Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.4 EU-Vorschlag für eine Gruppenbesteuerung

Rz. 63a Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Regelung unterbreitet, die einer grenzüberschreitenden Organschaft entspricht.[1] Nach der Richtlinie sind obligatorisch für inländische oder multinationale Gruppen von Körperschaften bzw. Betriebsstätten, die in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, und in mindestens 2 der 4 letzten Geschäftsjahre einen jähr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.1 Die Organgesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt

Rz. 538 Die Organgesellschaft bleibt zivilrechtlich Rechtssubjekt. Sie ist ein von dem Organträger getrennter Rechtsträger, der lediglich aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags bestimmte Vermögenswerte auf den Organträger überträgt. Organträger und Organgesellschaft bilden nicht in dem Sinn ein einheitliches Unternehmen, dass die gleichen Wirkungen wie bei der Besteuerung e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 1.4.3 Vereinbarkeit mit europäischem Recht

Rz. 45 Innerhalb der EU führen das Erfordernis des Organträgers mit Geschäftsleitung im Inland und der "doppelte Inlandsbezug" bei der Organgesellschaft zu der Frage, ob eine unzulässige Diskriminierung ausl. Tochtergesellschaften vorliegt. Erleidet eine inl. Tochtergesellschaft Verluste und besteht zu der inl. Muttergesellschaft ein Organschaftsverhältnis, kann der Organträ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.4 Nutzungsüberlassung im Konzern (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG)

Rz. 406 Steuerunschädlich ist die Nutzungsüberlassung von Grundstücken auch dann, wenn "sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i. S. d. § 4h EStG gehören, sofern keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt".[1] Die Regelung gilt seit dem 1.1.2009 unverändert.[2] Rz. 407 Der Begriff des "Dritten" ist vom Gesetzgeber nicht...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 4. Zinsschranke bei Kapitalgesellschaften

Die Zinsschranke ist bei Kapitalgesellschaften ebenfalls anzuwenden (Generalverweisung des § 8 Abs. 1 S. 1 KStG in das EStG, d.h. auch auf § 4h EStG). Zusätzliche Einschränkungen in § 8a KStG: Zusätzlich sind für die Ausnahmen von der Zinsschranke aber noch die Einschränkungen in § 8a KStG zu beachten. In der bisherigen Fassung schränkte § 8a Abs. 2 KStG den Stand-alone-Escap...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Ausnahmen von der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG)

Von der Zinsschranke gibt es in § 4h Abs. 2 EStG drei Ausnahmen: Freigrenze: Nettozinsaufwendungen im WJ von weniger als 3 Mio. EUR (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG). Konzernklausel: Der Steuerpflichtige unterhält keinen konzernzugehörigen Betrieb oder dessen Finanz- und Geschäftspolitik wird nicht einheitlich bestimmt (Stand-alone-Escape; § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG), Eige...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / III. Überblick zur Zinsschranke auf Basis der bisherigen Rechtslage

1. Zinsabzug auf 30 % des EBITDA beschränkt Nach dem Konzept der Zinsschranke (§ 4h EStG) können Betriebe ihre Zinsaufwendungen im Grundsatz nur bis zur Höhe des "verrechenbaren EBITDA" abziehen (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns des Betriebs (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG). Der...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) (GmbHStB 2024, Heft 2, S. 49)

Darstellung wesentlicher Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) begrenzen seit dem Jahr 2008 den abziehbaren Zinsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen. Hiervon sind vor allem größere Betriebe betroffen, da Zinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn diese nicht h...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / VI. Fazit

Die Zinsschranke ist durch ihre WJ-übergreifende Wirkung (EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag) und die Ausnahmen der Zinsschranke (§ 4h Abs. 2 EStG) eine komplexe Vorschrift. Die Anwendung der Zinsschranke auf Körperschaften wird durch eine weitere Modifizierung in § 8a KStG noch schwieriger, als es durch die Grundregeln des § 4h EStG ohnehin schon ist. Durch das Kreditzweitmarktf...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / I. Einleitung

