Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Lehnt der Gerichtsvollzieher die Durchsuchung ganz oder teilweise (bezüglich einzelner Räume oder Behältnisse) ab, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Der gleiche Rechtsbehelf steht dem Schuldner gegen die Durchsuchung, die Anwendung von Gewalt oder sonstige Umstände des Eindringens in seine Wohnung zu. Rz. 12 Auch Dritte, die sich durch die Durchsuc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (Absatz 4)

Rz. 15 Die Regelung in Absatz 4 ersetzt die aufgehobene Vorschrift des § 761 ZPO. Die Bestimmung stellt die Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen weitgehend in das Ermessen des Gerichtsvollziehers. Zur Nachtzeit gehören unabhängig von den Jahreszeiten und Sommer- oder Winterzeit die Stunden zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr (Abs. 4 S. 2; OVG NRW, NVwZ-RR 2021...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Begriff der Wohnung und Durchsuchung

Rz. 3 Für § 758 ZPO ist die weite Auslegung des Begriffs der Wohnung, wie ihn das BVerfG zu Art. 13 GG geprägt hat, zu übernehmen. Danach sind "Wohnung" alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen. Darunter fallen auch Arbeits-, Betriebs-, Büro-, Personalaufenthalts- und sonstige Geschäftsräume, selbst dann, wenn der Inhaber dieser ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Verhaftung des Schuldners (Absatz 2 2. Alt.)

Rz. 8 Absatz 2 stellt außerdem klar, dass für die Verhaftung des Schuldners aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO in seiner Wohnung eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht erforderlich ist. Eine zum Zweck der Verhaftung des Schuldners erfolgende zwangsweise Wohnungsöffnung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Sie kann dann in Betracht kommen, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Anlegung und Führung von Akten ist im Einzelnen in den §§ 38 bis 43 GVO niedergelegt. Der Gerichtsvollzieher hat zu führen: General-, Sammel- und Sonderakten (§§ 38 bis 40 GVO). Für die Einsichtnahme durch die Beteiligten kommen allein die Sonderakten sowie die Belege über Kosten für mehrere Sachen und gemeinsame Blätter in den S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Duldungspflicht Dritter (Absatz 3)

Rz. 13 Absatz 3 regelt die bei sog. "Drittgewahrsam" in der Wohnung auftretende Problematik im Sinne einer grundsätzlichen Duldungspflicht des Mitbewohners (vgl. AG Kaiserslautern, DGVZ 2016, 551). Dies entspricht der h. M. zu diesem Fragenkreis. Die gegenteilige Auffassung, die zusätzliche Durchsuchungsanordnungen gegen jeden widersprechenden Mitbewohner fordert, löst die K...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 751 Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Regelung ist erforderlich, weil die Vollstreckungsklausel zu einem Titel, dessen Zwangsvollstreckung vom Eintritt eines Kalendertage oder von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, ohne Prüfung dieser Voraussetzungen erteilt wird. Deshalb sieht die Bestimmung zwei Ausnahmen von derjenigen des § 726 Abs. 1 ZPO vor: Von einem Urteil, in dem eine F...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Regelung ist erforderlich, weil die Vollstreckungsklausel zu einem Titel, dessen Zwangsvollstreckung vom Eintritt eines Kalendertage oder von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, ohne Prüfung dieser Voraussetzungen erteilt wird. Deshalb sieht die Bestimmung zwei Ausnahmen von derjenigen des § 726 Abs. 1 ZPO vor: Von einem Urteil, in dem eine Forderung zuerkannt ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Folgen des Verstoßes – Rechtsbehelfe

Rz. 9 Ein Verstoß gegen § 751 ZPO macht die Zwangsvollstreckung nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Zöller/Seibel, § 751 Rn. 8). Diese Anfechtbarkeit kann mit rückwirkender Kraft beseitigt werden, wenn die fehlende Sicherheit nachträglich erbracht bzw. der fehlende Nachweis über geleistete Sicherheit nachgereicht wird. Die rückwirkende Heilung tritt ebenfalls dann e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Muster

5.1 Auftrag bei betagter Vollstreckbarkeit (Absatz 1) Rz. 11 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht ... per beA Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend den vollstreckbaren, auf den 15. Januar ... betagten Schuldtitel nebst beglaubigter Abschrift mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Auftrag bei Sicherheitsleistung (Absatz 2)

