Fachbeiträge & Kommentare zu Zoll

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AGS 02/2020, Sofortiges Ane... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige (§ 99 Abs. 2, § 567 Abs. 2, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Beklagte habe den Klageanspruch im gerichtlichen Verfahren nicht sofort anerkannt, weil er mit der Verteidigungsanzeige den Antrag auf Klageabweisung angekündigt und erst innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerka...mehr

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FoVo 02/2020, Kurz zusammen... / 2 II. Die Entscheidung zusammengefasst

Richtiges Rechtsmittel ist die Beschwerde nach § 71 GBO Bei der Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 866 ff. ZPO) wird das Grundbuchamt nach Ansicht des OLG als Vollstreckungsorgan tätig. Die Prüfungskompetenz des Grundbuchamtes erstreckt sich dabei nicht nur auf die grundbuchrechtlichen, sondern auch auf die vollstreckungsrechtlichen Vorauss...mehr

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AGS 02/2020, Anwendbarkeit ... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG entscheidet die Einzelrichterin über die Beschwerde. Das LG hat den Streitwert zutreffend auf eine Wertstufe bis 50.000,00 EUR festgesetzt. Der Gesamtstreitwert bei verbundenen Geschäften richtet sich nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages,...mehr

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zfs 02/2020, Umfang des erf... / 2 Aus den Gründen:

"[5] I. Das BG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das AG habe zu Recht den vom Kl. geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint. Der Kl. habe zwar einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nach Grund und Höhe schlüssig dargelegt. Das AG habe aber zutreffend angenommen, dass die Bekl. die Unfallbeteiligu...mehr

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AGS 02/2020, Reisekosten de... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO). Das Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur Berücksichtigung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines innerhalb des Gerichtsbezirks am weitesten vom Gerichtsort entfernt ansässigen Rechtsanwalts u...mehr

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AGS 02/2020, Streitwertbeme... / 1 Aus den Gründen

Da die Klage auf verschiedene Kündigungen und eine Vielzahl von Kündigungsgründen gestützt ist, weist das Gericht für dieses Verfahren und für die Zukunft auf Folgendes hin: Eine alternative Klagehäufung ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Um eine unzulässige alternative Klagehäufung handelt es sich auch dann, wenn nur ein Antrag gestellt wird, dieser sich aber auf m...mehr

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ZErb 02/2020, Ergänzende Te... / 1 Gründe

I. Der Erblasser errichtete am 18.5.1939 das folgende handschriftliche Testament: Zitat "Mein Testament" Hierdurch widerrufe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen und bestimme Folgendes:I. Zum Alleinerben bestimme ich meinen Neffen, Dr. H. G. in Breslau, … und im Falle seines Ablebens dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen untereinander.II. E. A. in Breslau ist auf jeden F...mehr

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AGS 02/2020, Zuständigkeit ... / 2 Aus den Gründen

Das OLG Köln ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zuständig. Die Vorlageentscheidung des AG Brühl ist daher abzuändern und die Sache unmittelbar dem zuständigen LG Köln vorzulegen. Für die Entscheidung über die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nicht das OLG Köln, sondern gem. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das LG Köln zuständig. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. ...mehr

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AGS 02/2020, Ergänzung eine... / 2 Aus den Gründen

II. Die (sofortige) Beschwerde der Mutter ist das gem. § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO statthafte Rechtsmittel, da ein Beschluss – wie hier der Ergänzungsablehnungsbeschluss –, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Die sofortige Beschwerde ist auch innerhalb der Monatsfrist gem. § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO e...mehr

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zfs 02/2020, Umfang der Pro... / 2 Aus den Gründen:

"…" [5] II. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen nicht vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). [6] 1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO). (…...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.1.3.3.2 Der deutschen ESt entsprechende ausländische Steuer

Rz. 51 Eine ausl. Steuer entspricht der deutschen ESt (ist gleichartig), wenn sie direkt auf die Besteuerung des Einkommens, des Gewinns oder eines Teils des Einkommens oder Gewinns gerichtet ist.[1] Es entscheidet die Identität des Besteuerungsgegenstands.[2] Ist die Steuer i. d. S. gleichartig mit der deutschen ESt, kommt es auf die unterschiedliche Ausgestaltung im Einzel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Aus Sicht des Gläubigers

