Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten (Abs 2).

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des II acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (Vor EuGüVO Rn 4). Vielfach ist bzgl der ausgeschlossenen Angelegenheiten nat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auslegung.

Rn 13 Vielfach wird sich die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft erst aus einer Auslegung der Verfügung vTw ergeben. Entscheidend dabei ist, ob der Erblasser wollte, dass die Erbschaft zweimal anfällt. Rn 14 Das sog Berliner Testament enthält im Zweifel keine solche Anordnung. Vielmehr wird im Zweifel der zuletzt versterbende Ehegatte Vollerbe des zuerst Verstorbenen, und de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Internationale Zuständigkeit.

Rn 16 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). Im Rechtsstreit mit Auslandsbezug sind daher etwaige internationale Regelungen (zB Art. 7 Brüssel Ia-VO, vgl BGHZ 176, 342; WM 15, 819; Art 5 Nr. 3 LugÜ, vgl BGHZ 212, 318), die im Einzelfall auch die örtliche Zuständigkeit mitbestimmen können (zB Art 7 Nr 2 Brüssel Ia-VO; vgl dazu BayObLG 9.2.22 – 101 AR 173/21; München ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Begriff

Rn. 917 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Der Begriff der Betriebsaufgabe ist im Gesetz nicht definiert und bedarf daher der Auslegung (so bereits BFH v 09.02.1972, I R 205/66, BStBl II 1972, 455). Die nach dem Wortlaut weitestgehende Auslegung erfordert zumindest eine Handlung des StPfl, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbstständigen Organismus nicht mehr in seiner bish...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Abschlussvermittler und Verhandlungsführer oder -gehilfe.

Rn 23 Kein Stellvertreter ist, wer von einer Vertragspartei damit beauftragt wurde, den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu vermitteln oder ohne Abschlussvollmacht nur die Verhandlungen zu führen. Diese Personen bereiten den Vertragsschluss grds lediglich vor, ohne selbst rechtsgeschäftlich in Erscheinung zu treten (Ausn BGH WM 15, 1510 Rz 9: konkludente Bevollmächtigung zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion: Teilregelung zum Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 1 I–III bestimmen den sachlichen Anwendungsbereich von ROM I. Sie werden durch Art 23–26 ergänzt, aus denen sich die Abgrenzung zu anderem IPR unionsrechtlichen Ursprungs in besonderen Bereichen der vertraglichen Schuldverhältnisse (Art 23), zum EVÜ (Art 24) und generell zum staatsvertraglichen IPR (Art 25–26) ergibt. Die Ausschlüsse in Art 1 II entsprechen denen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Generelle Geschäftsunfähigkeit.

Rn 5 Erfasst werden von dem Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit sowohl die Geisteskrankheit als auch die Geistesschwäche (BGH WM 65, 895). Die genaue medizinische Einordnung der Störung ist dabei unerheblich. Es muss sich jedoch um einen Dauerzustand handeln. Dies liegt nicht nur bei unheilbaren Erkrankungen vor, sondern auch bei heilbaren Störungen, deren H...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fd) Laufende Einnahmen/laufender Gewinn

Rn. 516 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Aufgrund der Begünstigung nach §§ 16 Abs 4, 34 Abs 2 Nr 1 EStG ist es nötig, den Veräußerungsgewinn vom laufenden Gewinn abzugrenzen. Auch bei einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung können Leistungen an den Veräußerer als laufende Einnahmen zu qualifizieren und damit dem laufenden Gewinn zuzurechnen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2213 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass.

Gesetzestext (1) 1Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. 2Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. 3Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Ver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten

Rn. 43 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 § 323 regelt die vertragliche Haftung des AP gegenüber dem Mandanten und verbundenen UN bei Pflichtprüfungen abschließend. Er lässt hingegen die Ansprüche Dritter offen. Die Haftung aus § 323 kann auch nicht im Wege der extensiven Auslegung oder Analogie auf nicht in der Norm genannte Dritte ausgedehnt werden (vgl. IDW, FN-IDW 2000, S. 518; ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zustandekommen.

