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04.12.2020
Landessozialgericht
Renten, die nach dem Tod eines Versicherten überwiesen werden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Hessische Landessozialgericht hatte zu entscheiden, ob der Empfänger der Rentenzahlung zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn ein vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut verjährt ist.
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