Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsen

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§ 16 Vertragstypen / c) Darlehensvereinbarungen

Rz. 1777 Darlehensvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses stehen grds. nicht der Anerkennung dieses Arbeitsverhältnisses entgegen. Sind die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag tatsächlich durchgeführt und damit erfüllt worden, so ist eine Darlehensvereinbarung bzgl. des gezahlten Gehaltes nicht zu beanstanden. Die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Kapitalertragsteuer

Für die Entstehung der KapSt gilt § 11 Abs 1 EStG nicht, BFH vom 08.07.1998, I R 57/97, BStBl II 1998, 672 zu 2.d. Für den Zufluss der KapSt (die zur zu versteuernden Bruttodividende gehört) als Teil des Zinses beim StPfl gilt § 11 Abs 1 EStG, BFH vom 23.04.1996, VIII R 30/93, DB 1996, 2061. Zum Verhältnis zwischen § 44 EStG und § 11 EStG s BFH vom 18.12.1985, I R 222/81, BS...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / b) Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)

Rz. 71 Für die Durchführungswege, in denen eine tatsächliche Beitragszahlung erfolgt (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), ist auch eine Beitragszusage mit Mindestleistung gestaltbar. Hierbei steht dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall das ihm aufgrund der Beitragszusage planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital, mindestens aber die Summe der zugesagten Beiträge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schuldübernahme

Rn. 1 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Nach den Grundsätzen der Überschussrechnung ist die Entstehung oder der Wegfall einer Schuld einkommensteuerrechtlich grundsätzlich ohne Auswirkung, obwohl es sich wirtschaftlich um den Zu- bzw Abfluss eines (negativen) WG handelt. Entsprechend führt die Übernahme einer Schuld beim Übernehmer grundsätzlich nicht zu einem Abfluss. Rn. 2 Stand: ...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / G. Formulierungsbeispiele und Vertragsmuster

Rz. 452 (Vorb. zum arbeitsgerichtlichen Vergleich.: I.d.R. keine Sperrzeit gem. § 159 SGB III; vgl. FW 159.1.1.1 (4) Unterpunkt 5 der BA (= Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III, Stand 8/2022), s. Rdn 95 ff., 110) Muster 27.5: Arbeitsgerichtlicher Vergleich Muster 27.5: Arbeitsgerichtlicher Vergleich Ausfertigung Arbeitsgericht ______________________...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Keine Anwendung des § 11 Abs 2 S 3 EStG auf ein Damnum oder Disagio, soweit dies marktüblich ist (§ 11 Abs 2 S 4 EStG)

Rn. 136 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Nach der durch das JStG 2007 – klarstellend – (vgl BT-Drucks 16/2712, 44) eingefügten Regelung findet die Regelung des § 11 Abs 2 S 3 EStG über die gleichmäßige Verteilung von im Voraus für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren geleisteten Ausgaben keine Anwendung auf ein Disagio oder ein Damnum, soweit dies marktüblich ist. Zum ei...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 8. Aufgaben, Kompetenzen und Haftung des Geschäftsführers – Vertretungsberechtigung/Ressortzuständigkeit/Zustimmungspflichtige Geschäfte

Rz. 342 Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die Gesellschaft entsprechend des Unternehmenszweckes zu leiten und zu vertreten (vgl. zur Eintragung der Bestellung ins Handelsregister oben Rdn 170 ff.). Hinweis zu den Aufgaben Gem. § 36 GmbHG (gültig ab 12.8.2021) legen die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, für den Frauenanteil in den beiden ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Allgemeines

Rn. 1 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) in das EStG eingefügt. Sie trat zum 01.01.2005 in Kraft und dient der Sicherstellung der Besteuerung von Renten und anderen Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 und Nr 5 EStG. Dies geschieht durch Mitteilung der Rentenbezüge (sog Rentenbezugsmitteilung) durch die in § 22a Abs ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Zinsen

Literatur: Mayer-Wegelin, FR 1983, 289; Dahnke, IStR 1997, 490; Meilicke/Sangen-Emden, FR 1998, 938; Dörner, INF 2002, 328; Mitsch/Sondermann, INF 2004, 588 Zinsen für ein betrieblich veranlasstes Darlehen sind Betriebsausgaben. Für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung sind Zinsen und Kapital getrennt zu würdigen. Aus Umständen, die die Hingabe eines Darlehens ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verdeckte Gewinnausschüttung hinsichtlich der Zinsen

Eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne betriebliche Veranlassung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das gilt neben ungesicherten risikobehafteten Darlehen insbesondere bei niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen (unterlassene Vermögensmehrung in Höhe der nicht berechneten Zinsen). Ein Forderungsbestand ist grundsätzlich zu ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.8 Verdeckte Gewinnausschüttung und Doppelbesteuerungsabkommen bzw. Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie

Rz. 262a Bei einer grenzüberschreitenden verdeckten Gewinnausschüttung richtet es sich nach dem jeweils anwendbaren DBA, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Ist die Körperschaft im Inland ansässig, der begünstigte Gesellschafter im Ausland, fällt die verdeckte Gewinnausschüttung unter Art. 10 Abs. 3 Fallgruppe 3 OECD-MA. Danach sind aus Gesellschaftsanteilen stammen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Cash-Pool

Literatur: Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 3.131ff.; Podewils, GmbHR 2009, 803; Scholz/Kaiser, IStR 2013, 54; Scholz/Herda, IStR 2015, 472; Bärsch, FR 2019, 990; Schilling/Greil, IStR 2020, 201. Unter einem Cash-Pool versteht man eine besondere Art von Finanzierungsvereinbarung zwischen konzernangehö...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Anteilseigner

Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Anteilseigner regelmäßig zu Einnahmen aus der Kapitalbeteiligung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, bei Körperschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 – 5 KStG zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Ist der Anteilseigner eine Privatperson, erfolgt die Erfassung bei Zufluss nach § 11 EStG. Für verdeckte Gewinnausschüttungen gilt nach...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen

Eine Kapitalgesellschaft kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie ihren Finanzbedarf durch Eigen- oder Fremdkapital deckt. Ebenso kann sie frei entscheiden, ob sie benötigtes Fremdkapital auf dem Kapitalmarkt oder vom Gesellschafter bzw. von verbundenen Unternehmen aufnimmt. Darlehensbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter bzw. verbundenen Unternehme...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Besserungsschein

Literatur: Berg/Schmich, FR 2004, 520; Paus, GmbHR 2004, 1568; Hoffmann, DStR 2004, 293; Korn, GmbHR 2007, 624; Neumann, GmbHR 2008, 473; Pohl, DB 2008, 1531. Ein Besserungsschein liegt vor, wenn eine Forderung gegen die Gesellschaft (etwa zum Zweck der Sanierung) unter einer auflösenden Bedingung erlassen wird, z. B. unter der Bedingung, dass die Gesellschaft ihre Ertragskra...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verstoß gegen die Regeln des formellen Fremdvergleichs

In formeller Hinsicht muss der Darlehensvertrag bei Bestehen eines beherrschenden Gesellschaftsverhältnisses den Voraussetzungen einer klaren, im Voraus getroffenen zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung entsprechen. Das gilt insbesondere für die wesentlichen Teile des Darlehensvertrages, zu dem die Vereinbarung über die Zinsen gehört. Die Höhe ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nennkapital, nicht eingezahltes

Vorgänge im Zusammenhang mit der Einforderung oder Nichteinforderung von ausstehendem Nennkapital können grundsätzlich keine verdeckten Gewinnausschüttungen sein.[1] Wird das Nennkapital nicht eingezahlt und auch nicht eingefordert, ist zwar das Vermögen der Kapitalgesellschaft gemindert (verhinderte Vermögensmehrung). Es handelt sich aber um einen offenen gesellschaftsrecht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fälligkeit

Steht der Körperschaft eine Forderung gegen den Gesellschafter zu, hat sie diese grundsätzlich bei Fälligkeit zu realisieren. Macht sie die Forderung nicht geltend, ohne eine Verzinsung (Verzugszinsen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der Zinsen) zu verlangen, liegt in Höhe der entgangenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen verhinderter Vermögensmehrun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verschmelzung

Literatur: Wassermeyer, Der Konzern 2005, 424; Becker/Loose, IStR 2010, 383; Schaden/Wild, Ubg 2011, 337; Pyszka, DStR 2016, 2683 Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Körperschaft zu gemeinen Werten tritt bei der übertragenden Körperschaft keine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ein, sodass sich insoweit die Frage der verdeckten Gewinnausschütt...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betrieb gewerblicher Art

