Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Höhe der Gebühr

Rz. 52 Die Höhe der Gebühr berechnet sich in den Fällen der Nr. 1 bis 3 nach dem Nominalbetrag der Aus- oder Rückzahlung zuzüglich eventuell bereits entnommener Hebegebühren (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2). Zinsen und sonstige Nebenforderungen – ausgenommen Kosten nach Anm. Abs. 5 – werden entgegen § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG in vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Vorschriften der VV 4136 ff. sind nicht auf den Verteidiger beschränkt, sondern gelten für jeden Anwalt, der einen Beteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt, also:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Protokollierungstermin (Anm. Abs. 3)

Rz. 86 Durch die Regelung in Anm. Abs. 3 ist klargestellt, dass eine Terminsgebühr nicht hinsichtlich solcher Ansprüche anfällt, die Beispiel 1: Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklären die Anwälte nach Aufruf der Sache...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorschüsse und Zahlungen in Angelegenheiten nach VV Teil 4–6 (Abs. 3)

Rz. 30 Die Anrechnung nach Abs. 3 ist vergleichbar mit der in Abs. 2, jedoch erweitert um den Gesichtspunkt der Ausgleichspflicht bei Überzahlung des Anwalts. Diese Pflicht besteht selbstverständlich auch in Verfahren nach VV Teil 3, wenn sich nach Auskehr einer festgesetzten Vergütung aus der Staatskasse ergeben sollte, dass der Anwalt durch weitere Zahlungseingänge insgesa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Form und Inhalt der Entscheidung

Rz. 95 Das Gericht entscheidet über den Bewilligungsantrag durch Beschluss. Das OLG entscheidet mit einem Richter (Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1). Er hat die Sache dem Senat in der Besetzung von drei Richtern zu übertragen, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 2). Rz. 96 Der Beschluss ist unanfechtbar. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pflichtverteidiger

Rz. 20 Der dem Verurteilten bestellte Pflichtverteidiger oder ein ihm anderweitig beigeordneter Anwalt – ggf. für Tätigkeiten nach VV 4302 Nr. 2 – hat in einer Gnadensache keinen Anspruch gegen die Staatskasse.[26] Die Bestellung oder Beiordnung in der Hauptsache erstreckt sich nicht auch auf ein Gnadenverfahren. Eine selbstständige Beiordnung oder Bestellung für das Gnadenv...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 103 In Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung eines Arrests erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühren der VV 3100 ff., und zwar auch hier gesondert neben den Gebühren der Hauptsache (§ 17 Nr. 4 Buchst. d). Diese Gebühren entstehen aber nicht, soweit der Anwalt die Gebühren bereits im Anordnungsverfahren verdient hat, da das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / I. Überblick

Rz. 281 In einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem FG erhält der Anwalt ebenso wie in der Hauptsche die erhöhten Gebühren eines Berufungsverfahrens nach den VV 3200 ff. (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1).[88] Rz. 282 Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 und 2 GKG. Hier ist der Mindestwert des § 52 Abs. 4 GKG nicht anzuwenden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Auslagen

Rz. 84 Neben den Gebühren nach VV 6300 ff. erhält der beigeordnete Anwalt auch seine Auslagen aus der Staatskasse ersetzt (§§ 45, 46). Hierzu zählen insbesondere Reisekosten zu dem untergebrachten Betroffenen. Gleiches gilt für Reisekosten zum behandelnden Arzt, um mit ihm die Sache zu besprechen. Der beigeordnete Anwalt kann nicht auf fernmündliche Nachfragen verwiesen werd...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / VII. Bloße Protokollierung nicht anhängiger Gegenstände

Rz. 56 Wird vom Anwalt lediglich eine von den Eheleuten bereits selbst geschlossene Einigung über nicht anhängige Gegenstände protokolliert, entsteht für den Anwalt keine Einigungsgebühr. Er erhält auch keine Terminsgebühr (Anm. Abs. 3 zu VV 3104). Es entsteht lediglich die Verfahrensdifferenzgebühr nach VV 3101 Nr. 2 für die Protokollierung. Deren Wert richtet sich nach dem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Vorzeitige Auftragsbeendigung/Kenntnis von Zahlung

