Steueränderungen 2020 im Rückblick
Steueränderungen 2020: Änderungsgesetze
Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen für das Jahr 2020 haben wir alphabetisch sortiert und für Sie erläutert. Die relevanten Regelungen sind diesen Änderungsgesetzen enthalten:
- Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020;
- Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise . 29.6.2020 (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl 2020 S. 1512;
- Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 19.7.2020 (Corona-Steuerhilfegesetz), BGBl 2020 S. 1485;
- Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019, BGBl 2019 S. 2875;
- Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht v. 21.12.2019, BGBl 2019 I S. 2886;
- Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 ("Jahressteuergesetz 2019"), BGBl 2019 I S. 2451;
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung v. 14.12.2019 (Forschungszulagengesetz), BGBl 2019 S. 2763;
- Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie v. 22.11.2019 (Bürokratieentlastungsgesetz III), BGBl 2019 I S. 1746;
- Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz), BGBl 2018 I S. 2210;
- Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.2016, BGBl 2016 I S. 3152;
Unter dem jeweiligen Schlagwort finden Sie einen Hinweis auf das entsprechende Änderungsgesetz. Um Details zu den Gesetzgebungspaketen aufrufen zu können, sind die Änderungsgesetze mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen hierzu enthalten. Bei den dargestellten Regelungen handelt es um eine Auswahl.
Abschreibung
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 7 Abs. 2 EStG
Als steuerlicher Investitionsanreiz ist eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt worden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Gilt für VZ 2020 und 2021
Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp "Wiedereinführung der degressiven AfA"
Anzeigepflicht
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: §§ 138d bis 138k, 379 Abs. 2 Nr. 1e bis g AO
Eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde eingeführt. Die Verpflichtung betrifft sog. Intermediäre (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte), wobei sie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Nutzer übergehen kann. Verstöße gegen die Anzeigepflichten sind als Ordnungswidrigkeit zu würdigen. Hierbei kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR verhängt werden.
Gilt ab 1.7.2020
Arbeitgeberleistungen
Jahressteuergesetz 2020: § 8 Abs. 4 EStG
Bestimmte Arbeitgeberleistung müssen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden, um die betreffende Steuervergünstigung zu erhalten. Mit der neuen Regelung wird für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Das ist der Fall,
- wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Die Vorschrift ist erstmals anzuwenden auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12. zugewendet werden.
Archivierung
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 147 Abs. 6 AO
Die Finanzverwaltung hat das Recht, von einem Steuerpflichtigen bei einer Außenprüfung die Einsicht in die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten sowie die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems zu verlangen. Die Finanzverwaltung kann zudem die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Die Datenverarbeitungssysteme mussten zuvor sogar bei einem Wechsel des Datenverarbeitungssystems oder einer Datenauslagerung über die 10-jährige Aufbewahrungsfrist aufrechterhalten werden. Es reicht nun aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies ist in einem neuen Absatz geregelt worden.
Gilt ab 1.1.2020
Ausfuhrlieferungen
Jahressteuergesetz 2019: § 6 Absatz 3a UStG
Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind erst ab einem Rechnungsbetrag über 50 EUR freigestellt worden. Betroffen sind insbesondere Ausfuhrlieferungen in die Schweiz.
Gilt ab 1.1.2020
Belegausgabepflicht
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen: 146a Abs. 2 AO
Bei der Kassenführung gilt ab 2020 eine verpflichtende Belegausgabe. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden. Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht; diese kann aber auch widerrufen werden.
Gilt ab 1.1.2020
Berufskraftfahrer
Jahressteuergesetz 2019: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG
Für Arbeitnehmer, die ihrer berufliche Tätigkeit überwiegend in Kraftwagen nachgehen, gilt ein neuer Pauschbetrag in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag. Dieser Pauschbetrag kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit einer Übernachtung im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers entstehen, in Anspruch genommen werden. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen jedoch höher sein als der Pauschbetrag, können diese angesetzt werden.
Gilt ab VZ 2020
Betriebliche Gesundheitsförderung
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 3 Nr. 34 EStG
Um den Arbeitgebern den Spielraum zu erweitern, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, ist der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben worden.
