Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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AGS 06/2022, Andersch, Streitwerte und Anwaltsgebühren im Mietrecht

Von Rechtsanwältin Grit Andersch. 4. Aufl., 2021. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 340 S., 54,00 EUR Mit der vorliegenden 4. Aufl. liefert die Verfasserin wieder eine aktuelle und vollständige Darstellung des anwaltlichen Vergütungsrechts in Mietsachen. Im ersten Kapitel werden allgemeine Bestimmungen behandelt, also die Grundzüge der Vergütung, die Durchsetzung des Vergütungsan...mehr

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FoVo 06/2022, Nutzung von K... / 1 Der Fall

Schuldner nutzt die Konten seiner Ehefrau und von deren Unternehmen Die Klägerin nimmt als Gläubigerin die Beklagte aus der Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners in Anspruch. Die Beklagte ist die Ehefrau des Schuldners. Sie ist gewerblich tätig und unterhält unter der Firma … geschäftliche Konten. Ferner unterhält die Beklagte ein privates Konto. Der Schuldner ist...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Vollstreckung

BVerfG, Beschl. v. 17.2.2022 – 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794 (red. LS) m. Anm. Hammer 1. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (Bestätigung BVerfG FamRZ 2008, 845, m. Anm. Luthin). 2. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmit...mehr

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FoVo 06/2022, Widerstand de... / Leitsatz

1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers (GV) vollstreckt werden. 2. Für eine Hinzuziehung des GV nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstands...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 8.1.2 Liechtensteinische Stiftung

Rz. 257 Ein noch stärker liberalisiertes Recht bietet das Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich der Familienstiftung an. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (§§ 1 bis 41) (LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926, vollständig revidiert durch LGBl. 2008/220). Auch die liechtensteinische Stiftung kann als eigennützige Stiftung allei...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

Zusammenfassung Die durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 neu gefasste Vorschrift des § 850k ZPO regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto). Nach alter Rechtslage bis zum 30.11.2021 enthielt § 850k ZPO a. F. als zentrale Norm für den Kontopfändungsschutz alle wesent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Einrichten eines P-Kontos

2.1 Umwandlungsanspruch (Abs. 1 Satz 1, 2) Rz. 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt einen gesetzlich durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden als natürliche Person, dass vom Kreditinstitut jederzeit verlangt werden kann, dass ein von der natürlichen Person geführtes Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt und als solches geführt wird und zwar solange der Zahlungsdienste-Rahmenvertrag ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Berechtigung nur für ein P-Konto (Abs. 3 )

Rz. 17 Jede natürliche – nicht juristische – Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen (Abs. 3 Satz 1), um zu vermeiden, dass eine nicht gerechtfertigte Vervielfältigung des automatischen Kontopfändungsschutzes eintritt. Denn nur bei natürlichen Personen taucht das Problem der Sicherstellung ihres notwendigen Lebensunterhalts durch Pfändungsschutzbestimmungen auf. Bei e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Muster

4.1 Schuldner führt missbräuchlich mehrere P-Konten (Abs. 4) Rz. 23 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ..., Az. … M …/… per beA In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit Gläubiger ./. Schuldner vertrete ich die Interessen des Gläubigers. Namens und im Auftrag des Gläubigers wird beantragt, dass nur das durch den Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Führen des P-Kontos auf Guthabenbasis (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 12 Obwohl § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO klarstellt, dass der Umwandlungsanspruch unabhängig davon besteht, ob das Zahlungskonto einen positiven oder negativen Saldo aufweist und insofern das P-Konto auch bei einem Minus einzurichten ist, legt § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO fest, dass das P-Konto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf. Bei Zahlungskonten mit einem nega...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Schuldner führt missbräuchlich mehrere P-Konten (Abs. 4)

Rz. 23 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ..., Az. … M …/… per beA In der Zwangsvollstreckungsangelegenheit Gläubiger ./. Schuldner vertrete ich die Interessen des Gläubigers. Namens und im Auftrag des Gläubigers wird beantragt, dass nur das durch den Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom …, Az. ... M …/…, gepfändete Girokonto dem Schuldner ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Bestimmungsrecht des Gläubigers in Missbrauchsfällen (Abs. 4)

Rz. 18 Abs. 4 regelt die Fälle, in denen der Schuldner missbräuchlich mehrere Zahlungskonten als P-Konten unterhält. Die Wirkungen weiterer P-Konten können dabei durch den Gläubiger beseitigt werden. In der Praxis kommt die Regelung allerdings kaum zur Anwendung. Rz. 19 Abs. 4 Satz 1 räumt dem Gläubiger ein Bestimmungsrecht ein. Das Bestimmungsrecht ist ggü. dem Vollstreckung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rückumwandlungsanspruch

