Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Anrechnung der Mindestgebühr

Rz. 28 Probleme können sich bei der Anrechnung der Mindestgebühr ergeben. Beispiel: Nachdem der Gläubiger den Schuldner selbst mehrfach zur Zahlung aufgefordert hat, beauftragt er einen Anwalt, in einem einfachen Schreiben den Schuldner letztmalig zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 250 EUR aufzufordern und für den Fall, dass keine Zahlung erfolge, Klage zu erheben. Für die auß...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrere Auftraggeber

Rz. 32 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, an die er Zahlungen zu erbringen hat, so kann er von jedem der einzelnen Auftraggeber nur die Hebegebühr nach dem Betrag verlangen, den er an ihn auszahlt. Ein Auftraggeber haftet nicht für Hebegebühren aus Zahlungen, die der Anwalt an einen anderen Auftraggeber weiterleitet (§ 7 Abs. 2 S. 2). Wird eine Summe an mehrere Auftra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verzug als besondere Anspruchsvoraussetzung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 5 Abs. 1 S. 2 knüpft an § 45 Abs. 2 an. Da der nach § 138 FamFG bzw. § 109 Abs. 3 bzw. § 119a Abs. 6 StVollzG beigeordnete oder nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellte Anwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nur erhält, wenn er den (vorrangig) zur Zahlung Verpflichteten in Verzug gesetzt hat (vgl. § 45 Rdn 43 ff.), kann auch ein Vorschussanspruch gegen die St...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Teilweise gemeinschaftliche Forderungen

Rz. 263 Haben die Auftraggeber den Anwalt zum Teil gemeinschaftlich beauftragt und zum Teil allein, ist ebenso zu rechnen wie in den vorstehenden Fällen. Beispiel: [244] A und B sind als Gesamtschuldner auf Zahlung von 10.000 EUR verklagt worden, B alleine außerdem auf Zahlung weiterer 6.000 EUR. Über die gesamten Forderungen wird mündlich verhandelt. Die Gesamtvergütung (nett...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 2. Gerichtliches Verfahren ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 250 Wird der Anwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung und Aufhebung der sofortigen Vollziehung beauftragt, so entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3102. Rz. 251 Auch im gerichtlichen Eilverfahren kann eine Terminsgebühr nach VV 3106 anfallen. Rz....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung (Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 5 Für die Berufungsbegründung erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. Dies gilt auch dann, wenn er mit der Einlegung der Berufung beauftragt war. Einlegung und Begründung zählen nach Anm. zu VV 4301 als dieselbe Angelegenheit. Der Gebührenrahmen bemisst sich nach VV 4300 Nr. 1. Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. ist, dass der Anwalt die Begründung ent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstreckung bei Anordnung nach Abs. 6 S. 3

Rz. 141 Das Gericht kann allerdings nach Abs. 6 S. 3 anordnen, dass sich die Wirkung des Abs. 6 S. 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken soll, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. Geschieht dies, dann kann der Anwalt auch in diesen Verfahren die dort entstandenen Gebühren und Auslagen verlangen. Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren

Rz. 65 Ist nach den vorstehenden Ausführungen Umsatzsteuer angefallen, so hat der Anwalt diese nach VV 7008 dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Rz. 66 Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt Kleinunternehmer ist und er sich nach § 19 Abs. 2 UStG dazu entschlossen hat, zur Umsatzsteuer zu optieren. Auch dann hat er die Umsatzsteuer dem Auftraggeber gemäß VV 7008 in Rechnung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Begründung der Revision (Nr. 1)

Rz. 3 Ebenso wie für die Begründung der Berufung (VV 4301 Nr. 2) erhält der Anwalt auch für die Anfertigung oder Unterzeichnung der Revisionsbegründung eine Vergütung. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren ist im Revisionsverfahren eine form- und fristgerechte Begründung erforderlich; sie ist Zulassungsvoraussetzung (§§ 344, 345 StPO). Für den Gebührentatbestand kommt es aller...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Pauschale Abrechnung

Rz. 64 Rechnet der Anwalt pauschal (VV 7002) ab, soll die Postentgeltpauschale ohne Nachprüfungsmöglichkeit zu berücksichtigen sein; einer Versicherung des Anwalts nach § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO bedürfe es nicht.[86] Dies ist jedoch nicht ganz zutreffend. Erforderlich ist auch in diesem Fall die Versicherung, dass überhaupt ein Entgelt angefallen ist.[87] Anderenfalls wäre nämli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Zwei Säumnistermine

Rz. 22 Die Entscheidung des BGH[25] bezieht sich auf einen Fall, in welchem der Anwalt zunächst in einem gerichtlichen Termin ein Versäumnisurteil erstreitet und sodann nach Einspruch des Beklagten in einem weiteren Verhandlungstermin, bei welchem der Anwalt wiederum anwesend ist, ein zweites Versäumnisurteil ergeht. Hier erhält der Anwalt für die Wahrnehmung des ersten Säum...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / D. Auslagen

Rz. 177 Die Auslagen im Verbundverfahren richten sich nach VV Teil 7, also den VV 7000 ff. Grundsätzlich gelten hier keine Besonderheiten. Zu beachten ist, jedoch, dass das gesamte Verbundverfahren eine Angelegenheit ist (§ 16 Nr. 4), was Bedeutung für die Dokumentenpauschale und die Postentgeltpauschale hat. Beispiel: Der Anwalt ist im Scheidungsverbundverfahren tätig. Für ...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3500 ff. / V. Beschwerden in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6

Rz. 9 Keine Anwendung finden die VV 3500 ff. darüber hinaus auf Beschwerden – auch nicht bei Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen – in:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 13 Der Gebührensatz beträgt 1,6 (sofern nicht VV 3201 anzuwenden ist). Rz. 14 Die volle 1,6-Gebühr nach VV 3200 entsteht, wie sich im Umkehrschluss aus Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3201 ergibt, sobald der Anwalt Insoweit kann auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) PKH/VKH mit Zahlungsbestimmung

Rz. 197 Bei einer Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung hat der Rechtspfleger zu beachten, dass ein Anspruchsübergang nach § 59 ausscheidet, soweit die von der Staatskasse an den beigeordneten Anwalt geleistete Vergütung durch Zahlungen der Partei (§ 120 ZPO) gedeckt ist. Variante 2: Es ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerdegegner

Rz. 36 Gleiches gilt für den Anwalt des Beschwerdegegners. Es ist dabei unerheblich, wie der Auftraggeber von dem Beschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat. Der Anwalt verdient daher auch dann die Verfahrensgebühr, wenn weder ihm noch dem Mandanten die Beschwerdeschrift zugestellt worden ist, sondern er oder der Mandant nur zufällig von dem Verfahren Kenntnis erhalten haben....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anzahl der Gläubiger

Rz. 24 Erforderlich ist auch hier nicht, dass der Anwalt gegenüber mehreren Gläubigern tätig geworden ist und eine Einigung erzielt hat.[40] VV 2508 ist also auch dann anwendbar,[41] wennmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 89 Bis zum 31.12.1999 hatte die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts erhebliche praktische Bedeutung. Mit dem Wegfall des Postulationszwangs vor den Landgerichten hat nicht nur die Einschaltung eines Verkehrsanwalts selbst weitgehend an Bedeutung verloren, sondern gleichzeitig auch die Frage seiner Erstattungsfähigkeit. Im Gegensatz zur frühere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 32 Beim ersten Kriterium des Abs. 1 ist im Wesentlichen der mit der Ausführung des Mandats verbundene zeitliche Aufwand zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die tatsächlich erbrachte, nicht auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Anwalts.[24] Relevant sind dabei nicht nur die effektiven Bearbeitungszeiträume für die Aktenbearbeitung, die Wahrnehmung von außerger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Unverzügliche Geltendmachung

Rz. 16 Will der beigeordnete Anwalt seine ausstehende Vergütung von der Staatskasse verlangen oder sich diesen Weg jedenfalls offen halten, hat er seine Berechnung des Anspruchs unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Gerichtsakte mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch nicht sanktioniert, zumal der Zeitpunkt ihrer Entstehung vom Willen des Anwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Änderung von anderen Kostengesetzen

Rz. 111 Soweit sich in anderen Kostengesetzen, auf die das RVG Bezug nimmt, Änderungen ergeben, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Abs. 1 S. 3). Es kommt also auch hier grundsätzlich auf den Tag der Auftragserteilung an bzw. im Rechtsmittelverfahren ggf. auf den Tag der Einlegung des Rechtsmittels.[44] Rz. 112 Beispiel: Abweichende Wertfestsetzung für den Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebühren

Rz. 11 Bei der Gebühr nach VV 2200 handelt es sich um eine (Teil-)Erfolgsgebühr. Die vollen Gebühren nach VV 2200 entstehen nur, wenn das Einvernehmen auch hergestellt wird. Kommt es nicht zum Einvernehmen, erhält der Anwalt nur eine geringere Vergütung nach VV 2201. Rz. 12 Die Vorschriften der VV 2200, 2201 sehen zwei Gebührentatbestände vor: In VV 2200 ist die Vergütung ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Zahlung eines Gesamtschuldners

Rz. 264 Zahlt einer der als Gesamtschuldner haftenden Auftraggeber, so ist die Zahlung zunächst auf die Einzelhaftung zu verrechnen und erst dann, wenn dieser Anteil getilgt ist, auf die Gesamtschuld. Dies ergibt sich aus § 366 Abs. 2 BGB, wonach die Verrechnung zunächst auf die weniger sichere Forderung zu erfolgen hat.[246] Weniger sicher ist aber diejenige Forderung, für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Begriff der Angelegenheit

Rz. 19 Der Begriff der Angelegenheit hat für die Geschäftsbesorgung des Anwalts zentrale Bedeutung, weil hierdurch der mit dem Auftrag individuell festgelegte Rahmen der Interessenvertretung beschrieben wird (vgl. § 15 Rdn 23 ff.). Er braucht nicht von vornherein bestimmt zu werden, sondern unterliegt einer zeitnahen nachträglichen Erweiterung. Gem. § 15 Abs. 5 S. 2 gilt die...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / I. Überblick

Rz. 181 Gem. § 48 Abs. 1 bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs des Anwalts nach den Beschlüssen des Gerichts, durch die Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist. Zu beachten sind im Verbundverfahren allerdings einige Besonderheiten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im Strafvollstreckungsverfahren

Rz. 127 Abs. 6 S. 1 und 2 gelten auch im Rahmen der Strafvollstreckung. Der Anwendungsbereich ist hier allerdings gering, da es kein vorbereitendes Verfahren gibt und in der Strafvollstreckung sämtliche Gebühren nur einmal anfallen. Rz. 128 Da es sich bei der Verfahrensgebühr um eine "Dauergebühr" handelt, hat hier die Rückwirkungsfiktion allenfalls Bedeutung für eine Termins...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / C. Mischfälle

Rz. 189 Möglich ist auch, dass es zu sog. "Mischfällen" kommt, also zu Fällen, in denen nur ein Teil des Gegenstands anhängig ist, der andere aber nicht. Ebenso kann es vorkommen, dass zwar alle Gegenstände anhängig sind, jedoch in verschiedenen Instanzen. In allen diesen Fällen ist der jeweilige Gebührensatz aus dem jeweiligen Teilwert zu ermitteln und sodann nach § 15 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Erhöhung der Verfahrensgebühr/Verfahrensdifferenzgebühr

Rz. 179 Wird in einem Verfahren nach VV Teil 3 auch über nicht anhängige Gegenstände eine Einigung geschlossen, protokolliert oder wird dort nur über dort nicht anhängige Gegenstände erörtert oder verhandelt wird, entsteht aus dem Mehrwert wiederum eine Verfahrensgebühr. Rz. 180 In einigen Verfahren wird insoweit nicht differenziert, so dass die volle Verfahrensgebühr anfällt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Die 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1003

Rz. 156 Ist über den Gegenstand, der der Einigung zugrunde liegt, ein gerichtliches Verfahren anhängig (ausgenommen ein selbstständiges Beweisverfahren oder ein darauf gerichtetes Prozesskostenhilfeverfahren), so reduziert sich die Einigungsgebühr nach VV 1003 auf 1,0 (Ausnahme wiederum VV 1004). Der Gegenstand muss nicht in dem Verfahren anhängig sein, in dem die Einigung g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Auslagen nach VV 7000 ff.

Rz. 134 Auslagen nach VV 7000 ff. sind festsetzbar, da diese einen Teil der Vergütung bilden (vgl. § 1 Abs. 1). Insbesondere ist die Umsatzsteuer (VV 7008) festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss der Anwalt nicht abgeben. Auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nämlich nicht an, da es hie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entzug der Zulassung

Rz. 33 Wird dem bisherigen Anwalt die Zulassung entzogen und beauftragt der Mandant einen neuen Anwalt, soll die Erstattungsfähigkeit aus den gleichen Erwägungen (siehe Rdn 37) nicht gegeben sein.[20] Auch dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da das Fehlverhalten des Anwalts der erstattungsberechtigten Partei nicht angerechnet werden darf.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Weiterleitung von Kosten an Gericht oder Behörde

Rz. 34 Eine Hebegebühr fällt nicht an, wenn Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet werden. Obwohl vom Wortlaut nicht gedeckt, wird man auch die Weiterleitung von Kosten an den Gerichtsvollzieher unter diese Vorschrift fassen müssen. Rz. 35 Unter Kosten i.S.d. Vorschrift sind Gebühren und Auslagen des Anwalts (§ 1 Abs. S. 1), des Gerichts (§ 1 GKG) oder einer B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anspruchsgrundlage

Rz. 99 Soweit die gezahlten Vorschüsse nicht verbraucht sind, steht dem Auftraggeber ein Rückzahlungsanspruch zu. Häufig wird der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses auf Bereicherungsrecht gestützt. Ein solcher Anspruch dürfte wohl auch gegeben sein, da mit Beendigung des Mandats der Vergütungsanspruch des Anwalts feststeht und daher ein Recht zum B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Ab- oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten (Anm. Abs. 4)

Rz. 41 Die Hebegebühr fällt nach Anm. Abs. 4 auch dann an, wenn der Anwalt Wertpapiere oder Kostbarkeiten entgegennimmt und diese an den Auftraggeber oder Dritte ab- oder zurückliefert. Rz. 42 Unter Wertpapieren i.S.d. Anm. Abs. 4 sind Urkunden zu verstehen, die als Träger einer Forderung einen bestimmten Wert haben.[36] Rz. 43 Hauptanwendungsfall der Anm. Abs. 4 sind Schecks ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Unechte Streitgenossenschaft

Rz. 93 Soweit die Streitgenossen verschiedener Gegenstände wegen gemeinsam vertreten werden (unechte Streitgenossenschaft), kann ihre wertanteilige Beteiligung an den Gesamtkosten der anwaltlichen Vertretung erheblich differieren. Wird sie gleichwohl – mit der Rechtsprechung des BGH[112] – dem Erstattungsanspruch des obsiegenden Streitgenossen zugrunde gelegt, so muss darauf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Weitere nicht geregelte Anwendungsfälle

Rz. 123 Über den Wortlaut hinaus ist Abs. 2 auch dann anzuwenden, wenn es sich bei der anzurechnenden Gebühr nicht um eine Rahmengebühr handelt. Dass auch ein solcher Fall vorkommen kann, hat der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht. Rz. 124 Beispiel: Der Anwalt wird vom Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe in einer sozialrechtlichen Angelegenheit beauftragt, gegen den ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Aufhebung der Beiordnung

Rz. 47 Liegen wichtige Gründe für eine Entpflichtung des Anwalts vor, so kann das Gericht die Beiordnung aufheben (§ 48 Abs. 2 BRAO), auch wenn es weiterhin einer anwaltlichen Vertretung der Partei bedarf. Mit dem Aufhebungsbeschluss endet die Beiordnung und können weitere Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nicht mehr entstehen. Wird ein neuer Anwalt beigeordnet, so w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fehlerhafte Beiordnung im Festsetzungsverfahren (§ 55)

Rz. 31 Eine nichtige Beiordnung oder Bestellung ist im Festsetzungsverfahren (§ 55) so zu behandeln, als wäre sie nicht vorgenommen worden. Eine nur fehlerhafte Beiordnung oder Bestellung ist so hinzunehmen, wie sie vorgenommen worden ist.[37] Unklarheiten sind im Zweifel zugunsten des Anwalts auszulegen. Das Erklärungsrisiko liegt bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Verweisung auf andere Vorschriften (Abs. 1 S. 6)

Rz. 23 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist. Bedeutung hat dies vor allem für Änderung von Wertvorschriften des GKG, des FamGKG oder des GNotKG etc., auf die § 23 Abs. 1 und 3 verweist. Rz. 24 Ist also vor dem 1.1.2021 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 erteilt worden, dann gelten ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wirksame Beiordnung oder Bestellung als Rechtsgrundlage

Rz. 30 Zunächst muss eine wirksame Beiordnung oder Bestellung vorliegen. Diese brauchen nicht fehlerfrei zu sein. Es reicht, wenn sie zugunsten des beigeordneten oder bestellten Anwalts als Rechtsgrundlage für das Eingreifen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse Geltung beanspruchen können. Das ist bereits der Fall, wenn kein Nichtigkeitsgrund vorliegt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Grundsatz (Abs. 1 S. 3)

Rz. 21 Stehen einem beigeordneten oder bestellten Anwalt Ansprüche gegen die Staatskasse zu, ohne dass ein vorheriger Auftrag des Mandanten zugrunde liegt, wird auf das Datum der Beiordnung oder der Bestellung abgestellt. Das gilt dann auch, wenn später nachträglich noch ein Auftrag des Mandanten erteilt wird (Abs. 1 S. 5). Beispiel: Der Anwalt ist im Dezember 2020 als Pflic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Festsetzung

Rz. 148 Allein aufgrund des Bewilligungsbeschlusses des OLG oder des BGH ist eine Auszahlung der Pauschvergütung nicht möglich. Diese muss vielmehr, ebenso wie die Pflichtverteidigervergütung, nach § 55 auf Antrag festgesetzt werden. Zuständig für die Festsetzung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 S. 1). Rz. 149 Ebenso wie bei dem Antrag auf Festsetzung de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Revisionserwiderung (Nr. 2)

Rz. 7 Ist der Anwalt damit beauftragt, die Antwort auf die Revision des Staatsanwalts, des Neben- oder Privatklägers oder anderen Beteiligten (vgl. VV Vorb. 4 Abs. 1) anzufertigen oder zu unterzeichnen, so erhält er eine Gebühr nach Nr. 2. Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2 ist wiederum, dass der Anwalt die Begründung entwirft, auch wenn sie dann von einem anderen Anwalt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Private Angelegenheit

Rz. 43 Wird der Anwalt für sich selbst in einer privaten Sache tätig, also nicht betriebsbezogen, ist seine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen jedoch nicht von der fiktiven Vergütung erhoben, die der Anwalt nach dem RVG gegenüber einem Mandanten abrechnen könnte, sondern von den tatsächlichen Kosten, die dem Anwalt in seinem Prozess entst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Die Berechnung

Rz. 53 Aus der Selbstständigkeit der beiden Gebühren folgt, dass der Anwalt an sich beide Gebühren auch gesondert ungekürzt in Rechnung stellen kann. Soweit die eine Gebühr gezahlt wird, erlischt damit die andere Gebühr in Höhe des Anrechnungsbetrages. Insoweit müsste dann die zweite Rechnung teilweise wieder storniert werden. Um diesen Buchhaltungsaufwand zu vermeiden, soll...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auftrag

Rz. 27 Entscheidendes Kriterium ist der erteilte Auftrag. Es kommt nicht darauf an, auf welche Rechte und Rechtsverhältnisse und Gegenstände sich die Tätigkeit des Anwalts tatsächlich bezogen hat. Es muss vielmehr auch ein Auftrag hierzu vorgelegen haben. Überschreitet der Anwalt seinen Auftrag, erweitert sich damit nicht der Gegenstandswert. Dieser kann sich immer nur in de...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / [Ohne Titel]

In Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen entstehen für den Anwalt wie in Straf- und Bußgeldsachen Betragsrahmengebühren. Dabei kann auch ein Verfahrenspfleger, der in diesen Verfahren stets zu bestellen ist, nach dem RVG abrechnen, wenn er Anwalt ist und anwaltsspezifische Leistungen erbringt. Die in diesen Verfahren entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten sollen n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wahlrecht der Staatskasse: Partei und/oder erstattungspflichtiger Gegner

Rz. 13 Besteht neben dem Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei auch ein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner, so gehen beide Forderungen gleichermaßen und nebeneinander jeweils bis zu derselben Höhe auf die Staatskasse über, wie diese den Anwalt (ohne Deckung) befriedigt. Sie kann beide Forderungen (alternativ oder kumulativ) im ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verschiedene Einzelinteressen

Rz. 16 Hat der Anwalt mindestens zwei Auftraggeber, ist insoweit S. 1 Genüge getan und die Möglichkeit eröffnet, die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr nach der Anzahl der Mandanten zu erhöhen, falls auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Ob nur eine Einzelvertretung vorliegt oder mindestens eine weitere Person hinzutritt und damit eine Mehrfachvertretung gegeben ist,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Gegenstandswert

Rz. 197 Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr berechnet sich nicht danach, auf welche Leistungen sich die Parteien verständigt haben, sondern allein nach dem Wert derjenigen Gegenstände, über die sie sich geeinigt haben.[170] Hinsichtlich der Wertberechnung gelten die §§ 22 ff. Wird die Einigung in einem Verfahren vor dem Nachlassgericht getroffen, richtet sich der Geg...mehr