Gilt ab VZ/Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Corona-Sonderzahlungen
Corona-Steuerhilfegesetz: § 3 Nr. 11a EStG
Nach einem Erlass des BMF vom 9.4.2020 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten bereits Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Die untergesetzliche Regelung ist per Gesetz rechtlich abgesichert worden. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten ab dem 1.3.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Auszahlungsfrist wurde aber durch das JStG 2020 bis zum Juni 2021 verlängert.
Crowdlending
Jahressteuergesetz 2019: § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG
Das Jahressteuergesetz 2019 regelt eine Anpassung des Kapitalertragsteuerabzugs neuer Anlageformen. Danach unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug auch Zinsen, die aus einer über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworbenen Forderung resultieren, wie beispielsweise Crowdlending. Dabei fungiert der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers dieser Internet-Dienstleistungsplattform gem. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 EStG als auszahlende Stelle.
Gilt ab VZ 2020
E-Books
Jahressteuergesetz 2019: § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG
Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form ist der ermäßigter Steuersatz festgelegt worden. Hiervon ausgenommen sind jugendgefährdende Erzeugnisse nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes, sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten, ist begünstigt.
Gilt ab 18.12.2019
Einfuhrumsatzsteuer
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 21 Abs. 3a UStG
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist auf 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats verschoben worden. Hierdurch wird Unternehmen mehr Liquidität gegeben. Für Unternehmen, die die Dauerfristverlängerung nutzen, hat die Verschiebung in der Regel dazu geführt, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.
Der Anwendungszeitpunkt ist gesondert mit BMF-Schreiben v. 6.10.2020 bekannt gegeben worden. Danach ist die Regelung zu dem am 1.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen. Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember ist also einheitlich vom 16.1.2021 auf den 26.2.2021 verschoben worden. Entsprechend verschieben sich auch die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume.
Einkommensteuertarif
Familienentlastungsgesetz: §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG
Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder sind erhöht worden. Der Grundfreibetrag ist zum 1.1.2020 auf 9.408 EUR angestiegen. Der Kinderfreibetrag ist auf 2.586 EUR erhöht worden. Außerdem sind die Tarifeckwerte um 1,95 % zur Abmilderung der "kalten Progression" nach rechts verschoben worden.
Gilt ab VZ 2020
Elektrofahrzeuge 1
Jahressteuergesetz 2019: 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG, §§ 8 Nr. 1d Satz 2 EStG, 36 Abs. 3 GewStG
Im Regierungsentwurf war nur eine Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs vorgesehen. Verabschiedet wurde aber (aufgrund des zwischenzeitlich beschlossenen Klimapakets 2030 der Bundesregierung) neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel für bestimmte Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG). Hierzu zählen zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb 40.000 EUR liegt.
Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen gilt Folgendes:
- Bei Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.
- Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer beträgt.
- Bei Anschaffung zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen.
Elektrofahrzeuge 2
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG
Bei der Dienstwagenbesteuerung ist die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben worden. Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.
Gilt für die Bewertung ab 1.1.2020
Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder
Jahressteuergesetz 2019: § 7c EStG
Nicht nur Elektrolieferfahrzeuge, sondern allgemein Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können im Jahr der Anschaffung neben der AfA nach § 7 Abs. 1 EStG eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen. Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.
Gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden.
Energetische Gebäudesanierung
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 35c EStG
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Hierzu wurde ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung einer Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen,
- Kosten für Energieberater.
Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 EUR. Im Referentenentwurf des BMF lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR - und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen wurden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.
Gilt ab 1.1.2020
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: §§ 24b Abs. 2 Satz 3, 39a Ab. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben worden. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR bleibt unverändert. Außerdem ist geregelt worden, dass dieser Erhöhungsbetrag für die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf Antrag über einen Freibetrag bei den ELStAM berücksichtigt werden kann. Für 2020 ist eine Verteilung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume erfolgt. Der Antrag gilt auch für 2021, sodass kein erneuter Antrag gestellt werden muss. Der Erhöhungsbetrag kann von der Finanzverwaltung berücksichtigt auch ohne Antrag, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen
Gilt für VZ 2020 und 2021; der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab dem VZ 2022 auf 4.008 EUR angehoben (Jahressteuergesetz 2020); die begrenzte Anhebung wird damit entfristet.