Rz. 21 Abs. 5 normiert für den Kontoinhaber eines P-Kontos einen Anspruch auf Rückumwandlung in ein herkömmliches Zahlungskonto (vgl. BGH NJW-RR 2015, 885 = EWiR 2015, 333 m. Anm. Sudergat = WuB 2015. 342 m. Anm. Nobbe; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850k ZPO, Rn. 8a). Die Rückumwandlung führt dazu, dass das Konto nur noch als normales Zahlungskonto geführt wird, daher ein Pfän...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Einrichtung durch Bevollmächtigten

Rz. 11 Nach § 850k Abs. 7 Satz 1 ZPO in der bis zum 30.11.2021 gültigen Fassung war – neben dem Kunden – bislang nur der gesetzliche Vertreter berechtigt, die Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto zu verlangen. Auf diese Einschränkung verzichtet § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die bislang vorgesehene Beschränkung auf den gesetzlichen Vertreter nicht mehr als notwendi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Zusammenfassung

Die durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 neu gefasste Vorschrift des § 850k ZPO regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto). Nach alter Rechtslage bis zum 30.11.2021 enthielt § 850k ZPO a. F. als zentrale Norm für den Kontopfändungsschutz alle wesentlichen Vorschri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Umwandlungsanspruch (Abs. 1 Satz 1, 2)

Rz. 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt einen gesetzlich durchsetzbaren Rechtsanspruch des Kunden als natürliche Person, dass vom Kreditinstitut jederzeit verlangt werden kann, dass ein von der natürlichen Person geführtes Zahlungskonto in ein P-Konto umgewandelt und als solches geführt wird und zwar solange der Zahlungsdienste-Rahmenvertrag über das Zahlungskonto ungekündigt fortbes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 23.4.2009 mit Wirkung zum 1.7.2010 eingefügt (BGBl. I 2009. 1707) und durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 neu gefasst. Seit dem 1.1.2012 besteht im Rahmen einer Pfändung des Guthabens bei einem Zahlungskonto nur noch Schut...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Umwandlungszwang nach Pfändung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 13 Eine Ausnahme, dass der Kunde jederzeit die Umwandlung verlangen kann, besteht dann, wenn das Guthaben des umzuwandelnden Kontos zum Zeitpunkt der Erklärung bereits gepfändet ist. Hier gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes für den vollstreckenden Gläubiger, dass der Schuldner nicht sofortigen automatischen und noch weniger rückwirkenden Pfändungsschutz durc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge

1 Anwendungsbereich Rz. 1 Die Regelung ist bei der Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden. Sie hat auch im Rahmen der Pfändung von Guthaben bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Gültigkeit (vgl. § 906 Abs. 2 ZPO), ebenso im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). 2 Normzweck Rz. 2 Die Vorschrift erklärt besondere Einkommensteile, die nach den angeführten Grundsätzen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Regelung ist bei der Pfändung von Arbeitseinkommen anzuwenden. Sie hat auch im Rahmen der Pfändung von Guthaben bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Gültigkeit (vgl. § 906 Abs. 2 ZPO), ebenso im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die unpfändbaren Bezüge

4.1 Mehrarbeitsstunden (Nr. 1) Rz. 5 Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Grund dieser Regelung ist, dem abhängig beschäftigten Schuldner einen Anreiz zu geben, Mehrarbeit zu erbringen und dadurch zugunsten der Gläubiger Mehreinnahmen zu erwirtschaften (BGH ZInsO 2014, 1488 = WM 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Urlaubsgeld, Treuegelder, Zuwendungen aus besonderem Betriebsereignis (Nr. 2)

4.2.1 Urlaubsgeld Rz. 6 Unter Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter zu verstehen, die der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus vom Arbeitgeber als Zuschuss zur Ermöglichung der Erholung erhält (LAG Hamm, EzTöD 130 § 18.4 TVöD-S Nr 4; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850a Rn. 3 m.w.N.). Der Zweck und damit die Unpfändbarkeit aus sozialen Grü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Aufwandsentschädigungen, Auslösegelder und sonstige Zulagen (Nr. 3)

Rz. 12 Eine unpfändbare Aufwandsentschädigung liegt nur vor, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung oder der gesetzlichen Regelung der Zweck der Zahlung ist, tatsächlichen Aufwand des Schuldners auszugleichen. Dies muss der Schuldner darlegen. Keine Aufwandsentschädigung liegt hingegen vor, wenn die Tätigkeit des Schuldners selbst vergütet werden soll wie z.B. bei Erstattu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.8 Blindenzulagen (Nr. 8)

