Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

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Bosnien und Herzegowina / 2. Adoption

a) Adoptionsformen und Voraussetzungen Rz. 107 Das FamG FBiH regelt zwei verschiedene Arten der Adoption, nämlich die sog. Volladoption und die sog. unvollständige Adoption. Unterschiede zwischen diesen beiden Adoptionsformen bestehen sowohl hinsichtlich der Bedingungen einer Adoption als auch bezüglich der Rechtsfolgen, die sie hervorrufen. Darüber hinaus besteht zwischen be...mehr

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Slowakische Republik / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 93 Zurzeit kennt das slowakische Rechtssystem ausschließlich ein einziges Institut der Adoption[21] (sog. Volladoption). Dieses Institut hat die Institute der Adoption und der unwiderruflichen Adoption ersetzt. Über die Adoption entscheidet das Gericht auf Antrag der Adoptiveltern (§ 97 Abs. 2 FamG). Eine vertragliche Adoption ist in der slowakischen Rechts...mehr

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Schweiz / II. Adoption

1. Voraussetzungen Rz. 164 Das ZGB unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der Adoption einer volljährigen Person, wobei die Adoption in beiden Fällen durch Ehegatten oder durch Einzelpersonen erfolgen kann. Neben den Regelfall der Adoption eines fremden Kindes tritt sodann die Stiefkindadoption. Unabhängig davon, welche Art der Adoption im Einzelfall zur Anwen...mehr

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Rumänien / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 141 Die Regelungen zur Adoption wurden mit der Verabschiedung des neuen Zivilgesetzbuches wieder in dieses integriert und finden sich in den Art. 451 ff. ZGB. Die Regelungen des Adoptionsverfahrens sind dagegen im Gesetz über das Adoptionsverfahren[20] enthalten. Auch für Fälle einer internationalen Adoption gelten besondere Voraussetzungen; deren Abwicklun...mehr

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Niederlande / II. Adoption

1. Adoptionsvoraussetzungen Rz. 166 Die Adoptionsvoraussetzungen gelten sowohl für die Adoption von Kindern, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben, als auch für Kinder, die aus anderen Ländern stammen:mehr

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Russland / II. Adoption

1. Voraussetzungen Rz. 99 Die Adoption ist in den Art. 124–144 FGB geregelt. Sie ist zulässig, wenn sie dem Interesse des Kindes dient und das Kind minderjährig ist (Art. 124 Abs. 2 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 FGB). Die Adoption Volljähriger ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird als unzulässig angesehen.[112] Bei der Adoption sind u.a. zu berücksichtigen:mehr

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Deutschland / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 130 Die Annahme als Kind (Adoption) ist in den §§ 1741 ff. BGB geregelt. Seit 1977 gilt das Dekretsystem, also die Adoption durch staatlichen Hoheitsakt. Außerdem hat sich das deutsche Recht grds. für die Volladoption (Adoption mit "starken Wirkungen") entschieden, durch die also das Kindschafts- und Verwandtschaftsverhältnis mit allen seinen Wirkungen herg...mehr

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Dänemark / II. Adoption

1. Rechtswirkungen einer Adoption Rz. 182 Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes [122] tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem A...mehr

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Belgien / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 184 Die Gesetze vom 24.4.2003[245] und 13.3.2003,[246] welche am 1.9.2005 in Kraft getreten sind, haben das belgische Adoptionsrecht grundlegend verändert. Die Adoption ist in den Art. 343–368–10 ZGB geregelt. Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ist die Grundlage der Adoption nicht mehr vertraglicher Art. Die Adoption wird vom Familiengericht ausgespr...mehr

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Polen / c) Adoption mit schwachen Wirkungen auf Antrag

Rz. 153 Auf Antrag des Annehmenden und mit Zustimmung der einwilligungspflichtigen Personen kann auch eine Adoption mit schwachen Wirkungen (Wirkung nur im Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Kind sowie dessen Abkömmlingen) ausgesprochen werden (Art. 124 § 1 FVGB). Eine solche beschränkte Adoption ist unzulässig bei der anonymen Adoption (Art. 124 § 2 FVGB). Bei eine...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption

Rz. 72 Die von einem Deutschen vorgenommene Annahme als Kind führt gem. § 6 S. 1 StAG nur dann zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen, wenn dieser das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Adoption muss "nach deutschem materiellen Recht wirksam" sein. Dies verlangt nicht, dass die Adoption nach deutschem Recht vorgenommen worden ist. Ist d...mehr

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Slowakische Republik / 3. Voraussetzungen der Adoption seitens der Adoptiveltern

Rz. 95 Die Adoptiveltern müssen uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein (§ 98 FamG). Die Adoptiveltern müssen angemessene persönliche, gesundheitliche und moralische Fähigkeiten besitzen (§ 98 FamG). Die Personen, die Adoptiveltern werden möchten, müssen in der Liste der Antragsteller auf Adoption eingetragen werden (§ 98 FamG).mehr

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Ungarn / 1. Zweck und rechtliche Voraussetzungen der Adoption

Rz. 226 Gemäß § 4:119 Ptk. ist der Zweck des Rechtsinstituts der Adoption die "Erziehung des Kindes in einer Familie“ zu ermöglichen. Im Sinne dieser Zielsetzung stellt die Adoption mit rechtlichen Mitteln Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem adoptierten Kind und dem Annehmenden sowie seinen Verwandten her. Das ungarische Recht ermöglicht die Adoption nur von Minderjährig...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Rechtswirkungen Rz. 276 In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.). Wichtige Inhal...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner El...mehr

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§ 2 Deutsches International... / H. Abstammung, elterliche Sorge und Adoption

I. Abstammung 1. Anknüpfung des Abstammungsstatuts a) Rechtsgrundlagen Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nu...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / C. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 169 Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vat...mehr

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Großbritannien: England und... / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 107 Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behande...mehr

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Tschechische Republik / II. Adoption

1. Allgemeines Rz. 110 Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Ad...mehr

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Slowakische Republik / G. Abstammung und Adoption

Rz. 83 Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kinder wird durch Abstammung oder Adoption begründet. In der Slowakei gilt der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Kinder zu den Eltern, d.h. biologische und adoptierte Kinder sind rechtlich gleichgestellt. I. Abstammung Rz. 84 Die Abstammung wird seitens des Vaters durch die Erzeugung und seitens der Mutter durch die Geburt d...mehr

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Portugal / b) Eingeschränkte Adoption

Rz. 132 Die eingeschränkte Adoption (nach altem Recht vor dem 7.12.2015; bezeichnet auch als sogenannte schwache oder hinkende Adoption) konnte nur von Personen vorgenommen werden, die älter als 25 Jahre waren. Sie setzte das Bestehen einer Ehe der Annehmenden nicht voraus. Das Höchstalter im Zeitpunkt des Anvertrauens durfte nicht mehr als 50 Jahre betragen, es sei denn, es...mehr

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Belgien / a) Einfache Adoption

Rz. 192 Der einfach Adoptierte wird nicht vollständig einem biologischen Kind des Adoptierenden gleichgestellt. Der Adoptierte behält eine gewisse Verbindung zu seiner Herkunftsfamilie, d.h. Rechte und Verpflichtungen gegenüber dieser Familie. Die rechtliche Bindung zur Adoptivfamilie endet bei den Familienmitgliedern in erstem Grad (außer hinsichtlich der Ehehindernisse). D...mehr

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Belgien / 3. Ende der Adoption

Rz. 191 Ein Antrag auf Nichtigkeit der Adoption ist generell nicht zulässig. Wenn aufgrund ausreichender Indizien festgestellt wird, dass die Adoption infolge einer Entführung, eines Verkaufs von Kindern oder eines Handels mit Kindern erfolgt ist, kann das zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Person, die bis zum dritten Grad der biologischen Famili...mehr

