Fachbeiträge & Kommentare zu Zinsschranke

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Zinsschranke / 2 Ausnahmeregelungen

Der Schuldzinsenüberhang, der 30 % des nach dem oben dargestellten Schema ermittelten steuerlichen EBITDA übersteigt, ist zunächst steuerlich nicht abzugsfähig. Die Regelungen zur Zinsschranke ermöglichen jedoch weiterhin einen vollständigen Zinsabzug, wenn eine der folgenden drei Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a – c EStG eingreift: Der Betrag der Zinsaufwe...mehr

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Zinsschranke / 8.3 Escape-Klausel und schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung

Analog zu § 8a Abs. 2 KStG a. F. regelt § 8a Abs. 3 KStG, unter welchen Umständen die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 Buchst. c EStG auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist. Der Eigenkapitalquotenvergleich ist demnach nur zulässig, wenn keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt und die Körperschaft nachweist, dass Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft ...mehr

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Zinsschranke / 2.3 Escape-Klausel

Die Zinsschranke kommt weiterhin nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, aber nachgewiesen werden kann, dass die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags um nicht mehr als 2 % unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt.[1] Im Kapitalgesellschaftsfall sind zusätzlich mögliche Einschränkungen aus § 8a Abs. 3 KS...mehr

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Zinsschranke / 3.3 Zinsbegriff (Rechtslage nach Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes)

Infolge des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[1] ergaben sich wesentliche Änderungen des Zinsbegriffes, wobei die novellierte Fassung erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 1.1.2024 enden. 3.3.1 Angleichzung des Zinsbegriffes an die ATAD Zunächst sieht § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG eine Erweiterung des sachlichen Anwendungs...mehr

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Zinsschranke / 5 Zinsvortrag

5.1 Begriff und Hintergrund Fallen auf Ebene eines Betriebs Zinsaufwendungen an, die nicht abgezogen werden dürfen, sind diese als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.[1] Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG.[2] Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehe...mehr

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Zinsschranke / 8 Besonderheiten bei Körperschaften

8.1 Anwendbarkeit der Zinsschranke Grundsätzlich findet § 4h EStG über die Verweisung des § 8 Abs. 1 KStG auf die einkommensteuerlichen Regelungen auch auf Körperschaften Anwendung. § 4h EStG gilt zunächst nur für die Gewinneinkunftsarten. Eine Ausnahme hierzu sieht § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG vor. Demnach ist die Zinsschranke auch auf Überschusseinkunftsarten von Kapitalgesellsc...mehr

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Zinsschranke / 4 EBITDA-Vortrag

4.1 Begriff und Hintergrund Mit dem Wachstumsbe­schleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber einen sog. EBITDA-Vortrag eingeführt. Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es gem. § 4h Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen (sog. EBITDA-Vortrag). Der EBITDA-Vortrag ist...mehr

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Zinsschranke / 3 Begriffsdefinitionen

3.1 Betrieb Systematisch ist die Vorschrift des § 4h EStG den Vorschriften über die Gewinnermittlung[1] zuzuordnen, mit der Konsequenz, dass bestimmte Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich nicht abziehbar sind. Daraus folgt unmittelbar, dass einen Betrieb i. S. d. Zinsschranke nur unterhält, wer Gewinneinkünfte erzielt. Erzielt eine Person Überschusseinkünfte und s...mehr

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Zinsschranke / 3.2 Zinsbegriff (Rechtslage vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes)

3.2.1 Zinsaufwand Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetz waren Zinsaufwendungen definiert als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. Nach dem BMF-Schreiben zählen zum Fremdkapital alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien...mehr

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Zinsschranke / 4.2 Nutzung des EBITDA-Vortrags

