Fachbeiträge & Kommentare zu Wohnungseigentum

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§ 6 Haftung / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rechtsformen

Rn. 302a Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Nach beteiligten Rechtsformen (ohne Bedeutung für die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung) unterscheidet manmehr

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Abfallentsorgung (kommunale) / 4.1 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist nach den kommunalen Satzungsregelungen der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Berechtigte. Achtung Gebührenschuldner bei Wohnungseigentum § 9a Abs. 2 und § 9 Abs. 4 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelt...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines – Anwendungsbereich

Rz. 1 § 573 ist eine der wichtigsten Kündigungsschutzvorschriften des sozialen Mietrechts zugunsten des Wohnraummieters. Ein Wohnraummietverhältnis kommt regelmäßig auch dann zustande, wenn eine Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftliche Räume einem ihrer Mitglieder vertraglich gegen Entgelt zur alleinigen Nutzung überlässt (BGH, Urteil v. 25.4.2018, VIII ZR 176/17, WuM 201...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.3 Ausschlussgründe

Rz. 84 Nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 HS 3 bleibt die Möglichkeit, durch anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, außer Betracht. Ausgenommen ist auch die beabsichtigte oder nach Überlassung an den Mieter vorgenommene Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3). Damit soll verhindert werden, dass die Kündigungsbeschränkungen in § 577a Abs. 1...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.1 Allgemeines

Rz. 70 Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum ist es insbesondere anzusehen, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3). Diese Regelung ist mit Art...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2.3 Erhebliche Nachteile

Rz. 79 Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer/Vermieter durch den Fortbestand eines Mietvertrags ein erheblicher Nachteil entsteht, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die erforderliche Abwägung zwisc...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.24.3 Kosten des gebäudeinternen Glasfasernetzes

Rz. 208 § 2 Nr. 15c BetrKV Die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität i. S. d. § 3 Nr. 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu ge...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Gesetzessystematik

Rz. 5 Die Norm benennt insgesamt 4 Kündigungstatbestände, die gleichrangig nebeneinander stehen. Rz. 6 § 573 Abs. 1 Satz 1 beinhaltet die Generalregelung, wonach die Kündigung nur dann möglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Der Begriff des "berechtigten Interesses" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Die Be...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2.2 Umlageschlüssel

Rz. 77 Maßgebend ist primär der vereinbarte Umlagemaßstab, wenn er nicht unbillig ist. Eine formularmäßige, vom Vermieter gestellte Betriebskostenumlageklausel, welche die Flächen von Großmietern nur bis zur Größe von 1.000 qm und bei zweigeschossigen Mietflächen mit 50 % der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, verzerrt jedoch den flächenbezogenen Abrechnungsmaßstab zugunst...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.11 Kosten der Wasserversorgung

Rz. 107 § 2 Nr. 2 BetrKV Die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.2.5 Abrechnungsfrist

Rz. 83 Die Abrechnungsfrist ist diejenige Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraums, innerhalb derer der Vermieter über die Betriebskosten und die darauf geleisteten Vorauszahlungen des Mieters abrechnen muss. Selbst der Vermieter einer Eigentumswohnung hat über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist abzurechnen, wenn...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.4 Fälligkeit des Anspruchs aus der Abrechnung

Rz. 88 Die Fälligkeit des Anspruchs aus der Abrechnung setzt zunächst den Zugang einer ordnungsgemäß erstellten und nachvollziehbaren Abrechnung voraus (BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, GE 2006, 502; BGH, Urteil v. 9.3.2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499; BGH, Urteil v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, NJW-RR 2005, 487). Für Betriebskostenabrechnungen ist keine Form vorgesch...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / 2.2 Wohnungseigentum

