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25.06.2019
FG Kommentierung
Spaltet eine AG, deren Aktien die Kommanditisten einer Personengesellschaft zu je 50 % in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, einen Teilbetrieb auf eine, im Privatvermögen dieser Kommanditisten gehaltene andere Kapitalgesellschaft ab, führt die mit der Abspaltung einhergehende Wertverschiebung zwischen den Anteilseignern nicht zu einer Entnahme desjenigen Kommanditisten, der an der übernehmenden Kapitalgesellschaft mit einem geringeren Anteil als 50 % beteiligt ist.
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