Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Zuständigkeit

Rz. 24 Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht, und zwar auch dann, wenn ein Titel des Arbeitsgerichts oder eines Familiengerichts vollstreckt werden soll (aber OLG München, FamRZ 1978, 196), für Schutz gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts (§§ 987, 888, 890 ZPO; LG Frankenthal, Rpfleger 1984, 28) ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Personennamen – Unterschriften (Abs. 2 Nr. 3 und 4)

Rz. 7 Im Pfändungsprotokoll sind nicht nur aufzunehmen der Schuldner oder die an seiner Stelle angetroffenen zu seiner Familie gehörenden oder in dieser dienenden erwachsenen Personen (§ 759 ZPO) oder die zur Herausgabe bereiten Dritten (§ 809 ZPO), sondern auch die hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamten, Gemeindebeamten (§ 759 ZPO), ferner der anwesende Gläubiger bzw. dessen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Aufschub durch den Gerichtsvollzieher

Rz. 33 Bei einer Vollstreckungshandlung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 bis 885 ZPO) einschließlich der Räumung einer Wohnung käme ein Antrag des Schuldners nach § 765a ZPO regelmäßig zu spät. Um dem Schuldner gleichwohl Gelegenheit zu geben, beim Vollstreckungsgericht einen solchen Antrag anzubringen, wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, eine solche Volls...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Ort und Zeit der Aufnahme (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 3 Das Protokoll soll nach § 63 Abs. 3 GVGA unmittelbar im Anschluss an die Vollstreckungshandlung und an Ort und Stelle aufgenommen werden und muss den Ort und die Zeit seiner Aufnahme enthalten (BGH, NJW 2020, 2564; Zöller/Seibel, § 762 Rn. 3). Bei mehrtägigen Geschäften ist ein täglicher Abschluss des Protokolls notwendig. Richten sich die Gebühren für die Vollstreckun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Mängel des Protokolls

Rz. 9 Die versehentlich unterbliebene, fehlerhafte oder inhaltlich falsche Protokollierung der Vollstreckungshandlung für sich allein berührt deren Rechtmäßigkeit nicht, denn das Protokoll dient Beweiszwecken. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Anschlusspfändung (§ 826 ZPO), weil hier die Protokollierung der Erklärung unentbehrlicher Bestandteil der Vollziehung der Pfändu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Aufhebung oder Änderung des Beschlusses

Rz. 32 Das Vollstreckungsgericht ist auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners zur Änderung seines Beschlusses (auch nach Eintritt der Rechtskraft) befugt, wenn Tatsachen, die gegenüber der dem Beschluss zugrunde liegenden Sachlage "neu" sind, die Abweichung gebieten (Abs. 3). Neu können auch Tatsachen sein, die bereits vor Erlass des Beschlusses entstanden waren. Allerd...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Funktionale Zuständigkeit

Rz. 4 Die Aufgaben, für die das Vollstreckungsgericht funktionell zuständig ist, werden nach § 20 Nr. 17 RPflG vom Rechtspfleger wahrgenommen. Dem Richter vorbehalten geblieben ist lediglich die Entscheidung über die Erinnerung nach § 766 ZPO. Nicht funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, sondern originäre Aufgabe des Richters beim Amtsgericht und deshalb von ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Schriftliche Übermittlung der Aufforderungen und Mitteilungen (Absatz 2)

Rz. 3 Ist diejenige Person, an die die Aufforderung und/oder Mitteilung nach Abs. 1 hätte gerichtet werden müssen (im Regelfall der Schuldner), nicht anwesend, ist sie schriftlich davon zu unterrichten (Abs. 2). Das geschieht dann durch die Übersendung einer Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers, das den vollständigen Wortlaut der Aufforderung und/oder Mitteilung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Unterschrift des Gerichtsvollziehers

