Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 6.2 Gläubigerverzug

Ein Gläubiger, beispielsweise die GdWE in Bezug auf die beschlossenen Vorschüsse, kommt nach § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem Gläubiger gem. § 294 BGB allerdings so, wie sie zu bewirken ist, "tatsächlich" angeboten werden. So liegt es, wenn der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die Leistun...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.5 Kostenfestsetzungsverfahren

Zu den nach § 103 Abs. 1 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren einer Anfechtungsklage festzusetzenden Kosten, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind, gehören nach h. M. nur die Kosten für die Terminswahrnehmung – Zeitaufwand für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen (ohne Vorbereitungszeit) sowie die Anreise zu diesen Terminen. Der allgemeine Aufwand f...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.10 Rechtsfolgen: Können und Dürfen im Innenverhältnis

Besitzt eine Person eine Vertretungsmacht, kann sie den Vertretenen rechtsgeschäftlich binden. Ob sie diese Bindung im Innenverhältnis herstellen darf, ist eine andere Frage. Sie stellt sich insbesondere für Verwaltungen in Wohnungseigentumsanlagen, denn nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG kann die Verwaltung die GdWE in fast allen Belangen vertreten. Innenverhältnis Ob die Verwaltung...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 6 Verzug

Von einem "Verzug" spricht man in der Regel, wenn eine mögliche Leistung schuldhaft ungeachtet ihrer Fälligkeit und Mahnung nicht erbracht wird. Zu unterscheiden sind der Verzug des Schuldners und der Verzug des Gläubigers. Für die Verwaltung spielt der Schuldnerverzug vor allem beim Hausgeldinkasso eine Rolle für die Frage, ob sie vom Hausgeldschuldner den vereinbarten oder ...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.3.5 Entscheidung, die HeizkostenV anzuwenden (§ 11 HeizkostenV)

Die Wohnungseigentümer können die Entscheidung, die HeizkostenV ungeachtet des Dispenses von § 11 HeizkostenV [1] anzuwenden, nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren oder nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Diese Entscheidungen können sie im Wege der Vereinbarung oder des Beschlusses auch wieder ändern. Ist die Entscheidung vereinbart worden, besteht keine Kompetenz, diese durc...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 1.3.7 Verstöße gegen die HeizkostenV

Vereinbarungen oder Beschlüsse, die der HeizkostenV widersprechen, sind nach § 2 HeizkostenV nicht anzuwenden. Beispielsweise ist ein Beschluss unbeachtlich, der einen Umlageschlüssel bestimmt, welcher der HeizkostenV widerspricht. Selbst wenn ein Wohnungseigentümer nachweislich die Heizkörper dauernd abgesperrt hält, kann er daher nicht verlangen, dass er von den verbrauchs...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 2.3.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Ein minderjähriger Wohnungseigentümer, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist nach § 106 BGB nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Der Minderjährige bedarf daher nach § 107 BGB zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Formen der Geschäftsfäh...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.5 Weitere Aufgaben

Die Verwaltung treffen in Bezug auf WEG-Streitigkeiten noch viele andere Aufgaben, u. a.: Ggf. der Ausgleich des Kostenansatzes des Gerichts, des Prozessgegners sowie des Rechtsanwalts der GdWE. Hierzu ist die Verwaltung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG befugt. Die Information der Wohnungseigentümer über den Ausgang des Rechtsstreits. Eintragungen in der Beschluss-Sammlung, nämlich na...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.1.1 Allgemeines

Verfahrensvorschriften des WEG Die WEG-Verfahrensvorschriften finden sich in §§ 43 bis 45 WEG. § 43 Abs. 2 WEG bestimmt, was eine WEG-Streitigkeit ist und ordnet für diese die ausschließliche örtliche Zuständigkeit an. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmt den Sitz der GdWE, § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt eine Sonderzuständigkeit für gegen Wohnungseigentümer gerichtete Haftungsklage...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 5.2.1 Wohnungseigentumsanlagen

Das WEG schreibt die Schriftform für keine einzige Handlung in einer Wohnungseigentumsanlage vor. Es gibt aber eine Reihe von vor allem alten Gemeinschaftsordnungen, die für Vollmachten, z. B. für die Vertretung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer, die Schriftform anordnen. Wirksamkeit Ob diese Schriftform-Vereinbarungen am 1.12.2020 durch das WEMoG[1] unwirksam gewor...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 4 Fristen/Termine