Rn 23 Die Parteien müssen sich eindeutig über die Anforderungen an die Kaufsache in Vertragsform einigen (zuletzt BGH NJW 22, 686 Rz 35; 18, 150 Rz 16; ZIP 17, 2153 Rz 18; NJW 17, 2817 Rz 13), auch bei konkludenter Vereinbarung (BGH NJW 17, 2817 Rz 13; BTDrs 19/27424, 23). Einseitige, nicht wenigstens konkludent angenommene Erklärungen des Verkäufers (Saarbr BeckRS 07, 10190...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Wiederkehrende Bezüge

Rn. 525 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Leistungen eines Erwerbers, die sich nicht in einer einmaligen Leistung/Zahlung erschöpfen, sondern mehrfach, wiederholt erbracht werden, können Renten, also Veräußerungsrenten oder Versorgungsrenten, Unterzahlungszahlungen, sonstige wiederkehrende Bezüge oder Kaufpreisraten sein. Kaufpreisraten zählen nicht zu den wiederkehrenden Bezügen im eige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unlauterer Wettbewerb.

Rn 2 Unlauterer Wettbewerb iSd Art 6 I, II umfasst nach Erw 21 2 die Regeln zum Schutz von Wettbewerbern, Verbrauchern und Öffentlichkeit (einschl des Wettbewerbs als Institution, s nur Lindacher GRUR Int 08, 453). Der Begriff ist autonom auszulegen (ungenau daher Hamm MMR 14, 175, 176 [OLG Hamm 17.12.2013 - 4 U 100/13], aber iE vertretbar; s jetzt Th Schmidt Kollisionsrecht...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Betriebsunterbrechung iwS und ieS

Rn. 1056 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Die Betriebsaufgabe verlangt eine endgültige Einstellung der betrieblichen Betätigung. Erfolgt diese nicht und ist sie auch nicht beabsichtigt, kann eine Betriebsunterbrechung vorliegen. Sie setzt voraus, dass die originär betriebliche (gewerbliche) Tätigkeit vorübergehend eingestellt wird und die Möglichkeit der Fortführung des wirtschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Zweckbezogene Schenkungen.

Rn 50 Mit Hilfe der bereits dargestellten Grundsätze lassen sich auch die Fälle lösen, in denen der Leistende seine unentgeltliche Zuwendung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft. Im Ausgangspunkt gilt: Soweit sich der Verwendungszweck in einer Schenkung unter Auflage manifestiert, ist für die Anwendung der condictio ob rem kein Raum, weil der Leistende gem § 525 einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Begriff.

Rn 2 Der Wohnsitz ist zu verstehen als der räumliche Mittelpunkt des gesamten Lebens einer Person (RGZ 67, 191, 193; BayObLGZ 84, 289; 1993, 88), wobei nicht das konkrete Haus als Wohnsitz anzusehen ist, sondern der Ort iSe politischen Gemeinde. IdS wird allg der Begriff des Ortes in I, 2 ausgelegt. Der Hinweis auf den räumlichen Mittelpunkt kann allerdings nicht als zwingen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sonstiges.

Rn 10 Zum Verhältnis zu § 116 Rn 6; zu § 118 Rn 1. Spezielle Regelungen können die Anwendung von § 117 I ausschließen. Die Scheinehe ist gültig, aber aufhebbar, § 1314 II Nr 5. Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, § 1598 I, ebenso die Adoption.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Empfangsermächtigung.

Rn 7 Bei ihr kann der Versprechende nach §§ 362 II, 185 an den Dritten leisten, doch ist er dazu nicht verpflichtet. Einen Spezialfall einer solchen Ermächtigung bildet die Anweisung nach § 783. An einer den Anweisungsempfänger berechtigenden Annahme der Anweisung (§ 784 I) muss dieser mitwirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Salvatorische Klauseln.

Rn 3 Vereinbaren die Parteien, dass im Fall der Nichtigkeit eine andere Regelung als Ersatz gelten soll, Konversionsklausel (RGZ 125, 212), besteht für eine Umdeutung kein Raum, denn es liegt ein wirksames bedingtes Rechtsgeschäft vor (BaRoth/Wendtland Rz 4). Die Parteien können auch eine Umdeutung ausschließen (MüKo/Busche § 140 Rz 6).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verträge.