Rz. 8 Der Gerichtsvollzieher hat das von ihm gefertigte Protokoll eigenhändig zu unterschreiben. Ein Faksimilestempel genügt nicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GVGA). Dabei ist seine Amtseigenschaft zu kennzeichnen und sein Amtssitz anzugeben. Das (Original-) Protokoll nimmt er zu seinen Akten. Das Protokoll des Gerichtsvollziehers ist eine öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO; zum Umfang de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 34 Gegen den Beschluss, mit dem dem Antrag des Schuldners stattgegeben wurde, steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) zu; den gleichen Rechtsbehelf hat der Schuldner gegen den seinen Antrag ablehnenden Beschluss. Einzulegen ist die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht, dessen Rechtspfleger entschieden hat, nicht beim Beschw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 10 Fehler des Protokolls können von den Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO und dem Ziel gerügt werden, dass der Gerichtsvollzieher ihm eine andere (korrekte) Fassung gibt. Dabei kann das Vollstreckungsgericht dem Gerichtsvollzieher keine Anweisungen geben, dem Protokoll einen bestimmten Inhalt zu geben (LG Hannover, JurBüro 1989, 703). Allerdings kann das Voll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht (Absatz 3)

Rz. 5 Nach Abs. 3 ist in dem Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht in allen Fällen die mündliche Verhandlung freigestellt. Dies folgt nunmehr nach der "Generalklausel" des § 128 Abs. 4 ZPO. Im Interesse von Schnelligkeit und Effektivität des Zwangszugriffs ist vor der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen der Schuldner grundsätzlich nicht zu hören (z. B. § 834 ZPO) und die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Aufforderungen und Mitteilungen (Absatz 1)

Rz. 2 Die Zivilprozessordnung sieht keine Aufforderungen im Sinne des Abs. 1 vor; insbesondere nicht in § 840 Abs. 2, § 845 ZPO, setzt sie jedoch an einigen Stellen konkludent voraus (z. B. in den §§ 756, 758 ZPO); fallen indes – obwohl wie vorstehend in der GVGA benannt – nicht unter die Aufforderungen der Bestimmung (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 763 Rn. 2). Die Aufforderungen s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unterlassen der Protokollierung oder Benachrichtigung – Rechtsbehelfe

Rz. 4 Die Wirksamkeit der durchgeführten Vollstreckungshandlungen wird weder durch die unterbliebene Protokollierung noch durch die unterlassene Benachrichtigung berührt (Zöller/Seibel, § 763 Rn. 4). Der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 763 ZPO macht die Vollstreckungshandlung auch nicht anfechtbar. Ziel einer Erinnerung nach § 766 ZPO kann es aber sein, die Protok...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstand der Vollstreckungshandlung – wesentliche Vorgänge (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 4 Insoweit enthalten § 63 Abs. 1 und 2 GVGA allgemeine, für alle Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gleich geltende Einzelheiten, während für die einzelnen Vollstreckungsarten zusätzliche Details angegeben sind: für die Anschlusspfändung in § 116 Abs. 2 Satz 3 GVGA, bei der Pfändung von Früchten, die vom Boden nicht getrennt sind, § 102 Abs. 4 GVGA, bei de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5 Lohnpfändung

Lohnpfändungen bei den Mitarbeitern der Unternehmermandanten sind an der Tagesordnung. Es gibt Betriebe, bei denen mehr als 50 % der Mitarbeiter ihren Lohn gepfändet bekommen. Die richtige Bearbeitung von Lohnpfändungen gehört zu den zulässigen Aufgaben des Steuerberaters. Wesentliche Inhalte Die Lohnpfändung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Widerstand bei der Zwangsvollstreckung