Rz. 22 Unter diese Zulagen fallen die aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis herrührenden Zulagen privater Art sowie die zusätzlichen Blindenhilfen nach Landesrecht (LandesblindenG), soweit sie nicht auf das Bundesversorgungsgesetz Bezug nehmen oder selbst die Unpfändbarkeit anordnen (Zöller/Herget, § 850a Rn. 15). Für die Blindenzulagen nach § 35 BVG gilt der Pfändungsschut...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 25 Sowohl der Schuldner als auch der Drittschuldner können die absolute Unpfändbarkeit der Forderung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen. Die Pfändung entgegen des Verbots führt zu einer anfechtbaren Verstrickung und zu einem – durch die Aufhebung der Pfändungsanordnung – auflösend bedingten Pfändungspfandrecht. Im Einziehungsprozess ist der Einwand der Unpf...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2.3 Zuwendungen aus besonderem Betriebsereignis

Rz. 11 Unter den Begriff der Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses fallen Sonderleistungen, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass, z. B. einem Betriebsjubiläum oder einem ganz außergewöhnlichen Erfolg des Betriebes gewährt (BAG, NJW 2009, 167 = DB 2008, 2603 = ZVI 2008, 525 = NZA 2009, 747 = BB 2008, 2401...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2.2 Treuegelder

Rz. 9 Hierunter fallen die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass langjähriger Betriebszugehörigkeit gewährten Zuwendungen, insbesondere Zahlungen anlässlich eines Jubiläums (BAG, NJW 2009, 167 = DB 2008, 2603 = ZVI 2008, 525 = NZA 2009, 747 = BB 2008, 2401). Das Treuegeld soll dem Arbeitnehmer Anreiz für das Festhalten am Arbeitsverhältnis bieten. Damit soll eine Fl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.7 Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen (Nr. 7)

Rz. 21 Hierher gehören nur Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, die der Arbeitgeber (Dienstherr) aus dem bezeichneten Anlass gewährt (Zöller/Herget, § 850a Rn. 14). Ansprüche aus Sozialversicherung, deren Pfändung sich nach § 54 SGB I richtet, sowie solche aus Sterbekassen und auf den Todesfall abgeschlossenen Kleinlebensversicherungen, die unter § 850b Abs. 1 Nr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des pfändbaren Betrags bei bevorrechtigten (Unterhalts-) Gläubigern

Rz. 23 Vollstreckt ein Unterhaltsgläubiger wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche, ist er – nur auf Antrag – nach dem Gesetz privilegiert (§ 850d Abs. 1 ZPO; vgl. F. David, Vollstreckung effektiv 2000, 8). Die in § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge verbleiben dem Schuldner nur in einem geschmälerten Umfang. Nach § 850d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ist ihm aber mindeste...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.6 Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge (Nr. 6)

Rz. 20 Erziehungsgelder (vgl. § 54 Abs. 5 SGB I; LG Oldenburg, Rpfleger 1987, 28) und Studienbeihilfen sind als zweckgebundene Leistungen unpfändbar, gleichgültig, ob sie aus öffentl. oder privater Hand gezahlt werden (Stein/Jonas/Brehm, § 850a Rn. 32). Hierzu zählen auch Stipendien, die mit der Auflage gewährt werden, nach Abschluss des Studiums in den Dienst der zahlenden ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Regelungsgehalt

Rz. 4 Grundlage der Berechnung des Pfändungsbetrags bildet das monatliche Nettoeinkommen (§ 850e Nr. 1 ZPO; sog. Nettomethode; BAG, ZInsO 2013, 1485 = NZA 2013, 859 = MDR 2013, 985 = NJW 2013, 2924 = ZTR 2013, 509 = Rpfleger 2013, 627 = JurBüro 2013, 601 = ArbR 2013, 420 = Vollstreckung effektiv 2013, 153 = FA 2013, 268; vgl. § 850e Rz. 5a ff. – auch zur Bruttomethode). Die ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Heirats- und Geburtshilfen (Nr. 5)

Rz. 18 Die finanzielle Unterstützung bei Heirat oder Geburt ist grds. unpfändbar, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird. Dies bedeutet, dass die Pfändung zulässig ist, wenn die Vollstreckung gerade wegen einer aus Anlass der Heirat oder Geburt entstandenen Forderung betrieben wird (sog. Anlassfo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2.1 Urlaubsgeld

Rz. 6 Unter Urlaubsgeld ist eine Sonderzuwendung mit Gratifikationscharakter zu verstehen, die der Arbeitnehmer über sein sonstiges Einkommen hinaus vom Arbeitgeber als Zuschuss zur Ermöglichung der Erholung erhält (LAG Hamm, EzTöD 130 § 18.4 TVöD-S Nr 4; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850a Rn. 3 m.w.N.). Der Zweck und damit die Unpfändbarkeit aus sozialen Gründen der Leistung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Normzweck