Bestehende EBITDA-Vorträge können genutzt werden, sobald in einem Wirtschaftsjahr die Nettozinsaufwendungen das verrechenbare EBITDA übersteigen. In diesem Fall kann der Zinsüberschuss mit den bestehenden EBITDA-Vorträgen der letzten 5 Jahre verrechnet werden. Hierbei wird unterstellt, dass der jeweils älteste EBITDA-Vortrag gem. § 4h Abs. 1 Satz 4 EStG als zuerst verbraucht...mehr

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Zinsschranke / 1.2 EBITDA bei Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen.[1] Demnach erhöhen z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen und Spenden das Einkommen. Dividenden und Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG vermindern dieses entsprechend. Das steuerliche EBITDA für Kapitalgesellschaften ermittelt sich somit wie folgt:[2]mehr

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Zinsschranke / 4.3 Fiktive EBITDA-Vorträge und erstmalige Anwendung

Nach § 52 Abs. 12d Satz 4 EStG ist die Regelung des EBITDA-Vortrags erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2009 enden. Nach § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG können jedoch auf Antrag auch für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden (bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr also für die Jahre 2007, 2008 und 2009), fiktive EBITDA-...mehr

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Zinsschranke / 5.1 Begriff und Hintergrund

Fallen auf Ebene eines Betriebs Zinsaufwendungen an, die nicht abgezogen werden dürfen, sind diese als Zinsvortrag in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.[1] Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG.[2] Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren das ...mehr

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Zinsschranke / 1 Ermittlung des EBITDA

Um das verrechenbare EBITDA zu ermitteln, muss zunächst der maßgebliche Gewinn berechnet werden. Dieser ist definiert als der nach den Vorschriften des EStG mit Ausnahme des § 4h Abs. 1 EStG ermittelte steuerpflichtige Gewinn.[1] Er ist um die Zinsaufwendungen zu erhöhen und um die Zinserträge zu kürzen. Anschließend sind die Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschafts...mehr

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Zinsschranke / 7 Untergang des EBITDA- und Zinsvortrags

Beim EBITDA- und Zinsvortrag handelt es sich um eine betriebsbezogene und nicht um eine personenbezogene Größe. Damit entspricht der EBITDA- bzw. der Zinsvortrag eher dem gewerbesteuerlichen als dem einkommensteuerlichen oder körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag. Bei Personengesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind damit nicht die Mitunternehmer Träger des E...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 2.1 Funktionsweise der Zinsschranke und aktuelle Regelungen

Die Zinsschranke gem. § 4h EStG verbietet den steuerlichen Abzug, soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge und eine steuerliche EBITDA-Größe (verrechenbares EBITDA gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) eines Betriebs überschreiten werden. Ab einem bestimmten Verhältnis von Zinssaldo zur Ertragskraft des Betriebs, sind Zinsaufwendungen somit aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsf...mehr

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Geplante Änderungen der Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG für Finanzierungsbeziehungen durch das Wachstumschancengesetz

1 Gesetzentwurf Wachstumschancengesetz Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen. Die im Entwurf vorgesehenen Änderu...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 2 Geplante Änderungen der Zinsschranke (§ 4h EStG i. V. m. § 8a KStG)

2.1 Funktionsweise der Zinsschranke und aktuelle Regelungen Die Zinsschranke gem. § 4h EStG verbietet den steuerlichen Abzug, soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge und eine steuerliche EBITDA-Größe (verrechenbares EBITDA gem. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) eines Betriebs überschreiten werden. Ab einem bestimmten Verhältnis von Zinssaldo zur Ertragskraft des Betriebs, sind Zin...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 2.2 Im Gesetzentwurf des Wachstumschancengesetz vorgesehene Änderungen

Mit dem Wachstumschancengesetz plant der Gesetzgeber gleich mehrere Anpassungen der Zinsschranke. Als Begründung wird angeführt, dass die Zinsschranke durch das Wachstumschancengesetz an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) angepasst wird. Die deutsche Regelung zur Zinsschranke entspricht den Vorgaben der ATAD allerdings bereits weitestgehend. Die Änderungen sollen ...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 2.3 Einordnung der Änderungen

