Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 39 Dem Anwalt muss der Auftrag erteilt worden sein, die Partei in einem Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 zu vertreten oder in einem solchen Termin die Rechte der Partei wahrzunehmen. Entscheidend ist der Auftrag. Der Anwalt muss beauftragt sein, selbst an dem Termin teilzunehmen. Insoweit gilt das Gleiche wie zu VV 3104. Nach wie vor nicht ausreichend ist es daher, wenn der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wirksame Beiordnung oder Bestellung als Rechtsgrundlage

Rz. 30 Zunächst muss eine wirksame Beiordnung oder Bestellung vorliegen. Diese brauchen nicht fehlerfrei zu sein. Es reicht, wenn sie zugunsten des beigeordneten oder bestellten Anwalts als Rechtsgrundlage für das Eingreifen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse Geltung beanspruchen können. Das ist bereits der Fall, wenn kein Nichtigkeitsgrund vorliegt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Freiwilliges Ausscheiden aus der Anwaltschaft

Rz. 29 Scheidet der Anwalt aus der Anwaltschaft aus, so ist der Wechsel ebenfalls stets notwendig. Zum Teil stellt die Rspr. darauf ab, ob die Entscheidung, die Anwaltszulassung aufzugeben, aus beachtenswerten Gründen erfolgt ist,[14] was im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei.[15] Dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da die persönliche Entscheidung des An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Die Auszahlung erfolgt in Teilbeträgen

Rz. 30 Werden die eingegangenen Gelder in Teilbeträgen ausgezahlt, so entstehen – unabhängig davon, ob die Gelder auch in Teilbeträgen oder in einer Gesamtsumme eingegangen sind – jeweils eigene Hebegebühren aus den einzelnen Auszahlungsbeträgen, da nach Abs. 2 jede Auszahlung eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gelder in einer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erhöhung der Umsatzsteuer zwischen Vorschuss und Fälligkeit

Rz. 76 Da es für die Bemessung des Steuersatzes auf den Tag der Leistung bzw. das Ende des Leistungszeitraums, also die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 ankommt, müssen Vorschüsse nachversteuert werden, wenn sich nach Zahlung des Vorschusses, aber vor Fälligkeit (§ 8 Abs. 1) der Umsatzsteuersatz erhöht. Der Anwalt kann dann beim Auftraggeber noch nachliquidieren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abgrenzung zum Erkenntnisverfahren

Rz. 12 Die Verfahrensgebühr VV 3309 wird in der Praxis auch häufig mit dem Begriff "Vollstreckungsgebühr" verwendet. Sie erwächst auch für den Anwalt, der für den Mandanten bereits als Prozessbevollmächtigter in dem dem Titel zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren tätig war. Rz. 13 Hierbei gilt es allerdings zu beachten, dass für solche Anwälte bestimmte Tätigkeiten noch mit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Festsetzung

Rz. 148 Allein aufgrund des Bewilligungsbeschlusses des OLG oder des BGH ist eine Auszahlung der Pauschvergütung nicht möglich. Diese muss vielmehr, ebenso wie die Pflichtverteidigervergütung, nach § 55 auf Antrag festgesetzt werden. Zuständig für die Festsetzung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 S. 1). Rz. 149 Ebenso wie bei dem Antrag auf Festsetzung de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Berechnungsformel

Rz. 11 Vereinfacht lässt sich dies mit folgender Formel ausdrücken: Gegenstandswert für den jeweiligen Anwalt = Vorzugehen ist in mehreren Schritten:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Begriff der Personen

Rz. 9 VV 1008 verwendet neben dem Begriff des Auftraggebers auch den der Person. Die Gesetzesbegründung erklärt das Nebeneinander dieser Begriffe wie folgt: Zitat "Sind Auftraggeber mehrere Personen, soll es nicht darauf ankommen, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere dieser Personen auftreten. Selbst wenn eine Personenmehrheit eine Person bevollmächtigt, gegenüber dem Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Berechnung der ersten 50 abzurechnenden Seiten bei Zusammentreffen von Nr. 1 Buchst. b und/oder Nr. 1 Buchst. c einerseits und Nr. 1 Buchst. a und/oder Nr. 1 Buchst. d andererseits