Rz. 16 Eine vorzeitige Erledigung des Vollstreckungsauftrags führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr i.S.v. VV 3101 Nr. 1, weil es in der Zwangsvollstreckung keine entsprechende Ermäßigungsvorschrift gibt. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr des Anwalts entfällt auch nicht dadurch, dass der Schuldner freiwillig leistet oder der Mandant letztlich doch von der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidiger

Rz. 174 Auch für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts,[119] des Pflichtverteidigers[120] und des dem Nebenkläger beigeordneten Anwalts[121] gilt die Vorschrift des Abs. 1. Die Ansprüche gegen die Staatskasse verjähren ebenfalls nach § 195 BGB in drei Jahren. Das gilt auch für die Pauschvergütung nach §§ 42, 51[122] (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 155 Die Regeln der Kostentragungspflicht sind sensibel. Sie gehören mit zur Streitkultur und werden in dieser Bedeutung von den Entscheidungsträgern oft unterschätzt.[279] Während die Parteien der Kostenverteilung und Kostenfestsetzung häufig großes Gewicht beimessen, werden diese Aufgaben von den staatlichen Institutionen in aller Regel nur als lästig empfunden. Viele V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Höhe der Gebühr

Rz. 6 Ebenso wie nach bisherigem Recht findet eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt. Der Anwalt erhält danach im Verfahren vor dem Amtsgericht im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrere Auftraggeber

Rz. 15 Vertritt der Anwalt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich hinsichtlich desselben Gegenstandes, also z.B. bei Gesamtgläubigern, dann erhöht sich die 0,5-Gebühr nach VV 1008.[9] Die Erhöhung beträgt 0,3 je weiteren Auftraggeber, so dass der Anwalt bei Vertretung von zwei Auftraggebern 0,8 erhält. Gleiches gilt für den Anwalt des A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Vorgerichtliche Tätigkeit und Anrechnung auf die Gebühren der VV 4143, 4144

Rz. 58 Wird der Anwalt außergerichtlich beauftragt, die Ersatzansprüche des Geschädigten geltend zu machen, so ist zu differenzieren: Rz. 59 Hat der Anwalt nur den Auftrag, nach der zu erwartenden Anklageerhebung die Ansprüche gemäß § 403 StPO geltend zu machen, so richtet sich insoweit seine Vergütung nach VV 4143. Allerdings liegt lediglich ein bedingter Auftrag vor. Kommt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Begrenzung der Anrechnung

Rz. 73 Kommt die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei dem ersten nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nicht voll zum Tragen, weil der Gebührensatz der ersten nachfolgenden Angelegenheit unterhalb des anzurechnenden Gebührensatzes liegt, so ist die Anrechnung zu beschränken. Es kann nicht mehr angerechnet werden, als der Anwalt in der nachfolgenden Angelegenheit erhält. Die An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift des § 42 kommt zunächst einmal nur für den Wahlanwalt in Betracht, also fürmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anmeldung nach Zahlung des Haftungsanteils durch einen Streitgenossen

Rz. 76 Sollte der anmeldende Streitgenosse seinen Haftungsanteil nach Abs. 2 dem Anwalt bereits gezahlt haben, so ist ihm – wie die Anmeldung zeigt – daran gelegen, diesen vom Gegner zu erhalten. Das ist sowohl in seinem als auch i.S.d. anderen Streitgenossen, weil diesen dann interne Ausgleichungsleistungen erspart bleiben. Nach einer Ansicht des BGH [98] soll er sich indes ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt, VV 5101, 5103, 5105

Rz. 2 Nach VV Vorb. 5 Abs. 2 erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr, die die gesamte Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren abgilt einschließlich eventueller Anträge auf gerichtliche Entscheidung, allerdings mit Ausnahme der Wahrnehmung von Terminen, für die eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist (VV 5102, 5104, 5106). Die Höhe dieser Verfahrensgebühren ist in den VV 5101,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrfache hintereinander folgende Anrechnungen

Rz. 64 Folgen mehrere Anrechnungsvorgänge hintereinander (sog. "Kettenanrechnungen"), wird zum Teil die Auffassung vertreten, anzurechnen sei nur das nach Anrechnung verbleibende Gebührenaufkommen, da ja nicht mehr angerechnet werden könne, als der Anwalt erhalten habe. Dies ist jedoch unzutreffend und widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 15a Abs. 1, wonach jede Gebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erhöhung der Umsatzsteuer zwischen Vorschuss und Fälligkeit

