. zu § 44).mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Änderungen mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 bekanntgemacht worden. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift bestätigt den sich aus § 39 Abs. 2 ergebenden Grundsatz, dass...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.2 Widerrufsgründe (Abs. 1)

Rz. 8 Die in Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen sind eine abschließende Aufzählung der Gründe für einen Widerruf und Ausnahme von der Unwiderruflichkeit. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist, da gesetzlich zugelassene Widerrufe selten und im VA zugelassene Widerrufsvorbehalte nur in wenigen Fällen zulässig sind (vgl. Komm. zu § 32), in der Praxis gering. Insbesondere ka...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.2.2 Nichterfüllung einer Auflage (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 17 Der Widerrufsvorbehalt in einem VA bei nicht oder nicht rechtzeitiger Erfüllung einer zulässigen Auflage bildete neben dem Widerrufsvorbehalt bis zur Einfügung des Abs. 2 den Hauptanwendungsfall des Widerrufs. Die Auflage ist nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Nr. 4 eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird. Sol...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 36 Baumeister, Die Novellierung der §§ 48, 49, 49a VwVfG, NVwZ 1997 S. 19. Bielefeld, Das soziale Verfahrensrecht des SGB X, Dissertation, 1997. Dörr, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten nach Art. I SGB X, DAngVers 1982 S. 332 (341). ders., Aktuelle Grundsätze zu den Korrekturbestimmungen des SGB X, SozVers 1989. S. 29. ders., Rücknahme, Widerruf, Aufhebung oder neue...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bestätigt den sich aus § 39 Abs. 2 ergebenden Grundsatz, dass ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt (VA) auch für die Zukunft Bestandskraft hat. Sie schafft die rechtliche Möglichkeit, auch solche VA zu widerrufen, beschränkt jedoch die Möglichkeit des Widerrufs auf ganz bestimmte eingeschränkte Voraussetzungen. Der Begriff des Widerrufs wird – wie in...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.4 Widerrufsverfahren

Rz. 33 Dieser Widerruf, der in der Regel von Amts wegen eingeleitet wird, ergeht durch Bescheid und bedarf der vorherigen Anhörung nach § 24. Ob die Behörde einen solchen Widerrufsbescheid erlässt, steht in deren pflichtgemäßem Entschließungsermessen. Der Gebrauch des Ermessens hat sich inhaltlich an der Zwecksetzung der Geld- oder Sachleistung oder der damit verbundenen Auf...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt (Abs. 1)

Rz. 3 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass ein nicht begünstigender VA und damit belastender VA vorliegt. Wie sich aus der Verwendung des Begriffs des Widerrufs ergibt, muss dieser VA (noch) rechtmäßig sein. War der VA bereits ursprünglich rechtswidrig und belastend, gilt § 44. Ist er durch Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig gewo...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 17 Dörr, Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten nach Art. I SGB X, DAngVers 1982 S. 332. ders., Bescheidkorrektur, Rückforderung, sozialrechtliche Herstellung, Monographie, 4. Aufl. 2009. Federl, Die Korrektur bestandskräftiger Verwaltungsakte der Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch X, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1981 S. 363 (391). Kainz...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.3.2 Nichterfüllung einer Auflage (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 26 Wie bereits nach Abs. 1 ist die nicht oder nicht rechtzeitige Erfüllung einer dem VA beigefügten Auflage rechtfertigender Grund für den Widerruf, nunmehr auch für die Vergangenheit. Die Auflage muss nach dem Wortlaut der Regelung nicht i. S. v. § 32 Abs. 2 zulässig sein (vgl. auch VG Freiburg, Urteil v. 11.11.2009, 2 K 2260/08). Jedoch wird auch für eine solche Auflag...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.2.1 Widerrufsvorbehalt (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Ein in Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassener Widerrufsvorbehalt, wie er in Nr. 1 genannt und vorausgesetzt wird, findet sich für typische Sozialleistungen in den materiellen Vorschriften der Sozialgesetzbücher nicht und zwar auch nicht in § 8 Abs. 2 S. BEEG (BSG, Urteil v. 21.2.2013, B 10 EG 12/12 R; a. A. Gmati, in: jurisPK-SGB X, § 47 Rz. 30.1). Hiernach wird...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift Rz. 5 Die Vorschrift bezieht sich nur auf begünstigende VA, die bei Erlass rechtmäßig waren. Die Rechtmäßigkeit des VA richtet sich nach der materiellen Rechtslage z.Zt. seines Erlasses. War der VA schon ursprünglich rechtswidrig, richtet sich die Aufhebbarkeit zwar grundsätzlich nach § 45. § 47 wird jedoch auch in diesen Fällen für anwend...mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt (Abs. 1) Rz. 3 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass ein nicht begünstigender VA und damit belastender VA vorliegt. Wie sich aus der Verwendung des Begriffs des Widerrufs ergibt, muss dieser VA (noch) rechtmäßig sein. War der VA bereits ursprünglich rechtswidrig und belastend, gilt § 44. Ist er durch Änderung der ...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.3.1 Zweckbestimmung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 22 Die Rückforderung wegen nicht, nicht alsbaldiger oder nicht mehr möglicher Zweckverwendung ist nur bei solchen VA zulässig, die über ihren eigenen Rechtsgrund hinaus, wie Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld etc., einen besonderen Zweck haben. Darunter fallen insbesondere Sach- und Geldleistungen, die allgemein oder im Interesse eines Einzelnen diesem ode...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Änderungen mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 bekanntgemacht worden.mehr