Rz. 184 Das Gleiche gilt, wenn unbeschränkte Tatbestände der Nr. 1 Buchst. a und d mit einem beschränkten Tatbestand der Nr. 1 Buchst. b oder c zusammentreffen. Beispiel: Der Anwalt fertigt 90 Seiten Aktenauszug aus einer Gerichtsakte (Nr. 1 Buchst. a) und weitere 70 Seiten zur Unterrichtung des Auftraggebers (Nr. 1 Buchst. c). Hier ist zunächst eine getrennte Betrachtung vor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 66 Die Vorschriften der VV 3500, 3513 regeln auch die Vergütung des Anwalts, der ausschließlich in einem Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 RPflG) beauftragt ist, also in einem Verfahren auf Änderung einer Entscheidung eines beauftragten oder ersuchten Richters oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1 ZPO) oder eines Rechtspf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gebührenrechtliche Einwände

Rz. 190 Erhebt der Mandant gebührenrechtliche Einwände, so hat das Gericht diese in vollem Umfang zu überprüfen. Zu solchen gebührenrechtlichen Einwänden gehört der Vortrag,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Begriff des Gegenstands

Rz. 32 Unter dem Begriff "Gegenstand" versteht man bewegliche und unbewegliche Sachen[41] und Rechte,[42] sodass die Bestimmung der Nr. 1, 2. Hs. auch auf Forderungen zutrifft.[43] Bei diesen ist jedoch streitig, ob auf den objektiven Wert der Forderung abzustellen ist oder auf den, den sich der Gläubiger vorgestellt hat. Richtigerweise wird man den Wert des Gegenstandes bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Gutachter

Rz. 10 Gutachter i.S.d. VV 2101 kann jeder Anwalt sein. Es ist nicht erforderlich, dass er an dem zuständigen Rechtsmittelgericht zugelassen ist. Es kann also auch ein Anwalt die Gutachtengebühr verdienen, der selbst gar nicht zulässigerweise den Auftraggeber im späteren Rechtsmittelverfahren vertreten könnte (siehe VV 2100 Rdn 33). Rz. 11 Auch der vorinstanzliche Prozessbevo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Auftraggeber

Rz. 39 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr auch im Beschwerdeverfahren gem. VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Voraussetzung ist, dass die mehreren Auftraggeber gemeinschaftlich hinsichtlich desselben Gegenstands beteiligt sind. Diese gemeinschaftliche Beteiligung ist für das Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Eine gemein...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 31 Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung einer Immobilie (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der andere Miteigentümer lässt sich in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Abgeltungsbereich

Rz. 32 Gemäß Anm. S. 2 zu VV 4102 deckt die Terminsgebühr jeweils drei Termine ab. Das bedeutet, dass der Anwalt für die ersten drei Termine aus dem Katalog der VV 4102 Nr. 1 bis 5 die Gebühr nur einmal erhält. Erst ab dem vierten, siebten, zehnten Termin etc. entsteht die Gebühr erneut. Mehrere Termine an demselben Tag gelten dabei als ein Termin (Anm. S. 1 zu VV 4102). Rz....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wahlrecht der Staatskasse: Partei und/oder erstattungspflichtiger Gegner

Rz. 13 Besteht neben dem Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Partei auch ein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO gegen den erstattungspflichtigen Gegner, so gehen beide Forderungen gleichermaßen und nebeneinander jeweils bis zu derselben Höhe auf die Staatskasse über, wie diese den Anwalt (ohne Deckung) befriedigt. Sie kann beide Forderungen (alternativ oder kumulativ) im ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Anrechnung von Zahlungen (§ 58)

Rz. 81 Schließlich gilt auch § 58 entsprechend, sodass sich der beigeordnete Anwalt Zahlungen des Betroffenen oder Dritter anrechnen lassen muss.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Vergütungsvereinbarung und Beratungshilfe

Rz. 134 Soweit dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden ist, war eine für dieselbe Angelegenheit betreffende Vergütungsvereinbarung bis zum 31.12.2013 nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG a.F. i.V.m. § 8 BerHG a.F.). Rz. 135 Zum 1.1.2014 ist die Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts geändert worden. Während bislang nach § 8 BerH...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Neue Regelung

