Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshilfe

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Anhang / IV. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA Italien)

Rz. 4 (Vom 18.10.1989, BGBl 1990 II S. 742; BStBl 1990 I S. 396. Das Abkommen trat am 27.12.1992, gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, in Kraft.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen g...mehr

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Anhang / I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 1 (Vom 11.8.1971, einschließlich Änderungsprotokoll vom 30.11.1990, einschließlich Revisionsprotokoll vom 21.12.1992 und einschließlich Revisionsprotokoll vom 8.2.2003; Fundstellen: BStBl 1972 I S. 518, BGBl 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl 1993 II S. 1886. Neueste Fassung vom 8.2.2003 zu finden unter juris, Dokumentnum...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Altvater/Buchholz, St-Anrechnung aus belieferten Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag ("Cum/Cum"), RdF 2016, 132; Haisch, Führt die Bekämpfung von "Cum/Cum" zu Kollateralschäden beim dt Aktienhandel, RdF 2016, 85; Spengel, Dringender Handlungsbedarf bei Cum/Cum-Geschäften, DB 2016, 2988; Fiand, Die Steigerung von Cum/Ex: Cum/Cum?, NWB 2016, 344; Haisch/Hüniken, Erheblich...mehr

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Ist die Abgeltungsteuer (do... / a) Entwicklung des internationalen Auskunftsverkehrs

Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist deshalb herausfordernd, weil das Kapitalvermögen mobil ist und damit leicht ins Ausland verlagert werden kann. Vollzugsprobleme: Das stellt die deutschen Finanzbehörden aufgrund der Divergenz zwischen materieller Universalität und formeller Territorialität vor Vollzugsprobleme. Auf der einen Seite hindert das im Völkerrecht gelt...mehr

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Jung, SGB VIII § 37a Beratu... / 2.4 Kostenerstattungsregelung bei Amtshilfe nach Satz 4

Rz. 18 Satz 4 stellt klar, dass der zuständige öffentliche Träger der Jugendhilfe auch dann die Kosten des ortsnahen Trägers zu übernehmen hat, wenn letzterer im Wege der Amtshilfe tätig geworden ist (zur Kostenerstattung bei Beratung und Unterstützung von Pflegeeltern nach § 37 Abs. 2 vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 19.5.2009, J 8.220 DE, JAmt 2009 S. 305). Die Vorschrift dec...mehr

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Jung, SGB VIII § 37a Beratu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Vorgängervorschrift ist § 37 Abs. 2 in seiner bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung, der von seiner Struktur und dem Inhalt weitgehend identisch ist mit § 37a (BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89); lediglich § 37 Abs. 2 Satz 1 HS 2 wurde in einen eigenständigen Satz 2 des § 37a überführt. Rz. 3 Die Struktur der Vorschrift: Satz 1 erfasst ganz allgemein den Anspruch...mehr

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Jung, SGB VIII § 37a Beratu... / 3 Rechtsprechung, Literatur und Materialien

Rz. 22 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.9.2021, 12 B 1207/21: Zur Anspruchsinhaberschaft eines Anspruchs auf Beratung und Unterstützung nach § 37a Satz 1 (hier allein die Pflegeeltern). Rz. 23 Bohnert, Übersicht über die wichtigsten Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht 2021, WzS 2022 S. 63; DIJuF-Rechtsgutachten v. 13.11.2015, J 4.510 LS, Kinder- und Jugendhilfere...mehr

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Jung, SGB VIII § 37a Beratu... / 2.3 Sicherstellung der ortsnahen Beratung und Unterstützung nach Satz 3

Rz. 14 Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Durch Satz 3 soll das Jugendamt die erforderliche Beratung und Unterstützung auch dann ortsnah sicherstellen, wenn sich das Kind weit entfernt vom Wohnort der Eltern bei der ...mehr

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Jung, SGB VIII § 37 Beratun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 37 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert. Durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 ergänzte der Gesetzgeber in Abs. 1 Satz 1 den Hinweis auf die Eingliederungshilfe...mehr

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Die Umsetzung der DAC-7-Ric... / h) Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen (§§ 25–27 PStTG)

§ 25 PStTG regelt im Einzelnen, wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Diese können je nach Art der Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR, bis zu 20.000 EUR oder bis zu 50.000 EUR sanktioniert werden. Sofern ein Plattformbetreiber seiner Registrierungspflicht nicht nachkommt oder eine Registrierung widerrufen wurde, kann das BZSt Plattformbetreibern insb. den Betr...mehr