Rn 11 Verträge zu Lasten Dritter mit der Folge, dass dieser ohne seine Mitwirkung verpflichtet wird, gibt es naturgemäß nicht (MüKo/Gottwald Rz 263 ff). Eine derartige Vereinbarung ist unwirksam (s. für differenzierte Preisabrede in Vertrag mit Erstkäufer zulasten des Vorkaufsberechtigten BGHZ 233, 54 Rz 18 ff). Dagegen kann der Versprechende sich selbst verpflichten, die Le...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Vertragsübernahme/Vertragsbeitritt.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldübernahme/Schuldbeitritt.

Rn 15 Bei Zweifeln, ob Schuldübernahme oder Schuldbeitritt vorliegt, ist von letzterem auszugehen, da er den Gläubiger nicht belastet (BGH NJW 83, 678 [BGH 20.10.1982 - IVa ZR 81/81]). Die Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld spricht dagegen für die alleinige Forthaftung des Erwerbers (RGZ 75, 338, 340).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Schiedsgerichte außerhalb der ZPO.

Rn 5 Die Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit im 10. Buch der ZPO gelten unmittelbar nur für den Bereich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit. Zu weiteren Abgrenzungen s. §§ 1026, 1030 III. 1. Arbeitsgerichtsbarkeit. Rn 6 Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit sind diese Regelungen durch die §§ 101 ff ArbGG ersetzt, die im Bereich des Arbeitsrechts die Möglichkeiten einer Schiedsge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sonderregeln.

Rn 4 Ohne Rücksicht auf einen hypothetischen Willen gilt nach § 150 I eine verspätete Annahmeerklärung als neuer Antrag. Sonderregeln enthalten auch die §§ 550, 2301, während § 2101 als spezieller Fall des § 140 interpretiert wird (Staud/Roth Rz 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Garantie.

Rn 3 Die Vertragsstrafe soll ein künftiges Verhalten des Schuldners erzwingen. Dagegen liegt sie nicht vor, wenn eine Strafe für eine in der Vergangenheit vorgefallene Verfehlung versprochen wird (BGHZ 105, 24, 28: Beteiligung an früheren Kartellabsprachen). Hier handelt es sich um ein ›Garantieversprechen oder eine ihm ähnl Erklärung‹ (BGH aaO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abtretung.

Rn 6 Nur berechtigt werden kann der Dritte durch die Abtretung des von dem Versprechensempfänger zunächst selbst erworbenen Anspruchs (§ 398). Doch erwirbt der Dritte dann nicht unmittelbar; insb muss er auch an der Abtretung mitwirken.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verwahrung.

Rn 11 Durch den Zweck (Überlassung des Gebrauchs) unterscheidet sich die Miete von der Verwahrung (§§ 688 ff) und dem handelsrechtlichen Lagergeschäft (§§ 467 ff HGB). Denn der Verwahrer hat die ihm übergebene bewegliche Sache zu verwahren, also in Obhut zu nehmen (zB Tiere, LG Ulm NJW-RR 04, 854 [LG Ulm 19.04.2004 - 1 S 184/03]); er darf sie nicht benutzen. Miete erschöpft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Strohmanngeschäft.

Rn 8 Um einen Sonderfall fiduziarischer Geschäfte handelt es sich beim Strohmanngeschäft (§ 164 Rn 13). Der Strohmann wird eingeschaltet, weil sonst der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht wird, insb nicht in der Person des Hintermanns eintreten kann. Nach dem Willen der Beteiligten soll das Geschäft den Strohmann binden (BGHZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrechte.

Rn 15 Kennzeichnend für das Bürgerliche Recht ist der Grundgedanke eines allg Privatrechts, das jeden Bürger betrifft. Dem stehen Sonderbereiche für Kaufleute, Arbeitnehmer und andere Privatpersonen ggü, deren spezifischer Rechtskreis nur dort angesprochen ist, wo das privatrechtliche Verhalten gerade in seiner Sondereigenschaft vor sich geht. Daher trennt man zwischen dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Garantie.

