Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ermittlung des Jahreswerts

Rz. 13 Der Jahreswert wird nach den Bestimmungen der §§ 15, 16 BewG ermittelt. Hierbei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung maßgeblich. Dies ergibt sich daraus, dass die Steuer ungeachtet der jährlichen Entrichtung im Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls entsteht. Zur Ermittlung des Jahreswerts sollen grundsätzlich die Erträge der letzten drei Jahre ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.1.2. Aufgabe des Gewerbetriebs (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 2)

Rz. 141 Als schädliche Veräußerung gilt gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 HS 2 ErbStG auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Dabei ist es irrelevant, ob die Aufgabe des Gewerbetriebs durch Entschluss des Steuerpflichtigen erfolgt oder, z. B. durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 3 ErbStR), erzwungen wird (BFH vom 16.02.2005, BStBl II 2005, ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.1.3 Vorbehaltsnießbrauch

Rz. 816 Der Fall der unentgeltlichen Vermögensübergabe zu Lebzeiten des Erblassers wird jedoch in der Praxis nur dann eintreten, wenn der Übergeber entweder noch sonstige Einkunftsquellen hat, die er sich zum Lebensunterhalt zurückbehält, oder wenn die Vermögensübergabe mit einem Nutzungsvorbehalt, meist Vorbehaltsnießbrauchs, belastet wird, durch den sich der Übergeber die ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2. Ermittlung der 26-Mio.-EUR-Grenze

Rz. 16 Von besonderer Bedeutung ist in der Beratungspraxis, dass sich die 26-Mio.-EUR-Grenze ausschließlich auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bezieht. Folglich kann auch auf begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG, dessen gemeiner Wert 26 Mio. EUR übersteigt, eine vollumfängliche Begünstigung des begünstigten Vermögens Anwendung fin...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.2 Ertragswertverfahren

Rz. 69 Der Ermittlung des Wirtschaftswerts ist als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 BewG). Er wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BewG als Fortführungswert definiert. Dies ist der Wert, der den Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern im fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter objektiven ökonomischen Bedin...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Zuwendungsgegenstand

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 12.07.2000, BStBl II 2000, 596; BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781; BFH vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800. Rz. 71 Zuwendungsgegenstände können in vielfältigster Form auftreten. Sie können in Sachen, Rechten (Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Erbbaurechte etc.), anderen geldwerten Vermögensgegenständen (immaterielle Wirtschaftsgüter), Nut...mehr

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Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Die Aufteilung des Betriebsvermögens bei Mitunternehmerschaften (Abs. 1a)

Rz. 28 Wie in Rz. 22 ausgeführt, setzt sich das BV einer Mitunternehmerschaft aus dem Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, soweit es BV ist (vgl. R B 97.4 Abs. 1 Satz 1 ErbStR) und dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (vgl. R B 97.2 ErbStR) zusammen. Beide Vermögensteile sind getrennt zu bewerten (§ 97 Abs. 1a Satz 1 und Abs. 1 Nr. 2 BewG). Im Rahmen der getrennten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 17 Das Feststellungsverfahren (§ 13b Abs. 10 ErbStG)

Rz. 294 Die für die Besteuerung relevanten Werte werden im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gesondert und einheitlich festgestellt. Festzustellen sind gemäß § 13b Abs. 10 ErbStG die Summe der gemeinen Wertemehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Finanzmittel

Rz. 209 Unter Finanzmitteln versteht man den Bestand an Geschäftsguthaben, Zahlungsmitteln und Geldforderungen sowie sonstigen Forderungen (vgl. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG). Diese sind per se kein Verwaltungsvermögen, können aber zu Verwaltungsvermögen führen, soweit nach dem Finanzmitteltest schädliche Finanzmittel verbleiben. Rz. 210 Es sind nur die positiven Zahlungsmi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2.3.2 Voraussetzungen der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

Rz. 856 Damit eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen als unentgeltlich einzustufen ist und somit beim Übergeber zu einer dauernden Last und beim Übernehmer zu Sonderausgaben führt, sind diverse Voraussetzungen erforderlich, die sich – jedenfalls teilweise – nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergeben. Die Finanzverwaltung hat daher mit BMF-Schreiben vom 11....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG

Rz. 12 Durch Verweis auf den Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG übernimmt § 95 Abs. 1 BewG zum einen in sachlicher Hinsicht die einkommensteuerliche Begriffsbestimmung des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 EStG und zum anderen in personeller Hinsicht den in § 15 Abs. 1 EStG genannten Kreis der Gewerbetreibenden (s. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 7). Daher ist bei Anw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Inländisches Grundvermögen (§ 121 Nr. 2)