Unter Berücksichtigung des Referentenentwurfs sind die Änderungen der Zinsschranke aus Perspektive der Steuerpflichtigen enttäuschend. Die Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag hätte die positive Folge gehabt, dass die Auswirkungen der Zinsschranke für betroffene Unternehmen insgesamt abgeschwächt worden wären und Unternehmen mit Nettozinsaufwendungen in der Nähe der...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 1 Gesetzentwurf Wachstumschancengesetz

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen. Die Abgeordneten stimmten dabei Teiländerungen des Finanzausschusses zu. Zu diesen Teiländerungen gehörten unter anderem auch Änderungen bei geplanten Anpassungen von steuerlichen Vorschriften im Zusammenhang mit Fremdfinanzierungen. Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen der Zinsschranke wurden bis auf e...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 4 Fazit

Die Änderungen der Zinsschranke und Erweiterung von § 1 AStG werden die Finanzierung deutscher Unternehmen mit Fremdkapital zunehmend unattraktiver machen. Die Regelungen stellen im Hinblick auf die deutlich gestiegenen Fremdkapitalkosten eine weitere Belastung für Steuerpflichtige dar. Steuerpflichtige sollten potenzielle Auswirkungen der beiden Regelungen auf ihre eigenen ...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 3.1 Zinshöhenschranke wird gestrichen

Im Gesetzentwurf war ein neuer § 4l EStG vorgesehen, der den Zinsabzug eines Unternehmens der Höhe nach beschränken konnte. Diese Zinshöhenschranke wurde gänzlich aus dem Wachstumschancengesetz gestrichen.mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 3 Erweiterung von § 1 AStG um Regelungen für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen statt Einführung einer Zinshöhenschranke

3.1 Zinshöhenschranke wird gestrichen Im Gesetzentwurf war ein neuer § 4l EStG vorgesehen, der den Zinsabzug eines Unternehmens der Höhe nach beschränken konnte. Diese Zinshöhenschranke wurde gänzlich aus dem Wachstumschancengesetz gestrichen. 3.2 Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG) § 1 Abs. 3d AStG in der Fassung des v...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 3.3 III. Funktions- und Risikoprofil bei Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3e AStG)

Der zweite Teil der Anpassung von § 1 AStG betrifft die Funktions- und Risikoanalyse bei Finanzierungsbeziehungen. Gem. § 1 Abs. 3e AStG stellen Finanzierungsdienstleistungen regelmäßig funktions- und risikoarme Dienstleistungen dar, wenn eine Finanzierungsbeziehung von einem Unternehmen gegenüber einem anderen Unternehmen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe ve...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 3.2 Fremdvergleichsgrundsatz bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG)

§ 1 Abs. 3d AStG in der Fassung des verabschiedeten Wachstumschancengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe, aus denen einkünftemindernder Aufwand des Steuerpflichtigen (Finanzierungsempfänger) resultiert, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollen. Der Begriff de...mehr

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Geplante Änderungen der Zin... / 3.4 Einordnung der Anpassungen von § 1 AStG für Finanzierungsbeziehungen

Die verabschiedeten Anpassungen von § 1 AStG führen im Ergebnis insbesondere zu verschärften Nachweispflichten für Steuerpflichtige. § 1 Abs. 3d EStG scheint langfristige Unternehmensplanungen, dokumentierte Verwendungsabsichten und insbesondere regelmäßige kostspielige Benchmarkanalysen zu fordern. Wenn dies tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anerkennung von konzernin...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 2 Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der pe...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Zinsschranke in der Betriebsaufspaltung

a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesellschaften das Einkommen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Zinsschranke nach § 8a KStG

Rz. 242 Die Zinsschrankenregelung kann außerhalb eines Konzernsachverhalts auf Ebene der Betriebs-GmbH nach § 8a KStG zur Anwendung kommen, wenn eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt, d.h. eine Vergütung i.H.v. mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Betriebs-GmbH an einen zu mehr als ein Viertel am Kapital beteiligten Anteils...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Konzernvoraussetzungen i.S.d. Zinsschranke

Rz. 239 Das durch die Vorschrift eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot findet nur auf "Betriebe" i.S.d. § 4h EStG Anwendung. Die Zinsschrankenregelung enthält in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG selbst bei Überschreiten der Freigrenze eine Befreiungsvorschrift: Bei "Betrieben", die Personenunternehmen sind, können hiernach Zinsaufwendungen oberhalb der Freigrenze ohne E...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / IV. Zinsschranke, § 8c, § 8d KStG, § 10a GewStG

1. Zinsschranke in der Betriebsaufspaltung a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesells...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / cc) Zinsschranke

Rz. 279 Die Zinsschranke [504] gilt gem. § 4h EStG grds. für alle Formen von Unternehmen. Zinsaufwendungen, die die Zinserträge des Wirtschaftsjahres um mind. 3 Mio. EUR übersteigen, sind nur gestaffelt abzugsfähig, (primär) i.H.d. Zinsertrags des Wirtschaftsjahres, darüber hinaus (sekundär) nur i.H.v. 30 % des sog. EBITDA. Nicht abzugsfähige Zinsen sind vortragbar und der vo...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Anwendung nur auf Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 237 Nach § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG sind Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. "Maßgeblicher Gewinn" ist gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der steuerpflichtige Gewinn nach den Grundsätzen des EStG, bei Kapitalgesellschaften das Einkommen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 KStG). Rechtsfolge der Regelung ist ein ausschlie...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Einordnung der Betriebsaufspaltungssachverhalte unter den Konzernbegriff

(1) Klassische Betriebsaufspaltung mit Allein-Besitzunternehmer oder einer Besitz-GmbH & Co. KG Rz. 240 Problematisch ist die Einordnung der klassischen Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitzeinzelunternehmen und einer beherrschten Betriebsgesellschaft. Nach den gesetzlichen Konzernvoraussetzungen i.V.m. § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG liegt im Fall des HGB als anzuwendendem Rechn...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Klassische Betriebsaufspaltung mit Allein-Besitzunternehmer oder einer Besitz-GmbH & Co. KG

Rz. 240 Problematisch ist die Einordnung der klassischen Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitzeinzelunternehmen und einer beherrschten Betriebsgesellschaft. Nach den gesetzlichen Konzernvoraussetzungen i.V.m. § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG liegt im Fall des HGB als anzuwendendem Rechnungslegungsstandard gem. § 4h Abs. 2 Satz 8 EStG kein Konzern vor. Nach dem HGB kann eine natür...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Anwendung der Konzernklausel auf Betriebsaufspaltungen

aa) Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung Rz. 238 Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung treten i.d.R. auf als Darlehensvergaben der Besitz- an die Betriebsgesellschaft oder der Doppel-Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft. Die Darlehensforderungen sind im ersten Fall betriebliche Forderungen, im zweiten Fall regelmäßig Forderungen des Doppelgesellscha...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung

Rz. 238 Darlehensbeziehungen in der Betriebsaufspaltung treten i.d.R. auf als Darlehensvergaben der Besitz- an die Betriebsgesellschaft oder der Doppel-Gesellschafter an die Betriebsgesellschaft. Die Darlehensforderungen sind im ersten Fall betriebliche Forderungen, im zweiten Fall regelmäßig Forderungen des Doppelgesellschafters im Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzge...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Anteilsübertragungen bei der Betriebsaufspaltung und § 8c, § 8d KStG

a) Anteile i.S.d. § 8c KStG Rz. 243 Die Regelung des § 8c KStG stellt auf eine zivilrechtliche Sichtweise ab. Sie gilt daher immer, wenn die im Gesetz genannten Quoten 25 %/50 % übertragen werden, unabhängig davon, ob steuerlich die Beteiligung zu einem Mitunternehmeranteil gehört. S. zu weiteren Einzelheiten und der Einführung des § 8d KStG unter § 23 Rdn 436 ff. b) Erwerb du...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Beherrschung durch Personengruppen

Rz. 241 Bei der Beherrschung des Besitz- und des Betriebsunternehmens durch eine Personengruppe kommt nur eine Beherrschung nach dem erweiterten Konzernbegriff in Betracht. Nach der der ständigen Rspr. seit dem Beschluss des Großen Senats vom 8.11.1971 liegt eine personelle Verflechtung vor, sofern die hinter beiden selbstständigen Unternehmern stehenden Personen einen einhe...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Anteile i.S.d. § 8c KStG

Rz. 243 Die Regelung des § 8c KStG stellt auf eine zivilrechtliche Sichtweise ab. Sie gilt daher immer, wenn die im Gesetz genannten Quoten 25 %/50 % übertragen werden, unabhängig davon, ob steuerlich die Beteiligung zu einem Mitunternehmeranteil gehört. S. zu weiteren Einzelheiten und der Einführung des § 8d KStG unter § 23 Rdn 436 ff.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Verlustabzug gem. § 10a GewStG

Rz. 245 Bei einer Besitzpersonengesellschaft besteht die Unternehmensidentität i.S.d § 10a GewStG jedenfalls so lange fort, wie sie mit der nämlichen Betriebskapitalgesellschaft sachlich und personell verflochten bleibt.[477]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Erwerb durch Personengruppen mit gleichgerichteten Interessen

Rz. 244 Den Erwerberkreis beim "Einkauf in eine Betriebsaufspaltung", d.h. der Anteile am Besitzunternehmen und der Betriebs-GmbH, bildet der Erwerber auch gemeinsam mit ihm nahe stehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahe stehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben. Das BMF definiert in Tz. 3, 27, 28 des BMF-Schreibens vom 28.11.2017[475] die "Erwerb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Besondere Fragen in der Betriebsaufspaltung

Rz. 269 Formulierung der Rückausnahme für den Verwaltungsvermögenstest: Die Rückausnahme mit der dortigen gesetzlichen Definition der Betriebsaufspaltung in § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erfasst nur die Beherrschung durch einzelne natürliche Personen und eine Personengruppe, nicht aber einige der vertikalen Betriebsaufspaltungen (vgl. Rdn 25 ff.). Eine Betriebs-...mehr

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Bilanz Check-up kompakt 202... / 2.2 Anpassung der Zinsschrankenregelung (§ 4h EStG)

Die bereits 2007 eingeführte Zinsschranke (§ 4h EStG), die bewirkt, dass die Nettozinsaufwendungen eines Betriebs (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) grundsätzlich nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsen und Abschreibungen bereinigten Gewinns abziehbar sind, wird umfassend geändert. Dies beruht im Wesentlichen auf EU-Vorgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ar...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 7. Weitere wichtige Entscheidungen

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2.7 Einkünfte aus der Veräußerung und ab 2009 auch gew Vermietung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG)

Tz. 53 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Die Vorschrift hat vor allem für Veräußerungen und ab VZ 2009 auch für die gew Vermietung (s Tz 63a) inl Grundstücke praktische Bedeutung, auch weil die Einkünfte aus den anderen aufgeführten Vermögensgegenständen häufig nach DBA nicht besteuert werden dürfen (s Tz 54, zur Überlassung von Software und Datenbanken und sog Reg-Fällen auch Tz 6...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2023... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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Steuern in der Rechnungslegung / 1.2.2 Gewerbesteuer

Rz. 10 Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist nach § 2 Abs. 1 GewStG "jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird." Ebenso wie bei der Körperschaftsteuer gibt es auch bei der Gewerbesteuer das Rechtsinstitut der Organschaft. Seit Erhebungszeitraum 2002 stimmen die Voraussetzungen für die gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft überein.[1] Rechts...mehr

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 1.5 Einfluss des Steuersystems

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