Rz. 16 Der Anteil eines Miterben am Nachlass kann gem. §§ 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist jedoch nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 2. Fall ZPO. Das Pfandrecht erstreckt sich mithin ausschließlich auf den Erbteil, nicht jedoch auf den einzelnen Nachlassgegenstand, auch nicht auf den Anteil des Miterben am einzelnen Nachl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 747 ZPO beim ungeteilten Nachlass nur zulässig, wenn Titel gegen alle Erben vorliegen. Über den Wortlaut des § 747 ZPO hinaus ("Urteil") ist mithin auch ein sonstiger Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Urkunde) ausreichend.[24] Es ist – weiter als § 747 ZPO normiert – nicht erforderlich, dass tatsächlich nur "ein" Titel vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aus Sicht des Schuldners (Miterben)

Rz. 19 Dem Miterben verbleibt trotz Pfändung die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.[55] Der Gläubiger ist zur Anfechtung nicht berechtigt. Eine vor der Ausschlagung erfolgte Pfändung wird unwirksam, denn der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Erbe ist nicht Rechtsnachfolger des Schuldners, sondern (Ersatz-)Erbe des Erblassers.[56]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Streitwert

Rz. 15 Der Streitwert besteht in voller Höhe des der Erbengemeinschaft zustehenden Anspruchs, da es nicht nur um das anteilige Interesse des Klägers geht.[32] Klagt ein Miterbe gegen einen Miterben auf Feststellung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nicht besteht, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Wert, den die Nachlassverbindlichkeit haben soll, da die Feststellun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gesamthandsklage (Abs. 2)

Rz. 19 Die Erbengemeinschaft als Gesamthand haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten, also für Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlasserbenschulden. Dies stellt Abs. 2 klar, indem er die Gesamthandsklage gegen die Miterben in ihrer Zusammenfassung als Erbengemeinschaft eröffnet. Dabei sind sämtliche Miterben notwendige Streitgenossen.[48] Rz. 20 Sind nur einzelne Mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 47 Klagen wegen des Vermächtnisses können am allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) oder am Gerichtsstand des Erblassers zur Zeit seines Todes, der keine ausschließlicher Gerichtsstand ist, erhoben werden (§ 27 Abs. 1 ZPO).[79] Nach der Sonderregelung des § 27 Abs. 2 ZPO ist der besondere Gerichtsstand eines deutschen Erblassers, der zur Zeit seines Todes im Inland ke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Prozesskostenhilfe

Rz. 15 Sofern die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, ist dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ist dann gegeben, wenn zur Prozessführung erforderliche Mittel weder aus dem verwalteten Nachlass noch von den Erben oder den sonstigen an der Prozessdurchführung interessierten Personen aufgebracht werden können und die sonstigen Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts

Rz. 45 Im Einzelfall wird zu prüfen und bei der Auswahl von Klageart und Beklagtem strategisch zu berücksichtigen sein, ob das Zeugnisverweigerungsrecht beteiligter Abkömmlinge eingeschränkt ist nach Maßgabe des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.[127]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Rechtsnachfolger

Rz. 88 Rechtsnachfolger i.S.d. § 239 ZPO ist grundsätzlich der Erbe nach § 1922 BGB. Im Falle des Vorliegens einer Erbengemeinschaft ist jeder einzelne Miterbe Rechtsnachfolger.[259] Wird der Rechtsstreit nur durch einen Miterben auf Klägerseite fortgeführt, so muss er grundsätzlich Leistung an alle Miterben verlangen (§ 2039 BGB). Auf Beklagtenseite kann der einzelne Miterb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zwangsvollstreckung

Rz. 6 Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der Schutz des vorläufigen Erben vor Zugriffen aufgrund von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB) durch § 778 ZPO gewährt, soweit die Vollstreckung gegen den Erblasser noch nicht begonnen hatte. Der Nachlassgläubiger muss in diesem Fall zunächst eine Nachlasspflegschaft beantragen sowie Titelumschreibung auf den Nachlasspfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Urteilskraft

Rz. 22 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben. Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch den Testamentsvo...mehr

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Literaturverzeichnis / Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6: Erbrecht, §§ 1922–2385, 1991 (zit.: AK/Bearbeiter) Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Bürgerliches Gesetzbuch: BGB, 4. Auflage 2019 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018 BeckOK BGB, 43. Edition, 15.6.2017 Bumiller/Harders/Schwamb, Fr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 9 Ergänzend zu den Ausführungen bei § 2060 Rdn 15 ist hier i.R.d. Kosten-Nutzen-Analyse zu berücksichtigen, dass das Privataufgebot seine Wirkung auf die Begründung einer Teilschuld nach § 2061 BGB begrenzt, während das gerichtliche Aufgebot darüber hinausgehend die dauerhafte Einrede des § 1973 BGB eröffnet. Für das gerichtliche Aufgebotsverfahren fällt dabei eine 0,5-G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Prozessuales bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 19 Bei der Geltendmachung des "kleinen" Pflichtteils und des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs ist für die Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs das FamG zuständig. Für den Pflichtteilsanspruch gilt hingegen der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 Abs. 1 ZPO oder der allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO), da § 27 ZPO keinen ausschließlichen Gericht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 7 Im Fall eingeschränkter Haftung ist das Instrument der Vollstreckungsgegenklage nach § 786 ZPO zu beachten. Die Vorschriften der §§ 780 Abs. 1, 781, 785 ZPO sind danach entsprechend anwendbar. Der Hauptvermächtnisnehmer muss sich somit seine beschränkte Haftung in einem Urteil vorbehalten lassen,[8] soweit es nicht zu einer Abweisung der Klage des Untervermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Wirkung des Urteils/Klauselumschreibung