Literatur: Rader, BB 1977, 1441; Pott, StuW 1979, 321; Knobbe-Keuk, StuW 1983, 227; Hölzer, DB 2003, 2090; Pel, DB 2004, 1065; Wallenhorst, DStZ 2004, 711; ­Ellerich/Schulte, DB 2005, 1138; Kohlhepp, DB 2005, 1705; Kalwarowskyi, DB 2005, 2260; Storg, BB 2005, 1993; Binnewies, DB 2006, 465; Pinkos, DB 2006, 692; Becker/Kretzschmann, DStR 2007, 1421; Hüttemann, DB 2007, 1603; ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.2 Rückabwicklung durch Aktivierung des Rückgewähranspruchs

Rz. 289 Die Rückabwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung in dem hier verstandenen Sinn liegt darin, dass der Gesellschafter den erhaltenen Vermögensvorteil auf die Gesellschaft zurück überträgt. Zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Gesellschafter dies aufgrund eines zivilrechtlich bestehenden Rückgewähranspruchs tut, von dem Fall, indem der Vorteil ohne Verpflicht...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.3.1 Begriff der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung

Rz. 70 In ständiger Rspr.[1] wird als Tatbestandsmerkmal der verdeckten Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft angenommen. Sie liegt vor, wenn ohne die Vornahme der fraglichen Handlung bzw. bei Vornahme der unterlassenen Handlung das Vermögen der Körperschaft höher gewesen wäre als es tatsächlich ist. Rz. 70a Die Bedeutun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Einlagen, ausstehende

Es besteht keine Verpflichtung für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer, ausstehende Einlagen einzufordern. Tut er dies nicht, liegt in der entgangenen Gewinnmöglichkeit der Kapitalgesellschaft (Nutzung des eingeforderten Betrags als Bankeinlage) keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Existenz des handelsrechtlichen Instituts der nicht eingeforderten Einlag...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.1 Hinzurechnung außerhalb der Bilanz

Rz. 212 Das Institut der verdeckten Gewinnausschüttung dient nach § 8 Abs. 3 KStG der Sicherung der Besteuerung des Einkommens der Körperschaft als Ausdruck der steuerlichen Leistungsfähigkeit.[1] Dementsprechend ist eine Korrektur trotz vorgetäuschter schuldrechtlicher, tatsächlich aber gesellschaftsrechtlicher Veranlassung nicht erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.4 Verhältnis zu Art. 9 Abs. 1, 11 Abs. 6, 12 Abs. 4 OECD-MA

Rz. 32 Art. 9 OECD-MA enthält eine Regelung zur Korrektur der Bedingungen von kaufmännischen und finanziellen Beziehungen, wenn beide Partner des jeweiligen Geschäfts in verschiedenen Staaten ansässig sind und eines der Unternehmen an dem anderen Unternehmen, oder eine dritte Person an beiden Unternehmen, unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.4.1 Verdeckte Gewinnausschüttung bei dem Empfänger

Rz. 247 Die verdeckte Gewinnausschüttung führt bei dem Empfänger[1] zu einer Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung von einer Körperschaft erbracht wird, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen kann,[2] fallen die Leistungen nicht unter diese Vorschrift. Diese Fälle werden jedoch nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG [3] ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Fehlende Besicherung

Auch wenn das Darlehen ernsthaft vereinbart ist, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die Darlehenssumme nicht in marktkonformer Weise gesichert ist. Die Bedingungen des Darlehens müssen dem Drittvergleich standhalten. Vergleichsmaßstab sind dabei in erster Linie, aber nicht ausschließlich, die Kreditvergabebedingungen der Banken. Die Bedingungen müssen auß...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Spaltung

Literatur: Lupzyk, Ubg 2020, 124. Für die Spaltung gelten grundsätzlich die Ausführungen zur Verschmelzung.[1] Bei einer Auf- oder Abspaltung zu gemeinen Werten tritt bei der übertragenden Körperschaft keine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung ein, sodass sich insoweit die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung nicht stellt. Bei einer Spaltung zu Buchwerten ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.2 Der Begriff der "societatis causa"

Rz. 99 Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung setzt voraus, dass die Minderung der Einkünfte im Interesse des Gesellschafters erfolgt. Handelt die Körperschaft nicht in eigenem Interesse, sondern im Interesse des Gesellschafters, kann der Rechtsgrund dieses Verhaltens, und damit der eingetretenen Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung nicht mehr in d...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Privataufwendungen

Eine Vermögensminderung der Gesellschaft, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, liegt vor, wenn die Gesellschaft Aufwendungen trägt, die der Sache nach die Privatsphäre des Gesellschafters betreffen (Stichworte "Gesellschafterkosten" und "Repräsentationsaufwendungen"). Es fehlt dann eine betriebliche Veranlassung. Handelt es sich im Einzelfall um gemischte Aufwen...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaft vereinbarter Darlehensvertrag