Lässt ein Wohnungseigentümer seine Wohnung so verwahrlosen, dass es zu Beeinträchtigungen der anderen Bewohner des Hauses kommt, kommen Abmahnung, Unterlassungsklage und als ultima ratio die Entziehung des Wohnungseigentums infrage. Abmahnung des Wohnungseigentümers Gemäß § 17 Abs. 2 WEG kann das Wohnungseigentum entzogen werden, wenn ein Wohnungseigentümer trotz Abmahnung "wi...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 6 Nachbarrecht und Wohnungseigentum

Die nachbarrechtlichen Vorschriften des BGB und der Landesnachbarrechtsgesetze gelten nach Meinung der Gerichte für Wohnungseigentümer zueinander nicht unmittelbar. Den Grund dafür sehen sie in den Sonderregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Diesen sei zu entnehmen, dass Wohnungseigentümer als Folge des intensivierten Nachbarschaftsverhältnisses in einer Eigentumsw...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mobilfunkantennen in Wohnun... / 3.2 Beschluss

Alte Rechtslage Vor Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 mussten einem Beschluss über bauliche Veränderungen sämtliche im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer zustimmen, deren Rechte durch die bauliche Maßnahme über das in § 14 WEG a. F. bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden.[1] Neue Rechtslage Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann jede bauliche Veränderung ...mehr

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Abfall, Müll und Verwahrlos... / Zusammenfassung

Überblick "Schwierige" Nachbarn, Mieter und Wohnungseigentümer können ein gedeihliches Miteinander erheblich stören, wenn sie ihr Grundstück oder ihre Wohnung verwahrlosen lassen und Müll oder Gerümpel sammeln. Gehen von den Verunreinigungen dann auch noch Gesundheitsgefährdungen oder Ungezieferbefall aus, ist für alle Betroffenen das Ende der Fahnenstange erreicht. Wie im E...mehr

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Allgemeine Rechtsgrundlagen... / 5.2 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Sie gegenüber Ihrem Grundstücksnachbarn auch einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichtlich geltend machen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst, dass die Nutzung eines benachbarten Grundstücks Auswirkungen auf Ihr Grundstück hat, die dessen Nutzung üb...mehr

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Mobilfunkantennen in Wohnun... / 2.1 Die Personenschutzgrenzwerte nach Immissionsschutzrecht

Seit dem 1.1.1997 ist die von der Bundesregierung auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassene Verordnung über elektromagnetische Felder [1] in Kraft. In dieser Verordnung sind für den Hochfrequenzbereich Personenschutzgrenzwerte für ortsfeste Mobilfunkantennenstandorte (sog. Basisstationen) festgelegt, die auf den Empfehlungen der Internationalen Strahlens...mehr

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Etagenheizung / 5 Gesetzliche Neuregelung in § 71n GEG

Die Regelung des § 71n GEG legt den Wohnungseigentümern bis zum 31.12.2024 folgende neue Verpflichtungen auf, wenn mindestens eine Etagenheizung vorhanden ist: 1. Auskunft vom Bezirksschornsteinfeger Sie müssen bis zu diesem Termin von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die für die Entscheidung für eine zukünftige Wärmeversorgung notwendigen Informationen verlangen. ...mehr

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Fördermitteleinsatz; Beantr... / 2.2 Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Wohngebäude-Kredit 261

Dieses Programm fördert ausschließlich Maßnahmen zur Sanierung von bereits bestehenden Wohngebäuden. Bestandsgebäude Bei Bestandsgebäuden handelt es sich um fertiggestellte Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt.[2] Die Maßnahmen müssen unter den Anwendungsbereich des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) f...mehr

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Fördermitteleinsatz; Beantr... / 1 Fördermöglichkeiten

WEG-Verwalter und Fördermittelberatung Soweit ein WEG-Verwalter nicht über spezielle Kenntnisse der Fördermittelberatung verfügt, sollte er wegen der möglichen Haftungsrisiken davon absehen (siehe hierzu Kap. B.V.3.2.3). Im Rahmen seines Amtes ist der WEG-Verwalter aber durchaus zur Prüfung verpflichtet, ob für eine konkret durchzuführende Maßnahme Fördermittel infrage kommen...mehr