Manchmal muss eine Person eine Frist einhalten oder einen Termin. Ein Beispiel hierfür ist, dass ein Handwerker verspricht, an einem Tag zu einer bestimmten Uhrzeit seine Arbeit aufzunehmen. Dann ist klar, wann von ihm eine Erfüllung verlangt werden kann. Manchmal ist es aber nicht so klar und weder das Gesetz noch ein Rechtsgeschäft sagen genau, wann eine Leistung fällig ist...mehr

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Heizkostenverordnung (ZertV... / 3.1 Normengeschichte

Die Bundesregierung hat das gesetzliche Messwesen durch das "Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens" v. 25.7.2013[1] neu geordnet und das "Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen" (Mess- und Eichgesetz – MessEG) sowie am 11.12.2014[2] die "Verordnung über das Inv...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.3.3.3 Streitverkündung (§ 44 Abs. 4 WEG)

Nach § 44 Abs. 4 WEG gelten die durch eine Streitverkündung verursachten Kosten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung i. S. d. § 91 ZPO, wenn die Streitverkündung geboten war. § 44 Abs. 4 WEG soll verhindern, dass das Kostenrisiko prohibitive Wirkungen entfaltet und einen Wohnungseigentümer von der Erhebung einer Beschlussklage abhält.mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 10.8 Aufgaben der Verwaltung

Wie ausgeführt, kann es eine Aufgabe der Verwaltung sein, als Organ der GdWE für diese die Entscheidung für den Abschluss eines Kaufvertrags zu treffen, z. B. Heizöl einzukaufen (dazu Kap. B.II.1.10.2). Eine weitere Aufgabe besteht darin, die Sache für die GdWE auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen. Stellt die Verwaltung Mängel fest, muss sie diese dem Verkäufer namens der ...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 5.2.2 Textform

Ist durch Gesetz die Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ...mehr

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Zivilprozess- und Zwangsvol... / 1.6.6 Sondervergütung

I. d. R. vereinbaren Verwalter eine monatlich anfallende pauschale Grundvergütung für ihre gesetzlichen und gewillkürten Amtspflichten sowie Sondervergütungen für darüber hinausgehende Leistungen. Eine solche Sondervergütung wird mit bislang allgemeiner Zustimmung u. a. für den Fall vereinbart, dass der Verwalter für die Wohnungseigentümer einen Prozess führt.[1] Diese Sonde...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 9.6.2 Anwendungsbereich und Bereichsausnahmen

Eine Reihe von Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht anwendbar. Weiteres bestimmt insoweit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verbraucherverträge Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauch...mehr

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Mietrecht (ZertVerwV) / 4.3.3 Inhalt der WoFlV

Die Wohnfläche Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WoFlV die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Zur Wohnfläche gehören nach § 2 Abs. 2 WoFlV auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließl...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 4.2 Fristbeginn und -ende

Haben die Vertragsparteien zum Fristbeginn nichts bestimmt und schweigt auch das Gesetz, ist § 187 BGB anwendbar: § 187 BGB (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) 1Ist der Beginn eines Ta...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 2.3 Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers

Überlässt ein Wohnungseigentümer sein Sondereigentum einem Nießbraucher, muss der Wohnungseigentümer nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG dafür sorgen, dass der Dritte vom Sondereigentum und vom gemeinschaftlichen Eigentum Gebrauch macht und dieses nur nutzt, wie es dem Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG geboten ist. Der Wohnungseigentümer muss mithin auf...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.1.2 Einwirkungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümer

Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren, auf welche Art und Weise das Sondereigentum gebraucht (und benutzt) werden darf.[1] Soweit der Gebrauch nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, können die Wohnungseigentümer ferner über einen ordnungsmäßigen Gebrauch nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen. Gebrauchsregelungen finden sich in Bezug auf das Son...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.4. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Veräußerungsbeschränkungen 1.1 Zustimmungserfordernis 1.1.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sei...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3 Entziehung des Wohnungseigentums (Veräußerungsverlangen)

3.1 Überblick Die GdWE kann von einem Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass er sein Wohnungseigentum veräußert (Veräußerungsverlangen). 3.2 Voraussetzungen Voraussetzung für ein Entziehungsverlangen ist nach § 17 Abs. 1 WEG, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der GdWE obl...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.1 Überblick

Die GdWE kann von einem Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass er sein Wohnungseigentum veräußert (Veräußerungsverlangen).mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.2.1 Verstöße gegen die Pflichten aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 WEG

Nach § 17 Abs. 2 WEG ist ein Veräußerungsverlangen insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs. 1, Abs. 2 WEG obliegenden Pflichten verstößt. Infrage kommt die konkrete Ausgestaltung einer Vermietung eines Wohnungseigentums an Feriengäste[1] oder der Fall, dass derjenige, der ein Wohnungseigent...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.3 Verfahren