Rz. 18 Zum inländischen Grundvermögen gehört das in der Bundesrepublik belegene Grundvermögen (§ 121 Nr. 2 BewG) eines beschränkt Steuerpflichtigen. Zur Bestimmung des inländischen Grundvermögens finden die §§ 176 ff. BewG uneingeschränkt Anwendung. Hierunter fallen nicht nur unbebaute, sondern auch bebaute bzw. sich im Zustand der Bebauung befindende Grundstücke, sonstige B...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Annahme der Unternehmensfortführung

Tz. 27 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der IFRS-Abschluss ist gem. dem Conceptual Framework grundsätzlich unter Beachtung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung (going concern) zu erstellen (CF3.9). Von diesem Grundsatz ist gem. IAS 10 auch dann abzuweichen, wenn die Unternehmensleitung erst nach der Berichtsperiode beabsichtigt, die Gesellschaft aufzulösen oder die Geschäfts...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.3 Besteuerung bei der Errichtung der Stiftung

Rz. 133 Die Errichtung der Stiftung selbst (Stiftungsgeschäft und behördliche Anerkennung, § 80 Abs. 1 BGB) ist nicht steuerlich relevant, da das Stiftungsgeschäft mit der Vermögenswidmung lediglich das schuldrechtliche Versprechen, bestimmte Vermögenswerte zu übertragen, beinhaltet. Vor allem die Vermögensausstattung (Dotation) der Stiftung ist steuerlich relevant. 6.3.1 Bes...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.3 Abzugsverbot bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 270 Besteht nur beschränkte Steuerpflicht (s. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), so muss nur das Inlandsvermögen (s. § 121 BewG) der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen werden. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, dass in diesem Fall auch nur die Schulden abgezogen werden können, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandserwerb stehen. Rz. 271 Steuerschu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.5 Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermögensverschiebungen

Rz. 538 Mit der Rechtsprechung des BFH vom 02.03.1994 und der damit verbundenen Erfassung von ehebedingten unbenannten Zuwendungen als freigebige Zuwendung unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Rahmen der Gestaltungsberatung nach Nischen gesucht worden, die unbeachtet der BFH-Rechtsprechung eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten ermöglichen. Ins Blickfeld ge...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 5

Auf einen Blick Die Übertragung von Vermögenswerten, insbesondere von Immobilien, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Sie sollte jedoch stets einhergehen mit einer umfassenden Absicherung des Übertragenden. Bei der Gestaltung von Übertragungsverträgen sollte daher hierauf ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Im Hinblick auf ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / 1

Eine geschickte Nachlassplanung eröffnet zahlreiche Möglichkeiten, Vermögenswerte, insbesondere auch Immobilien, unter Ausnutzung steuerlicher Entlastungseffekte sowie Vermeidung von Auseinandersetzung zwischen mehreren Abkömmlingen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Zu berücksichtigen ist dabei auch immer die größtmögliche Absicherung des Übertra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.5 Personenidentität

Rz. 211 Der Rückfall bleibt nur für den ursprünglichen Schenker steuerfrei. Unschädlich ist, wenn dies lediglich mittelbar, wie z. B. in Form einer Nacherbschaft, geschieht. Vorsicht ist bei Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft (s. § 4 Rn. 5) leben, geboten. Begünstigt ist nur der Ehegatte, aus dessen Vermögen (z. B. Vorbehaltsgut) die ursprüngliche Schenkung st...mehr

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Anhang 3c Türkei / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Rz. 9 Der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen grds. türkische Staatsangehörige als Übertragende bzw. Schenker. Dies gilt nicht, wenn auf ausländische Staatsbürger Vermögen übergeht, das nicht in der Türkei belegen ist. Ebenfalls unter die unbeschränkte Steuerpflicht fallen türkische Staatsangehörige, die Vermögen erwerben. In der Türkei belegenes...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Steuerentstehung bei der Schenkung unter Auflage

Rz. 160 Bei der Schenkung unter Auflage ist zwischen der Position des Auflagenbegünstigten und der des Auflagenbelasteten zu unterscheiden. Für den mit der Auflage Belasteten gelten die allgemeinen Grundsätze. Seine Schenkungsteuer entsteht dann, wenn der geschenkte Gegenstand in sein Vermögen übergegangen ist. Rz. 161 Bei Auflagebegünstigten kommt es darauf an, ob der Schenku...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.6.2 Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Schließlich sind bei der Konzeption einer Vermögensnachfolgegestaltung unter Beteiligung einer Stiftung auch familienrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daneben unterliegen lebzeitige Schenkungen des späteren EL der Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst nur Schenkungen, also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings besteht in...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Mit § 157 BewG beginnt der Sechste Abschnitt des BewG, in dem die Bewertung von Grundbesitzwerten, Anteilswerten und BV geregelt ist. Die Vorschrift ordnet die Wertfeststellung für inländischen Grundbesitz, für nicht notierte Anteile an KapG und für inländisches BV oder Anteile an inländischem BV für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer an und legt über die Bestim...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Güterrechtliche Berechnungen trotz erbrechtlichen Ausgleichs

Rz. 11 Die vereinfachende Lösung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs im Zivilrecht übernimmt das Erbschaftsteuerrecht nicht. So gilt nach § 5 Abs. 1 ErbStG immer die fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung als nicht steuerbarer Erwerb, unabhängig von der Tatsache, dass der Erwerber pauschaliert den erbrechtlichen anstatt des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs erhalten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Begünstigtes Vermögen

Rz. 22 Das begünstigte Vermögen definiert sich nach § 13b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ErbStG. Dazu gehören BV und land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Anteile an KapG, wenn jeweils der erforderliche Inlandsbezug bzw. Bezug zur EU oder einem EWR-Staat gegeben ist. Rz. 23 Das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen ermittelt sich aus dem gemeinen Wert des begünsti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Begrenzung des Steuererlasses

Rz. 43 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen i. R.d. Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom EL erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens (...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3 Die Neufassung des § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG

Rz. 34 Mit der Neufassung ist für die zehnjährige Zusammenrechnung früherer Erwerbe eine Mindeststeuer eingeführt worden. Danach darf die Erbschaft-/Schenkungsteuer für den Letzterwerb nie unterschritten werden (so auch R E 14.3 Abs. 1 ErbStR). Neben den zitierten dogmatischen Bedenken gegen den operativen Umgang mit § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll damit vor allem drohenden St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Bisherige Rspr und hM

Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Keine ag Belastung war nach bislang st Rspr und hM im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem StPfl durch die Aufwendungen ein entsprechender Vermögenswert zuwuchs (vgl Brockmeyer, DStZ 1998, 215 mwN; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14, 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 40, Dezember 2020; nun offen gelassen BFH BStBl II 2011, 1012). ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Gestaltungshinweise

Rz. 615 In die Betrachtung der Bereicherung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt nur das Vermögen, das bei Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft in das Gesamtgut fällt. Vermögensgegenstände des Sonderguts sowie des Vorbehaltsguts unterfallen nicht der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Gleichfalls unterfällt dieser Regelung nicht, was nach der Begründung des Güte...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.1 Örtlicher Anwendungsbereich

Rz. 57 Die EU-Erbrechtsverordnung gilt örtlich für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Rz. 58 Der sachliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO geregelt. Er erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge v. T. w., d. h. auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten v. T. w., unabhängi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.4.3.2 Einzelheiten zur aktuellen Rechtslage (R E 7.5 ErbStR und H 7.5 ErbStH)

Rz. 425 In der Folge werden die in R E 7.5 ErbStR und H 7.5 ErbStH festgehaltenen Regelungen im Detail dargestellt, soweit sie Regelungen zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG betreffen. Die § 7 Abs. 8 ErbStG betreffenden Regelungen sind ab Rn. 751 dargestellt. Rz. 426 Die Anpassung der Verwaltungsauffassung an die BFH-Vorgaben hat zu einer Vielzahl von Einzelregelungen geführt, je nach...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Wertfeststellung für Vermögensgegenstände und Schulden

Rz. 5 Die örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung des Werts der anderen Vermögenswerte und Schulden, die mehreren Beteiligten zustehen, obliegt nach § 152 Nr. 4 BewG dem Verwaltungs-FA. Dabei handelt es sich um das FA, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO). Ist die Verwaltung des Vermögens im Inland nicht feststell...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Vermögensarten

Rz. 12 Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das zu bewertende Vermögen (Nachlass/freigebige Zuwendung) in Vermögensarten einzuteilen. Jede Vermögensart hat ihr "eigenes Schicksal". Daher ist eine Zuordnung der einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheit) zu der zutreffenden Vermögensart von entscheidender Bedeutung. So sind z. B. Umfang der wirtschaftliche...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Originärer Bewertungsmaßstab (§ 9 Abs. 1 BewG)

Rz. 9 Als Regelfall der Bewertung nennt § 9 Abs. 1 BewG den gemeinen Wert (originärer Bewertungsmaßstab). Dieser ist mit dem Verkehrswert (Marktwert; vgl. auch § 198 BewG i. V. m. § 199 BauGB) gleichzusetzen (vgl. z. B. BFH vom 24.11.2005, BFH/NV 2006, 744), also mit dem Wert, den ein Vermögenswert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen könnte. Rz. 10 § 9 BewG ist nicht nu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Geltung der allgemeinen Bewertungsvorschriften (§ 12 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 29 Durch § 12 Abs. 1 ErbStG wird zunächst der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass sich die Bedarfsbewertung der durch eine Erbschaft oder Schenkung übergehenden Vermögenswerte nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG richtet. Die danach anzuwendenden Vorschriften finden sich in den §§ 1 bis 16 BewG (vgl. die dortige Kommentierung). § 12 Abs. 1 ErbStG entspr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Allgemeines

Rz. 10 Die Bewertungsvorschriften nach dem BewG haben in der steuerlichen Praxis eine vielfältige Bedeutung. So ermitteln sie die Grundlagen sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Grundsteuer sowie die Grunderwerbsteuer als auch für andere Steuerarten, so z. B. für die Einkommensteuer, wenn es um das Kapitalisieren von Renten geht. Es wird zwischen der Einheitsbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1. Überblick

Rz. 14 Die 26-Mio.-EUR-Grenze wurde aufgrund des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) eingeführt, das für sog. Großerwerbe eine besondere Prüfung der Verschonungswürdigkeit gefordert hatte. Folglich fingiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR stets einer Begünstigung von mindestens 85 % im Falle ...mehr

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zfs 06/2022, Anspruch auf D... / 2 Aus den Gründen:

Die Bekl. ist verpflichtet, der Kl. für die beabsichtigte außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Deckung zu gewähren (§ 125 VVG). 1. Die Bekl. kann sich weder auf das Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht noch auf Mutwilligkeit berufen (§ 3a (1) ARB). a) Das beabsichtigte Vorgehen gegen die drei Anspruchsgegner hat hinreichende Aussi...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / I. Einführung

In der Beratungspraxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen werden sollen. Bei der Abwägung zwischen der lebzeitigen Übertragung und der Übertragung durch letztwillige Verfügung sprechen für die Übertragung unter Lebenden gute Gründe, wie der sofortige Entlastungseffekt beim Übertragenden, die Möglic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Einzelbewertung als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Vorweggenommene Erbfolge

Übertragungen zu Lebzeiten erfolgen regelmäßig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert; umfasst aber gemeinhin alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Übernehmer im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten hätte.[1] Die Varianten an Übertragungen sind so vielfältig wie die verfolgten...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 31 Auch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall entsteht die Steuer nach der Grundregel im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei einem Schenkungsvertrag zugunsten eines Dritten von Todes wegen kommt nicht § 2301 BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) zur Anwendung, so dass damit beim Tod noch Vermögenswerte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weitergegeb...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / f) Sonderfall: Immobilie im Ausland

Die EU-ErbVO[25] folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit, d.h. alle zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte unterliegen demselben Recht.[26] Das gilt auch, wenn nicht der gesamte Nachlass in einem Staat, z.B. Deutschland, belegen ist und der Erblasser beispielsweise noch eine Immobilie in Spanien hat. Es ist nicht mehr möglich, diese Immobilie dem Recht des Lageorts zu unterw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Einführung

Rz. 1 Die unter § 1 ErbStG genannten Vorgänge unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Als deren steuerpflichtiger Erwerb ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG die Bereicherung zu ermitteln, sofern sie nicht steuerfrei ist. Die einzelnen Vermögenswerte (wirtschaftliche Einheiten) sind dabei nach § 12 ErbStG i. V. m. BewG mit ihren Bedarfswerten anzusetzen. Für dies...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Zinserträge bei unverzinslic...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.4.2 Die unmittelbare Mittelverwendung

Rz. 210 Die Körperschaft (Stiftung) darf ihre Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Hierunter fallen nicht nur die der Körperschaft durch Spenden oder Erträge ihres Vermögens (bzw. ihrer wirtschaftlichen Zweckbetriebe) zur Verfügung gestellten Geldbeträge, sondern sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Hinweis: Keine (schädliche) Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 N...mehr