Rz. 5 Die Regelung der VV 5115 sieht im Gegensatz zum früheren § 84 Abs. 2 BRAGO keine Erhöhung des Gebührenrahmens vor, sondern gewährt eine zusätzliche Festgebühr. Bei vorzeitiger Erledigung erhält der Anwalt eine Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensmittelgebühr. Es besteht also hinsichtlich dieser Gebühr kein Ermessensspielraum nach § 14 Abs. 1 (str.; siehe Rdn 104 ff...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Rz. 49 Eine Prozesskostenhilfebewilligung in den Verfahren kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Rz. 50 Für die anwaltliche Vertretung im Schlichtungsverfahren kann jedoch Beratungshilfe bewilligt werden. Der Anwalt erhält dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2503. Eine Differenzierung wie bei den Wahlanwaltsgebühren VV 2300/ VV 2303 i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 28 Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten notwendig ist, so dass dessen Kosten zu erstatten sind. Anders dagegen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dort richtet sich die Kostenerstattung nach § 80 FamFG. Die Hinzuziehung eines Anwalts muss notwendig gewesen sein, was in der Regel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Einlegung eines Rechtsmittels (Nr. 1)

Rz. 3 Nach Nr. 1 erhält der Anwalt die Gebühr nach VV 4302 für die Einlegung eines Rechtsmittels. Unter Einlegung eines Rechtsmittels ist die bloße Erklärung, dass das Rechtsmittel eingelegt werde, zu verstehen. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn keine Begründung eingereicht und auch kein konkreter Rechtsmittelantrag gestellt wird. Wird eine Berufung oder Revision glei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4302 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 33 EUR bis 319 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 141 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen Vollstreckungsmaßnahme

Rz. 73 Hinsichtlich der Erinnerungen in Vollstreckungsverfahren gilt § 19 Abs. 2 Nr. 2. Vollstreckungserinnerungen nach § 766 ZPO (gegen Vollstreckungsmaßnahmen) gehören immer zur jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), unabhängig davon, ob sie sich gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des Rechtspflegers oder anderer Vollstreckungsorgane richtet (etwa gegen e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Festgebühr

Rz. 19 Für die Höhe der Gebühr nach VV 2503 ist es unerheblich, wie umfangreich die Tätigkeit des Anwalts war. Es bleibt in jedem Fall bei der Festgebühr. Auch ein äußerst hoher Gegenstandswert hat keinen Einfluss auf die Gebühr. Umgekehrt erhält der Anwalt auch dann die volle Gebühr, wenn die Tätigkeit äußerst gering oder der Gegenstandswert niedrig war. Insbesondere erhält...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erstattungspflicht des Auftraggebers

Rz. 11 Bei der Umsetzung der Erstattungspflicht ergab sich die Schwierigkeit, dass einerseits § 22 Abs. 2 S. 1; § 23 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 GKG, § 30 Abs. 2 FamGKG und § 35 Abs. 2, 1. Alt. GNotKG auf den Gegenstandswert abstellen, während es im Rahmen der Haftpflichtversicherung auf das Haftungsrisiko ankommt. Gegenstandswert und Haftungsrisiko müssen aber nicht übereinst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 46 Nimmt der Anwalt andere Termine als nach VV Vorb. 3 Abs. 3 wahr, so erhält er hierfür ebenfalls eine Gebühr nach VV 3403. Der Anwalt darf also nicht Terminsvertreter nach VV 3401, 3402 sein. Rz. 47 Infolge der Erweiterung der VV Vorb. 3 Abs. 3 auf alle gerichtlichen Termine ist der Anwendungsbereich diese Alternative in VV 3403 praktisch bedeutungslos. Anwendbar ist VV...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 103 In Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung eines Arrests erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühren der VV 3100 ff., und zwar auch hier gesondert neben den Gebühren der Hauptsache (§ 17 Nr. 4 Buchst. d). Diese Gebühren entstehen aber nicht, soweit der Anwalt die Gebühren bereits im Anordnungsverfahren verdient hat, da das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auftrag

Rz. 27 Entscheidendes Kriterium ist der erteilte Auftrag. Es kommt nicht darauf an, auf welche Rechte und Rechtsverhältnisse und Gegenstände sich die Tätigkeit des Anwalts tatsächlich bezogen hat. Es muss vielmehr auch ein Auftrag hierzu vorgelegen haben. Überschreitet der Anwalt seinen Auftrag, erweitert sich damit nicht der Gegenstandswert. Dieser kann sich immer nur in de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Wechsel der Zulassung