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Dokumentation (ZertVerwV) / 2 Dokumentation von Objekt- und Nutzerdaten

Durch eine ausführliche Stammdatenanlage für das einzelne Objekt und die jeweiligen Wohnungseigentümer lassen sich sämtliche Informationen, Adressen, Verträge und Fristen verwalten. Die Daten sollten in regelmäßigen Abständen geprüft und aktualisiert werden. 2.1 Objektstammdaten Eigentümergemeinschaft ___________...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 1.3 Kaufmännische Aufgaben in der WEG-Verwaltung

Die WEG-Verwaltung ist ein wichtiger Leistungsbereich innerhalb der immobilienwirtschaftlichen Unternehmen und setzt nicht nur tiefgehende Fachkenntnisse des Wohnungseigentumsrechts voraus, sondern auch umfangreiche kaufmännische Kenntnisse. Zu den wesentlichen kaufmännischen Verwaltungsaufgaben einer WEG-Verwaltung gehören insbesondere: Erstellung von Wirtschaftsplan (siehe ...mehr

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Allgemeine kaufmännische Gr... / 3.1 Die WEG-Verwaltung

Im Gegensatz zur Unternehmensbuchhaltung, deren Vorschriften im HGB und den Steuergesetzen gesetzlich verankert sind und die eine doppelte Buchführung verlangt (siehe oben Kap. C.I.2.1), enthält das WEG keine konkreten Vorgaben zur Buchführung der zu verwaltenden Wohnungseigentümergemeinschaften (= Objektverwaltung). Wesentliche Grundlagen einer ordnungsmäßigen Verwaltung si...mehr

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Baustoffe und Baustofftechn... / 2 Einholen von Beratungsangeboten

Bei der Vergabe von Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen muss die Verwaltung zahlreiche rechtliche Aspekte beachten. Diese ergeben sich sowohl aus den gesetzlichen Bestimmungen als auch den vertraglichen Vereinbarungen. Im Regelfall sind zu Vergleichszwecken mindestens 3 Angebote zu berücksichtigen. Bei der Einholung von Angeboten sollten aus technischer Sicht die ...mehr

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Energetische Gebäudesanieru... / 4 Privilegierte bauliche Veränderungen

Mit der am 1.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform sowie einer am 17.10.2024 in Kraft getretenen weiteren Novelle[1] wurden sog. privilegierte bauliche Veränderungen eingeführt. Der novellierte § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG verleiht jedem Wohnungseigentümer einen Individualanspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Lad...mehr

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Energetische Gebäudesanieru... / 1.1 Allgemeines

Klimawandel, steigende Energiekosten und sich stetig verschärfende Vorgaben des Gesetzgebers haben die Begriffe "energetische Gebäudesanierung" und "energetische Modernisierung" in kürzester Zeit in den Mittelpunkt des Verwalterhandelns "getrieben". War man sich der Notwendigkeit von energetischer Sanierung zwar schon lange bewusst, waren die Maßnahmen häufig aber wegen der ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haustechnik (ZertVerwV) / 3.5 Brandschutz

Der Brandschutz zählt zu den elementaren Sicherheitsvorkehrungen des Bauordnungsrechts bei Wohn- und Nichtwohngebäuden. Das Bauordnungsrecht trifft Vorkehrungen für eine Ausgestaltung der (Gebäude-)Anlagen, die im Fall eines Brandes eine wirksame Personenrettung ermöglichen. § 14 MBO [1] regelt, "dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halte...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Technische Immobilienverwaltung (ZertVerwV)

Neben rechtlichen und kaufmännischen Angelegenheiten müssen sich Hausverwaltungen in ihrer täglichen Praxis auch mit technischen Inhalten und Fragestellungen auseinandersetzen. Ein allgemein gültiger Aufgabenkatalog für die technische Verwaltung von Wohnungseigentum existiert nicht. Da das WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 keinen Pflichtenkatalog des Verwalters m...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Grundstücksgleiche Rechte