Rz. 76 Da es für die Bemessung des Steuersatzes auf den Tag der Leistung bzw. das Ende des Leistungszeitraums, also die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 ankommt, müssen Vorschüsse nachversteuert werden, wenn sich nach Zahlung des Vorschusses, aber vor Fälligkeit (§ 8 Abs. 1) der Umsatzsteuersatz erhöht. Der Anwalt kann dann beim Auftraggeber noch nachliquidieren...mehr

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Anhang VI. Das Quotenvorrec... / D. Fazit

Rz. 33 Ist der Anwalt im Rahmen seines Mandats auch damit betraut, die Abrechnung mit dem Rechtschutzversicherer vorzunehmen, muss er unbedingt das Quotenvorrecht berücksichtigen. Soweit es zu einer Kostenverteilung kommt, kann der Anwalt für den Mandaten in den meisten Fällen eine nach den ARB vereinbarte Selbstbeteiligung und auch nicht gedeckte Kosten vorab im Wege der Ko...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Die Vergütung

Rz. 92 Die Vergütung für Erinnerungen, Anträge auf gerichtliche Entscheidung, Beschwerden und sofortige Beschwerden im Kostenfestsetzungsverfahren sowie im Verfahren gegen den Kostenansatz sind in VV Teil 3 Abschnitt 5 geregelt (VV 3500 ff.). Das gilt auch in den Verfahren, in denen Beschwerden ansonsten durch die Gebühren in der Hauptsache abgegolten werden, z.B. in Straf- ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vereinbarte Vergütung

Rz. 109 Auch für vereinbarte Vergütungen gilt grundsätzlich § 9. Diese Vorschrift ist in Abschnitt 1 des RVG "Allgemeine Vorschriften" enthalten und gilt daher für sämtliche Vergütungen, nicht nur für die gesetzliche Vergütung.[74] Auch im Falle einer Vergütungsvereinbarung können daher grundsätzlich Vorschüsse vom Auftraggeber verlangt werden. Zweifelhaft ist allerdings, ob ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Eingezogene Beträge übersteigen Kosten der Staatskasse

Rz. 11 Von der Staatskasse eingezogene Beträge sollen zuvorderst dieser selbst zugutekommen. Erst wenn die Ansprüche der Staatskasse auf Regulierung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und von ihr bezahlten Anwaltskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sämtlich abgedeckt sind, bilden die weiteren Einnahmen einen Überschuss, auf den der beigeo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Betroffene Gebühren

Rz. 26 Die Vorschrift des § 31b gilt in erster Linie für die Einigungsgebühr der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000. Sie kann je nach Auftrag aber auch für weitere Gebühren gelten. Rz. 27 So kann sich auch die Gebühr der VV 3309 nur nach § 31b bemessen, wenn der Auftrag nur auf das Aushandeln einer Zahlungsvereinbarung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu VV 1000 gerichtet war. Be...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / II. Verfahrensgebühr

Rz. 7 Im selbstständigen Beweisverfahren erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie im ordentlichen Rechtsstreit, also die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, nach den VV 3100 ff. Rz. 8 Es entsteht zunächst einmal die 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100. Erledigt sich das Beweisverfahren vorzeitig, gilt auch hier VV 3101 Nr. 1. Die Verfahrensgebühr reduziert sich auf 0,8. Rz....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Tatbestand

Rz. 28 Abs. 3 regelt die Konfliktfälle, in denen mehrere Anwälte beigeordnet worden sind und die eingezogenen Beträge nicht ausreichen, um allen die volle Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) zukommen zu lassen. Er ist also nicht einschlägig, wenn jeder Anwalt, der noch einen Restanspruch bis zur vollen Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) hat, aus dem Überschuss über die Grundk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Begrenzung nach § 15 Abs. 3?