Fahrräder 1
Jahressteuergesetz 2019: § 3 Nr. 37 EStG
Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber ist bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert worden (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend geregelt worden.
Gilt ab VZ 2020
Fahrräder 2
Jahressteuergesetz 2019: § 40 Abs. 2 Satz 1
Außerdem ist eine neue Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Fall eingeführt worden, dass einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignet wird.
Gilt ab VZ 2020
Fernreisen mit der Bahn
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
Nicht nur wie zuvor im Nahverkehr, sondern für sämtliche Zugreisen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz eingeführt worden. Im Gegenzug zu dieser Steuersenkung ist die Luftverkehrsteuer für Starts von deutschen Flughäfen zum 1.1.2020 gestiegen.
Gilt ab 1.1.2020
Fondsetablierungskosten
Jahressteuergesetz 2019: § 6e EStG
Entgegen dem BFH-Urteil vom 26.4.2018 (IV R 33/15) sind Fondsetablierungskosten rückwirkend den Anschaffungskosten und nicht zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben/Werbungskosten zugeordnet worden. Zu den Fondsetablierungskosten zählen neben den Anschaffungskosten i. S. d. § 255 HGB auch alle vom Anleger an den Projektanbieter zu zahlenden Aufwendungen für den Erwerb des Wirtschaftsguts, welches ein Steuerpflichtiger allein (Einzelinvestment) oder gemeinschaftlich mit weiteren Anlegern im Rahmen eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks anschafft.
Gilt ab VZ 2020
Forschungsförderung 1
Die neue Steuerförderung von Forschung und Entwicklung setzt bei den Personalausgaben an und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit. Die Förderung ist auf 500.000 EUR pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt.
Die Forschungszulage gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Sie mindert nicht die als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen und findet keine Berücksichtigung für Zwecke der Bestimmung der Höhe des Einkommensteuersatzes.
Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, aber frühestens 1.1.2020) begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.
Forschungsförderung 2
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 3 Abs. 5 FZulG
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. EUR pro Unternehmen (bisher 2. Mio. EUR) gewährt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.
Geldbußen
Jahressteuergesetz 2019: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 und Nr. 8a EStG
Das Abzugsverbots für von anderen EU-Mitgliedstaaten festgesetzte Geldbußen ist ausgeweitet worden. So können Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die gerichtlich in anderen Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Des Weiteren gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot nun auch für Nachzahlungszinsen auf hinterzogene Steuern.
Gilt ab VZ 2020
Gewerbesteueranrechnung
Corona-Steuerhilfegesetz: § 35 EStG
Der Ermäßigungsfaktor ist von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht worden, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
Gilt ab VZ 2020
Gewerbesteuerhinzurechnung
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 8 Nr. 1 GewStG
Bei der Gewerbesteuer ist der Freibetrag für die existierenden Hinzurechnungstatbestände von 100.000 EUR auf 200.000 EUR erhöht worden.
Gilt ab Erhebungszeitraum 2020
Gruppenunfallversicherung
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 40b Abs. 3 EStG
Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag ist auf 100 EUR angehoben worden.
Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Homeoffice-Pauschale
Jahressteuergesetz 2020: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
Gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten
Innergemeinschaftlichen Lieferungen
Jahressteuergesetz 2019: § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind verschärft worden: Der Abnehmer der Lieferung ist ein im anderen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke erfasster Unternehmer oder eine juristische Person, d. h. er besitzt im Zeitpunkt der Lieferung eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde und der Abnehmer verwendet diese gegenüber dem liefernden Unternehmer.
Es kann zur Ablehnung der Steuerfreiheit kommen, wenn der liefernde Unternehmer die Verpflichtung über eine zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG nicht sowie nicht richtig oder nicht gänzlich einhält. Der Berichtigungspflicht unvollständiger oder nicht korrekter Meldungen ist innerhalb eines Monats nachzukommen. Für die meisten Unternehmen ergeben sich hier keine erheblichen Änderungen. Bisher war für den Steuerpflichtigen jedoch die Rechtsprechung des EuGH, auf die er sich berufen konnte, toleranter.