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Niederlande / 4. Widerruf der Adoption

Rz. 172 Nach Eintritt der Volljährigkeit kann nur das adoptierte Kind selbst zwischen dem zweiten und fünften Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit einen Antrag auf Widerruf der Adoption stellen (Art. 1:231 Abs. 2 BW).[224] Vgl. die Anfechtungsgründe beim Anerkenntnis (Art. 1:205 BW).[225]mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Unvollständige Adoption

Rz. 110 Bei der unvollständigen Adoption (Teiladoption) darf der Adoptierte nicht älter als 18 Jahre sein. Ist er älter als 10 Jahre, ist seine Zustimmung erforderlich (Art. 103). Annehmende können Ehegatten gemeinschaftlich, einzelne Ehegatten mit Zustimmung des anderen, Stiefmutter oder -vater sowie, wenn hierfür besondere rechtfertigende Gründe bestehen, unverheiratete Ei...mehr

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Polen / 4. Aufhebung der Adoption

Rz. 154 Aus wichtigen Gründen können sowohl das Kind als auch der Annehmende und der Staatsanwalt[133] (Art. 127 FVGB) die gerichtliche Aufhebung der Adoption verlangen (Art. 125 § 1 S. 1 FVGB). Die Aufhebung ist unzulässig, wenn sie für das Wohl des Kindes nachteilig wäre (Art. 125 § 1 S. 2 FVGB). Bei einer anonymen Adoption ist eine Aufhebung unzulässig (Art. 125/1 § 1 FVG...mehr

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Bulgarien / 2. Unvollständige Adoption

Rz. 120 Diese Adoptionsform ist in Art. 102 FamKodex vorgesehen. Hiernach entsteht ein Rechtsverhältnis nur zwischen dem Adoptierenden/den Adoptiveltern und dem Adoptivkind mitsamt seinen Abkömmlingen. Das Rechtsverhältnis zu den Blutsverwandten bleibt aufrechterhalten. Indes gehen die elterlichen Rechte und Pflichten auf den Annehmenden über (Art. 102 Abs. 1 S. 2 FamKodex),...mehr

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Türkei / II. Adoption

Rz. 181 Haben die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, müssen sie i.d.R. die Adoptionsvoraussetzungen nach dem jeweiligen nationalen Recht erfüllen. Es müssen also die Voraussetzungen beider Rechtssysteme erfüllt sein. Dies ist in Fällen von deutsch-türkischen Adoptionen relevant. Die Türkei hat bereits im Jahre 2004 das Haager Adoptionsübereinkommen ratifiziert....mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Verwandtschaft, Schwägerschaft und Adoption

Rz. 8 Als Eheverbot gilt die Blutsverwandtschaft[15] in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Art. 87 c.c.). Eine Befreiung ist nur für die Verwandtschaft in der Seitenlinie im dritten Grad (Onkel/Tante und Neffen/Nichten) möglich. Das Verbot gilt weiter für die Schwägerschaft in gerader Linie und in der Seitenlinienlinie bis zum zweiten Grad. Eine Befre...mehr

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Slowakische Republik / 7. Wirkungen der Adoption

Rz. 106 Durch die Adoption entsteht zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind das gleiche Verhältnis wie zwischen Eltern und Kindern. Zwischen dem Adoptivkind und den Verwandten der Adoptiveltern entsteht das Verwandtschaftsverhältnis (§ 97 Abs. 1 FamG). Gleichzeitig werden die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Kind und der biologischen Familie aufgelöst (§ 106 A...mehr

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Slowakische Republik / 2. Voraussetzungen der Adoption seitens des Adoptivkindes

Rz. 94 Nach slowakischem Recht kann nur ein minderjähriges Kind adoptiert werden, falls die Adoption in dessen Interesse ist (§ 99 Abs. 2 FamG). Ein Nasciturus kann nicht adoptiert werden. Das Kind kann nicht von einer Person adoptiert werden, mit der es in natürlicher enger Blutsverwandtschaft steht (z.B. Geschwister, Großeltern und Enkelkinder). Eine etwaige breitere Verwan...mehr