Steht ein Veräußerungsverlangen im Raum, sollte die Verwaltung den Wohnungseigentümer, der sich einer schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der GdWE obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, mehrfach abmahnen. Bleiben die Mahnungen fruchtlos, ist das Veräußerungsverlangen zum Gegenstand einer Versammlung der Wohnungseigentümer zu mach...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 2.1 Überblick

Ein Wohnungseigentum kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen des Wohnungseigentums zu ziehen und dieses zu gebrauchen (Nießbrauch). Ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit bietet sich als ein Modell der vorweggenommenen Erbfolge an oder um Pflichtteilsansprüche zu verkleinern. Es bewirkt, dass der E...mehr

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Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV)

Zusammenfassung Überblick Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.5. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3. 1 Gebrauchs-/Nutzungsrechte Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 1.1 Gebrauch des Sondereigentums 1.1.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG ...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, sein Wohnungseigentum an jeden beliebigen Dritten zu veräußern. Damit die anderen Wohnungseigentümer eine gewisse Kontrolle haben, wer in ihre Gemeinschaft eintritt – vor allem in kleinen Wohnungseigentumsanlagen wird es hieran ein Interesse geben – kann nach § 12 Abs. 1 WEG als Inhalt des Sondereigentums (§ 5 Abs. 4 Satz 1 WEG) verei...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7.2.1 Allgemeines

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, bestimmte Einwirkungen auf sein Sondereigentum zu dulden.[1] Unerheblich ist, ob die Einwirkungen ihren Ausgang im gemeinschaftlichen Eigentum oder im Sondereigentum genommen haben. Beispiele für solche Einwirkungen sind das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören der im Sondereigentu...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.2 Vermietung oder Verpachtung

Mitgebrauch ist nach h. M. ferner die Vermietung oder Verpachtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen oder Räume.[1] Hierin liegt – dogmatisch betrachtet – allerdings kein Mitgebrauch, sondern eine Mitnutzung (= die GdWE zieht aus der Vermietung oder Verpachtung Früchte), die an die Stelle des Mitgebrauchs tritt. Wenigstens aus Gründen der Praktikabilität sollte...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs

Der Mitgebrauch findet seine Grenzen in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG und damit in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Wohnungseigentümer und zum ordnungsmäßigen Gebrauch.[1] Ein Mitgebrauch ist ferner ausgeschlossen, wenn an der Fläche und/oder dem Raum ein Sondernutzungsrecht besteht (dazu Kap. B.I.2.5), und unzulässig, wenn durch den Gebrauch die anderen Wohnungseige...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.2 Begriff der Veräußerung

Veräußerung i. S. d. § 12 Abs. 1 WEG ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums. Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist unerheblich, es se...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 4 Gebrauchspflichten

Ein Wohnungseigentümer ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 WEG verpflichtet, das Sondereigentum nur so zu gebrauchen und zu nutzen, wie es den Gesetzen, Vereinbarungen oder Beschlüssen entspricht. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG ist er ferner verpflichtet, bei einer Benutzung des Sondereigentums das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigen...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / Zusammenfassung

Überblick Das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.4. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.2 Voraussetzungen

Voraussetzung für ein Entziehungsverlangen ist nach § 17 Abs. 1 WEG, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern oder der GdWE obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Was eine schwere Verletzung ist, sagt § 17 Abs. 1...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.6 Bauliche Veränderungen

Hat ein Wohnungseigentümer (oder mehrere) die Kosten einer baulichen Veränderung allein getragen, gebühren nach §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 2 WEG oder §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 3 Satz 2 WEG nur ihm die "Nutzungen" der baulichen Veränderung. "Nutzung" ist auch der hier behandelte Gebrauch. Dieser Alleingebrauch muss gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 WEG aber nicht von Dauer sein. Ein Wohn...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.4 Zustimmungsberechtigter

Wer die Zustimmung zu erteilen hat, bestimmen die Wohnungseigentümer. Wird die Veräußerung von der Zustimmung des Verwalters abhängig gemacht, wird dieser insoweit lediglich als Organ der GdWE angesprochen.[1] Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaftsordnung ausnahmsweise dem Verwalter die Erteilung der Zustimmung eindeutig als eigenes – nur von ihm wahrnehmbares – Recht z...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 2.2 Rechte und Pflichten des Nießbrauchers