Rn. 243 Stand: EL 30 – ET: 5/2020 Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die privatrechtlich wie Grundstücke behandelt werden (vgl. ADS (1995), § 266, Rn. 40). Beispiele für grundstücksgleiche Rechte sind das Erbbaurecht, das Bergwerksrecht oder andere Abbaurechte, das Wohnungseigentum und die Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (vgl. auch HdR-E, HGB § 266, Rn. 19ff.). Rn. 244...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

Rn. 19 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Grundstücke stellen neben den Bauten das Gegenstück zu beweglichen Sachen dar. Im bürgerlich-rechtlichen Sinn handelt es sich bei Grundstücken um begrenzte, durch Vermessung gebildete Teile, die im Grundbuch auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen sind. Die im BilR dominierende und durch das BilMoG gestärkte wirtschaftliche Betrachtungsw...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / dd) Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten sowie Wohnbauten

Rn. 25 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Für die Gruppe der "Geschäfts-, Fabrik- und andere Bauten sowie Wohnbauten" darf ebenfalls eine entsprechende bilanzielle Untergliederung freiwillig erfolgen. Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn die Wohnbauten eine wesentliche Bedeutung haben. Geschäftsbauten (z. B. Verwaltungs-, Büro- und Wirtschaftsgebäude) und Fabrikbauten (z. B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 8 Zwangsverwaltung/Insolvenz

Rz. 28 Bei der Vermieterinsolvenz kann der Mieter nach der Beschlagnahme die Aushändigung der Kaution an den Zwangsverwalter verlangen (LG Köln, Beschluss v. 9.4.1987, 12 T 70/87, WuM 1987, 351; LG Köln, Urteil v. 13.6.1989, 12 S 475/88, WuM 1990, 427; LG Düsseldorf, Urteil v. 23.6.1992, 24 S 107/92, WuM 1992, 542). Hat der Mieter die Kaution vor der Beschlagnahme an den Ver...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.2 Haftung gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Bezüglich der Haftung des Wohnungseigentümers für Hausgeldzahlung siehe Kap.C.II.3. 3.2.1 Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums Zweifellos haften die Wohnungseigentümer gegenüber der GdWE, wenn sie schuldhaft das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen – sei es durch Beschädigung oder durch Hervorrufen eines besonderen Verwaltungsaufwands. Von praxisrelevanter Bedeutung is...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, der GdWE. Im Innenverhältnis zu den Wo...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.3 Haftung gegenüber anderen Wohnungseigentümern

3.3.1 Beschädigung von Sondereigentum Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass ein Wohnungseigentümer im Fall der Beschädigung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers diesem gegenüber haftet. Von praxisrelevanter Bedeutung sind aber die Fälle, für die eine Versicherung abgeschlossen ist. Praxis-Beispiel Der geplatzte Waschmaschinenschlauch Ein Wohnungse...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.2 Werdende Wohnungseigentümer

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entsteht die GdWE auch im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Zunächst also entsteht eine Ein-Personen-Gemeinschaft, bestehend aus dem teilenden Eigentümer. Erwerber gelten gegenüber der GdWE und anderen Wohnungseigentümern nach § 8 Abs. 3 WEG dann als Eigentümer, wenn sie einen Ans...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.5 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern

1.5.1 Vertragliche Haftung Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 hatte der Verwaltervertrag Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer entfaltet.[1] Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG nunmehr der GdWE obliegt, wird der Verwalter nur noch als ihr Ausführungsorgan tätig. Für Pflichtverletzungen des V...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3 Haftung der Wohnungseigentümer

3.1 Einführung Das Wohnungseigentumsgesetz sieht in § 9a Abs. 4 eine teilschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft vor. Danach haften die einzelnen Wohnungseigentümer Gläubigern der Gemeinschaft gegenüber unmittelbar – der Höhe nach anteilig beschränkt auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil – sowohl für vertragliche Verbindlichkeite...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2 Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