In materieller Hinsicht ist nach der Gesamtheit der objektiven Darlehensbedingungen zu beurteilen, ob das Darlehen betrieblich veranlasst ist oder ob eine verdeckte Eigenkapitalzuführung vorliegt. Eine Abweichung einzelner Sachverhaltselemente vom Fremdüblichen führt nicht im Sinne absoluter Tatbestandsmerkmale zur steuerlichen Nichtanerkennung. Vielmehr sind die einzelnen S...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.5 Befriedigung von Interessen des Gesellschafters

Rz. 200 Die Handlung der Körperschaft, die zu der Minderung des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG führt, muss geeignet sein, bei dem Gesellschafter zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nrn. 9, 10 EStG zu führen. Das ist der Fall, wenn die Körperschaft nicht im eigenen, von Gewinnstreben getragenen Interesse handelt, sondern wenn diese Handlung darauf...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalersatz

Die Regeln über den Kapitalersatz wurden durch das MoMiG v. 23.10.2008[1] geändert. Das hatte Folgen für die steuerliche Behandlung des Kapitalersatzes. Aufgrund des MoMiG wurden die §§ 32a, 32b GmbHG gestrichen und eine "insolvenzrechtliche" Lösung eingeführt. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, 5 InsO sind Darlehen, die ein Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewährt, und F...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Umwandlung

Wird eine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt,[1] sind mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag[2] rückwirkend nicht mehr die für Körperschaften, sondern die für Personengesellschaften geltenden Regelungen anwendbar. Daher sind ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag an die Gesellschafter gezahlte Mieten, Pachten, Gehälte...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebsaufspaltung

Bei einer Betriebsaufspaltung können sich verdeckte Gewinnausschüttungen bei der Bildung der Betriebsaufspaltung und beim laufenden Betrieb ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine Betriebsaufspaltung voraussetzt, dass Besitz- und Betriebsgesellschaft von der gleichen Person bzw. der gleichen Personengruppe beherrscht werden. Es sind daher regelmäßig die besonderen R...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betriebliche Veranlassung dem Grunde nach

Die Gehaltsvereinbarung muss dem Grunde nach betrieblich veranlasst sein. Das gilt auch für Erhöhungen des Gehalts. Wird das Gehalt kurze Zeit nach Betriebsaufnahme (insgesamt 3,5 Monate) verdoppelt, indiziert dies eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.[1] Gleiches gilt, wenn das Gehalt kurz vor der Pensionierung stark erhöht wird, um die künftige Pension, die von dem En...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Tatsächliche Durchführung

Literatur: Borst, BB 1989, 38; Höfer/Kister-Kölkes, BB 1989, 1157; Baer, BB 1989, 1529; Felix, GmbHR 1990, 98; Frohnwieser, DB 1990, 1434; Felix, GmbHR 1992, 159 Ein zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vereinbartes Geschäft ist nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn es tatsächlich so, wie es vereinbart ist, auch durchgeführt wird.[1] Wird das Geschäft nicht tat...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.6.4 Nutzungs- und Gebrauchsvorteile

Rz. 238 Die Behandlung der Gewährung von Nutzungs- und Gebrauchsvorteilen im Dreiecksverhältnis als verdeckte Gewinnausschüttung ist von der Vorfrage abhängig, ob diese Vorteile einlagefähig sind. Nachdem der Große Senat des BFH[1] die Einlagefähigkeit verneint hat[2], ist davon für die Abwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen. Rz. 238a Die verdeckte Gewinnauss...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Angemessenheit der Gesamtausstattung

Ob das vereinbarte Gehalt angemessen ist, ist aus der Sicht des Zeitpunkts der Gehaltsvereinbarung zu prüfen.[1] Das Gehalt ist der Höhe nach angemessen, wenn es auch einem Geschäftsführer gezahlt worden wäre, der nicht Gesellschafter ist.[2] Auszugehen ist dabei davon, dass dem Geschäftsführer aufgrund seiner Organstellung eine Allzuständigkeit zukommt. Nicht nur die klassis...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.1 Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Rz. 174 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zur Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besagt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das Handeln des Geschäftsleiters im konkreten Einzelfall dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen hat. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es Aufg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.5.2.1 Beherrschung durch Verfügung über die Stimmrechte