Rz. 18 Für die Urteilsrechtskraft bei Testamentsvollstreckung gilt § 327 ZPO. Danach wirkt ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, für und gegen den Erben.[43] Hat trotz fehlender Prozessführungsbefugnis ein Erbe gleichwohl ein Urteil erwirkt, wirkt dieses weder f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Urkundenvorlage

Rz. 6 Zur Urkundenvorlage ist der Schuldner nicht verpflichtet (weder § 2057 BGB noch § 260 BGB sehen dies vor, im Gegensatz etwa zu § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB). I.R.d. Auskunftsklage kann erforderlichenfalls durch das Gericht von § 142 ZPO Gebrauch gemacht werden; die Anordnung zur Urkundenvorlage steht jedoch im richterlichen Ermessen.[25] Im Einzelfall erfolgversprechender is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Feststellungsklage

Rz. 31 Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein Vorausvermächtnis vorliegt oder eine Teilungsanordnung bzw. überquotale Teilungsanordnung besteht, kann diese Frage durch die Feststellungsklage geklärt werden. Rz. 32 Eine Klage auf umfassende Auseinandersetzung des Nachlasses mit zahlreichen Streitpunkten kann in der Praxis der Instanzgerichte erhebliche Schwierigkeiten bere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beginn der Anfechtungsmöglichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 2 Die Klage ist erst nach dem Anfall der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) zulässig. Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist unzulässig.[1] Bei der Pflichtteilsunwürdigkeit mag sie zwar denkbar sein, wird aber in der Praxis durch eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung (welche zulässig ist[2]) überflüssig werden.[3] Die Anfecht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Konkludente Annahmeerklärung

Rz. 3 Bei der konkludenten Annahme muss nach allg. Auslegungsgrundsätzen und unter Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizontes auf das Vorliegen eines Annahmewillens bei dem Erben geschlossen werden können.[3] Der vorläufige Erbe nimmt die Erbschaft an, wenn sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er endgültig Erbe ist und bleiben will ("pro herede gestio"). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Arten von Streitigkeiten

Rz. 34 Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Streitigkeiten das Schiedsgericht eingesetzt werden kann. Die Schiedsklausel kann für alle Rechtsbeziehungen vorgesehen werden, die der Erblasser auch durch Testament regeln kann. Dies können sowohl Streitigkeiten über Vermächtnisse und Auflagen als auch Streitigkeiten über die Erbberechtigung sein.[32] Die Auslegung, Nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 1961 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1958 BGB. Danach kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klage des Nachlassgläubigers gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Erbschaftsannahme wäre deshalb mangels passiver Pro...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmung durch Dritte contra Auslegung

Rz. 2 Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der materiellen Höchstpersönlichkeit vor, ist die entsprechende Verfügung des Erblassers zwar nichtig.[6] Allerdings haben sowohl die einfache als auch die ergänzende Auslegung, ebenso wie die Umdeutung gem. § 140 BGB, Vorrang vor § 2065 BGB.[7] Dies bedeutet, dass zunächst der Wille des Erblassers im Wege der Auslegung zu ermitteln is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Prozessuales

Rz. 8 Klageantrag: Er kann sich darauf beschränken, dass Auskunft über die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen erteilt werden solle.[31] Die Verknüpfung des Auskunftsantrags mit einem solchen auf Leistung – in Form der Stufenklage – ist in diesem Zusammenhang regelmäßig unpraktikabel, denn der Leistungsantrag müsste in der Konsequenz auf Zustimmung zum Teilungsplan gehen, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Prozessrecht

Rz. 8 Der Anspruch aus § 2288 BGB verjährt entsprechend § 2287 Abs. 2 BGB in drei Jahren nach Anfall des Vermächtnisses (§§ 2176 ff. BGB). Gläubiger des Anspruchs nach § 2288 BGB ist derjenige, der durch ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis bedacht wurde. Schuldner ist grundsätzlich der Erbe, lediglich wenn der Vermächtnisgegenstand unentgeltlich übertragen wurde und e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Gutgläubiger Erwerb