Rz. 17 Umstritten ist, ob eine Begrenzung der Gebührenhöhe nach § 15 Abs. 3 vorzunehmen ist. Beispiel: [10] Der Beklagte wird zur Zahlung von 40.000 EUR verurteilt. Hiergegen legt er Berufung ein, soweit er zur Zahlung eines höheren Betrages als 10.000 EUR verurteilt worden ist. Der Anwalt des Klägers beantragt daraufhin auftragsgemäß die Zurückweisung der Berufung. Darüber h...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Keine Berufung auf Wegfall der Bereicherung

Rz. 191 Auf Entreicherung bzw. den Wegfall der Bereicherung kann sich der Anwalt bei der Rückforderung eines unberechtigt festgesetzten Betrages und eines auf Rechtsmittel der Staatskasse neu festgesetzten Betrages nicht berufen. Das Recht der Staatskasse auf (teilweise) Rückforderung infolge – geringerer – Neufestsetzung oder fehlender Festsetzung ist ein öffentlich-rechtli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4301 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 44 EUR bis 506 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 275 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 220 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zahlungsanzeige (Abs. 5 S. 2)

Rz. 173 Werden die Gerichtskosten, die der PKH-Partei zuzuordnen sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO), die an den beigeordneten Anwalt gezahlte Grundvergütung (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO) sowie eine etwaige Zweitschuldnerhaftung der PKH-Partei (vgl. Rdn 2)[350] durch den Endbetrag gedeckt (vgl. Rdn 2)[351] und verbleibt darüber hinaus noch ein Überschuss, so ist es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Differenzterminsgebühr

Rz. 22 Weiterhin entsteht eine Differenzterminsgebühr (vgl. VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104). Die Höhe richtet sich nach dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist. Die Gebührensätze der Terminsgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren und der Differenzterminsgebühr sind damit gleich hoch. Die Terminsgebühr bzw. Differenzterminsgebühr entsteht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kosten für Informationsbeschaffung

Rz. 45 Gelangt der beigeordnete oder bestellte Anwalt zu der Erkenntnis, dass die vertretene Rechtsposition auf der Grundlage des vorhandenen Sach- und Streitstandes voraussichtlich nicht durchgreifen wird, gehört es mit zu seinen Aufgaben, etwaige Möglichkeiten der Informationsbeschaffung aufzuzeigen sowie danach zu beurteilen, ob und mit welchem Aufwand sich die von ihm fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mitwirkung

Rz. 127 Der Anwalt muss beim Abschluss der Einigung mitgewirkt haben. Bei diesem Tatbestandsmerkmal dürften sich in der Regel keine Probleme ergeben. In welcher Form der Anwalt an dem Abschluss mitgewirkt hat, ist für die Einigungsgebühr unerheblich. Anm. Abs. 2 nennt insoweit nur beispielhaft die Mitwirkung an Einigungsverhandlungen. Es reicht hier jegliche Tätigkeit aus, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Bestellungen und sonstige Beiordnungen

Rz. 7 Bei den Bestellungen oder sonstigen Beiordnungen finden sich zwar gelegentlich Vorschriften, die den Umfang des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen Anwalt und anordnender Körperschaft konkretisieren (vgl. Abs. 6). Häufig hat der Gesetzgeber sich damit aber nicht näher auseinander gesetzt, so dass hier im Zweifel darauf zurückgegriffen werden muss, wesha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bloße Rechtsmitteleinlegung und Begründung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Rz. 23 Eine weitere Ermäßigung sieht Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu VV 3201 vor. Diese Vorschrift bezieht sich auf alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch auf Familiensachen. Danach ist eine ermäßigte Verfahrensgebühr anzunehmen, wenn es bei einem einseitigen Beschwerdeverfahren verbleibt und das Gericht nach Einlegung und Begründung der Beschwerde unmittelbar entscheide...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vereinbarungen

Rz. 11 Anwalt und Auftraggeber können über die Fälligkeit der Vergütung eine Vereinbarung treffen. Diese geht dann der Vorschrift des Abs. 1 vor. Rz. 12 Die Vereinbarung einer vorzeitigen Fälligkeit muss nicht den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 entsprechen, da sie nicht zu einer höheren Vergütung führt.[10] Geschuldet bleibt nach wie vor die gesetzliche Vergütung, wenn au...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / F. Abrechnung bei verschiedenen Angelegenheiten mit Anrechnung

Rz. 22 Problematisch sind Anrechnungsfälle. Die Problematik liegt hier darin, dass hinsichtlich der verschiedenen Angelegenheiten unterschiedliche Steuersätze gelten können. Das Ergebnis der Abrechnung hängt dann davon ab, wo die Anrechnung berücksichtigt wird. Dies ist m.E. aber letztlich keine steuerrechtliche Frage, sondern eine vergütungsrechtliche Frage, deren Lösung im ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens

Rz. 82 Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 VV 2 erhält der Anwalt eine Terminsgebühr auch dann, wenn er mit dem Gegner oder dessen Anwalt eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt. Dabei muss es sich nicht einmal um anhängige Gegenstände handeln. Beispiel: Die Scheidung ist eingereicht (Werte: Ehesache 9.000.00 EUR; Versorgungsausgleich 2.700 EUR). Später ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Besondere Angelegenheiten

Rz. 25 Jedes Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten nach VV Teil 3 gilt als eigene Angelegenheit i.S.d. §§ 18 Abs. 1 Nr. 3, 17 Nr. 1 (Ausnahme § 16 Nr. 10). Das bedeutet, dass der Anwalt die Verfahrensgebühr nicht nur neben den Gebühren des Ausgangsverfahrens, also als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter neben der Verfahrensgebühr (VV 3100) erhält,[41] sondern auch, das...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 54 Umstritten war bislang die Frage der Kostenerstattung. Nach früherer Ansicht der Rspr.[10] sollten Kosten des deutschen Anwalts für die Herstellung des Einvernehmens nur insoweit erstattungsfähig sein, als sie die Kosten nicht übersteigen, die bei unmittelbarer Beauftragung eines deutschen Anwalts entstanden wären, also gegebenenfalls einschließlich Informationskosten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Keine Terminsgebühr vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung

Rz. 18 Nicht ausreichend ist dagegen, dass die Parteien außergerichtliche Besprechungen führen und dann erst die mündliche Verhandlung anberaumt wird. Die zuvor geführten Besprechungen lösen dann nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nur die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3113 aus. Nimmt der Anwalt dann an der späteren Verhandlung nicht teil oder kommt es nicht mehr zur Verhandlung o...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrvergleichsversuch

Rz. 23 Wird im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren über nicht anhängige Gegenstände lediglich verhandelt, entsteht ebenso die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3337 mit einem Gebührensatz von 0,5. Ebenso entsteht bei Einigungsverhandlungen die Differenzterminsgebühr VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104. Beispiel: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bedeutung von § 7

Rz. 21 VV 1008 findet Anwendung, wenn mehrere Personen Auftraggeber i.S.v. § 7 sind und dementsprechend die Vergütung schulden, aber auch dann, wenn nur ein Auftraggeber i.S.v. § 7 existiert, dieser aber mehrere Personen vertritt und der Anwalt daher für mehrere Personen tätig wird (vgl. VV 1008 Rdn 6 ff.). Denn auch bei dieser Konstellation fällt für den Anwalt Mehrarbeit a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Es ist unklar, ob die Vergütungsvereinbarung wirksam ist

Rz. 76 Probleme treten auf, wenn die Parteien darüber streiten, ob die Vergütungsvereinbarung nichtig ist. Der Anwalt gerät dann in ein Dilemma. Er läuft Gefahr, dass er im Rechtsstreit später völlig unterliegt, nämlichmehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / b) Verfahrensgebühr

Rz. 216 Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100). In erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG oder dem OVG bestimmt sich die Verfahrensgebühr nach VV 3300 Nr. 2 und beträgt 1,6. Rz. 217 Ist der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowohl außergerichtlich (§ 80 Abs. 4 VwGO...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Fälle des § 138 FamFG und des § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO

Rz. 40 Der im Fall einer Beiordnung des Anwalts gem. § 138 FamFG oder seiner Bestellung gem. § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO nach Zahlung der Staatskasse auf diese übergegangene Anspruch des Anwalts gegen den oder die Vertretenen hat für das Ziel einer Kostenfreistellung der Staatskasse grundsätzlich die nämliche Bedeutung wie das übergegangene Beitreibungsrecht des Anwalts gegen den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Teilweise Verjährung

Rz. 153 Ebenso wie die Vergütung nur teilweise fällig werden kann, kann auch die Verjährung nur hinsichtlich eines Teils eintreten. Dies wird oft bei Teilurteilen oder Vorabentscheidungen nach § 137 FamFG übersehen. Beispiel 1: Auf die Klage in Höhe von 25.000 EUR erging im Jahr 2016 ein Teilurteil über 20.000 EUR. Das Schlussurteil wurde erst in 2017 verkündet. Die Fälligkei...mehr