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Die Umsetzung der DAC-7-Ric... / c) Begriffsbestimmungen (§§ 2–7 PStTG)

§ 2 PStTG bestimmt die Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmungen ausschließlich für die Zwecke des Gesetzes. In § 3 PStTG wird der Begriff der Plattform (Abs. 1), des Plattformbetreibers (Abs. 2), des freigestellten Plattformbetreibers (Abs. 3) und des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 4) definiert. Damit wird festgelegt, wer nach dem PStTG verpflichtet ist. Regelungsgegensta...mehr

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Jung, SGB VIII § 42 Inobhut... / 2.6 Freiheitsentziehende Maßnahmen und unmittelbarer Zwang

Rz. 50 Abs. 5 normiert die Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme. Darunter ist die Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer geschlossenen Einrichtung oder auch die Fesselung oder Fixierung gemeint. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nicht gemeint. Durch das KICK wird mit Wirkung zum 1.10.2005 die Befugnis auf alle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Die Vorschriften des § 194 AO zum Umfang der Außenprüfung hängen insofern mit der in § 193 AO geregelten Zulässigkeit von Außenprüfungen zusammen, als sich die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf ihren jeweiligen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang beurteilen lässt.[1] Die Person des zu prüfenden Stpfl. und der sachl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Beauftragung einer anderen Finanzbehörde (Satz 2)

Rz. 9 Nach § 195 S. 2 AO kann die an sich zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Erteilung eines Prüfungsauftrags ist nicht mit einer Zuständigkeitsverlagerung auf die beauftragte Finanzbehörde verbunden, sondern bedeutet lediglich, dass die an sich zuständige Finanzbehörde ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Prüfung nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.3.2 Ermöglichung der Auswertung durch Kontrollmitteilungen

Rz. 48 Um die Auswertung zu ermöglichen, hat die für die Außenprüfung zuständige Finanzbehörde die für die Besteuerung der anderen Personen oder die Verfolgung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen zuständigen Finanzbehörden über die insoweit getroffenen Feststellungen zu unterrichten. Dies geschieht durch sog. Kontrollmitteilungen.[1] Kontrollmaterial über Auslandsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 3 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 19 Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist der Finanzrechtsweg auch in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Rz. 7) gegeben über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden i. S. der §§ 1, 2 FVG [1] nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. ...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage Z / 2 Ermittlung des verbleibenden Zuwendungsvortrags

Vor Zeilen 1–11 Der Vordruck dient der Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 9 f. KStG. Spenden und Beiträge, die im laufenden Vz wegen Überschreitens der Höchstbeträge nicht bei der Einkommensermittlung abgezogen werden konnten, können zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt in künftigen Vz bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Höch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 2.5 Zumutbarkeit

Rz. 16 Ein Beweisverlangen wird nur in Ausnahmefällen unzumutbar sein. Nach st. Rspr. des BFH ist etwa die Befolgung eines Auskunftsersuchens selbst dann zumutbar, wenn damit wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigungen der Interessen des Verpflichteten verbunden sind.[1] Von einer Unzumutbarkeit kann i. d. R. nur ausgegangen werden, wenn in der Person des Beweisverpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 92 AO enthält allgemeine Grundsätze zur Beweiserhebung und eine nicht abschließende Aufzählung einzelner Beweismittel. Um das Besteuerungsverfahren immer weitgehender von personellen Prüfungsanteilen freizuhalten, nehmen Beweislastentscheidungen und pauschalierende Betrachtungen im materiellen Steuerrecht immer größeren Raum ein, sodass kaum Anwendungsfälle für eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.1 Verstoß gegen Beweisermittlungsverbote

Rz. 31 Die in § 92 AO normierte Beweismittelfreiheit ermächtigt die Finanzbehörde nicht, in grundrechtlich geschützte Positionen des Bürgers einzugreifen. Aus diesen Positionen von Verfassungsrang folgen Beweisermittlungsverbote, die ihrerseits entweder in den Verfahrensordnungen gesetzlich geregelt sind oder sich aus den Grundrechtsartikeln des GG selbst ergeben. Soweit die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 3.3 Beiziehung von Urkunden und Akten (§ 92 Satz 2 Nr. 3 AO)

Rz. 24 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] wurde die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Mit wenigen Ausnahmen[2] ist damit die Anerkennung von Betriebsausgaben oder Sonderausgaben nicht länger von der Vorlage eines diese bestätigenden Belegs abhängig. Die Vorlage dient vielmehr als Nachweis in Fällen, in denen die Finanz...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 15.4 Europäische Union