Gilt ab 1.1.2020
Investitionsabzugsbetrag 1
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 7g EStG
Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen. Für Fälle in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, ist diese auf 4 Jahre verlängert worden. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.
Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp: "Verlängerung des Investitionszeitraums für Investitionsabzugsbeträge"
Investitionsabzugsbetrag 2
Jahressteuergesetz 2020: § 7g EStG
Mit der Gesetzesänderung fallen auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG im Jahr der Investition und im Folgejahr. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Außerdem werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. 200.000 EUR (im Regierungsentwurf noch 150.000 EUR) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Istbesteuerung
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Die umsatzsteuerliche Istbesteuerungsgrenze ist von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben worden. Die Buchführungsgrenze in der AO wurde bereits mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz aus 2015 von 500.000 EUR auf 600.000 EUR angehoben.
Gilt ab 1.1.2020
Job-Ticket
Jahressteuergesetz 2019: § 40 Abs. 2 EStG
Bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Jobticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ist dies nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Wenn das Job-Ticket nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgegeben wird (Gehaltsumwandlung), wird dieser Sachbezug nun vom Arbeitgeber pauschal versteuert mit 25 %. Eine Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 2 unterbleibt.
Gilt ab VZ 2020
Kinderbonus
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 6 Abs. 3 BKKG, §§ 66 Abs. 1, 31 Satz 7 EStG
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Anspruch besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Auszahlung ist grundsätzlich in zwei Teilen von 200 EUR im September und 100 EUR im Oktober 2020 erfolgt. Es gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das Kindergeld maßgebend sind.
Aufgrund des Familienleistungsausgleichs profitieren nicht alle Familien von dem zusätzlichen Kindergeld. Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp "Corona-Kinderbonus und Kinderfreibetrag"
Kleinunternehmergrenze
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt bisher 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anhebung soll der seit der letzten Anpassung erfolgten allgemeinen Preisentwicklung Rechnung tragen.
Die Regelung gilt ab 1.1.2020. Das bedeutet, dass Unternehmer, die schon in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro nicht reißen und deren Umsätze 2020 voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen, ab 2020 von der Neuregelung profitieren können.
Konsignationslager
Jahressteuergesetz 2019: § 6b UStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 sind die sog. Quick Fixes umgesetzt worden. Es geht hier um die umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen in ein Konsignationslager, das sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet. Die Warenlieferung wird beim liefernden Unternehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG gleichgestellt und seitens des Erwerbers als innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mit Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes hat der liefernde Unternehmer Kenntnis über den vollständigen Namen sowie die vollständige Anschrift des Erwerbers.
- Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedstaat weder Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte noch seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Der Abnehmer verwendet die ihm vom Bestimmungsstaat erteilte USt-Identifikationsnummer gegenüber dem liefernden Unternehmer.
- Sowohl der Erwerber als auch der liefernde Unternehmer kommen ihrer Aufzeichnungspflicht gem. § 22 Abs. 4g und 4f nach.
Grundsätzlich muss die Lieferung an den Abnehmer außerdem innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes erfolgen. Ist dies nicht der Fall, soll die Beförderung oder Versendung des Gegenstands als das einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellte Verbringen gelten.
Gilt ab 1.1.2020
Körperschaftsteuerfreibetrag
Jahressteuergesetz 2019: § 24 Satz 2 Nr. 3 KStG
Das Jahressteuergesetz 2019 hat eine Ergänzung hinsichtlich des Freibetrags mit sich gebracht. Danach sind bestimmte Körperschaften von der Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 24 Satz 1 KStG in Höhe von 5.000 EUR ausgenommen. Hierzu zählen in- und ausländische Investmentfonds i. S. d. § 1 InvG und Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvG, deren Erträge auf Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen.
Gilt ab VZ 2020
Kurzarbeitergeld
Corona-Steuerhilfegesetz, Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 28a EStG
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind aber in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter Nr. 15 einzutragen.
Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, geleistet werden. Die Befristung ist dann aber um ein Jahr verlängert worden (bis 1.1.2022).
Lohnsteuerhilfevereine 1
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 4 Nr. 11 Buchst. c Satz 1 StBerG
Die Grenzbeträge für Einnahmen aus anderen Einkunftsarten sind auf 18.000 EUR bzw. 36.000 EUR im Fall der Zusammenveranlagung erhöht worden.