Rz. 2 Die Vorschrift erklärt besondere Einkommensteile, die nach den angeführten Grundsätzen Arbeitseinkommen sind, aus sozialen Gründen oder mit Rücksicht auf die Zweckgebundenheit für absolut unpfändbar (anders als § 850b ZPO: bedingt pfändbare Bezüge) und entzieht sie damit gänzlich der Pfändung. Die Anwendung der Unpfändbarkeitsregelung der Vorschrift gelten auch für ein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Mehrarbeitsstunden (Nr. 1)

Rz. 5 Nach § 850a Nr. 1 ZPO sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Grund dieser Regelung ist, dem abhängig beschäftigten Schuldner einen Anreiz zu geben, Mehrarbeit zu erbringen und dadurch zugunsten der Gläubiger Mehreinnahmen zu erwirtschaften (BGH ZInsO 2014, 1488 = WM 2014, 1432 = DB 2014, 1676). Mehr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Weihnachtsvergütungen (Nr. 4)

Rz. 17 Der pfändungsgeschützte Höchstbetrag von Weihnachtsvergütungen wurde mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert (BGBl I 2021, 850). Die bisherige Beschränkung bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens ist entfallen. Die Höhe von unpfändbaren Weihnachtsvergütungen ist nunmehr mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 ZPO ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Auswirkungen der Vorschrift des § 811 ZPO außerhalb der Zwangsvollstreckung

Rz. 20 Auch außerhalb der Zwangsvollstreckung erlangt die Vorschrift Bedeutung: So erwirbt der Vermieter an unpfändbaren Gegenständen kein (§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB; AG Ludwigslust, WuM 2012, 559) Pfandrecht.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

Zusammenfassung Abs. 1 Nr. 4 wurde geändert und Abs. 1 Nr. 5 wurde erweitert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (PKoFoG; BGBl. I 2021, 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wurden neugefasst durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere

Zusammenfassung Die Norm ist durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG; BGBl. I 2021, 850) mit Wirkung zum 1.1.2022 neu gefasst worden. Die bisherige Überschrift "Unpfändbare Sachen" wurde in "Unpfändbare Sachen und Tiere" geändert, um § 90a Satz 1 BGB Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 19/27636, 26). Zudem sind die Regelungsinhalte der bisherigen §§ 811c, 812 ZPO a.F. in...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Gebühren – Kosten

Rz. 90 Wegen der Gebühren des Gerichtsvollziehers und des Rechtsanwalts kann auf das zu § 808 Rz. 45 – 47 Ausgeführte Bezug genommen werden. Rz. 91 Bleibt ein Pfändungsversuch des Gerichtsvollziehers erfolglos, weil der Schuldner ausschließlich unpfändbare Gegenstände besitzt, handelt es sich auch bei den durch diesen Pfändungsversuch entstandenen Kosten um solche der Zwangsv...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster

10.1 Aufforderung zur Drittschuldnererklärung Rz. 44 An (Name und Anschrift des Drittschuldners) In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y fordere ich Sie auf, binnen zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens und des Pfändungsbeschlusses des AG ... vom ... (Az.: ...) dem (Vollstreckungs-) Gläubiger gegenüber zu erklären: ob und wieweit Sie die gepfändete Forderung des ... ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Voraussetzungen

5.2.1 Hoher Wert Rz. 69 Der materielle – nicht ideelle –Wert des Tieres muss hoch sein, d. h. deutlich über 250 EUR liegen (BT-Drucks. 11/5463 S. 7). 5.2.2 Nicht zu rechtfertigende Härte für Gläubiger Rz. 70 Trotz hohen Wertes muss zusätzlich die Unpfändbarkeit eine Härte für den Gläubiger bedeuten, die durch die Belange des Tierschutzes und die Schuldnerinteressen am Tier bei ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Die einzelnen Pfändungsbeschränkungen

4.1 Sachen zur Lebens- und Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung, Gesundheit, Glaube (Abs. 1 Nr. 1 lit. a – d) Rz. 21 Für die Frage der Pfändbarkeit der in Nr. 1 genannten Sachen wird nicht nur darauf abgestellt, ob der Schuldner sie für einen der in den lit. a bis d genannten Zwecke benötigt. Es werden auch Personen einbezogen, mit denen der Schuldner in e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Pfändungsschranken (Abs. 4)

9.1 Zweck Rz. 84 Die Regelung entspricht § 812 ZPO a.F. Hiernach soll (darf) eine in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a ZPO bezeichnete Sache, die der Schuldner für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die aber nicht als bescheiden anzusehen ist und daher nicht von Abs. 1 Nr. 1 lit. a erfasst wird, nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Ve...mehr