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs zum 31. Januar 2020, besteht die EU derzeit aus den folgenden 27 Mitgliedstaaten: Gründungsmitgliedstaaten: Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande. Weitere Mitgliedstaaten (Beitrittsjahr): Irland (1973), Dänemark (1973), Griechenland (1981), Portugal (1986), Spanien (1986), Schweden (1995), Finnland (1995...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 5.1.12 Beschleunigung der Betriebsprüfung und DAC 7

In diesem Bereich kommt es zu äußerst praxisrelevanten Änderungen, die uns kurz vor Drucklegung bekannt geworden sind. Am 11.11.2022 hat der Bundestag diese verabschiedet, am 16.12.2022 hat ihnen der Bundesrat zugestimmt. Wir haben für die Darstellung der kommenden Änderungen nachfolgenden Haufe-Beitrag[1] wortgleich übernommen: "Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Gesetz zur...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 15.1 BMF-Schreiben

Schreiben des Bundesfinanzministeriums werden auch als Erlasse bezeichnet. Sie sind zwingend für die Finanzverwaltung bindend und in Betriebsprüfungen von den Betriebsprüfern anzuwenden. Da die BMF-Schreiben jedoch die Auslegung der Steuergesetze aus Sicht der Finanzverwaltung zusammenfassen, sind sie weder für Steuerpflichtige noch für Gerichte bindend. Ein Steuerpflichtige...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 13.2.2 Gemeinsame Betriebsprüfung ("Joint Audit")

Bei einem Joint Audit werden im Rahmen einer gemeinsamen und koordinierten steuerlichen Außenprüfung unter Beteiligung von mindestens zwei betroffenen Staaten die steuerlichen Verhältnisse auf dem Gebiet der direkten Steuern zeitgleich untersucht. Die Besonderheit ist hierbei, dass neben den nationalen Behörden auch ausländische Prüfer Ermittlungshandlungen im Inland durchfü...mehr

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Teil B: Grundlagen steuerli... / 15.3 Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der das Besteuerungsrecht für unterschiedliche Einkunftsarten (z. B. Betriebsstätten, Einkünfte aus Immobilien, verbundene Unternehmen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Rente etc.) dem Einkunftsquellen- oder dem Wohnsitzstaat zuweist. Damit soll die Doppelbesteuerung aber auch di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögens (Abs. 7)

Rz. 78 [Autor/Stand] Die besonderen Bewertungsvorschriften der Absätze 2 bis 6 gelten nur für inländisches Vermögen. Auslandsvermögen ist also – auf den ersten Blick ohne Unterschied zum Inlandsvermögen – nach § 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. § 31 BewG ebenfalls mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Da jedoch § 31 BewG bei Auslandsvermögen die Anwendung des BewG auf den Ersten Teil des...mehr

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Einführung / II. Historische Entwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer gehört ebenso wie die Steuern vom Grundbesitz zu den ältesten bekannten Steuern. So wurde eine Art Erbschaftsteuer schon lange vor unserer Zeitrechnung im Sumerischen Reich erhoben. Nach einem Papyrus aus dem Jahre 117 v. Chr. ist sie als Besitzwechselabgabe im alten Ägypten bezeugt.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Ein einheitliches Erbschafts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 395 AO dient – entsprechend dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers[1] – primär der Sicherung der finanzbehördlichen Rechtsstellung im Steuerstrafverfahren, damit die Finanzbehörde ihre Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten erfüllen kann.[2] Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 2) ergeben sich die finanzbehördl...mehr

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Umsatzsteuer in Kroatien / 3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Nicht in Kroatien ansässige Steuerpflichtige aus Drittstaaten, die in Kroatien MwSt schulden, müssen einen Steuervertreter bestellen, wenn Kroatien mit dem Ansässigkeitsstaat kein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen hat. In anderen Fällen sind Drittlandsunternehmer nicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters verpflichtet. Das gilt auch für Drittlandsunternehme...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 EUR gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Steuerlicher und strafrechtlicher Kontenabruf

a) Allgemeines Rz. 607 [Autor/Stand] Der Fahndung stehen für ihre Ermittlungen zwei Arten des Kontenabrufs, im Besteuerungsverfahren der steuerliche Kontenabruf nach § 93 Abs. 7, Abs. 8a, § 93b AO i.V.m. § 24c Abs. 1 KWG und im Strafverfahren der strafrechtliche Kontenabruf nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG zur Verfügung. Rz. 608 [Autor/Stand] Die Möglichkeiten der FinB und d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zollfahndung