Der Nießbraucher ist kein Wohnungseigentümer – er hat keine Pflichten und keine Rechte als Wohnungseigentümer. Infolgedessen schuldet er kein Hausgeld, ist nicht zu einer Versammlung zu laden und hat dort keine eigenen Rechte und ist nicht berechtigt, die Verwaltungsunterlagen einzusehen. Aus dem zwischen Nießbraucher und Wohnungseigentümer bestehenden (Begleit-)Schuldverhältnis...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 2 Mitwirkungsrechte bei der Verwaltung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE. Jeder Wohnungseigentümer hat nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch gegen die GdWE, dass das gemeinschaftliche Eigentum so verwaltet wird, wie es den Benutzungsbestimmungen der Wohnungseigentümer und dem Gesetz entspricht. Bleibt die GdWE untätig, kann ein Wohnungseigentümer nach einer ...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.2.2 Generalklausel

Ist kein Regelbeispiel erfüllt, ist zu untersuchen, ob eine schwere Verletzung im Übrigen vorliegt. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 WEG lässt erkennen, dass nur besonders schwere Pflichtverstöße eine Eigentumsentziehung rechtfertigen können.[1] Schwere Pflichtverstöße Dazu gehören insbesondere die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Hausgeld- und/oder anderen Zahlungsansprüchen...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.3 Anteil an den Nutzungen

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer, wie bereits oben in Kap. B.I.5.1.2 ausgeführt, ein Mitnutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum. Nutzungen i. d. S. sind die unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte (die Erträge). Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG, 47 GBO) entsprechender Bruchteil – es sei denn...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 3.2.3 Abmahnung

Der störende Wohnungseigentümer muss vor einem Entziehungsbeschluss abgemahnt werden.[1] Diese Abmahnung ist eine formfreie rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, die ein Organ der GdWE – i. d. R. die Verwaltung – aussprechen muss.[2] Ferner ist ein Abmahnbeschluss möglich und zulässig.[3] Ausdrücklich ist eine Abmahnung zwar nur in § 17 Abs. 2 WEG für den Fall geregelt, dass der...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 1.1.3 Gesetzliche Gebrauchsgrenzen

Haben die Wohnungseigentümer zum Gebrauch selbst nichts bestimmt, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG das Sondereigentum so zu gebrauchen, dass er anderes Sondereigentum und/oder das gemeinschaftliche Eigentum nicht stört. Etwas anderes gilt, soweit der Nachteil, der einem anderen durch ein Gebrauchsverhalten zugefügt wird, bei einem geordnet...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 5 Mitwirkungspflichten

Ein Wohnungseigentümer muss sich grundsätzlich nicht durch eine Stimmabgabe an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beteiligen. Anders ist es, wenn eine Erhaltungsmaßnahme durchzuführen ist. Vorstellbar ist, dass das immer gilt, wenn sich das Ermessen, zu handeln, auf null reduziert hat. Verwaltung muss informieren! Muss ein Wohnungseigentümer ausnahmsweise gegenüb...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / Zusammenfassung

Überblick Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 2.1.5. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S+M/3.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten der Wo... / 1 Gebrauchs-/Nutzungsrechte

Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 1.1 Gebrauch des Sondereigentums 1.1.1 Überblick Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG berechtigt, sein Sondereigentum zu bewohnen, also es zu gebrauchen. Mit dem Begriff des "Gebrauchs" ist die selbstnützige, tatsächliche Verwendung des Sondereigentums, vor allem Gehen, Laufen, Schlafen, Spielen, Treten und Wohnen gemeint...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.2 Versagung der Zustimmung

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn ein wichtiger Grund gegen die Veräußerung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Erwerbsinteressent künftig finanziell oder persönlich unzuverlässig ist.[1] Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Beide Begriffe sind eng auszulegen. Finanzielle und persönliche Unzuverlässigkeit Ein Erwerbsinteressent ist finanziell unzuverlässig,...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechte und Pflichten der Wo... / 1.2.1 Überblick

Jeder Wohnungseigentümer hat als Miteigentümer gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG auch am gemeinschaftlichen Eigentum ein Mitgebrauchsrecht.[1] Mitgebrauch i. d. S. ist das aus der Gemeinschaft am Bruchteilseigentum herzuleitende Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen, d. h. an dieser den Mitbesitz i. S. d. § 866 BGB auszuüben, der seiner Nat...mehr

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Rechte und Pflichten der Wo... / 7.2.3 Unvermeidbare Einwirkungen

Bestehen keine Vereinbarungen oder Beschlüsse, sind Einwirkungen gleichwohl zu dulden, wenn dem Sondereigentum durch sie kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst, wie z. B. normale Wohngeräusche, soweit sie auf einer zulässigen Benutzung beruhen. Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche, vermeidbare und zu vermeide...mehr