Die Regelungen zur Zinsschranke nach § 4h EStG begrenzen den abziehbaren Zinsaufwand eines Betriebes unter bestimmten Voraussetzungen. In § 8a KStG wird die Zinsschranke für Zwecke der Besteuerung von Körperschaften modifiziert. Durch die Zinsschranke soll eine hohe Fremdkapitalfinanzierung von inländischen Betrieben (Gesellschaften) durch ausländische Anteilseigner korrigier...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag

Die Zinsschrankenwirkungen werden in zukünftigen WJ ausgeglichen oder zumindest abgemildert: Zinsvortrag: Die nach der Zinsschranke nicht abziehbaren Nettozinsaufwendungen werden in die folgenden WJ vorgetragen (Zinsvortrag) und dann in die (zukünftigen) Zinsschrankenberechnungen einbezogen (§ 4h Abs. 1 S. 4, 5 EStG). EBITDA-Vortrag: Falls die Zinsaufwendungen voll abziehbar s...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / IV. Änderungen des § 4h EStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Das grundsätzliche Konzept der Zinsschranke wurde beibehalten. In einigen Punkten wurden die Regelungen aber geändert oder angepasst. 1. Begriff "Nettozinsaufwendungen" Erstmals werden "die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen" gesetzlich als "Nettozinsaufwendungen" definiert, indem dieser Begriff in einem Klammerzusatz in § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. eingefü...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. EBITDA-Vortrag

Ein EBITDA-Vortrag entsteht bei Anwendung der Zinsschranke, wenn der Nettozinsaufwand geringer ist als das verrechenbare EBITDA (§ 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG). Wenn der Zinsaufwand aber schon deshalb abzugsfähig ist, da eine der Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG greift und das verrechenbare EBITDA gar nicht "gebraucht" wird, entsteht für dieses WJ kein EBITDA-Vortrag (§ 4h Ab...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / II. Vom Wachstumschancengesetz zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz

ATAD-Richtlinie: Nach der Anti Tax Avoidance Directive der EU[4] (ATAD-Richtlinie) hatten die Mitgliedsländer bis zum 31.12.2023 u.a. die "Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Zinsen (Zinsschranke)" in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Bisherige nationale Regelungen zur Zinsschranke unterliegen Anpassungszwang: Durch § 4h EStG und § 8a KStG hatte Deutschland bereits R...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Die Regelungen zur Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) begrenzen seit dem Jahr 2008 den abziehbaren Zinsaufwand unter bestimmten Voraussetzungen. Hiervon sind vor allem größere Betriebe betroffen, da Zinsaufwendungen abziehbar bleiben, wenn diese nicht höher als 3 Mio. EUR im Wirtschaftsjahr (WJ) sind (Freigrenze). Durch das Kreditzweitmarktförd...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 8. Anpassung des Begriffs der Zinsaufwendungen

Nach der bisherigen Definition in § 4h Abs. 3 S. 2 EStG sind Zinsaufwendungen "Vergütungen für Fremdkapital". Die Finanzverwaltung fasste durch einen weiten Zinsbegriff darunter auch Vergütungen, die "zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben" (z.B. Gebühren an den Darlehensgeber).[15] Der BFH [16] hat dieser weiten Sichtweise widersprochen. Danach ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Zinsabzug auf 30 % des EBITDA beschränkt

Nach dem Konzept der Zinsschranke (§ 4h EStG) können Betriebe ihre Zinsaufwendungen im Grundsatz nur bis zur Höhe des "verrechenbaren EBITDA" abziehen (§ 4h Abs. 1 S. 1 EStG). Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten maßgeblichen Gewinns des Betriebs (§ 4h Abs. 1 S. 2 EStG). Der "maßgebliche Gewinn" wird in § 4h Abs. 3 S...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Zinsvortrag bei Zinsschrankenausnahmen nicht nutzbar

Zinsvorträge sollen nicht allein deshalb in künftigen WJ abzugsfähig sein, weil dann eine der Ausnahmen der Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG (Freigrenze, Stand-alone, Eigenkapitalvergleich) erfüllt ist und der Zinsvortrag nur deshalb abzugsfähig wäre. Daher wurde folgender Satz in das Gesetz eingefügt (§ 4h Abs. 1 S. 7 EStG-neu): "[§ 4h] Abs. 2 [EStG] findet keine Anwendun...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 2. Wegfall der Regelung zur Anteilseigner-Fremdfinanzierung (§ 8a Abs. 2 KStG a.F.)