Rz. 102 [Autor/Stand] Die Beamten der Zollfahndung (Bundesbörden) sind bei der Vornahme von Diensthandlungen nicht an die Ortsgrenzen oder Grenzen des jeweiligen Bundeslandes ihrer Dienststelle gebunden. Sie können, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mithin auch außerhalb dieses örtlichen Bezirks im gesamten Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen[2]...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

a) Banken im Fokus der Ermittlungsbehörden Rz. 580 [Autor/Stand] Kreditinstitute gelangen immer wieder ins Visier der Steufa. Sie bilden schon deshalb eine erkenntnisreiche Informationsquelle, weil sie über vielfältige und umfangreiche Informationen zur finanziellen Situation und wirtschaftlichen Betätigung ihrer Kunden verfügen. Nahezu jeder Stpfl. unterhält aus privaten ode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 19 Der Grundbesitzwert ist für jedes Betriebsgrundstück (ebenso wir für Grundvermögen) einzeln gesondert festzustellen. Zuständig hierfür ist das jeweilige Betriebsfinanzamt (§§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 und 3 BewG).[21] Die gesonderte Feststellung bezieht sich dabei aber allein auf den Wert, nicht auf die Zuordnung des Grundstücks zum Grund- oder Betriebsvermöge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Werte des Betriebsvermögens (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3)

Rz. 23 Die Werte des Betriebsvermögens sind gesondert festzustellen, wenn der Erwerbszeitpunkt nach dem 31.12.2006 liegt. Liegt er davor, so wird das Betriebsfinanzamt in Amtshilfe für die Erbschaftsteuerstelle tätig, kann aber die Mitwirkung des Erwerbers nicht erzwingen. Wegen der Zurechnung der Werte des Betriebsvermögens gilt das bei den Grundbesitzwerten bereits Dargest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Überblick

Rz. 110 [Autor/Stand] Die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 208, 404 AO (s. Rz. 24) sind ebenso wenig wie die Doppelfunktion der Fahndung darauf angelegt, auch die sachliche Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung genau zu erfassen[2]. Die Fahndung wird tätig im Bereich steuerstrafrechtlicher und bußgeldrechtlicher Ermittlungsverfahren (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO), bei der E...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Rechtsschutzmöglichkeiten

a) Rechtsschutz gegen Ermittlungen bei Kreditinstituten Rz. 670 [Autor/Stand] Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten der Banken und Bankkunden gegen Auskunftsersuchen und Herausgabeverlangen der Steufa im steuerlichen Ermittlungsverfahren (§§ 93, 97 AO) s. Rz. 540 ff. Gegen Auskunftsverlangen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 93 AO kann Einspruch eingelegt und anschließend das FG im...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Abs. 1 Nr. 16: Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und begünstigte Körperschaften

Rz. 98 Nr. 16 stellt Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinschaften und an kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse sowie an vergleichbare ausländische Institutionen von der Steuer frei. Rz. 99 Nr. 16 Buchst. a: Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind alle freien ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Steuerfahndung

Rz. 97 [Autor/Stand] Die Steufa ist, ungeachtet ihrer Organisationsmodelle, nicht nur für den auf diese Weise begrenzten Bezirk örtlich zuständig. Die Aufgabenbereiche der Steuerfahndungsdienste als z.B. in Nordrhein-Westfalen angegliederte Dienststellen der Landes-FinB sind jedenfalls innerhalb des jeweiligen Bundeslandes vom Gesetz her nicht auf einen bestimmten örtlichen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Erklärungspflicht und Erklärungsfrist

Rz. 3 Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Im Gegensatz zu § 18 AO ist der Katalog des § 152 BewG abschließend. Ein Bedürfnis nach einem Auffangtatbestand vergleichbar dem § 18 Abs. 2 AO gibt es hier nicht, da § 151 Abs. 4 BewG klarstellt, dass ausländische Betriebe als Hauptanwendungsfall des § 18 Abs. 2 AO nicht dem gesonderten Feststellungsverfahren unterfallen. Gleiches soll auch gelten, wenn zum Vermögen e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Feststellung bei Betriebsgrundstücken

Rz. 13 Nachdem durch das ErbStRG v. 24.12.2008[67] der in § 95 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BewG enthaltene Ausschluss von Betriebsgrundstücken aus dem Betriebsvermögen gestrichen wurde, richtet sich die Zuordnung des Grundstückes zum Betrieb für Erwerbe ab dem 1.1.2009 nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (§ 15 Abs. 1 und 2 EStG). Wird der Betrieb vor dem 1.1.2009 erworben, ist nach § ...mehr