Rz. 12 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht per beA Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend das gegen Sicherheitsleistung durch Stellung einer Bankbürgschaft in Höhe von EUR ... vorläufig vollstreckbare Urteil des LG ... mit Vollstreckungsklausel, beglaubigte Abschrift und eine selbstschuldnerisch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Auftrag bei betagter Vollstreckbarkeit (Absatz 1)

Rz. 11 An die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht ... per beA Betr.: Vollstreckungsauftrag In der Vollstreckungssache X ./. Y überreiche ich anliegend den vollstreckbaren, auf den 15. Januar ... betagten Schuldtitel nebst beglaubigter Abschrift mit dem Auftrag, folgende Beträge im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen (im Übrigen weiter wie zum Voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Eintritt eines Kalendertages (Absatz 1)

Rz. 3 In den Fällen, in denen die Fälligkeit des im Urteil zugesprochenen Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig ist (z. B.: "... am 23. September 20012 zu zahlen"), ist der Eintritt dieses Kalendertages eigentlich eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung, die sich schon aus dem Urteil ergibt (LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, 328 T 49/20, juris). Die vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Sicherheitsleistung (Absatz 2)

Rz. 7 Erfasst werden von Absatz 2 diejenigen Fälle in denen die Vollstreckung des Urteils nach § 709, des § 712 Abs. 2 und des § 711 ZPO oder einer anderen gerichtlichen Entscheidung (z. B. §§ 707 Satz 1, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig ist. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmen sich nach dem Tenor des Urteils bzw....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung macht den Beginn der Zwangsvollstreckung von besonderen Voraussetzungen (namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsparteien, Zustellung des Schuldtitels einschließlich bestimmter Urkunden, Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung) abhängig (Stein/Jonas/Münzberg, § 750 Rn. 1). Sie findet entgegen dem engen Wortlaut auch dann Anwendung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

1 Allgemeines zur gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass Rz. 1 Die bei der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass maßgeblichen und zu beachtenden Bestimmungen sind – leider – im Achten Buch verstreut zu finden. Rz. 2 Lag gegen den Erblasser bereits ein Titel vor und hatte die Zwangsvollstreckung gegen diesen auch bereits begonnen, als der Erbfall eintra...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zwangsvollstreckung in den ideellen Anteil am Gesamtgut

Rz. 4 Von der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ist streng zu unterscheiden diejenige in den ideellen Anteil eines jeden Ehegatten an dem Gesamtgut. Solange die Gütergemeinschaft besteht, ist die Zwangsvollstreckung in den ideellen Anteil ausgeschlossen (§ 860 Abs. 1 ZPO). Nach Beendigung der Gütergemeinschaft jedoch ist der Anteil eines jeden Ehegatten am Gesamtgut zugun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines zur gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass

Rz. 1 Die bei der Zwangsvollstreckung in einen Nachlass maßgeblichen und zu beachtenden Bestimmungen sind – leider – im Achten Buch verstreut zu finden. Rz. 2 Lag gegen den Erblasser bereits ein Titel vor und hatte die Zwangsvollstreckung gegen diesen auch bereits begonnen, als der Erbfall eintrat, bestimmt § 779 ZPO die Fortsetzung der begonnenen Zwangsvollstreckung nunmehr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Im Beitrittsgebiet, dem Gebiet der ehemaligen DDR, ist seit dem 3.10.1990 das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. Für Ehegatten, die am 3.10.1990 im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der DDR gelebt haben, gelten (soweit nichts anderes vereinbart worden ist)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Auswirkungen der Gesamtgutsverwaltung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft und nach deren Beendigung (Zöller/Seibel, § 745 Rn. 1). Der Güterstand besteht nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Abkömmlingen, wenn dies besonders vereinbart ist (§ 1483 BGB) und der überlebende Ehegat...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2303 BGB), den Nachlass zu verwalten, in Besitz zu nehmen und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2305 BGB). Sein Wirkungskreis kann durch den Erblasser beschränkt sein, so können z. B. nur einzelne Gegenstände des Nachlasses seiner V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 § 741 ZPO ergänzt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 1431, 1456 BGB. Danach kann jeder Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§§ 6, 7 LPartG) geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind), der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, mit Einwilligung des verwaltenden Ehegatten...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 746 (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 743 Beendete Gütergemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Wenn die Gütergemeinschaft – weshalb auch immer – aufgehoben wird, bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand zunächst fortbestehen, bis die Ehegatten bzw. der überlebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehega...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 In der Praxis hat sich ein Bedürfnis herausgestellt, auch bei der von einer Sicherheitsleistung abhängigen Vollstreckung die Zwangsvollstreckung wegen Teilbeträgen zu ermöglichen. Dieser Fall war bisher nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat nur zögerlich und unter bestimmten Voraussetzungen (Teilsicherheit nur bei Rechtsschutzbedürfnis und/oder Fest...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilsanspruchs bei Testamentsvollstreckung (Absatz 3)