Rn 17 Beim Garantieversprechen hat der Versprechende ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt eine wirksame Hauptverbindlichkeit besteht, für den Eintritt des Leistungserfolgs einzustehen (BGH WM 82, 632). Zur Annahme eines derartigen Verpflichtungswillens bedarf es besonderer Anhaltspunkte (BGH NJW 87, 2076 [BGH 12.02.1987 - III ZR 178/85]). Zur Auslegung von ›Mietgarantien‹ des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadenspauschalierung.

Rn 4 Bei voraussehbaren Schwierigkeiten des Schadensnachweises wird oft vorsorglich die Zahlung einer bestimmten Summe als Pauschale vereinbart. Hierfür ist kennzeichnend, dass die Parteien sich an einer möglichst realistischen Schätzung des wirklich zu erwartenden Schadens orientieren (vgl § 309 Nr 5). Hier wird also nur der Schadensnachweis erleichtert und nicht unmittelba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Strafen in Gemeinschaftsverhältnissen.

Rn 6 Insb bei Vereinsstrafen und Betriebsbußen ist die Rechtsnatur str. Die Problematik ergibt sich aus den Besonderheiten von Vereins- und Arbeitsrecht und ist dort zu erörtern, doch vgl MüKo/Gottwald Rz 49; Thönissen AcP 219, 855, 869. Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder eines Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Stellvertretung.

Rn 4 Auch bei der direkten Stellvertretung kann ein am Vertragsschluss Unbeteiligter vertragliche Leistungsansprüche erhalten. So können etwa die Eltern einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ihres Kindes als Vertreter des Kindes oder im eigenen Namen auf Leistung an das Kind schließen. Für die erste Alternative ist Vertretungsmacht nötig; andererseits können dem Dritte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Schiedsgutachten.

Rn 24 Abzugrenzen von der echten Schiedsgerichtsbarkeit ist auch das Schiedsgutachten, das auf einem Schiedsgutachtenvertrag beruht. Dabei wird durch einen Dritten (Gutachter) ein einzelnes Element der Entscheidung verbindlich durch das Schiedsgutachten geklärt. Im Einzelnen gibt es unterschiedliche Formen. Das klassische Schiedsgutachten ist iSd §§ 317 ff BGB verbindlich (u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bürgerliches Recht und Verfahren.

Rn 16 Die prozessuale Durchsetzung von Rechten ist in Deutschland geprägt durch eine Aufteilung in insgesamt 5 Zweige der Gerichtsbarkeit (ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit). Unter dem Dach der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind aus rein historischen Gründen die Zivilgerichtsbarkeit, d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Mediation.

Rn 22 Echte Mediation ist der Versuch der Streitparteien, mit Hilfe eines neutralen Dritten (des Mediators) zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts zu gelangen, ohne dass der Mediator autoritative Vorgaben macht, Druck auf die Parteien ausübt oder gar eine eigene Entscheidung vorschlägt oder trifft. Mediation ist also ein freiwilliges Verfahren zur außergerichtlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Vertragsstrafe.

Rn 3 Die Vertragsstrafe beruht auf einem besonderen Strafversprechen, § 339. Sie ist im Grundsatz unabhängig von der Entstehung eines Schadens beim Gläubiger. Vielmehr soll sie die Vertragserfüllung gerade auch dort erzwingen, wo ein Schaden iSd §§ 249 ff rechtlich zweifelhaft (zB Ausfall der Eigennutzung, vgl § 249 Rn 40 ff) oder schwer zu beweisen (etwa: Bauzeitverzögerung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Umgehungsgeschäft.

Rn 9 Bei einem Umgehungsgeschäft wollen die Beteiligten durch die Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten einen Erfolg herbeiführen, der mit dem an sich zur Regelung des Tatbestands gebotenen Rechtsgeschäft nicht oder nicht in der gleichen Weise herbeigeführt werden könnte (Soergel/Hefermehl § 117 Rz 12). Da die Parteien den gesetzlich missbilligten Erfolg ernsthaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verwirkungsklauseln.