Nach dem bisher gültigen § 8a Abs. 2 KStG a.F. war bei Körperschaften die Ausnahme von der Zinsschranke bei einem "Nichtkonzernfall" (Stand-alone-Regelung nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG) nur anzuwenden, wenn die Zinsaufwendungen an einen zu mehr 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, an eine diesem Anteilseigner nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 AStG) o...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 9. Untergang von EBITDA-Vortrag und Zinsvortrag bei Teilbetriebsabgang

Durch § 4h Abs. 5 S. 1 EStG wird – insbesondere für Personenunternehmen (Mitunternehmerschaften) – geregelt, dass durch eine Betriebsveräußerung/-aufgabe ein (noch nicht verbrauchter) EBITDA-Vortrag und ein (noch nicht verbrauchter) Zinsvortrag untergehen. Bei einem Mitunternehmerwechsel gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag quotenentsprechend anteilig unter (§ 4h Abs. 5...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 5. Konzernklausel (Stand-alone-Escape)

Ein Betrieb ist nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG n.F. nur noch dann "Stand-alone" (und kann damit die Zinsschranke vermeiden), wenn dem Steuerpflichtigen (Betrieb) keine Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und der Steuerpflichtige (Betrieb) keine Betriebsstätte außerhalb seines Ansässigkeitsstaats unterhält. Es reicht dafür nicht mehr eine fehlende (oder nur anteilmäßig...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 6. Eigenkapitalvergleich nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG

Die Voraussetzungen des Eigenkapital-Escape nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG werden enger gefasst: Nach § 4h Abs. 3 S. 4 EStG n.F. (bisher S. 5 EStG a.F.) gehört ein Betrieb nur noch dann zu einem Konzern i.S.d. Zinsschranke, wenn er nach den zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandards mit einem oder mehreren Betrieben tatsächlich konsolidiert wird. Da in dem bisherigen ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Ein-Betriebs-Fiktion für alle Körperschaften

Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG) nur einmal nutzbar. Andere steuerpflich...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / a) Bisherige Rechtslage nach § 8a Abs. 3 KStG a.F.

Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG a.F. diese Ausnahme wieder ein (Rückausnahme). Ähnl...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / V. Änderung für Körperschaften in § 8a KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

1. Ein-Betriebs-Fiktion für alle Körperschaften Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) verfügen nur über einen (einzigen) Betrieb. Für Zwecke der Zinsschranke werden damit alle Tätigkeiten dieser Kapitalgesellschaften in diesem Betrieb berücksichtigt. Dadurch ist z.B. die Freigrenze von 3 Mio. EUR Nettozinsaufwand (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst....mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 3. Eingeschränkte Eigenkapitalquoten-Regel bei Körperschaften (§ 8a Abs. 3 KStG)

a) Bisherige Rechtslage nach § 8a Abs. 3 KStG a.F. Die Zinsschranke ist bei konzernzugehörigen Betrieben nicht anzuwenden, wenn deren Eigenkapitalquote nicht geringer ist als die Konzerneigenkapitalquote (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG). Diese Regelung gilt durch die Generalverweisung des § 8 Abs. 1 KStG im Grundsatz auch für Körperschaften. Jedoch schränkt § 8a Abs. 3 KStG ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 1. Begriff "Nettozinsaufwendungen"

Erstmals werden "die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen" gesetzlich als "Nettozinsaufwendungen" definiert, indem dieser Begriff in einem Klammerzusatz in § 4h Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG n.F. eingefügt wurde.mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 7. Sonderposten mit Rücklagenanteil beim Eigenkapitalvergleich

In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 5 EStG wurden die Wörter "und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 HGB)" gestrichen. Da § 273 HGB durch das BilMoG aufgehoben wurde, fehlt die Praxisrelevanz oder zumindest die Bedeutung.[14]mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / b) Neue Rechtslage des § 8a Abs. 3 KStG n.F.