Rz. 2 Leistet der Schuldner bei der Zwangsvollstreckung Widerstand, ist diese sofort zu unterbrechen, bis es dem Gerichtsvollzieher gelungen ist, Zeugen hinzuzuziehen. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Unterbrechung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheit dazu führen würde, dass diese fruchtlos bliebe. Widerstand ist hier (wie in § 758 Abs. 3 ZPO) jedes Verhalten d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 758 Durchsuchung; Gewaltanwendung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Zwangseingriffe des Gerichtsvollziehers in die Rechtssphäre des Schuldners (nicht eines Dritten [LG Bochum, DGVZ 1990, 73]), die durch den Zweck der Zwangsvollstreckung geboten sind, wenn der Schuldner nicht freiwillig leisten und auch die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht freiwillig geschehen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 759 Zuziehung von Zeugen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung soll sicherstellen, dass das staatliche Verfahren der Zwangsvollstreckung jederzeit kontrollierbar bleibt, und damit Gewähr für das gesetzmäßige Vorgehen des Gerichtsvollziehers bieten, ihn aber gleichzeitig vor – möglichen – Verdächtigungen schützen, denn der Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und die Zwangsvollstreckung in eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung soll die Wahrung der Vorgaben des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) für den Bereich der Zwangsvollstreckung gewährleisten. Im Hinblick auf Art. 13 GG darf – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Durchsuchung einer Wohnung gegen den Willen des Berechtigten nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen. Dabei verpflichtet ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Anlegung und Führung von Akten ist im Einzelnen in den §§ 38 bis 43 GVO niedergelegt. Der Gerichtsvollzieher hat zu führen: General-, Sammel- und Sonderakten (§§ 38 bis 40 GVO). Für die Einsichtnahme durch die Beteiligten kommen allein die Sonderakten sowie die Belege über Kosten für mehrere Sachen und gemeinsa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Zwangseingriffe des Gerichtsvollziehers in die Rechtssphäre des Schuldners (nicht eines Dritten [LG Bochum, DGVZ 1990, 73]), die durch den Zweck der Zwangsvollstreckung geboten sind, wenn der Schuldner nicht freiwillig leisten und auch die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht freiwillig geschehen lassen will. Erfas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Akteneinsicht

Rz. 2 Auf Verlangen erhalten Akteneinsicht durch den Gerichtsvollzieher nur die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten (einschließlich ihrer Bevollmächtigten). Es sind dies Gläubiger und Schuldner des Verfahrens der Zwangsvollstreckung und deren Rechtsnachfolger (LG Tübingen, DGVZ 2020, 150). Ein Dritter ist dann Beteiligter, wenn er durch eine Maßnahme der Zwangsvollstrecku...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung soll sicherstellen, dass das staatliche Verfahren der Zwangsvollstreckung jederzeit kontrollierbar bleibt, und damit Gewähr für das gesetzmäßige Vorgehen des Gerichtsvollziehers bieten, ihn aber gleichzeitig vor – möglichen – Verdächtigungen schützen, denn der Widerstand gegen die Zwangsvollstreckung und die Zwangsvollstreckung in einer Wohnung ohne Beis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Zeugen

Rz. 4 Die Vorschrift spricht vom "Gemeinde- oder Polizeibeamten". Dabei muss es sich nicht um einen Beamten der Gemeinde handeln; ausreichend ist ein Angestellter, der mit öffentlich-rechtlichen Funktionen ausgestattet ist. Der Polizeibeamte, der zum Zwecke der Gewaltanwendung nach § 758 Abs. 3 ZPO vom Gerichtsvollzieher hinzugezogen worden ist, kann kein Zeuge sein, da er "...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gewaltanwendung

Rz. 9 Widersetzt sich der Schuldner der Durchsuchung oder will er mit Gewalt die Zwangsvollstreckung verhindern, darf der Gerichtsvollzieher Gewalt auch gegen ihn anwenden (Abs. 3). Die Gewaltanwendung darf nach Art und Umfang nicht weitergehen, als dies zur Brechung des Widerstands gegen die Zwangsvollstreckung notwendig ist. Auch Gewalt gegen Dritte, die der Zwangsvollstre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Mitteilungspflichten des Gerichtsvollziehers

Rz. 4 Die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Mitteilung an Beteiligte über die Erledigung eines Auftrags wird durch die Möglichkeit der Akteneinsicht und Erteilung von Abschriften aus den Akten nicht berührt. Der Gerichtsvollzieher ist im Rahmen eines ihm erteilten Vollstreckungsauftrags von Amts wegen verpflichtet, den Gläubiger über den Ausgang des Vollstreckungsver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Ermächtigung zur Einführung von Formularen auch zur elektronischen Bearbeitung

