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08.05.2023
BFH Kommentierung
Für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG nicht in Anspruch genommen werden (Abgrenzung vom BFH-Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl II 2016, S. 272).
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