Die grundsätzliche Konzeption des § 8a Abs. 3 KStG wurde beibehalten und im Gegensatz zu § 8a Abs. 2 KStG nicht abgeschafft. Es wurde aber zum einen durch die gesetzliche Umformulierung des § 8a Abs. 3 S. 1 KStG n.F. die Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben, wonach die Vergütungen für Fremdkapital an alle qualifizierten Zinsempfänger bei Prüfung der 10 %-...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 4. Freigrenze (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG)

Die noch im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes[13] in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG-E enthaltene "Anti-Fragmentierungsregelung" wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz nicht umgesetzt. Nach dem geplanten Entwurf sollte die Freigrenze (3 Mio. EUR) bei gleichartigen Betrieben, die unter einer einheitlichen Leitung oder beherrschendem Einfluss durch eine Person ...mehr

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Gesetzliche Änderungen bei ... / 10. Finanzierung öffentlicher Infrastrukturprojekte

Es wurde an § 4h EStG ein neuer Absatz angefügt, der zu einer weiteren (punktuellen) Zinsschrankenausnahme führt. Nach § 4h Abs. 6 EStG i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden Zinsaufwendungen und Zinserträge aus bestimmten öffentlich geförderten Darlehen für die Finanzierung bestimmter öffentlicher Infrastrukturprojekte nicht in die Zinsschrankenberechnung einbe...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 1.4 Benötigte Vordrucke

Welche Vordrucke benötigt werden, hängt zunächst davon ab, ob eine gesonderte Feststellungserklärung oder eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abzugeben ist. Bei einer gesonderten Feststellung werden benötigt: die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ( Hauptvordruck ESt 1 D ), für die Erklärung der gesondert festzu...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.2 Steuerliche Rückwirkung (Rückwirkungsfiktion § 2 UmwStG)

Rz. 67 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückwirkungszeitraum Das zivilrechtliche Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt gem. § 20 Abs. 1 UmwG die Eintragung im jeweiligen Register. Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten, wird jedoch handelsrechtlich durch den im Verschme...mehr

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Zwei-Konten-Modell / 1 Grundzüge

Die Kernaussage der Rechtsprechung lautet: Dem Steuerpflichtigen steht es frei, die Einnahmen seines Betriebs bzw. seiner Praxis für private Zwecke zu entnehmen und gleichzeitig die Betriebsausgaben mit Kreditmitteln zu bezahlen (Grundsatz der Finanzierungsfreiheit). Die hierdurch entstehende Zinsbelastung wird als betrieblich veranlasst angesehen. Das Zwei-Konten-Modell ist ...mehr

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Zinsschranke

Zusammenfassung Begriff Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und wurde ursprünglich mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. § 4h EStG ist als Gewinnermittlungsvorschrift konzipiert, wobei der Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen betroffen ist, unabhängig von der Rechtsform des Zinsschuldners, der Klassifizierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit als la...mehr

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Zinsschranke / 10 Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke

In jüngster Vergangenheit äußerte die Steuergerichtsbarkeit vermehrt Zweifel hinsichtlich der Frage, inwieweit die Regelungen zur Zinsschranke im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. So nahm der BFH zunächst in einem summarischen AdV-Beschluss v. 18.12.2013[1] Stellung und sah es als erwiesen an, dass gewichtige Gründe für eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlu...mehr

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Zinsschranke / 8.1 Anwendbarkeit der Zinsschranke

Grundsätzlich findet § 4h EStG über die Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Regelungen auch auf Körperschaften Anwendung. § 4h EStG gilt zunächst nur für die Gewinneinkunftsarten. Eine Ausnahme hierzu sieht § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG vor. Demnach ist die Zinsschranke auch auf Überschusseinkunftsarten von Kapitalgesellschaften anzuwenden. Dieser Anwendun...mehr

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Zinsschranke / 3.1 Betrieb

Systematisch ist die Vorschrift des § 4h EStG den Vorschriften über die Gewinnermittlung[1] zuzuordnen, mit der Konsequenz, dass bestimmte Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Daraus folgt unmittelbar, dass einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke nur unterhält, wer Gewinneinkünfte erzielt. Erzielt eine Person Überschusseinkünfte und stellen die ...mehr

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Zinsschranke / 3.2.1 Zinsaufwand

Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem BMF-Schreiben zählen zum Fremdkapital alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenk...mehr

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Zinsschranke / 9 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Fallen Zinsaufwendungen unter die Zinsschranke und sind somit vom Abzug ausgeschlossen, müssen die betroffenen Zinsaufwendungen außerbilanziell korrigiert werden. Dies gilt über § 7 GewStG auch für die Gewerbesteuer, sodass diese Zinsaufwendungen zu 100 % der Bemessungsgrundlage wieder hinzuzurechnen sind. Eine weitere Hinzurechnung im Rahmen des § 8 Nr. 1 GewStG entfällt, d...mehr

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Zinsschranke / 4.1 Begriff und Hintergrund

Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber einen sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist je Wirtschaftsjahr zu ermi...mehr

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Zinsschranke / 2.1 Freigrenze

Betragen die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang") eines Betriebs weniger als 3 Mio. EUR (Freigrenze), greift die Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht.[1] Die offensichtliche Intention des Gesetzgebers bestand darin sicherzustellen, dass kleine und mittlere Betriebe nicht von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Zin...mehr

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Zinsschranke / 8.2 Konzernklausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

Die Vorschrift des § 8a Abs. 2 KStG ­(i. d. F. bis zum Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgsetzes) regelte, unter welchen Umständen die Konzernklausel des § 4h Abs. 2 Buchst. b EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und soll somit schädliche Finanzierungsgestaltungen zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner verhindern. Die Befreiung von der Anwendu...mehr

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Zinsschranke / 11 Aktuelle Entwicklungen im (internationalen) Steuerrecht

Im internationalen Steuerrecht erfuhren die steuerlichen Regelungen zum Zinsabzug in den letzten Jahren erhöhte Aufmerksamkeit im Rahmen des durch die OECD initiierten sog. BEPS-Projekts ("Base Erosion and Profit Shifting"). Die Zielsetzung der teilnehmenden 62 Staaten bestand vornehmlich darin, den internationalen Steuerwettbewerb der Staaten und aggressive Steuerplanungen ...mehr

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Zinsschranke / 3.3.1 Angleichzung des Zinsbegriffes an die ATAD

Zunächst sieht § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs der Zinsschranke vor, indem mit Verweis auf Art. 2 Abs. 1 der ATAD-Richtlinie[1] künftig auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital“ als Zinsaufwendungen zu qualifizieren sind, soweit sie den maßgebliche...mehr

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Zinsschranke / Zusammenfassung

Begriff Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und wurde ursprünglich mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eingeführt. § 4h EStG ist als Gewinnermittlungsvorschrift konzipiert, wobei der Abzug sämtlicher Zinsaufwendungen betroffen ist, unabhängig von der Rechtsform des Zinsschuldners, der Klassifizierung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit als lang- oder kurzfr...mehr

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Zinsschranke / 2.2 Konzernklausel

Die Zinsschranke gelangt zudem nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern i. S. d. Zinsschranke gehört.[1] Gemäß der ursprünglichen Gesetzesbegründung sollen damit Kapitalgesellschaften, die sich im Streubesitz befinden, und Unternehmen, die keine weiteren Beteiligungen halten, von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden. Zinsaufwend...mehr

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Zinsschranke / 1.1 EBITDA bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ermittelt sich der maßgebliche Gewinn somit wie folgt:[1]mehr

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Zinsschranke / 3.2.2 Zinsertrag

Korrespondierend zur Definition des Zinsaufwands sind Zinserträge nach § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG a. F. Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. Die obigen Ausführungen bezüglich der Qualifikation einzelner Vergütungen als Zinsaufwand finden deshalb grundsätzlich sinngemäß Anwendung. So ist z. B. die Dauer der Kapitalüberlassung oder d...mehr

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Zinsschranke / 3.3.2 (Öffentliche) Förderung von Infrastruktur-Projekten

Im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes neu hinzugekommen ist die Vorschrift des § 4h Abs. 6 EStG, welche die Förderung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten zum Ziel hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll auch hier eine Angleichung an die entsprechende Bestimmung der ATAD erfolgen.[1] Tatbestandsseitig wird insbesondere gefordert, dass die Proje...mehr