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Dänemark / 1. Rechtswirkungen einer Adoption

Rz. 182 Gemäß § 16 des Adoptionsgesetzes [122] tritt dasselbe Rechtsverhältnis zwischen Annehmendem und Adoptivkind ein, das zwischen biologischen Eltern und ihren Kindern besteht. Erbrechtlich entsteht ebenfalls eine Gleichstellung mit biologischen Kindern. Gleichzeitig entfällt das Rechtsverhältnis einschließlich des Erbrechts zwischen dem Adoptivkind und dessen ursprünglic...mehr

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Ungarn / 3. Rechtswirkungen der Adoption

Rz. 235 Durch die Adoption erlangt das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden, [190] zwischen ihnen entsteht das gleiche Eltern-Kind-Verhältnis wie durch die Abstammung. Die Adoption wirkt sich auch auf die Familienverhältnisse zwischen dem Kind und den Verwandten des Annehmenden aus: Zwischen den Letzteren und dem adoptierten Kind entstehen eben...mehr

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Kroatien / 3. Voraussetzungen für die Adoption

Rz. 117 Voraussetzungen auf Seiten des zu Adoptierenden: Eine Adoption ist bis zum 18. Lebensjahr des Kindes möglich (Art. 181 Abs. 1 FamG). Grundsätzlich müssen die biologischen Eltern der Adoption zustimmen (Art. 188 Abs. 1 FamG). Die Zustimmung zur Adoption ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerrufbar (Art. 188 Abs. 6 FamG). Die Zustimmung kann in bestimmten Fällen ...mehr

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Ungarn / b) Aufhebung der Adoption

Rz. 240 Die Aufhebung der Adoption wirkt für die Zukunft (ex nunc). Die Aufhebung erfolgt auf einen gegenseitigen Antrag der Parteien oder auf einen einseitigen Antrag:mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Adoption

Rz. 159 Auch nach dem FamG RS wird zwischen Volladoption und unvollständige Adoption unterschieden. Die allgemeinen Voraussetzungen für diese beiden Arten der Annahme eines Kindes entsprechen weitgehend denjenigen im FamG FBiH (siehe Rdn 107).[67] Rz. 160 Hinsichtlich der Volladoption bestehen Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen, die seitens des Adoptivkindes besteh...mehr

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Bulgarien / b) Unvollständige Adoption

Rz. 128 Die Geburtsurkunde ist nicht neu auszustellen. Die unvollständige Adoption wird in ihr nur vermerkt (Art. 78 Abs. 1 PStRegG). Der Vaters- und Familienname können auf Antrag des Annehmenden nach den Grundsätzen unter Rdn 42, 44 und 44 an seinen Vaters- und Familiennamen gerichtlich angepasst werden (Art. 18 Abs. 3 S. 1 PStRegG); sofern der Adoptierte das 14. Lebensjah...mehr

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Bulgarien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 107 Eheliche und uneheliche Kinder sind gleichgestellt. Anerkannt werden können gezeugte wie verstorbene Kinder, falls sie Abkömmlinge hinterlassen haben (Art. 64 Abs. 1 S. 2 FamKodex). 1. Mutterschaftsfeststellung Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKod...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931

a) Regelungsgehalt Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7,...mehr

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Russland / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder Rz. 94 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden allein durch die Abstammung begründet (Art. 47 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder hinsichtlich ihrer Beziehungen zu den Eltern und deren Verwandten wird durch Art. 53 FGB festgelegt. 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- ode...mehr

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Belgien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 177 Durch Gesetz vom 31.3.1987,[225] welches das belgische Abstammungsrecht[226] wesentlich erneuert hat, wurde die frühere Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung weitgehend aufgehoben. Diese Gleichstellung betrifft hauptsächlich die Wirkungen der Abstammung,[227] wobei jedoch Ausnahmeregeln für die Wirkungen der ehebrecherischen Abs...mehr