Gilt ab 1.1.2020
Lohnsteuerhilfevereine 2
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG
§ 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG ist um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG erweitert worden. Damit sollen Lohnsteuerhilfevereine Hilfe in Steuersachen leisten können, wenn Arbeitnehmer auch ehrenamtliche Betreuungen durchführen, für die sie entsprechende Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB erhalten.
Gilt ab 1.1.2020
Menstruationsprodukte
Jahressteuergesetz 2019: Nr. 55 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Für Menstruationsprodukte ist der ermäßigte Steuersatz festgelegt worden.
Gilt ab 18.12.2019
Mitarbeiterwohnung 1
Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 2 EStG
Aufgrund der Bedarfsentwicklung auf dem Wohnungsmarkt ist in hochpreisigen Ballungsgebieten ein Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnungen eingeführt worden. Danach unterbleibt der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung. Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete inkl. Nebenkosten mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR pro Quadratmeter ohne Nebenkosten beträgt.
Gilt ab VZ 2020 bzw. Lohnzahlungszeiträume nach 31.12.2019
Mitarbeiterwohnung 2
Jahressteuergesetz 2020: § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG
Vorteile, die der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen nach § 19 Abs 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Ab dem Kalenderjahr 2020 ist bei der Bewertung von bestimmten Mietvorteilen nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG ein Bewertungsabschlag zu berücksichtigen (s. "Mitarbeiterwohnung 1"). Durch eine Ergänzung dieser Vorschrift wird der Anwendungsbereich auf verbundene Unternehmen ausgeweitet (Konzernklausel).
Gilt ab VZ 2020 bzw. Lohnzahlungszeiträume nach 31.12.2019
Organe der Steuerrechtspflege
Jahressteuergesetz 2019: § 32 Abs. 2 StBerG
Erstmals ist klargestellt worden, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unabhängige Organe der Steuerrechtspflege sind.
Gilt ab 18.12.2019
Pflichtveranlagung bei Kapitaleinkünften
Jahressteuergesetz 2019: § 32d Abs. 3 Satz 3 EStG
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen zwingend eine Steuererklärung einreichen.
Gilt ab VZ 2020
Progressionsvorbehalt
Jahressteuergesetz 2020: § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG
Es wird wurde neu geregelt, dass die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens beeinflusst. Dadurch soll eine Übermaßbesteuerung ausgeschlossen werden. Bislang wurde dieses Ergebnis durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung erreicht.
Gilt ab VZ 2020
Reihengeschäft
Jahressteuergesetz 2019: § 3 Abs. 6a UStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 sind die sog. Quick Fixes umgesetzt worden. So ist das umsatzsteuerliche Reihengeschäft erstmals klar definiert worden. Danach handelt es sich um eine vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer unmittelbare Beförderung oder Versendung eines Gegenstands, über den mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte abschließen, wobei die Transportverantwortlichkeit ausschließlich bei einem Unternehmer liegt.
Grundsätzlich ist die Transportverantwortlichkeit einer Lieferung demjenigen zuzuordnen, der den Gegenstand der Lieferung versendet oder befördert. Die neue Regelung wirkt sich insbesondere auf Fälle aus, in denen weder der erste Unternehmer noch der letzte Abnehmer in der Lieferkette die Transportverantwortung hat, sondern der sogenannten Zwischenhändler. Kann er nämlich nachweisen, dass er den Gegenstand ausnahmsweise nur als Lieferant und nicht als Abnehmer befördert oder versendet hat, liegt die Transportverantwortlichkeit nicht bei ihm.
Sofern für eine innergemeinschaftlichen Lieferung die dem Zwischenhändler im Abgangsmitgliedstaat zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genutzt wird, handelt es sich nicht um eine innergemeinschaftlichen Lieferung. Analog dazu soll diese Regelung bei Reihengeschäften Anwendung finden, wenn der Liefergegenstand in einen Drittstaat gelangt.
Die Neuregelung soll zu einer Aufhebung der Ortsbestimmungsregelungen nach § 3 Abs. 6 Sätze 5 und 6 UStG führen.
