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11.06.2018
BFH Kommentierung
Als Kostenschuldner kommen das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht. Bei einem Massenverfahren, bei dem der Aufwand für die Ermittlung der Selbstverzoller für das HZA unverhältnismäßig hoch ist, während das Beförderungsunternehmen über deren Daten verfügt, ist es ermessensgerecht, nur dieses als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen.
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