Rz. 16 Nach Absatz 6 wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Ein Formular ist für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung vom 23.8...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

Rz. 9 Das Verfahren zur Erlangung der richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ist im Gesetz nicht geregelt. Nach der ständigen Rechtsprechung gelten die (Verfahrens-)Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend (Zöller/Seibel, § 758 Rn. 15; Stein/Jonas/Münzberg, § 758 Rn. 15). Ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO) i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung soll die Wahrung der Vorgaben des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) für den Bereich der Zwangsvollstreckung gewährleisten. Im Hinblick auf Art. 13 GG darf – abgesehen von wenigen Ausnahmen – die Durchsuchung einer Wohnung gegen den Willen des Berechtigten nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen. Dabei verpflichtet eine gegen den Schu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 17 Gegen den die Durchsuchung aussprechenden Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu, denn die begehrte Anordnung ist eine Entscheidung im Rahmen des Verfahrens der Zwangsvollstreckung und nicht bloße Vollstreckungsmaßnahme (streitig; h. M. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v.20.1.2017, 5 T 4987/16 – Juris; LG Koblenz, InVo 2004, 29; OLG Stutt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Abschriften einzelner Aktenstücke

Rz. 3 Das Recht auf Einsicht der Akten wird ergänzt durch das Recht, Abschriften von Aktenteilen (auch Kostenbelege, vgl. AG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 11.4.2019, 14 M 36/19, juris) zu erhalten. Abschriften von einzelnen sich bei den Akten befindenden Schriftstücken (auch von Kostenbelegen) erhalten ebenfalls nur Beteiligte. Das Recht des Gläubigers im Hinblick auf die Über...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Anwesenheit des Gläubigers bei Vollstreckung in Räumen des Schuldners

Rz. 10 Die ZPO sieht ein Recht des Gläubigers, bei einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen anwesend zu sein, nicht vor. Nach § 31 Abs. 7 GVGA kann der Gläubiger (oder ein bevollmächtigter Vertreter) verlangen, zur Zwangsvollstreckung hinzugezogen zu werden. Der Gerichtsvollzieher darf also den Gläubiger (bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter) nicht davon abhalten, der Durchsuchun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Die Notwendigkeit der Zuziehung von Zeugen

2.1 Widerstand bei der Zwangsvollstreckung Rz. 2 Leistet der Schuldner bei der Zwangsvollstreckung Widerstand, ist diese sofort zu unterbrechen, bis es dem Gerichtsvollzieher gelungen ist, Zeugen hinzuzuziehen. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die Unterbrechung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheit dazu führen würde, dass diese fruchtlos bliebe. Widerstand ist hier (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Abwesenheit des Schuldners oder ihm nahe stehender Personen

Rz. 3 Wohnung ist hier ebenso – weit – auszulegen wie in § 758 ZPO (siehe dort Rn. 3). Trifft der Gerichtsvollzieher in der Wohnung unerwartet weder den Schuldner noch eine diesem nahestehende erwachsene Person an, so hat er von Vollstreckungshandlungen bis zum Eintreffen von Zeugen abzusehen. "Erwachsen" bedeutet nicht volljährig; entscheidend ist, dass die angetroffene Per...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Gebühren – Kosten

Rz. 13 Für den Gerichtsvollzieher ist die Durchsuchung Teil der Pfändung, Wegnahme oder Verhaftung und in den Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu § 9 GvKostG schon mitberücksichtigt. Rz. 14 Die Aufwendungen für die Entschädigung der Personen, die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Schuldnern herangezogen wurden, gehören zu den Ausla...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Erforderlichkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Rz. 4 Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass auch Durchsuchungsanordnungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung grundsätzlich der Richter anordnen muss. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.4.1979 (BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539), die ohnehin bereits Gesetzeskraft hat, in den Gesetzestext aufgenommen. Dass es bei Einverständnis des Schuldners mit der Durc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Durchsuchung und Öffnung von Behältnissen

Rz. 7 Die Durchsuchung muss dem Schuldner grundsätzlich nicht vorher angekündigt werden. Der Gerichtsvollzieher darf überall vollstrecken, wo er den Schuldner antrifft und dieser einen Gewahrsam hat, also in sämtlichen Räumen, die im Gewahrsam des Schuldners stehen und von ihm bewohnt werden. Die Wohnung darf nur durchsucht werden, wenn der Schuldner nicht widerspricht (§ 75...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Räumungsvollstreckung (Absatz 2 1. Alternative)

Rz. 7 Absatz 2 stellt klar, dass für die Räumungsvollstreckung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte über diese Frage noch nicht zu entscheiden. Es kann jedoch mit der ganz h. M. (§ 885 Rn. 5) davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht die für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen getroffe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Durchsuchung im Wege der Verwaltungsvollstreckung (VG Berlin, Beschluss v. 8.9.2011, 6 M 2.11). Praktisch kommt sie zur Anwendung bei der Pfändung nach den §§ 803 ff. ZPO, der Herausgabevollstreckung nach den §§ 883 ff. ZPO und der Anordnung der Haft (§ 901 ZPO). Ausnahmen des Erford...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Gebühren – Kosten

Rz. 6 Für die beantragten Abschriften werden Schreibauslagen erhoben (Nummer 700 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 GvKostG). Verlangt der anwesende Schuldner eine Abschrift, so haftet der Gläubiger als Auftraggeber – auch – für die zu erhebenden Schreibauslagen (§ 13 GvKostG).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Entbehrlichkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnung

4.1 Gefahr im Verzug Rz. 5 Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht die weitere, in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Einschränkung des Richtervorbehalts für die Fälle der "Gefahr im Verzug". nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3.4.1979 (vgl. oben) festgestellt hat, dass Gefahr im Verzug nur dann vorliege, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anor...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Gebühren – Kosten

Rz. 19 Für die Erwirkung des Durchsuchungsbeschlusses fallen Gerichtsgebühren nicht an Der Rechtsanwalt erhält neben der 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG keine gesonderte Vollstreckungsgebühr, denn es handelt sich hier nicht um eine besondere Angelegenheit. Ist der Rechtsanwalt allerding nur mit dem Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung befasst, erhält er die 0,3 Gebüh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Gefahr im Verzug

Rz. 5 Absatz 1 Satz 2 verdeutlicht die weitere, in Art. 13 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Einschränkung des Richtervorbehalts für die Fälle der "Gefahr im Verzug". nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3.4.1979 (vgl. oben) festgestellt hat, dass Gefahr im Verzug nur dann vorliege, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, einem Beteiligten die Einsichtnahme in die Akten zu gestatten oder Abschrift aus den Akten zu erteilen, steht den Betroffenen die Erinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO zu; gegen den Ansatz der Schreibauslagen ist die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO gegeben. Sehen sich Beteiligte oder Dritte durch die Gewährung von Akteneinsicht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Folgen des Verstoßes gegen § 759 ZPO

Rz. 5 Zieht der Gerichtsvollzieher entgegen der Vorschrift keine Zeugen hinzu, so sind seine Vollstreckungshandlungen keine rechtmäßigen Diensthandlungen mit der Folge, dass der Widerstand leistende Schuldner jedenfalls nicht nach § 113 Abs. 1 StGB strafbar ist. Der Schuldner kann die Rechtswidrigkeit im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde geltend machen. Rz. 6 Trotz des zwing...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzungen der Durchsuchung

Rz. 5 Willigt der Schuldner zur Durchsuchung (Abs. 1) und/oder Öffnung von Behältnissen (Abs. 2) ein, dann bedarf es keiner Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO. Die Einwilligung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Sie ist jederzeit widerruflich und gilt nur für die jeweils vom Gerichtsvollzieher vorzunehmende Durchsuchung. Bei einer erneuten Durchsuchung ist sie erneut e...mehr