Rz. 9 Ein Gutglaubensschutz kommt anders als bei Abs. 3 BGB bei einem Erwerb in der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, da die Vorschriften über den guten Glauben des Grundbuchs und über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen (§§ 892 ff., 932 ff., 1244 BGB) nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb gelten.[19] Auch der gutgläubig gegen den Vorerben vorgehende Eigengläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Übersicht Kostenfolgen und Gerichtstand bei Klagen des oder gegen den Testamentsvollstrecker

Rz. 27 Grundsätzlich richtet sich die Kostenregelung nach §§ 91 ff. ZPO. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt Folgendes: Beim Aktivprozess ist regelmäßig der Wahlgerichtsstand der §§ 27, 28 ZPO gegeben, auch wenn der Anspruch durch die Verwaltung des Testamentsvollstreckers erst entstanden ist.[53] Beim Passivprozess können...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.6.5 Verlust des Ablehnungsrechts (§ 43 ZPO)

Rz. 173 Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. § 43 ZPO stellt eine unwiderlegliche Vermutung dafür auf, dass ein Beteiligter mit der Person desjenigen Richters einverstanden is...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.7.1 Handlungsverbot (§ 47 ZPO)

Rz. 187 Die Vorschrift bezieht sich nur auf Ablehnung wegen Befangenheit, denn ein ausgeschlossener Richter ist von vornherein gehindert, Amtshandlungen vornehmen. Ist ein Ablehnungsantrag gestellt worden, hat der betroffene Richter sich jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten. Die Norm gilt nur für den abgelehnten, nicht jedoch für den ausgeschlossenen Richter (Zöller/Vollkom...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.2 § 41 Nr. 1 ZPO

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Rz. 12 Der Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist. Die ZPO enthält keine ei...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.10 § 41 Nr. 8 ZPO

Rz. 67 Hiernach ist ein Richter ausgeschlossen in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Der sachliche Grund weicht von § 41 Nr. 7 ZPO ab. Er beruht auf der Unvereinbarkeit der auf Vertraulichkeit und Freiwilligkeit beruhenden Mediation und Schlichtung mit dem Richteramt als verbi...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.6.2 Form und Inhalt des Ablehnungsgesuchs (§ 44 ZPO)

Rz. 149 Die Vorschrift enthält mehrere, miteinander nur in losem Zusammenhang stehende Vorgaben. In den Abs. 1 und 2 sind besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen normiert. Abs. 3 legt dem abgelehnten Richter eine der Sachaufklärung dienende Mitwirkungspflicht auf. Abs. 4 bestimmt wiederum eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung, wenn die Sperre des § 43 ZPO überwunden werde...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.8 § 41 Nr. 6 ZPO

Rz. 51 Schließlich besteht ein Ausschluss in Sachen, in denen der Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Die Ausschlussregelung bezieht s...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.5 § 41 Nr. 3 ZPO

Rz. 24 Ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) ist weiter in Sachen einer Person ausgeschlossen, mit denen er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. "Person" ist eine Partei oder ein Beteiligter (§ 69 SGG). Ein in gerader Linie mit einem der Prozessbevoll...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.7 § 41 Nr. 5 ZPO

Rz. 47 Ausgeschlossen ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO), wenn er als Zeuge oder Sachverständiger zu demselben Sachverhalt, nicht notwendig im selben Rechtsstreit, vernommen worden ist. Die Vernehmung in einem anderen Verfahren, sei es auch zu einem gleichen oder ähnlichen Beweisthema reicht nicht aus, da unter "Sache" i. S. v. § 41 Nr. 5 ZPO...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.6.3 Missbräuchliches Gesuch

Rz. 158 Die Fallgestaltungen sind vielfältig. Immer aber ist ein missbräuchliches Gesuch unzulässig und als solches zu verwerfen. So kann ein völlig ungeeignetes oder querulatorisches Gesuch missbräuchlich sein. Entsprechendes gilt, wenn mit dem Gesuch ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden, dem eine Verschleppungsabsicht zugrundeliegt oder es verunglimpfend ode...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.2 Vorbefassung

Rz. 81 Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich selbst dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war (BSG, Beschluss v. 10.1.2018, B 5 R 301/17 B). Ausnahmen hiervon sind in § 60 SGG i. V. m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert. In den nicht erfassten Fällen ...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.3.2 Rechtsfehler

Rz. 94 Sachlich fehlerhafte Entscheidungen begründen grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (OLG Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2011, 13 U 79/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.10.2011, L 11 SF 335/11 AB). Die Rüge von Rechts- bzw. Verfahrensverstößen kann allenfalls dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür ...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / Literaturtipps

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