Gilt ab 1.1.2020
Reinvestitionsrücklage
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: §§ 6b, 52 Abs. 14 Satz 4 bis 6 EStG
Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen. Diese Rücklage wird eigentlich innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen. Die Reinvestitionsfristen werde vorübergehend um ein Jahr verlängert werden . Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Die Verordnungsermächtigung ermöglicht eine Verlängerung der Fristen bis höchstens zum 31.12.2021
Mehr dazu in unserem Praxis-Tipp "Verlängerung des Reinvestitionszeitraums um 1 Jahr"
Sachbezüge
Jahressteuergesetz 2019: § 8 Abs. 2 und 3 EStG
Zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich können keine Sachbezüge sein; es liegen vielmehr Geldleistungen vor. Dies gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, damit die 44-EUR-Grenze hier anwendbar bleibt. Voraussetzung ist aber ausdrücklich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehaltsumwandlungen).
Auslöser für diese Verschärfung ist die neuere BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteile v. 7.6.2018, VI R 13/16 und v. 4.7.2018, VI R 16/17) In den BFH-Verfahren ging es um die Einordnung von Zusatzkrankenversicherungen. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Mitarbeitern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt nach Auffassung des BFH begünstigter Sachlohn vor. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt unter der Bedingung, dass die Mitarbeiter eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen. Die durch die Rechtsprechung entstandenen Unsicherheiten bei der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sollen durch die gesetzliche Regelung beseitigt werden.
Gilt ab VZ 2020
Schachtelprivileg
Jahressteuergesetz 2019: § 9 Nr. 7 GewStG
Die Kürzungsnorm für Gewinne aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland wird geändert. Sie soll nur noch angewendet werden, sofern der Kapitalanteil zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 15 % am Nennkapital beträgt. Darüber hinaus unterscheidet die Neuregelung nicht, ob es sich um eine Gesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im europäischen oder im übrigen Ausland handelt. Die bestehenden einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften werden gestrichen und die bisherige niedrigere Beteiligungsvoraussetzung in Höhe von 10 % für EU-Gesellschaften abgeschafft. So soll kein Zwang bestehen, die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie (Beteiligungshöhe von 10 %) auch für gewerbesteuerliche Zwecke zu beachten.
Die Anwendung ist ab dem Erhebungszeitraum 2020 geregelt worden. Für vorangegangene Erhebungszeiträume sind für Drittstaatssachverhalte dementsprechend weiterhin die Gleichlautenden Ländererlasse vom 25.1.2019 anzuwenden.
Sonderausgaben
Jahressteuergesetz 2019: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar- oder Sachunterhalt) getragen werden, sind bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
Gilt ab VZ 2020
Steuerhinterziehung 1
Jahressteuergesetz 2019: § 25f UStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist eine Regelung zur Ablehnung von Steuerbefreiungen und Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung eingeführt worden. Dies soll zur stärkeren Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen vom Karussell- und Kettengeschäften dienen. Sofern ein Unternehmer demnach wissentlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, sollen ihm
- die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen,
- der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen,
- der Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichem Erwerb sowie
- der Vorsteuerabzug aus Leistungen i. S. d. § 13b UStG (Reverse-Charge)
versagt werden. Wissentlich bedeutet, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der Leistung, die er erbracht oder bezogen hat, an einem Umsatz beteiligt, der in einer Umsatzsteuerhinterziehung oder einem unrechtmäßigen Vorsteuerabzug einbezogen war. Dabei kann die Steuerhinterziehung beziehungsweise der ordnungswidrige Vorsteuerabzug vom Leistenden oder einem anderen Beteiligten begangen worden sein. § 25d UStG ist aufgehoben worden.
Gilt ab 1.1.2020
Steuerhinterziehung 2
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 376 Abs. 1 u. 3 AO
Mit einer Ergänzung ist gesetzlich klargestellt worden, dass auch bei der Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen und der dort vorgesehenen 10-jährigen Verjährungsfrist die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB anwendbar ist. Außerdem ist die absolute Verjährungsfrist für Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO auf das Zweieinhalbfache (bisher: das Zweifache) der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert worden.