Rz. 4 Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB), und nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nur gegen den Nachlassinsolvenzverwalter (BGHZ 167, 352). Angesichts der Bestimmung des § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB muss es sich bei dem...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die materiell-rechtlichen Vorschriften der § 1433, § 1455 Nr. 7 BGB, nach denen ein Ehegatte (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG den Ehegatten gleichgestellt sind) einen bei Eintritt der Gütergemeinschaft anhängigen Aktiv- oder Passivprozess im eigenen Namen for...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Soweit Gegenstände des Nachlasses der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, kann auch nur er allein darüber verfügen (§ 2205 BGB). Die seiner Verwaltung unterliegenden Rechte kann er auch nur allein gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB) und, soweit sie schon tituliert sein sollten, im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben. Rechtsnac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Wie § 742 ZPO sieht auch § 744 ZPO eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung vor. Ist während der Dauer einer Gütergemeinschaft ein Urteil gegen die gemeinsam verwaltenden Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind) ergangen und (...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Wirkungen von Verstößen gegen § 750 ZPO – Rechtsbehelfe

Rz. 22 Wurden die zustellungsbedürftigen Urkunden nicht wirksam zugestellt, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig (BGHZ 195, 292 = MDR 2013, 173 = DGVZ 2013, 34 = DNotZ 2013, 190 = Rpfleger 2013, 225 = JurBüro 2013, 213; m. Anm. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193).Die Nichtbeachtung der Regeln des § 750 ZPO führt indes nicht zur Nichtigkeit der regelwidrig durchgeführten Zwangsvo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung macht den Beginn der Zwangsvollstreckung von besonderen Voraussetzungen (namentliche Bezeichnung der Vollstreckungsparteien, Zustellung des Schuldtitels einschließlich bestimmter Urkunden, Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung) abhängig (Stein/Jonas/Münzberg, § 750 Rn. 1). Sie findet entgegen dem engen Wortlaut auch dann Anwendung, wenn es um die Fo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Wie § 742 ZPO sieht auch § 744 ZPO eine Erleichterung der Zwangsvollstreckung vor. Ist während der Dauer einer Gütergemeinschaft ein Urteil gegen die gemeinsam verwaltenden Ehegatten (auch hier gilt, dass die Lebenspartner, die einen Lebenspartnerschaftsvertrag nach den §§ 6, 7 LPartG geschlossen haben, wie Ehegatten zu behandeln sind) ergangen und (erst) danach die Gü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung (Absatz 3)

Rz. 18 Die Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) kann – wenn die übrigen allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen – nicht sogleich mit bzw. nach der Zustellung des Titels an den Schuldner beginnen. Es ist vielmehr eine Wartefrist von zwei Wochen einzuhalten, deren Berechnung sich nach § 222 ZPO i. V. m. den §§ 187, 188 BGB richtet. Diese Frist kann durch ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Die Zustellung des Titels (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 12 Die Zwangsvollstreckung darf grundsätzlich nur beginnen, wenn der zu vollstreckende Titel dem Schuldner, gegen den die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Das Zustellungserfordernis sichert den Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2017, 391; BGH, DGVZ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Parteibezeichnung

Rz. 6 "Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind" (Abs. 1 Satz 1; vgl. BGH, NJW-RR 2019, 1274; BGH, ZfIR 2018, 795). Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungskl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Allgemeine Prüfung des zu vollstreckenden Titels