Rz. 128 Die Stellung eines beherrschenden Gesellschafters liegt vor, wenn der Gesellschafter aufgrund seiner Gesellschafterposition den Abschluss des Geschäftes, dessen Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung infrage steht, erzwingen kann. Maßgebend ist somit, ob der Gesellschafter aufgrund der aus seiner Gesellschafterposition fließenden Stimmrechte den entscheidenden ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.2.3 Zeitpunkt der Gesellschafterstellung

Rz. 57 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nur vor, wenn der Begünstigte im maßgebenden Zeitpunkt [1] Inhaber der gesellschafts- oder mitgliedschaftsrechtlichen Stellung ist.[2] Maßgebender Zeitpunkt ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Körperschaft sich verpflichtet, die Zuwendung vorzunehmen bzw. wenn sie dies ohne Verpflichtung tut, der Zeitpunkt der Zuwen...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 2.3.2 Steuerrechtliche Pflichten im Ausland

Rz. 21 Bei Vorliegen einer Auslandskapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland unterwirft dieses – dem Universalitätsprinzip und dem Wohnsitzstaatsprinzip folgend – das Welteinkommen der Auslandskapitalgesellschaft der Besteuerung ("1. Gewinnsteuer");[1] die Auslandskapitalgesellschaft unterliegt als Steuersubjekt der unbeschränkten Steuerpflicht ihres ausl...mehr

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Auslandskapitalgesellschaft... / 4.2.2 Quellenbesteuerung der Gewinnausschüttung an die deutsche Spitzeneinheit

Rz. 71 Die deutsche Spitzeneinheit unterliegt im Ausland regelmäßig der beschränkten Steuerpflicht. Daher erheben zahlreiche ausländische Staaten auf Einkünfte, die der deutschen Spitzeneinheit grenzüberschreitend zugehen, unterschiedliche Quellensteuern. Neben Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzgebühren (Entgelte für die Überlassung von Fremdkapital oder immaterielles Verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3 Anlass für die Amtshandlung

Rz. 5 § 24 AO erklärt die Finanzbehörde für zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Anlass für eine Amtshandlung tritt hervor, wenn eine sachlich zuständige Finanzbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennt, dass Anlass zu hoheitlichem Tätigwerden besteht.[1] Da der Anlass für die Amtshandlung objektiv bestehen muss, muss es sich dabei ni...mehr

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Kaufen teurer als zur Miete wohnen?

Die Zehnerjahre waren paradiesisch für den Erwerb von Wohnungen und Häusern – die Zeiten sind wohl vorerst vorbei. Derzeit ist Kaufen teurer als Mieten, heißt es im aktuellen Empirica-Index. Im Durchschnitt aller Baujahre sinken die Indices von Eigentumswohnungen (-1,6 %) sowie von Ein- oder Zweifamilienhäusern (-1,5 %) im Empirica-Immobilienpreisindex für das 2. Quartal 2023...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2.4.3 Änderungen in § 61 UStDV – redaktionelle Änderungen und Anrechnung festgesetzter Zinsen auf Prozesszinsen

Rz. 47 In Abs. 2 S. 3 der Vorschrift wurden die Wörter "in Kopie" durch die Wörter "als eingescannte Originale" ersetzt. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV regelte vorher, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorsteuervergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen sind. Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung auf elektronischem Weg zu überm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.3.4 Verlustabzugsverbot bei Organschaft

Rz. 80c Das Gesetz regelt die Wirkungen des § 8c Abs. 1 KStG bei Bestehen einer Organschaft nicht ausdrücklich. Nach Verwaltungsauffassung[1] soll auch das negative Einkommen der Organgesellschaft den Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 KStG unterliegen. Dies ist insbesondere relevant bei unterjährigen Anteilsübertragungen, da sich in diesem Fall die Frage stellt, ob unterjährig be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8c ... / 2.3.1 Allgemeine Rechtsfolgen

Rz. 75 § 8c Abs. 1 KStG unterscheidet in seiner aktuellen Fassung hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht mehr danach, ob mehr als 25 % oder mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen wurden bzw. ob jeweils ein vergleichbarer Sachverhalt verwirklicht wurde. Die Grenze von 25 % ist unerheblich. Da das Gesetz erstmalig auf den Vz 2008 und Anteilsübertragungen nach dem 3...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5.3 Verzinsung des Vergütungsbetrags

Rz. 142 Der zu vergütende Betrag unterliegt der Verzinsung.[1] Der Zinslauf beginnt[2] grundsätzlich mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Damit ist die Verzinsung günstiger als für einen Unternehmer im allgemeinen Besteuerungsverfahren, der in seiner Umsatzsteuererklärung einen Vorsteuerüberhang geltend macht.[3] Hie...mehr