Beide Neuregelungen sind auf alle Fälle anwendbar, in denen zum 1.7.2020 eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Anzumerken ist noch, dass die Verjährungsfrist in § 376 Abs. 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2020 von 10 Jahre auf 15 Jahre erhöht worden ist. Diese Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1.7.2020) noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
Steuerhinterziehung 3
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 375a AO
In Fällen der Steuerhinterziehung können rechtswidrig erlangte Taterträge – trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO – nach § 73 ff. StGB die Einziehung dieser Erträge angeordnet werden. Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, soweit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen.
Gilt für alle am 1.7.2020 noch nicht verjährten Steueransprüche.
Steueridentifikationsnummer
Jahressteuergesetz 2019: §§ 39 Abs. 3, 42b Abs. 1 Satz 1 EStG
Arbeitnehmern, die in Deutschland lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird ebenfalls eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt werden. Diese Zuteilung wird durch den Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers vorgenommen werden. Dem Arbeitnehmer hat allerdings die Möglichkeit, seinen Arbeitgeber zur erstmaligen Beantragung der Steuer-ID zu bevollmächtigen. Dann wird das Mitteilungsschreiben der Finanzverwaltung an den Arbeitgeber geschickt. Außerdem werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Zukunft in den betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich eingebunden (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).
Gilt ab VZ 2020
Teilzeitbeschäftigte
Bürokratieentlastungsgesetz III: § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns ist bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern nun zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt. Außerdem ist der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht worden. Neu eingefügt worden ist § 40a Abs. 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020
Umsatzsteuersatz 1
Corona-Steuerhilfegesetz: § 12 Abs. 2 UStG
In der Gastronomie kommt für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken in der Gastronomie vorübergehend der ermäßigte Mehrwertsteuersatz einheitlich zur Anwendung.
Umsatzsteuersatz 2
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: §§ 12 Abs. 1, 28 Abs 1 u. 2 UStG
Mit einer befristeten Senkung der Mehrwertsteuer sollte der Binnenkonsum gestärkt werden. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 ist der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für der ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt worden.
Mehr dazu in unseren ausführlichen Beiträgen zur Steuersatzabsenkung und zur Steuersatzanhebung.
Verpflegungsmehraufwendungen
Jahressteuergesetz 2019: § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG
Das Jahressteuergesetz 2019 hat eine Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung mit sich gebracht. So ist eine Erhöhung von 24 auf 28 EUR für Abwesenheiten von 24 Stunden und von 12 auf 14 EUR für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden geregelt. Grundvoraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist.
Gilt ab VZ 2020
Verlustverrechnung 1
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 10d Absatz 1 Satz 1 EStG
Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag sind für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben worden.
Gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte
Mehr dazu und wie der steueroptimale Betrag ermittelt wird, um ein höheres Verlustpotenzial für den Verlustvortrag zu erhalten, in unserem Praxis-Tipp "Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag".
Verlustverrechnung 2
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: §§ 110, 111 EStG
Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 (s. "Verlustverrechnung 1") kann unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Auf Antrag wird ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019. Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachgewiesen wird.
Die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag kann kurzfristig bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 berücksichtigt werden. Die Vorauszahlungen können auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1a EStG nachträglich herabgesetzt werden.
Beide Regelungen gelten nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Verspätungszuschlag
Jahressteuergesetz 2019: § 152 Abs. 11 Satz 2 AO
Durch eine Neuregelung ist ermöglicht worden, dass ein Verspätungszuschlag vollautomationsgestützt festgesetzt werden kann. Dies geschieht hinsichtlich der Höhe und des Grundes auf Grundlage des Gesetzes. Das heißt, dass das Finanzamt kein Ermessens- oder Beurteilungsspieleraum diesbezüglich hat und die vollautomatische Festsetzung des Zuschlags sachgerecht ist.
Gilt ab 18.12.2019
Weiterbildungsleistungen 1
Jahressteuergesetz 2019: § 3 Nr. 19 EStG
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerbefreit worden. Dies soll für Rechtssicherheit sorgen, dass die Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 SGB III nicht der Besteuerung unterliegen. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z. B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Gilt ab VZ 2020
Weiterbildungsleistungen 2
Jahressteuergesetz 2020: § 3 Nr. 19 EStG
Es wird klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. "Outplacement"-Beratung, "Newplacement"-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.
Gilt ab VZ 2020
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