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21.07.2017
Arbeitszeit
Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die europarechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können von ihren Dienstherrn Freizeitausgleich und unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen.
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