Anwaltshaftung des Rechtsanwalts
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist regelmäßig auf die Erbringung einer Dienstleistung in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages gerichtet. Der Anwalt schuldet dabei zwar nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Er haftet dem Mandanten gegenüber aber für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistung.
Was ist Anwaltshaftung: Definition
Wenn von Anwaltshaftung die Rede ist, geht es um die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten oder anderen Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Ein gesetzlich kodifiziertes Anwaltshaftungsrecht existiert nicht, sieht man von vereinzelten gesetzlichen Regelungen wie § 44 Satz 2 BRAO oder § 52 BRAO ab. Grundlegende Bedeutung kommt daher dem Richterrecht und hier vor allem der Rechtsprechung des für die Anwaltshaftung (wie auch für die Haftung der Rechtsbeistände und Steuerberater) zuständigen neunten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu.
Rechtsnatur des Anwaltsvertrages
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist der typische Anwaltsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für den Vertrag eines anwaltlichen Mediators mit einer einzelnen Konfliktpartei. Je nach Inhalt der übernommenen Leistungen kann der Anwaltsvertrag aber auch ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB) sein oder ausnahmsweise den Charakter eines Garantievertrages haben.
Die Abgrenzung zwischen Anwaltsdienstvertrag und Anwaltswerkvertrag ist ungeachtet der zentralen Haftungsnorm des § 280 Abs. 1 BGB und der übereinstimmenden Pflichten von Bedeutung. Das Werkvertragsrecht sieht verschuldensunabhängige Nacherfüllungsansprüche vor, die sich auch auf die Vergütung auswirken können; auch der Verjährungsbeginn (Abnahme) kann abweichen. Ob ein Anwaltsvertrag als Dienst- oder als Werkvertrag einzuordnen ist, muss stets im Einzelfall ermittelt werden. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist im Regelfall, insb. bei Beauftragung zur Prozessführung oder zur Besorgung von sonstigen Rechtsangelegenheiten, als Dienstvertrag zu qualifizieren.
Umfangreiche Rechtsprechung zur Anwaltshaftung
Die Rechtsprechung zur Anwaltshaftung ist umfangreich, die Gerichte müssen sich immer wieder mit Regressfällen geschädigter Mandanten befassen. Die an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gestellten Anforderungen sind hoch. Die Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird vorausgesetzt. Nicht selten passieren daher Fehler. Dennoch suchen Mandanten oft vergeblich nach einem Schuldigen für den erfolglosen Ausgang eines geführten Rechtsstreits. Denn eine Haftung besteht nur dann, wenn der Rechtsuchende ohne den Fehler des Anwalts den Rechtsstreit gewonnen hätte.
Anwaltshaftung und Pflichten des Rechtsanwaltes
Der Rechtsanwalt ist im Rahmen der Mandatsbearbeitung nicht verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu erforschen, sondern kann von den Angaben seines Mandanten ausgehen. Er muss lediglich geeignete Fragen stellen, um den Sachverhalt so zu ermitteln, dass eine Prüfung der Rechtslage möglich ist. Er hat zu prüfen, ob und gegebenenfalls auf welchem Weg das vom Mandanten gewünschte Ziel erreicht werden kann. Dabei hat er grundsätzlich den sichersten Weg zu wählen. Dieser muss nicht notwendigerweise der kostengünstigste sein. Er hat den Mandanten umfassend rechtlich zu beraten und vor vorhersehbaren und vermeidbaren Risiken zu warnen. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und entsteht dem Mandanten dadurch ein Schaden, so haftet der Anwalt.
Verjährung der Anwaltshaftung
Ein Schadensersatzanspruch des Mandanten oder eines geschützten Dritten aus einem berufstypischen (echten) Anwaltsvertrag verjährt grundsätzlich nach § 199 BGB innerhalb von 3 Jahren, unabhängig davon, ob es sich nach dem Regelfall um einen Dienstvertrag oder ausnahmsweise um einen Werkvertrag handelt; für Mängelansprüche des Bestellers aus einem Werkvertrag gilt allerdings die Sonderverjährung des § 634a BGB.
Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung des Anwalts hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte haben müssen.