Rz. 4 Die zu vollstreckende Ausfertigung des Titels ist bereits bei der Klauselerteilung daraufhin überprüft worden, ob sie sowohl generell als auch ihrem konkreten Inhalt nach als Vollstreckungstitel in Betracht kommt. Dies entbindet das Vollstreckungsorgan indes nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der vorgenannten Fragen. Lassen sich Vollstreckungsvoraussetzungen n...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 5 Fehlt einer der zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut erforderlichen Titel, haben beide Ehegatten, also auch derjenige, gegen den der Titel besteht, die Erinnerung nach § 766 ZPO. Derjenige, gegen den ein Titel nicht vorgelegt werden kann, kann Drittwiderspruchsklage erheben (§ 771 ZPO), die jedoch dann nicht begründet ist, wenn wegen einer Gesamtgutsverbindlichkeit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Der Testamentsvollstrecker

Rz. 6 Der Testamentsvollstrecker kann, wenn ein zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass erforderlicher Titel gegen ihn fehlt, die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen oder dies mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen. Diese Klage ist allerdings dann unbegründet, wenn der Testamentsvollstrecker in Ansehung des materiellen Rechts die Zwangsvollstreckung duld...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Gütergemeinschaft muss beendet sein. Mögliche Beendigungsgründe sind die vertragliche oder auch gerichtliche Aufhebung der Gütergemeinschaft sowie Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung oder, soweit die Gütergemeinschaft nicht fortgesetzt wird, der Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners. Die Bestimmung ist bei der Zwangsvollstr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Zur Vollstreckung erforderlicher Schuldtitel (Absatz 1)

Rz. 2 Zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist dementsprechend ein Leistungstitel (Urteil oder andere Schuldtitel nach den §§ 794 ff. ZPO) nur gegen den überlebenden Ehegatten allein erforderlich und auch genügend. Diese Regelung entspricht ganz derjenigen in § 740 Abs. 1 ZPO.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Verwaltung des ganzen Nachlasses (Absatz 1)

Rz. 2 Zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ist ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Leistungsurteil (anderer Titel, § 795 ZPO) notwendig und ausreichend. Der erforderliche Titel muss sich gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes richten. Ein gegen den Testamentsvollstrecker persönlich gerichteter Titel genügt nicht (BeckOK/Z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift gilt ebenso wie § 740 ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungstitel (§§ 794, 795 ZPO). § 741 ZPO ist nicht auf Geschäftsschulden beschränkt, sondern gilt zugunsten aller Gläubiger des das Erwerbsgeschäft betreibenden Ehegatten, auch wenn ihre Forderungen außerhalb des geschäftlichen Betriebs entstanden sind oder nicht zum Geschäft ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vollstreckungsverfahren

Rz. 5 Gütergemeinschaft und selbständiges Betreiben eines Erwerbsgeschäfts sind vom Gläubiger nachzuweisen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 1217). Vor Beginn der Zwangsvollstreckung prüft das zuständige Vollstreckungsorgan, ob der im Titel als Schuldner ausgewiesene Ehegatte das Erwerbsgeschäft selbstständig führt (z. B. durch Einblick in das Handelsregister; zur Prüfungspflich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Klausel gegen den Gesamtgutsverwalter

Rz. 6 Die Klausel gegen den das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten ist ausdrücklich eingeschränkt zu erteilen und zu vermerken, dass diese Ausfertigung nur zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut berechtigt. Die gleiche Einschränkung ist dann zu machen, wenn es sich um eine zusammenfassende Klausel gegen beide gemeinsam verwaltenden Ehegatten handelt, soweit sie sich gegen de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Zustellung der Vollstreckungsklausel und der Urkunden, aufgrund deren sie erteilt wurde (Absatz 2)

Rz. 16 Die Regelung bedeutet eine Ausnahme von § 750 Abs. 1 ZPO (LAG Berlin-Brandenburg, PfIR 2017, 642). Während die "einfache" vom Urkundsbeamten erteilte Vollstreckungsklausel nicht zugestellt werden muss, müssen titelergänzende (§ 726 Abs. 1 ZPO) und titelübertragende Klauseln, gleichgültig, ob die Übertragung auf der Gläubiger- oder der Schuldnerseite stattfindet (§§ 72...mehr