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Portugal / F. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 112 Ein maßgebliches Merkmal des 1977 neugefassten portugiesischen Kindschaftsrechts[108] ist die Aufhebung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Die gesetzliche Regelung über die Filiação (auch Abstammung) unterscheidet in Art. 1796 CC nach Mutterschaft (Art. 1804–1824 CC) und Vaterschaft (Art. 1826–1846 CC).[109] Die Regelungen ...mehr

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Katalonien / 3. Wirkungen der Adoption

Rz. 67 Durch die Adoption wird das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu der oder den adoptierenden Personen und deren Familien begründet (Art. 235–47 CCCat). Mit der Annahme erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Nachkommen zu den bisherigen Eltern und anderen Verwandten und die sich aus diesen Verhältnissen ergebenden Rechte un...mehr

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Kroatien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 109 Eheliche und nichteheliche Kinder werden gleichbehandelt. Für das Erbrecht ergibt sich dies z.B. aus Art. 21 ErbG. Die Abstammung als Grundlage der Verwandtschaft wird auch in Kroatien grundsätzlich durch die genetisch-biologische Abstammung von den Eltern begründet. Jedoch kann es auch hier, beispielsweise durch die Nichtanfechtung der Vaterschaft bei G...mehr

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Ukraine / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder Rz. 108 Die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind werden durch die (standesamtlich eingetragene) Abstammung des Kindes begründet (Art. 121 FGB). Die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder wird durch Art. 142 FGB festgelegt. 2. Vermutung der Vaterschaft; Leih- oder Ersatzmutterschaft Rz. 109 D...mehr

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Slowenien / H. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Grundsätzliches Rz. 93 Nach Art. 54 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien haben eheliche und uneheliche Kinder dieselben Rechte. Fragen der Abstammung regeln die Art. 112–134. Als Mutter des Kindes gilt die Frau, die es geboren hat (Art. 112 FamGB).[152] Die Vorschriften des FamGB über die Feststellung bzw. Anfechtung der Vaterschaft gelten sinngemäß für di...mehr

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Polen / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Vaterschaft Rz. 132 Das polnische Recht kennt keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In erster Linie wird die Vaterschaft durch gesetzliche Vermutungen festgestellt (Art. 62 ff. FVGB). Besteht keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung oder ist diese im Anfechtungsverfahren widerlegt, so kann die Vaterschaft nur durch Anerkennung des ...mehr

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Spanien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 121 Das spanische Abstammungsrecht kennt die leibliche Abstammung und die durch Adoption; seit der Vorgabe durch die neue spanische Verfassung von 1978[182] haben die leibliche Abstammung, d.h. die eheliche wie die nichteheliche, und die durch Adoption begründete dieselben Wirkungen (Grundsatz in Art. 108 CC).[183] 1. Eheliche Abstammung Rz. 122 Nach Art. 115 ...mehr

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Finnland / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung Rz. 89 Zum 1.1.2016 trat das neue Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) in Kraft (13.1.2015/11), in dem die Rechte der Väter gestärkt wurden. 1. Eheliches Kind Rz. 90 Wird ein Kind während der Ehe geboren, wird die Vaterschaft kraft Gesetzes vermutet, § 2 Abs. 1 VatG. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor der Geburt des Kindes geschieden wurde, gilt Folgendes: Für ein K...mehr

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Serbien / G. Abstammung und Adoption

I. Abstammung 1. Kinderrechte und elterliche Rechte Rz. 85 Die Verfassung der Republik Serbien kennt ein besonderes Konglomerat von Kinderrechten (Art. 64 Abs. 1–3 Vfg.) wie auch von elterlichen Rechten und Pflichten (Art. 65 Vfg.). Ein nichteheliches (wie auch ein adoptiertes) Kind hat die gleichen Rechte wie ein eheliches Kind (Art. 6 Abs. 4–5). Die elterlichen Rechte gehören ...mehr