Rz. 37 Bis zum Wegfall des Postulationszwangs vor den Land- und Familiengerichten stellte sich häufig die Frage der Kostenerstattung infolge eines Anwaltswechsels, wenn der Anwalt die Zulassung gewechselt hatte, also in einen anderen Bezirk verzogen war. Diese Frage stellt sich heute nicht mehr in dieser Form, da der Anwalt weiterhin in der Lage ist, das Mandat fortzuführen....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Praxisempfehlungen

Rz. 155 Die Regeln der Kostentragungspflicht sind sensibel. Sie gehören mit zur Streitkultur und werden in dieser Bedeutung von den Entscheidungsträgern oft unterschätzt.[279] Während die Parteien der Kostenverteilung und Kostenfestsetzung häufig großes Gewicht beimessen, werden diese Aufgaben von den staatlichen Institutionen in aller Regel nur als lästig empfunden. Viele V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Anwalt des Antragsgegners erhält für dessen Vertretung im Mahnverfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5. Hiermit ist seine gesamte Tätigkeit im Mahnverfahren einschließlich der Entgegennahme der Information, Prüfung der Erfolgsaussicht[1] und der eventuellen Begründung des Widerspruchs abgegolten.[2] Rz. 2 Allerdings kann der Anwalt des Antragsgegners gemäß VV Vorb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltendmachung im Kostenfestsetzungsverfahren

Rz. 122 Zu den Geschäftsbesorgungspflichten eines Anwalts gehört es auch, die durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten bestmöglich von den eigenen Mandanten auf die Gegenseite zu verlagern. Deshalb muss er bei der Mehrfachvertretung Folgendes beachten: Sind seine Mandanten als Streitgenossen im Prozess unterschiedlich erfolgreich, so stellt sich im Rahmen der Kostenerstattun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Besprechung

Rz. 12 Die höhere Terminsgebühr wirkt sich auch dann aus, wenn es nicht mehr zu dem anberaumten Termin kommt, weil die Anwälte die Sache untereinander besprochen und erledigt haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die höhere Terminsgebühr nach VV 3514 auch dann anfallen, wenn nach Terminsbestimmung eine Besprechung der Anwälte geführt wird, und sich die Sache dann ohne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Festsetzung, § 55

Rz. 105 Da die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 vorzunehmen ist, ist in diesem Verfahren auch zu klären, ob und inwieweit Vorschüsse anzurechnen sind. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form; der Anwalt ist auch nicht verpflichtet, die nach § 55 Abs. 5 S. 2 erforderliche Erklärung über (nicht) erhaltene Vorschüsse im Original einzureichen.[91] Ist de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Entstehungstatbestände

Rz. 42 Findet im Beschwerdeverfahren ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt zusätzlich die Terminsgebühr nach VV 3513 zu 0,5. Einer förmlichen Antragstellung bedarf es im Beschwerdeverfahren nicht. Es reicht aus, dass das Gericht einen Termin anberaumt und die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten bespricht und der Anwalt den Termin wahrnimmt. Ebenso...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verzicht im Falle von Beratungshilfe (Abs. 1 S. 3)

Rz. 21 Die Vorschrift des Abs. 1 S. 2 ist zum 1.1.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts eingeführt worden. Diese Regelung soll dem Anwalt die Möglichkeit eröffnen, unentgeltlich (pro bono) für den Rechtsuchenden tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Nach dem bis dahin geltende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 97 Die Vorschrift des Abs. 6 war bis zum 31.7.2013 in Abs. 5 enthalten. Durch die Einfügung des neuen Abs. 4 ist der frühere Abs. 5 lediglich um einen Absatz weiter nach hinten verschoben worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch aber nicht ergeben. Ältere Rechtsprechung zu Abs. 5 a.F. kann daher grundsätzlich weiterhin verwendet werden. Allerdings ist mit dem Ko...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert bei Vertretung des Kreditinstituts

Rz. 6 Vertritt der Anwalt das Kreditinstitut, so gilt für ihn über § 23 Abs. 1 S. 1 der Wert des gerichtlichen Verfahrens (siehe Rdn 4). Rz. 7 Dieser Wert ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen festzusetzen. Der Anwalt ist nach § 32 Abs. 1 an diese Festsetzung gebunden, die er allerdings aus eigenem Recht angreifen kann (§ 32 Abs. 2). Rz. 8 Auf diesen Wert des § 53a GKG ist ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Vorschriften der VV 4136 ff. sind nicht auf den Verteidiger beschränkt, sondern gelten für jeden Anwalt, der einen Beteiligten im Wiederaufnahmeverfahren vertritt, also:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anmeldung nach Zahlung des Haftungsanteils durch einen Streitgenossen

Rz. 76 Sollte der anmeldende Streitgenosse seinen Haftungsanteil nach Abs. 2 dem Anwalt bereits gezahlt haben, so ist ihm – wie die Anmeldung zeigt – daran gelegen, diesen vom Gegner zu erhalten. Das ist sowohl in seinem als auch i.S.d. anderen Streitgenossen, weil diesen dann interne Ausgleichungsleistungen erspart bleiben. Nach einer Ansicht des BGH [98] soll er sich indes ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Besondere Angelegenheit

Rz. 8 Die Aus- oder Rückzahlung der an den Anwalt geleisteten Zahlungen gehört nicht mehr zu der Gebührenangelegenheit, anlässlich der die Gelder weitergeleitet werden, sondern stellt ein eigenes Verwahrungsgeschäft und damit gebührenrechtlich eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 dar.[7] Missverständlich ist daher die teilweise verwendete Formulierung, die Hebegebüh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Konkrete Abrechnung (Anm. zu VV 7007, 1. Alt.)

Rz. 17 Sofern der Anwalt im Einzelfall eine Schlussversicherung als ergänzende Versicherung über das bereits allgemein versicherte Risiko von 30 Mio. EUR abschließt, dürfte die Berechnung keine Probleme bereiten (Anm. zu VV 7007, 1. Alt.). Die anfallende Prämie ist in voller Höhe umlagefähig. Beispiel: Der Anwalt erhält ein Mandat über 50 Mio. EUR. Er ist bis 30 Mio. EUR ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verschiedene Erstattungsansprüche bei teilweiser Vorsteuerabzugsberechtigung

Rz. 108 Wird den Streitgenossen zugestanden, die Erstattung im Rahmen ihrer Haftungsanteile nach Abs. 2 zu betreiben, kann sich bei unterschiedlichen Kostenquoten die Konstellation ergeben, dass der Bruttohaftungsanteil eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen höher ist als der Nettohaftungsanteil eines vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen und dass es gle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Parteiwechsel/aufeinander folgende Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber

Rz. 30 Auch wenn der Anwalt getrennt und erst nach und nach beauftragt wird, mehrere Mandanten in einem Verfahren zu vertreten, bleibt dieses für ihn dieselbe Angelegenheit.[42] Deshalb liegt bei einem Parteiwechsel im Prozess gebührenrechtlich stets nur eine Angelegenheit vor, auch wenn der Anwalt die Vertretung des neuen Mandanten erst übernommen hat, nachdem der alte Mand...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kenntnis von der Erledigung

Rz. 19 Die Vergütung wird nach Abs. 1 S. 1, 1. Alt. fällig, wenn der Auftrag erledigt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anwalt von der Erledigung Kenntnis erlangt.[12] Beispiel: Der Anwalt war im Jahr 2016 mit der rechtlichen Betreuung und Vorbereitung eines Wohnungsverkaufs beauftragt worden. Während des Mandats hat der Auftraggeber im November 2017 ohne Beteiligung ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / (3) Schriftlicher Vergleich

Rz. 47 Kommt es zum Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ohne vorherige Besprechung nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, ist zu differenzieren:mehr

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Vorbemerkung zu VV 3311, 3312 / 1. Mehrere Auftraggeber in demselben Verfahren

Rz. 7 Wird der Anwalt in demselben Verfahren für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die jeweiligen Gebühren nur einmal, weil es sich um dieselbe Angelegenheit handelt.[8] Dies gilt unabhängig davon, ob die mehreren Auftraggeber in Rechtsgemeinschaft stehen (z.B. Erbengemeinschaft), ob für die mehreren Auftraggeber nur eine Person mit Vollmacht der anderen auftritt[9] oder...mehr