2.1 Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betr...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE und Wohnungseigentümern (ZertVerwV)

1 Haftung des Verwalters 1.1 Grundsätze Die Haftung des Verwalters ist nicht davon abhängig, dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen ist. Dem Verwalter obliegen vielmehr bereits gesetzlich geregelte Pflichten, bei deren Verletzung er sich insbesondere der Eigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig machen kann. Diese gesetzlich geregelten Pflichten des Verwalters ...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.2 Rechtsfolge

Der Gesetzgeber entlehnt den Aufopferungsanspruch der Wohnungseigentümer dem § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.[1] Insoweit ist zwar kein Verschulden erforderlich, allerdings muss der Schaden des betreffenden Wohnungseigentümers eine Sonderopfergrenze überschreiten. Es besteht also kein Anspruch auf Ersatz jedes adäquat-kausal verursachten Schadens, sondern nur auf eine angemessene En...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.4.1 Grundsätze

Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der GdWE geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, steht für Gläubiger der GdWE zunächst auch nur ein Schuldner zur Verfügung, nämlich die GdWE. Da es zur Stärkung der Kreditfähigkeit der GdWE weiterer Zugriffsmöglichkeiten der Gl...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.1 Voraussetzungen

§ 14 Abs. 3 WEG verleiht dem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Geldausgleich, wenn er Einwirkungen auf sein Sondereigentum dulden muss, die über das zumutbare Maß hinausgehen. Ein entsprechender Aufopferungsanspruch besteht insoweit nicht nur gegenüber der GdWE, sondern auch gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, da § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG jeden Wohnungseigentümer auch g...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.2.3 Keine Einschränkung durch Beschluss

Durch Beschluss kann der Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers aus § 14 Abs. 3 WEG weder ausgeschlossen noch gekürzt werden.[1] Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, dem einzelnen Wohnungseigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen. Ihnen fehlt aber auch die Beschlusskompetenz, dem Wohnungseigentümer Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer oder die GdW...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.2.2 Obstruktives Stimmverhalten

Nicht nur Maßnahmen der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums infolge Alterung oder Verschleiß, sondern auch solche, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben erforderlich werden, können mit erheblichen Kosten für die einzelnen Wohnungseigentümer verbunden sein, weshalb die Bereitschaft, freiwillig Geld in die Hand zu nehmen, nicht bei jedem Wohnungseigentümer vorhan...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 3.3.1 Beschädigung von Sondereigentum

Es bedarf keiner besonderen Problematisierung, dass ein Wohnungseigentümer im Fall der Beschädigung des Sondereigentums eines anderen Wohnungseigentümers diesem gegenüber haftet. Von praxisrelevanter Bedeutung sind aber die Fälle, für die eine Versicherung abgeschlossen ist. Praxis-Beispiel Der geplatzte Waschmaschinenschlauch Ein Wohnungseigentümer hatte einen Waschgang gesta...mehr

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Haftung von Verwalter, GdWE... / 1.7 Konsequenzen der Entlastung des Verwalters

Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist entsprechend der Rechtsgedanken des allgemeinen Verbandsrechts auch im Bereich des Wohnungseigentums das Rechtsinstitut der Entlastung des Verwalters anerkannt. Im Verbandsrecht kennt jedenfalls das GmbH-Recht und das Aktienrecht die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer wie auch d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Haftung von Verwalter, GdWE... / 2.1.1 Pflichtverletzungen des Verwalters

Zentrales Haftungssubjekt im Bereich des Wohnungseigentums stellt die GdWE dar. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der GdWE die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Insoweit obliegen sämtliche Verwaltungsmaßnahmen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, der GdWE. Im Innenverhältnis zu den Wohnungseigentümern ist sie auch zur Organ...mehr