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Jansen, SGB X § 46 Widerruf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.1 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 5 Die Vorschrift bezieht sich nur auf begünstigende VA, die bei Erlass rechtmäßig waren. Die Rechtmäßigkeit des VA richtet sich nach der materiellen Rechtslage z.Zt. seines Erlasses. War der VA schon ursprünglich rechtswidrig, richtet sich die Aufhebbarkeit zwar grundsätzlich nach § 45. § 47 wird jedoch auch in diesen Fällen für anwendbar gehalten, wenn deren Adressat so...mehr

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Jansen, SGB X § 47 Widerruf... / 2.3 Zweckverfehlung (Abs. 2)

Rz. 20 Die mit Wirkung ab 21.5.1996 eingeführte Regelung des Abs. 2 ermöglicht bei begünstigenden VA, die auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet sind, die Rücknahme auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/1534 S. 5) sollte dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, die aus öffentlichen Mitteln zur Erfüllung eines besonderen Zwecks ...mehr

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Unwirksame Beschränkung der Aufrechnung durch Verbraucher in den AGB

Zusammenfassung Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen darf, ist gegenüber einem Verbraucher unwirksam, welchem ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Der Hintergrund Die Beklagte ist eine Sparkasse, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem d...mehr

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Jansen, SGB X § 45 Rücknahm... / 2.3.2 Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Abs. 3)

Rz. 20 Abs. 3 enthält keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme. Er enthält vielmehr eine Vertrauensschutzregelung in Gestalt von Ausschlussfristen für die Rücknahme (nur) von VA mit Dauerwirkung (zum Begriff vgl. Komm. zu § 48). Dem liegt zum Teil die Überlegung des Vertrauensschutzes wegen getroffener Vermögensdispositionen (Ausrichtung des Lebensstils a...mehr

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Jansen, SGB X § 51 Rückgabe... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für einen Bescheid über die Rückforderung von Urkunden und Sachen, die aufgrund eines VA ausgestellt oder überlassen wurden. Vorausgesetzt wird daher, dass der zugrunde liegende VA wegen Nichtigkeit, durch Rücknahme oder Widerruf oder in sonstiger Weise seine Wirksamkeit verloren hat und auch die damit zusammenhängend erteilten U...mehr

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Jansen, SGB X § 48 Aufhebun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 66 Benz, Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung nach § 48 Abs. 3 SGB X, WzS 1985 S. 65. Bienert, Zur Rückforderung von überbezahltem Arbeitslosengeld bei Leistung für "falsche Zeiträume", info also 2015 S. 53. Conradis, Die Durchbrechung bestandskräftig belastender Verwaltungsakte – insbesondere § 44 SGB X, ASR 2010 S. 249. Dahm, Verfassungskonforme Anwendung des §...mehr

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Jansen, SGB X § 39 Wirksamk... / 2.2 Dauer der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Abs. 2)

Rz. 10 Abs. 2 stellt den Grundsatz auf, dass ein VA wirksam bleibt, solange und soweit seine Wirksamkeit nicht ausdrücklich beseitigt oder die darin enthaltene Regelung aus sonstigen Gründen erledigt ist. Durch seine Wirksamkeit erhält der VA seine von der materiellen Rechtslage unabhängige eigene Rechtsqualität als eigenständiger Rechtsgrund und als Rechtsgrundlage für das,...mehr

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Jansen, SGB X § 43 Umdeutun... / 2.3 Ausschluss der Umdeutung (Abs. 2)

Rz. 14 Abs. 2 setzt der Umdeutung sachliche Grenzen. Eine Umdeutung ist in den dort genannten Fällen unzulässig und kann daher nicht den fehlerhaften Ausgangsbescheid erhalten. Dieser ist dann im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren als rechtswidrig aufzuheben. Der Erlass eines anderen VA auf der Grundlage der gesetzlichen Voraussetzungen wird durch eine unzulässige Umdeutung ...mehr

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Jansen, SGB X § 43 Umdeutun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 26 Dörr, Bescheidkorrektur, Rückforderung, Sozialrechtliche Herstellung, Monographie 2009. ders., Aktuelle Grundsätze zu den Korrekturbestimmungen des SGB X, SozVers 1989 S. 29. Laubinger, Die Umdeutung von Verwaltungsakten, Verwaltungsarchiv 78 S. 207. Lüdemann/Windthorst, Die Umdeutung von Verwaltungsakten, BayVBl. 1995 S. 357. Treichel, Aufhebung und Sanktionsrechtsfolge,...mehr