Rn 5 Kraft einer Verwirkungsklausel braucht der Schuldner nicht – wie bei der Vertragsstrafe – eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Vielmehr verliert er eigene Rechte. Beim vereinbarten Verlust aller Rechte deutet § 354 das in einen Rücktrittsvorbehalt um. Für eine weniger weitgehende Sanktion gilt das nicht. Doch ist dann der Unterschied zur Vertragsstrafe nicht so gewic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Erfüllungsübernahme.

Rn 18 Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Versprechende ggü dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers, dieser erhält dadurch aber keinen eigenen Erfüllungsanspruch ggü dem Versprechenden. Im Zweifel enthalten Vereinbarungen zwischen Schuldner u Übernehmer lediglich eine Erfüllungsübernahme, keinen Schuldbeitritt, § 329. Die Bezeichnung als Erfüllungsübernah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Treuhandgeschäft.

Rn 7 Von einer Treuhand wird gesprochen, wenn der Treugeber dem Treunehmer ggü den Begrenzungen im Innenverhältnis eine überschießende Rechtsmacht einräumt (§ 164 Rn 5 ff). Ein wirksames fiduziarisches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn die Beteiligten ein gültiges Rechtsgeschäft benötigen, auch wenn dieses nicht in allen Konsequenzen gewollt ist. § 117 I greift ein, wenn die Pa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegung.

Rn 2 Die Auslegung geht der Umdeutung stets vor (BGH WM 59, 330; ZIP 01, 307). Oft wird erst durch Auslegung festzustellen sein, ob das erklärte Rechtsgeschäft nichtig ist. Bei einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio, § 133 Rn 21) gilt das Rechtsgeschäft nach den allg Auslegungsregeln mit dem übereinstimmend gewollten Inhalt. Eine Umdeutung ist nicht erforderlich (MüKo/B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schlichtung.

Rn 23 Bei den vielfältigen Formen von Schlichtungsverfahren versucht regelmäßig ein neutraler Dritter mit Autorität, den Streitparteien ein eigenes Schlichtungs- oder Vergleichsergebnis zur Annahme vorzulegen. Solche Schlichtungseinrichtungen gibt es im deutschen Recht in vielfältiger Weise (Gütestellen, Schiedsstellen, Schlichtungskommissionen, Gutachterstellen). Regelmäßig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Schutzgesetze.

Rn 238 Von der Rspr größtenteils anerkannte, wichtige Schutzgesetze (keine abschließende Aufzählung) und Abgrenzung zu nicht als Schutzgesetz anerkannten Normen: Rn 239 Aus dem BGB: § 226 (RGZ 58, 214, 216), § 394 (RGZ 85, 108, 118), § 450 (Staud/Beckmann § 451 Rz 2), § 486 I (BeckOGK/Meier § 486 Rz 18 mwN), § 551 III 1 (LG Hambg NJW-RR 04, 1530 [LG Hamburg 19.02.2004 - 333 S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reichweite des Gesellschaftsstatuts (Übersicht).

Rn 9 Das mit Hilfe des IntGesR ermittelte Gesellschaftsstatut betrifft im Grundsatz alle gesellschaftsrechtlichen Fragen vom Beginn bis zum Ende der Gesellschaft (Einheitslehre; s BGHZ 25, 134, 144; IPRax 00, 423, 424 – Überseering I; Staud/Großfeld IntGesR Rz 17; Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 80; Spahlinger/Wegen Rz 21, 261 ff; Gebauer/Wiedmann/Weller/Hübner § 23 Rz 38; ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Überblick

Rn. 59 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Die Veräußerung muss gegen Entgelt erfolgen. Dass nur die entgeltliche Veräußerung den Tatbestand des § 16 Abs 1 EStG erfüllt, ist aus § 16 Abs 2 EStG zu schließen (BFH v 23.04.1971, BStBl II 1971, 686). Eine entgeltliche Veräußerung liegt dann vor, wenn der Veräußernde eine Gegenleistung (= Entgelt) für die Übertragung der Sachgesamtheit o ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr