Fachbeiträge & Kommentare zu Wohngeld

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zwangsverwaltung (WEMoG) / 4 Vermietete Eigentumswohnung

Ist die Wohnung des säumigen Eigentümers vermietet, so stehen sämtliche Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Zwangsverwaltung nicht mehr dem Wohnungseigentümer, sondern ausschließlich dem Zwangsverwalter zu. Irrtümlich noch an den Eigentümer gezahlter Mietzins ist von diesem an den Zwangsverwalter weiterzuleiten. Achtung Hausgeldschulden beitreiben Grundsätzlich sind Hausgeldsch...mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / Zusammenfassung

Begriff Die Zwangsverwaltung spielt neben einer etwaigen Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners eine nicht unerhebliche Rolle. Der Gläubiger wird hier nicht aus der Substanz eines Grundstücks bzw. einer Eigentumswohnung, sondern aus den laufenden Erträgen, wie beispielsweise den Mieteinnahmen, befriedigt. Das Eigentum an der Wohnung verbleibt dem s...mehr

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Zwangsverwaltung (WEMoG) / 8 Checkliste: Einleitung, Durchführung und Beendigung der Zwangsverwaltung

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Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Wohngeld-Plus-Gesetz tritt im Januar in Kraft

Zusammenfassung Der Bundesrat hat der Wohngeldreform mit Heizkostenkomponente und Klimazuschlag zugestimmt. Damit kann das sog. Wohngeld-Plus-Gesetz wie geplant am 1.1.2023 in Kraft treten. Ab dem 1.1.2023 sollen mehr Haushalte als bisher Wohngeld erhalten. Der staatliche Mietzuschuss soll außerdem um durchschnittlich 190 EUR pro Monat aufgestockt werden. Der Bundesrat hat am...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Progressionsvorbehalt bei steuerfreien Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (§ 32b Abs 1 Nr 1 EStG)

Rz. 9 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkommens-(Lohn-) Ersatzleistungen sind in § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a – k EStG aufgezählt. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig (BVerfG vom 24.04. und vom 03.05.1995 – 1 BvR 231/89 und 1176/88, BStBl 1995 II, 758; BFH 153, 363 = BStBl 1988 II, 674). Im Einzelnen handelt es sich um folgende Le...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 299 Anrech... / 2.1 Keine Berücksichtigung als Einkommen

Rz. 3 Eine Reihe von Sozialleistungen sind vom Einkommen des Anspruchsberechtigten abhängig. Zu nennen sind hier insbesondere die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII, das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und die Prozesskostenhilfe (LSG Berlin, Urteil v. 27.8.1992, L 13 VsS 17/98; krit. dazu Deutscher Anwaltsverband, Ste...mehr

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Abberufung des Verwalters (... / 2.1.2.7 Jahresabrechnung/Wirtschaftsplan

Auch Verstöße gegen seine Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans können die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags zur Folge haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwalter überhaupt keine Jahresabrechnungen und/oder Wirtschaftspläne erstellt[1]; Jahresabrechnungen und/oder Wirtschaftspläne verspätet erstellt[2]; zugunsten eines ...mehr

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Bestellung des Verwalters (... / 5.2.2 Herausgabeanspruch durchsetzen

Eigener Anspruch des neuen Verwalters? Häufig gestaltet es sich schwierig, den Herausgabeanspruch gegenüber dem alten Verwalter durchzusetzen. Ist es in diesem Zusammenhang und im Verzugsfall des ausgeschiedenen Verwalters erforderlich, den Rechtsweg zu beschreiten, so ist der übernehmende Verwalter jedoch nicht berechtigt, den Herausgabeanspruch in eigenem Namen geltend zu m...mehr

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Bestellung des Verwalters (... / 4.2.1.3.3 Abstimmungsvorgang

Im Rahmen der konkreten Beschlussfassung über die Bestellung des Verwalters ist bei mehreren Kandidaten zunächst durch unverbindliche Beschlussanträge zu ermitteln, auf welchen Verwalter die meisten Stimmen entfallen. Sodann wird dieser Verwalter förmlich durch Beschlussfassung zum Verwalter bestellt. Entsprechendes sollte in der Versammlungsniederschrift dokumentiert werden...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 4.2 Zuständigkeit

Die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens obliegt dem Verwalter nach Maßgabe der Beschlüsse der Wohnungseigentümer. Unabhängig von den Beschlüssen der Wohnungseigentümer verleiht ihm das Gesetz in § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG die Kompetenz, sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen. Insoweit hat er auch ohne entsprechende Beschlussfassu...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 4.1 Gegenstand

Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Es besteht aus den im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechten sowie den entstandenen Verbindlichkeiten. Zum Gemeinschaftsvermögen gehören insbesondere die Ansprüche und Befu...mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Das Problem Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass der Gläubigeranwalt bei einem gemeinschaftlichen Anspruch gegen mehrere Schuldner, die z.B. zu jeweils 1/2-Anteil im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, die Zwangsversteigerung der gesamten Immobilie beantragt. Wie bereits das LG Tübingen zuvor (AGS 2022, 223) bei Vertretung eines Gläubigers in einem Zwangsvers...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.5.2 Keine Räumung bei Zahlungsausfall laufenden Hausgeldes

Einem Hausgeldschuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG seine Wohnung belassen wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die Räumung aufgegeben werden, weil er das auf sein Wohnungseigentum entfallende laufende Hausgeld nicht bezahlt.[1] Der BGH rechtfertigt diese Rechtsprechung mit dem Hinweis, dass "die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.7.6 Mahnverfahren und Klage auf Zahlung von Hausgeld gegen Zwangsverwalter

Ein Mahnverfahren bzw. eine Klage gegen den Zwangsverwalter auf Zahlung des Hausgeldes ist zulässig und möglich. Besonderheiten ergeben sich nicht. Probleme bereitet nur der Fall, dass während des Laufs des Verfahrens die Zwangsverwaltung aufgehoben wird. Wird der Zwangsverwalter verklagt, darf die Zwangsverwaltung nämlich nicht vor Eintritt der Rechtshängigkeit aufgehoben w...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.7.1 Vorschüsse (Forderungen aus einem Einzelwirtschaftsplan)

Die Anordnung der Zwangsverwaltung für ein Wohnungseigentum hat nach § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG zur Folge, dass der Zwangsverwalter für Hausgeldansprüche zur Zahlung verpflichtet ist, die nach Anordnung der Zwangsverwaltung (Beschlagnahmezeitpunkt) fällig geworden sind.[1] Der Zwangsverwalter muss also das laufende Hausgeld, mithin die Vorschüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bedi...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.7.5 Zahlungen des Eigentümers

Im Fall einer Zwangsverwaltung haftet neben dem Zwangsverwalter weiterhin auch der Eigentümer der Wohnung auf Ausgleich fälliger Hausgelder als Gesamtschuldner.[1] Der Zwangsverwalter ist wegen der Hausgelder nur neben dem Eigentümer entsprechend § 155 Abs. 1 ZVG, § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zur Zahlung verpflichtet.[2] Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.7.2 Nachschüsse und Vorschüsse auf Deckungssonderumlagen

Der BGH hat auch noch nicht entschieden, ob Vorschüsse auf Deckungssonderumlagen (Ausfall von Hausgeld) und/oder Nachschüsse "laufende wiederkehrende Leistungen" darstellen und vom Zwangsverwalter nach § 156 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu begleichen sind.[1] Eine Zahlungspflicht des Zwangsverwalters wird vor allem mit Hinweis auf § 155 Abs. 2 Satz 2 ZVG verneint.[2] Nur Vorschüsse, ni...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.2 Vorteile der Zwangsverwaltung

Die Anordnung der Zwangsverwaltung hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Reihe von Vorteilen, unter anderem: Es kümmert sich eine in der Regel kompetente Person um das Wohnungseigentum, die unter anderem für dessen Sicherheit und Versicherung sorgt. Die Verkehrspflichten für das Wohnungseigentum und für ein diesem zugeordnetes Sondernutzungsrecht werden wahrgeno...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.3 Rangklassen

In der Zwangsversteigerung werden die Ansprüche der betreibenden Gläubiger, aber auch die Ansprüche anderer Beteiligter, die ihre Forderungen nur anmelden müssen, in "Rangklassen" unterteilt. Neben diesen Rangklassen sind vorweg aus dem Versteigerungserlös die Verfahrenskosten des Gerichtes zu entnehmen.[1] Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welche die Zwangs...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.5.1 Überblick

Der jeweils vom Gericht bestellte Zwangsverwalter ergreift nach der Anordnung der Zwangsverwaltung und seiner Bestellung vom Wohnungseigentum Besitz, im Fall der Vermietung mittelbaren. Daneben hat er beschlagnahmte Ansprüche geltend zu machen, das Wohnungseigentum zu verwalten und zu nutzen, Nutzungen zu verwerten und das laufende Hausgeld zu zahlen, Rechnung zu legen. Wenn der ...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.7 Zahlungen des Zwangsverwalters

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am wichtigsten sind die Zahlungspflichten des Zwangsverwalters. Der Zwangsverwalter muss aus den Nutzungen des Wohnungseigentums (Miete, Pacht etc.) vorweg die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens bestreiten, mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers ent...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 2.2.3 Kostenvorschuss

An Gerichtskosten entsteht eine Gebühr in Höhe von 20 EUR.[1] Für den Gerichtsvollzieher ist eine Gebühr in Höhe von 10 EUR zu entrichten.[2] Gibt es mehrere Drittschuldner, handelt es sich um mehrere Aufträge und die Gebühr entsteht entsprechend mehrfach. Ist ein Rechtsanwalt aufseiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer tätig, erhält er eine 0,3 Verfahrensgebühr gemäß ...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3 Immobiliarzwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück (Immobiliarzwangsvollstreckung), in der Regel in das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners, kann nach § 868 ZPO auf 3 kombinierbaren Wegen erfolgen: durch Einführung einer Sicherungshypothek für die Forderung in das Wohnungseigentum, durch eine Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums oder durch eine Zwangsversteigerung des Wohnungseige...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.1.5 Kosten

Die Einschaltung Dritter verursacht in der Regel Kosten. Der Verwalter darf die Einschaltung Dritter daher namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur veranlassen, wenn die Kosten i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG untergeordnete Bedeutung haben oder ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend § 27 Abs. 2 WEG ermächtigt hat[1] und das Gemeinschaftsvermögen di...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.5 Ermächtigung des Verwalters

Der Verwalter besitzt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung eines Hausgeldtitels nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Vertretungsmacht. Ob er die Zwangsvollstreckung im Verhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchführen darf, bemisst sich an § 27 Abs. 1 WEG. Danach darf er Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung treffen,...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.2.3 Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

Für eine Zwangsverwaltung bedarf es eines Antrags der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Anordnung der Zwangsverwaltung an die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichtes , in dem die Wohnungseigentumsanlage belegen ist. Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die besonderen Vollstreckungsvora...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.2.2.1 Titel gegen den Hausgeldschuldner

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss über einen Titel gegen den Zwangsvollstreckungsschuldner verfügen. Hier ist darauf zu achten, dass die Zwangsvollstreckung gegen den "richtigen" Schuldner betrieben wird. Probleme ergeben sich z. B. bei Bruchteilseigentümern, Gesamthandseigentum oder BGB-Gesellschaften. "Titel" wird in der Regel ein Vollstreckungsbescheid oder ein...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.3.1.4 Der zu vollstreckende Anspruch

Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: ZVG-Rang Zu unterscheiden sind Forderungen im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG und solche im Rang von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG.[1] Dieses Nebeneinander von Ansprüchen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ZVG kann zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Es ist insoweit Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, mit ihrem Zwangsve...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.1.1 Übersicht

Will die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgreich vollstrecken, benötigt sie Informationen über den Hausgeldschuldner. Außerdem ist aus Kostengründen zu klären, ob eine Zwangsvollstreckung zu einem bestimmten Zeitpunkt überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Die für diese Fragen notwendigen Informationen muss teilweise der Verwalter sammeln. Wichtig sind Informationen unte...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.3.1.5.2 Durchführung der Versteigerung

Im Versteigerungstermin wird gemäß § 66 Abs. 1 ZVG nach dem Aufruf der Sache Folgendes bekannt gemacht: die das Grundstück betreffenden Nachweisungen, die das Verfahren betreibenden Gläubiger, Ansprüche der betreibenden Gläubiger, die Zeit der Beschlagnahme, den vom Gericht festgesetzten Wert des Grundstücks, die erfolgten Anmeldungen. Dann wird das geringste Gebot festgestellt.[1]...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.3.1.6 Ablösung

Dinglich gesicherte Gläubiger Andere dinglich gesicherte Gläubiger des Hausgeldschuldners sind in der Regel berechtigt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 268 BGB abzulösen.[1] Für sie besteht grundsätzlich die Gefahr, dass sie im Fall der Versteigerung des Wohnungseigentums ihre in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen Grundpfandrechte verlieren. Denn ihre Rechte...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 3.3.3 Forderungsanmeldung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat nach § 45 Abs. 3 ZVG ferner die Möglichkeit, ihre Forderungen gegen einen Hausgeldschuldner bei einem von einem Dritten betriebenen Verfahren anzumelden.[1] Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig[2], wenn er die Anmeldung im Termin unterlässt und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dadurch ein Schaden entsteht, weil d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeld: Wann tritt Verzug ein?

1 Leitsatz Verzug kann ohne eine Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). 2 Normenkette § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG 3 Das Problem Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen B fälliges Hausgeld ein. Gegenstand der Zahlungsklage (i. H. v. 3.240 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 16.11.2021) ist die hälftige Sond...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K klagt gegen B fälliges Hausgeld ein. Gegenstand der Zahlungsklage (i. H. v. 3.240 EUR nebst Verzugszinsen seit dem 16.11.2021) ist die hälftige Sonderumlage aus einem Beschluss vom 14.10.2021, der eine Zahlung bis zum 15.11.2021 vorsieht. Die Klage wird B am 7.12.2021 zugestellt. Nach Zahlung der Klageforderung am 13.12.2021 erklärt ...mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 6 Entscheidung

LG Karlsruhe, Beschluss v. 1.6.2022, 11 T 22/22mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 1 Leitsatz

Verzug kann ohne eine Mahnung eintreten, wenn die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt wird (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB).mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 2 Normenkette

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wann Hausgeld fällig ist und wann Verzug eintritt. Dies hat sich geändert, was das LG allerdings übersehen hat. Denn es kommt nicht mehr auf einen Abruf durch den Verwalter an. Diesen kannte das WEG nur im alten Recht. Die Wohnungseigentümer beschließen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG auch nicht mehr den Wirtschaftsplan oder eine Son...mehr

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Hausgeld: Wann tritt Verzug... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Vor allem habe B die Klage nicht sofort i. S. v. § 93 ZPO anerkannt. Denn B habe einen Anlass zur Klage gegeben. So liege es nämlich, wenn sich die beklagte Partei – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten habe, dass die klagende Partei annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht erreichen zu können. Bei fälligen Forderungen ge...mehr

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Anfechtungsklage: Rechtssch... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen den Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer am 10.8.2020 die Jahresabrechnung 2019 genehmigt haben. K rügt, weder habe die Gesamtabrechnung 2019 bei der Beschlussfassung vorgelegen, noch sei diese den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung zugesandt worden. Auch in dem Service-Portal der Verwalterin sei die Gesamtabrechnung nicht ei...mehr

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Haftungsklausel: Folgen bei... / 5 Hinweis

Problemüberblick Ein Wohnungseigentümer will sein Wohnungseigentum einem Minderjährigen schenken. Dafür kann es viele Gründe geben, u. a. eine vorweggenommene Erbfolge, um Steuern zu sparen. Im Fall kommt dem Wohnungseigentümer, der dieses Ziel ggf. im Auge hat, das Grundbuchamt in die Quere. Es verweist auf § 1822 Nr. 10 BGB. Danach bedarf der Vormund zur Übernahme einer fre...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2 Hausgeld: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällig werdende Hausgelder

7.2.2.1 Laufendes Hausgeld Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2.1 Laufendes Hausgeld

Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen, kann die ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.3.5 Checkliste: Prüfungsreihenfolge für Verbuchung von Hausgeld

Bevor Hausgeld verbucht wird, sollten folgende Prüfungen angestellt werden[1]: Regelt eine Vereinbarung die Verbuchung? Regelt ein Beschluss die Verbuchung? Hat der Hausgeldschuldner eine Bestimmung getroffen? § 366 BGB § 367 BGB § 366 Abs. 2 BGBmehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, w...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.3 Hausgeld fällig nach Erlangung des Status "Wohnungseigentümer"

3.3.3.1 Vorschüsse Soweit Vorschüsse fällig werden, nachdem ein Sondernachfolger "Wohnungseigentümer" geworden ist, also im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer des Wohnungseigentums eingetragen worden ist, schuldet allein er die Erfüllung des Vorschusses.[1] Den Vorschuss auf eine nach Eigentumsumschreibung fällig werdende Sonderumlage, schuldet nur der Sondernachfolger. Dies gil...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1 Anforderung des Hausgeldes

1.1 Überblick Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, das durch Beschluss begründete Hausgeld anzufordern. Der Begriff "Anforderung" meint alle notwendigen, geeigneten und erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten zur Beitreibung des Hausgeldes.[1] Hiermit sind Zahlungsaufforderungen und – was unter Kap. 4 dargestellt wird – Mahnungen gemeint.[2] Einer w...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2 Hausgeld fällig vor Erlangung des Status "Wohnungseigentümer"

3.3.2.1 Grundsatz: Keine Erwerberhaftung Der Erwerber schuldet nach h. M. kein Hausgeld, das vor seiner Eintragung im Wohnungsgrundbuch[1] fällig geworden ist ("Altverbindlichkeiten").[2] Dem Gesetz sei eine "Erwerberhaftung" für Altverbindlichkeiten unbekannt. Ein Haftungsübergang für bereits gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige Verbindlichkeiten sei auch ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtliche Beitreibung von Hausgeld (WEMoG)

Zusammenfassung Überblick Gelingt es nicht, ausstehendes Hausgeld außergerichtlich zu erhalten oder mit dem Hausgeldschuldner vollstreckbare Verabredungen zu treffen, muss das Hausgeld eingeklagt werden. Das bedeutet, dass von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Titel erstrebt werden sollte. Denn dieser ist Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung. 1 Überblick Selbst wen...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.3 Forderung

Der Antrag muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor allem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Der geltend gemachte Hausgeldanspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der mate...mehr